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Document 32012R0944
Council Implementing Regulation (EU) No 944/2012 of 15 October 2012 implementing Article 32(1) of Regulation (EU) No 36/2012 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 944/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 944/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
ABl. L 282 vom 16.10.2012, p. 9–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32012R0036 | Änderung | Anhang II | 16/10/2012 |
16.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 944/2012 DES RATES
vom 15. Oktober 2012
zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollten weitere Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. Insbesondere sollten alle Minister der syrischen Regierung benannt werden, da sie die gemeinsame Verantwortung für das gewaltsame Vorgehen gegen die Bevölkerung in Syrien tragen. |
(3) |
Die restriktiven Maßnahmen gegen ehemalige Minister der syrischen Regierung sollten aufrechterhalten werden, da immer noch davon auszugehen ist, dass sie mit dem Regime und dessen gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Verbindung stehen. Die Einträge zu diesen Personen sollten geändert werden. |
(4) |
Außerdem sollten zwei Personen und eine Organisation von der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden. |
(5) |
In Übereinstimmung mit dem Beschluss 2012/634/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (2) sollte Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
(2) Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.
ANLAGE
I. |
Die nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen. A. Personen
B. Organisationen
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II. |
Die Einträge zu den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen und Organisationen erhalten folgende Fassung:
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III. |
Die nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen werden aus der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen:
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