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Document 32012R0519

    Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 159 vom 20.6.2012, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2019; Aufgehoben durch 32019R1021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/519/oj

    20.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2012 DER KOMMISSION

    vom 19. Juni 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt), genehmigt mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (2), sowie aus dem Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Protokoll“ genannt), genehmigt mit dem Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (3) (nachstehend „CLRTAP“ genannt), in EU-Recht umgesetzt.

    (2)

    Auf seiner 27. Tagung vom 14. bis 18. Dezember 2009 beschloss das CLRTAP-Exekutivorgan, Hexachlorbutadien (4), polychlorierte Naphthaline (nachstehend „PCN“ genannt) und kurzkettige chlorierte Paraffine (5) (nachstehend „SCCP“ genannt) in das Protokoll aufzunehmen.

    (3)

    Aufgrund der Beschlüsse im Rahmen des CLRTAP muss Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch Aufnahme der drei im Protokoll neu aufgeführten Stoffe aktualisiert werden.

    (4)

    Inverkehrbringen und Verwendung von SCCP sind in der Union durch Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) beschränkt. Die bestehende Beschränkung von SCCP in der Union betrifft nur zwei Verwendungen und hat somit einen wesentlich engeren Geltungsbereich als die mit dem Beschluss des CLRTAP-Exekutivorgans festgelegte Beschränkung von SCCP. Mit dieser Verordnung sollte daher der Geltungsbereich der Beschränkung von SCCP in der Union erweitert werden, indem Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung dieser Stoffe mit Ausnahme der beiden ausgenommenen Verwendungen verboten werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung für SCCP festgesetzte Schwelle von 1 % sollte nicht als Anwendung des Begriffs „unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgefasst werden. Bevor sich die Kommission ein genaues Bild davon machen kann, welcher Anteil bei SCCP „unbeabsichtigten Spurenverunreinigungen“ entspricht, sind weitere wissenschaftliche Analysen erforderlich.

    (6)

    Die Abweichungen für SCCP sollten gegebenenfalls von der Anwendung der besten verfügbaren Techniken abhängig gemacht werden. Die Kommission sollte diese Abweichungen und die Verfügbarkeit sichererer Stoffe oder Technologien weiterhin überprüfen.

    (7)

    Auf ihrer fünften Tagung vom 25. bis 29. April 2011 beschloss die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens mit dem Beschluss SC-5/3 (7), Endosulfan in das Verzeichnis der — mit einigen Ausnahmen — weltweit zu beseitigenden POP aufzunehmen.

    (8)

    Aufgrund des Beschlusses SC-5/3 muss Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch Aufnahme von Endosulfan aktualisiert werden. Endosulfan war jedoch Gegenstand der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (8). Infolgedessen muss Endosulfan ohne Ausnahmen in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden, da alle gemäß dem Beschluss SC-5/3 gestatteten Ausnahmen die Verwendung von Endosulfan als Pflanzenschutzmittel betreffen.

    (9)

    Es muss klargestellt werden, dass das Verbot in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht für Endosulfan, Hexachlorbutadien, PCN oder SCCP enthaltende Artikel gilt, die vor dem oder am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hergestellt wurden.

    (10)

    Außerdem muss klargestellt werden, dass das Verbot in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 nicht für Endosulfan, Hexachlorbutadien, PCN oder SCCP enthaltende Artikel gilt, die vor dem oder am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits verwendet wurden.

    (11)

    Der Verweis auf die CEN-Normen, die derzeit in Bezug auf Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) ausgearbeitet werden, ist an den technischen Fortschritt anzupassen, damit auch andere Analyseverfahren mit demselben Leistungsniveau angewendet werden können.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (9) eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Juni 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

    (2)  ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35.

    (4)  Beschluss 2009/1/EG.

    (5)  Beschluss 2009/2/EG.

    (6)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

    (7)  SC-5/3 Aufnahme von technischem Endosulfan und verwandten Isomeren.

    (8)  ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 25.

    (9)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil A wird wie folgt geändert:

    a)

    Im Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) erhält Nummer 6 in der Spalte „Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation“ folgende Fassung:

    „6.

    Sobald das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen erlassen hat, sind diese als Analyseverfahren für den Nachweis der Übereinstimmung von Stoffen, Zubereitungen und Artikeln mit den Nummern 1 und 2 heranzuziehen. Als Alternative zu den CEN-Normen können auch andere Analyseverfahren herangezogen werden, für die der Anwender Gleichwertigkeit nachweisen kann.“

    b)

    Folgender Eintrag wird angefügt:

    Stoff

    CAS-Nr.

    EG-Nr.

    Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

    „Endosulfan

    115-29-7

    959-98-8

    33213-65-9

    204-079-4

    1.

    Endosulfan als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    2.

    Endosulfan als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    3.

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.“

    2.

    In Teil B werden folgende Einträge angefügt:

    Stoff

    CAS-Nr.

    EG-Nr.

    Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

    „Hexachlorbutadien

    87-68-3

    201-765-5

    1.

    Hexachlorbutadien als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    2.

    Hexachlorbutadien als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    3.

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.

    Polychlorierte Naphthaline (1)

     

     

    1.

    Polychlorierte Naphthaline als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    2.

    Polychlorierte Naphthaline als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    3.

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.

    Alkane C10-C13, Chlor- (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

    85535-84-8

    287-476-5

    1.

    Abweichend dürfen Stoffe und Zubereitungen, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    2.

    Abweichend sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung für die nachstehend genannten Zwecke gestattet, sofern die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 2015 und anschließend alle vier Jahre über ihre Fortschritte bei der Beseitigung von SCCP Bericht erstatten:

    a)

    Flammschutzmittel für in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendetes Gummi;

    b)

    Flammschutzmittel in Dichtungsmassen.

    3.

    SCCP als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    4.

    SCCP als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    5.

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.

    Sobald neue Informationen über Verwendungen und sicherere alternative Stoffe oder Technologien vorliegen, überprüft die Kommission die Abweichungen gemäß Nummer 2, damit die Verwendungen von SCCP schrittweise eingestellt werden können.


    (1)  Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.“


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