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Document 32012R1028

Verordnung (EU) Nr. 1028/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

ABl. L 316 vom 14.11.2012, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1028/oj

14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 1028/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) können die Mitgliedstaaten den Weinbauern eine entkoppelte Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewähren. Mehrere Mitgliedstaaten haben von dieser besonderen Stützungsmaßnahme Gebrauch gemacht.

(2)

Die Tatsache jedoch, dass die Mitgliedstaaten Übertragungen von den Stützungsprogrammen auf die Betriebsprämienregelung einmal im Jahr ändern können und dass die Stützungsprogramme eine Laufzeit von fünf Jahren haben, wohingegen die Zahlungsansprüche auf direkte Zahlungen unbefristet gewährt werden, haben zu einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand geführt.

(3)

Zur einfacheren Verwaltung dieser besonderen Stützungsmaßnahme und zur Gewährleistung ihrer Kohärenz mit den Zielen der Regeln für Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe empfiehlt es sich, sie so zu ändern, dass für Mitgliedstaaten die Möglichkeit entsteht, die Mittel für die Stützungsprogramme im Weinsektor endgültig zu verringern und so die nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben.

(4)

Es empfiehlt sich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die in Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Stützungsmaßnahmen im Jahr 2014 weiterhin durchzuführen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 103n wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2013 beschließen, von 2015 an die für die in Anhang Xb genannten Stützungsprogramme zur Verfügung gestellten Mittel zu verringern, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anheben zu können.

Der Betrag, der aus der im ersten Unterabsatz genannten Verringerung resultiert, verbleibt endgültig in den nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, die in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegt sind, und steht nicht länger für die Maßnahmen zur Verfügung, die in den Artikeln 103p bis 103y aufgelistet sind.“;

2.

Artikel 103o erhält folgende Fassung:

„Artikel 103o

Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern

(1)   Die Mitgliedstaaten können bis 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern für 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren.

Übersteigt der Betrag der Stützung gemäß Unterabsatz 1 den Stützungsbetrag, der für 2013 vorgesehenen war, so verwendet der betreffende Mitgliedstaat die Differenz für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an Weinbauern nach Maßgabe von Anhang IX Abschnitt C derselben Verordnung.

(2)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stützung gemäß Absatz 1 zu gewähren, sehen Vorschriften zu dieser Stützung in ihren Stützungsprogrammen gemäß Artikel 103k Absatz 3 vor.

(3)   Für die in Absatz 1 genannte Stützung für 2014 gilt Folgendes:

a)

Sie bleibt Teil der Betriebsprämienregelung und steht im Rahmen von Artikel 103k Absatz 3 nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y zur Verfügung;

b)

der in den Stützungsprogrammen verfügbare Betrag für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y wird anteilig gekürzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


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