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Document 32012R0849

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 849/2012 der Kommission vom 19. September 2012 zur Zulassung der Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, alle Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere aller Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus (Zulassungsinhaber: Vetagro S.p.A.) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 253 vom 20.9.2012, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/01/2021; Aufgehoben durch 32020R2119

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/849/oj

    20.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 253/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 849/2012 DER KOMMISSION

    vom 19. September 2012

    zur Zulassung der Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, alle Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere aller Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus (Zulassungsinhaber: Vetagro S.p.A.)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, alle Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere aller Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie alle Schweinearten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt).

    (4)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1117/2010 der Kommission (2) wurde die Verwendung einer Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Futtermittelzusatzstoff bei entwöhnten Ferkeln für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

    (5)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2012 (3) den Schluss, dass die im Anhang beschriebene Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass dieser Zusatzstoff die zootechnische Leistung der Zielart verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (6)

    Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. September 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 3.

    (3)  EFSA Journal (2012); 10(5):2670.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter)

    4d 3

    Vetagro S.p.A.

    Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus geschützten Mikroperlen mit den nachstehenden Mindestgehalten an Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin:

     

    Zitronensäure: 25 g/100 g

     

    Sorbinsäure: 16,7 g/100 g

     

    Thymol: 1,7 g/100 g

     

    Vanillin: 1 g/100 g

     

    Charakterisierung der Wirkstoffe:

     

    Zitronensäure C6H8O7 (Reinheit ≥ 99,5 %)

    2-Hydroxy-1,2,3-propantricarbonsäure, CAS-Nummer 77-92-9 wasserfrei

     

    Sorbinsäure C6H8O2 (Reinheit ≥ 99,5 %)

    2,4-Hexadiensäure, CAS-Nummer 110-44-1

     

    Thymol (Reinheit ≥ 98 %)

    5-Methyl-2-(1-methylethyl)phenol, CAS-Nummer 89-83-8

     

    Vanillin (Reinheit ≥ 99,5 %)

    4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd, CAS-Nummer 121-33-5

     

    Analysemethoden  (1)

    Bestimmung von Sorbinsäure und Thymol im Futtermittel: Reverse-Phase-HPLC mit UV-/DA-Detektion(RP-HPLC-UV/DAD). Bestimmung von Zitronensäure im Zusatzstoff und in Vormischungen: RP-HPLC-UV/DAD. Bestimmung von Zitronensäure im Futtermittel: enzymatische Bestimmung von zitronensäurehaltigem NADH (reduzierte Form von Nicotinamid-Adenin-Dinucleotid); spektrometrische Methode.

    Masttruthühner und Jungtruthühner für Legezwecke

    Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke

    200

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

    10. Oktober 2022

    Entwöhnte Suidae

    außer Sus scrofa domesticus

    1 000


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


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