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Document 32012R0406
Commission Regulation (EU) No 406/2012 of 4 May 2012 establishing a prohibition of fishing for anglerfish in VIIIc, IX and X; EU waters of CECAF 34.1.1 by vessels flying the flag of France
Verordnung (EU) Nr. 406/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
Verordnung (EU) Nr. 406/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
ABl. L 125 vom 12.5.2012, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012
12.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/27 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 406/2012 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2012
über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.
ANHANG
Nr. |
2/T&Q |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
ANF/8C3411 |
Art |
Seeteufel (Lophiidae) |
Gebiet |
VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) |
Zeitpunkt |
18. Januar 2012 |