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Document 32012R0558

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 558/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht

ABl. L 168 vom 28.6.2012, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/558/oj

28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 558/2012 DES RATES

vom 26. Juni 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (2) führte der Rat Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus rostfreiem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm (im Folgenden „bestimmte Kabel und Seile aus Stahl“ oder „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden, mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Bei den Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren handelte es sich um einen Zollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in Höhe von 60,4 %.

(2)

Am 12. August 2009 leitete die Kommission auf Antrag des Verbindungsausschusses der „EU Wire Rope Industries“ eine Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung ein. Diese Untersuchung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 (3) abgeschlossen, mit der der Rat den endgültigen Antidumpingzoll gegenüber bestimmten Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) auf Einfuhren derselben, aus der Republik Korea versandten Ware ausweitete (im Folgenden „ausgeweitete Maßnahmen“). Mit derselben Verordnung wurden die von einigen namentlich genannten koreanischen Unternehmen versandten Einfuhren der betroffenen Ware von diesen Maßnahmen befreit, da die betreffenden Unternehmen die Maßnahmen der Untersuchung zufolge nicht umgingen. Darüber hinaus waren zwar einige der betreffenden koreanischen Unternehmen mit Unternehmen aus der VR China, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, verbunden, es gab aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Verbindung dazu hergestellt oder benutzt wurde, die für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen zu umgehen. (4)

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 (5) hielt der Rat diese Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht.

B.   EINLEITUNG EINER ÜBERPRÜFUNG

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 969/2011 (6) leitete die Kommission eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers, Seil Wire & Cable („Antragsteller“), von diesen Maßnahmen ein, setzte den Antidumpingzoll gegenüber den vom Antragsteller bezogenen Einfuhren außer Kraft und ließ diese Einfuhren zollamtlich erfassen.

(5)

Die Überprüfung wurde eingeleitet, weil nach Auffassung der Kommission genügend Anscheinsbeweise vorlagen, die für die Vorbringen des Antragstellers sprachen, dass es sich bei dem Unternehmen um einen neuen ausführenden Hersteller im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung handele und dass das Unternehmen die Kriterien für die Gewährung einer Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllen könne.

(6)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen, wie in den Erwägungsgründen 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 969/2011 der Kommission dargelegt, erfüllt, wurde geprüft, ob

i)

er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt hat, also in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, nicht in die Europäische Union ausgeführt hat,

ii)

er die für bestimmte Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen nicht umgangen hat und

iii)

er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Europäische Union erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Untersuchung begonnen hat, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt hat.

(7)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Entscheidung über die Erfüllung der obengenannten Kriterien benötigte, und prüfte sie. Im Zuge dessen wurde auch ein Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführt.

C.   FESTSTELLUNGEN

(8)

Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er alle drei in Erwägungsgrund 6 aufgeführten Kriterien erfüllt. So konnte er beweisen, dass i) er die betroffene Ware in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er die für bestimmte Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen nicht umgangen hat, und iii) dass er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Europäische Union erst nach dem 30. Juni 2009 begonnen hat. Daher sollte dem betreffenden Unternehmen eine Befreiung gewährt werden.

D.   ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE VON DEN AUSGEWEITETEN MASSNAHMEN BEFREIT SIND

(9)

Angesichts der bei der Untersuchung getroffenen, in Erwägungsgrund 8 aufgeführten Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass das Unternehmen Seil Wire & Cable in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollte, die von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit sind, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus der Republik Korea versandter Kabel und Seile aus Stahl, eingeführt wurde. Daher sollte Seil Wire & Cable in die Liste der in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 namentlich genannten Unternehmen aufgenommen werden. Wie in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 festgelegt, setzt die Anwendung der Befreiung voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen im Anhang jener Durchführungsverordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, sollte der Antidumpingzoll weiterhin Anwendung finden.

(10)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die Feststellungen der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 erhält folgende Fassung:

„Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Republik Korea

Bosung Wire Rope Co., Ltd, 568,Yongdeok-ri, Hallim-myeon, Gimae-si, Gyeongsangnam-do, 621-872

A969

 

Chung Woo Rope Co., Ltd, 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, Busan

A969

 

CS Co., Ltd, 287-6 Soju-Dong Yangsan-City, Kyoungnam

A969

 

Cosmo Wire Ltd, 4-10, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan

A969

 

Dae Heung Industrial Co., Ltd, 185 Pyunglim — Ri, Daesan-Myun, Haman — Gun, Gyungnam

A969

 

DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, Jeonnam

A969

 

Kiswire Ltd, 20th Fl. Jangkyo Bldg, 1, Jangkyo-Dong, Chung-Ku, Seoul

A969

 

Manho Rope & Wire Ltd, Dongho Bldg, 85-2 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, Busan

A969

 

Seil Wire and Cable, 47-4, Soju-Dong, Yangsan-Si, Kyungsangnamdo

A994

 

Shin Han Rope Co., Ltd, 715-8, Gojan-Dong, Namdong-gu, Incheon

A969

 

Ssang YONG Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, Busan

A969

 

Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong, Changwon City, Gyungnam

A969“

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 969/2011 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Antidumpingzoll erhoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 117, vom 11.5.2010, S. 1.

(4)  Siehe Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010.

(5)  ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 7.


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