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Document 32012D0826

2012/826/EU: Beschluss des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

ABl. L 361 vom 31.12.2012, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/826/oj

Related international agreement

2012/826/EU: Beschluss des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien - Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Amtsblatt Nr. L 361 vom 31/12/2012 S. 0011 - 0042


Beschluss des Rates

vom 28. November 2012

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(2012/826/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar [1] (im Folgenden "Partnerschaftsabkommen") erlassen.

(2) Am 10. Mai 2012 wurde ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen paraphiert (im Folgenden "neues Protokoll"). Das neue Protokoll räumt EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern ein, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen.

(3) Das derzeitige Protokoll läuft am 31. Dezember 2012 aus.

(4) Im Interesse der Kontinuität der Fangtätigkeiten der EU-Schiffe sieht das neue Protokoll vor, dass es ab dem Datum seiner Unterzeichnung und frühestens ab dem 1. Januar 2013 vorläufig anzuwenden ist, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5) Das neue Protokoll sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden "Protokoll") zwischen den beiden Vertragsparteien wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 15 ab dem Datum seiner Unterzeichnung und frühestens ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. Aletraris

[1] ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1.

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Protokoll

zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1) Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (im Folgenden "Abkommen") eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt für:

Weit wandernde Arten (Arten nach Anhang 1 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982) mit Ausnahme der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae sowie folgender Arten: Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharhinus falciformis, Carcharhinus longimanus.

a) 40 Thunfischwadenfänger,

b) 34 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ und

c) 22 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von 100 BRZ oder weniger.

(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6.

(3) Gemäß Artikel 6 des Abkommens und Artikel 7 dieses Protokolls dürfen Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union nur dann in den Gewässern Madagaskars Fischfang betreiben, wenn sie in der Liste fangberechtigter Schiffe der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (im Folgenden "IOTC") geführt werden und im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Verfahrensvorschriften im Anhang dieses Protokolls erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise

(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf insgesamt 3050000 EUR für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls.

(2) Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a) einem Jahresbetrag für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars in Höhe von 975000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge von 15000 Tonnen und

b) einem spezifischen Betrag in Höhe von 550000 EUR jährlich zur Förderung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik Madagaskars.

(3) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 5, 6, 8 und 9.

(4) Die Union zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des Protokolls in Jahrestranchen von 1525000 EUR, was dem Gesamtbetrag aus den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Summen entspricht.

(5) Beträgt die Gesamtmenge der von EU-Schiffen in der Fischereizone Madagaskars getätigten Thunfischfänge mehr als 15000 Tonnen pro Jahr, so erhöht sich die für die Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangener Tonne. Der von der Union jährlich zu zahlende Gesamtbetrag darf jedoch nicht höher ausfallen als das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags. Übersteigen die von EU-Schiffen in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die Menge, die dem doppelten jährlichen Gesamtbetrag entspricht, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehende Menge zu entrichten ist, nach Maßgabe des Anhangs im nachfolgenden Jahr gezahlt. Um einer eventuellen Überschreitung der Referenzfangmenge vorzubeugen, führen die beiden Vertragsparteien ein System zur regelmäßigen Überwachung der Fänge ein.

(6) Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 15, und die Zahlungen für die folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag dieses Protokolls zu leisten.

(7) Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a liegt im alleinigen Ermessen von Madagaskar.

(8) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto der madagassischen Staatskasse bei der madagassischen Zentralbank überwiesen. Die Bankverbindung lautet: Agence Comptable Centrale du Trésor public (Zentrale Buchführungsstelle der Staatskasse) bei der Zentralbank der Republik Madagaskar Antaninarenina, Antananarivo, Madagaskar, Kontonummer: 213 101 000 125 TP EUR.

Artikel 3

Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den madagassischen Gewässern

(1) Sobald dieses Protokoll vorläufig Anwendung findet, spätestens aber drei Monate nach diesem Datum, vereinbaren die Union und Madagaskar in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss im Einklang mit der nationalen Strategie Madagaskars und den politischen Rahmenvorgaben der Europäischen Kommission ein mehrjähriges Sektorprogramm mit detaillierten Durchführungsbestimmungen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a) Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;

b) Jahres- und Mehrjahresziele für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei unter Berücksichtigung der Prioritäten Madagaskars für seine nationale Fischereipolitik und andere Politikbereiche, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf diese auswirken, insbesondere hinsichtlich geschützter Meeresgebiete;

c) Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele.

(2) Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den madagassischen Gewässern zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Protokolls sind die Union und Madagaskar bemüht, den Zustand der Fischereiressourcen in der Fischereizone Madagaskars zu überwachen.

(3) Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Entschließungen und Empfehlungen der IOTC sowie die von dieser Kommission verabschiedeten Bewirtschaftungspläne zur Bestandserhaltung und verantwortungsvollen Bestandsbewirtschaftung zu beachten. Des Weiteren bemühen sich beide Vertragsparteien um die Beachtung der Gutachten der gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe.

(4) Gemäß Artikel 4 des Abkommens und auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren beide Vertragsparteien einander in dem gemäß Artikel 9 des genannten Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss und beschließen erforderlichenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der madagassischen Fischereiressourcen.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1) Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, soweit durch die Empfehlungen und Entschließungen der IOTC sowie durch die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe bestätigt wird, dass eine derartige Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.

(2) In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional zeitanteilig angepasst. Der von der Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

(3) Beide Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung mit.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1) Sollten die EU-Fischereifahrzeuge an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des Abkommens vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in den madagassischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Arten. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien einander, um von Fall zu Fall über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden.

(3) Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Auf madagassischer Seite werden das Nationale Zentrum für Ozeanografie sowie das Institut für Fischerei und Meereswissenschaften in die Festlegung dieser Parameter eingebunden.

(4) Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

(5) Hat die Versuchsfischerei nach Auffassung der Vertragsparteien positive Ergebnisse erbracht, so kann die Regierung von Madagaskar der Fangflotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.

Artikel 7

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten – Ausschließlichkeitsklausel

Unbeschadet Artikel 6 des Abkommens dürfen EU-Schiffe nur in madagassischen Gewässern fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die vom madagassischen Fischereiministerium im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erteilt wurde.

Artikel 8

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

(1) Ungeachtet des Artikels 9 wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b nach Konsultationen der beiden Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, wenn

a) die Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars aus anderen Gründen als Naturereignissen nicht ausgeübt werden können;

b) die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

c) die Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern ausgesetzt.

(2) Die Union behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise auszusetzen:

a) wenn sich nach der Evaluierung durch das Fischereiministerium und der Analyse des Gemischten Ausschusses herausstellt, dass die erzielten Ergebnisse nicht mit der Programmplanung übereinstimmen;

b) wenn die finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird.

(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Situation, die vor Eintritt der in Absatz 1 angeführten Umstände herrschte, wiederhergestellt ist und/oder wenn die in Absatz 2 genannten Mittel wieder zweckentsprechend verwendet werden.

Artikel 9

Aussetzung des Protokolls

(1) Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich entsprechender Konsultationen und Einigung der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn

a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars verhindern;

b) die Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt;

c) es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können;

d) eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet;

e) die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

f) eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Elemente der Menschenrechte im Sinne des Artikels 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren nach den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde;

g) gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens verstoßen wurde.

(2) Die Aussetzung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.

(3) Im Falle einer Aussetzung dieses Protokolls setzen die Vertragsparteien ihre Konsultationen mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten fort. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional zeitanteilig gekürzt.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

(1) Die Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern im Protokoll und seinem Anhang nichts anderes geregelt ist.

(2) Die madagassischen Behörden teilen der Europäischen Kommission etwaige Änderungen geltender oder den Erlass neuer Fischereivorschriften mit.

Artikel 11

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass sämtliche Daten über EU-Schiffe und ihre Fangtätigkeiten in den madagassischen Gewässern jederzeit vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Abkommens sowie für Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Fischereiüberwachung durch die zuständigen Behörden genutzt.

Artikel 12

Elektronischer Datenaustausch

Madagaskar und die Union verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen Systeme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten. Für jeden elektronischen Datenaustausch wird eine Empfangsbestätigung übermittelt. Die elektronische Fassung eines Dokuments ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.

Beide Vertragsparteien melden einander umgehend mögliche Rechnerausfälle, die einen solchen Austausch unmöglich machen. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 13

Geltungsdauer

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15 für die Dauer von zwei Jahren, wenn keine Kündigung gemäß Artikel 14 erfolgt.

Artikel 14

Kündigung

(1) Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft tritt, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

(2) Die Absendung der Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet und frühestens ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Für die Europäische Union

Für die Republik Madagaskar

3а Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За правителството на Република Мадагаскар

Por el Gobierno de la República de Madagascar

Za vládu Madagaskarské republiky

For regeringen for Republikken Madagaskar

Für die Regierung der Republik Madagaskar

Madagaskari Vabariigi valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Μαδαγασκάρης

For the Government of the Republic of Madagascar

Pour le gouvernement de la République de Madagascar

Per il governo della Repubblica del Madagascar

Madagaskaras Republikas valdības vārdā –

Madagaskaro Respublikos Vyriausybės vardu

A Madagaszkári Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Madagaskar

Voor de Regering van de Republiek Madagaskar

W imieniu rządu Republiki Madagaskaru

Pelo Governo da República de Madagáscar

Pentru guvernul Republicii Madagascar

Za vládu Madagaskarskej republiky

Za vlado Republike Madagaskar

Madagaskarin tasavallan hallituksen puolesta

På Republiken Madagaskars regerings vägnar

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ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder von Madagaskar

a) für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Madagaskar;

b) für Madagaskar: das Fischereiministerium.

2. Fischereizone Madagaskars

Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und seines Anhangs gelten unbeschadet nachstehender Bestimmungen ausschließlich in der Fischereizone Madagaskars, wie sie in den Anlagen 3 und 4 beschrieben ist:

a) die EU-Schiffe dürfen in den Gewässern außerhalb des Küstenstreifens von 20 Seemeilen ab der Basislinie fischen;

b) um die nationalen Fischsammelgeräte (fish aggregating devices – FAD) herum ist eine Schutzzone von drei Seemeilen einzuhalten;

c) um die nachhaltige Bewirtschaftung bestimmter Grundfischarten durch einheimische Fischer nicht zu gefährden, sind Fangtätigkeiten durch unter dieses Protokoll fallende Oberflächen-Langleinenfischer in den Gebieten Banc de Leven und Banc de Castor, deren Koordinaten in Anlage 5 angegeben sind, verboten.

3. Benennung eines Agenten vor Ort

Jedes EU-Schiff, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls eine Fanggenehmigung beantragen will, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Madagaskar vertreten sein.

4. Bankkonto

Madagaskar teilt der EU vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von EU-Schiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

THUNFISCHFANGGENEHMIGUNGEN

1. Voraussetzung für die Erteilung einer Thunfischfanggenehmigung – zugelassene Schiffe

Eine Thunfischfanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der EU und in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen des Reeders, Kapitäns oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in madagassischen Gewässern im Rahmen des Abkommens und die madagassischen Fischereivorschriften erfüllt wurden.

2. Beantragung einer Fanggenehmigung

Die EU unterbreitet Madagaskar für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens fünfzehn Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1.

Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben) auszufüllen.

Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:

a) ein Beleg über die Zahlung der Vorausgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Genehmigung;

b) Name, Anschrift und Kontaktdaten

i) des Reeders des Fischereifahrzeugs,

ii) des Schiffbetreibers des Fichereifahrzeugs,

iii) des örtlichen Konsignatars des Schiffes;

c) ein aktuelles Farbfoto von wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt;

d) die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes;

e) die Registriernummer des Schiffes;

f) die von der zuständigen Behörde der EU ausgestellte Hygienebescheinigung des Schiffes;

g) Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail usw.).

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.

3. Vorausgebühr

Die Vorausgebühr wird für jedes Schiff nach den festgesetzten Jahressätzen in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 berechnet. Sie umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafen-, Anlande- und Umladegebühren sowie der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4. Vorläufige Liste antragstellender Schiffe

Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Schiffskategorie eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der EU von der zuständigen madagassischen Behörde umgehend zugestellt.

Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Madagaskar die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen, mit Kopie an die EU.

5. Erteilung der Fanggenehmigung

Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den Reedern oder ihren Konsignataren von der zuständigen Behörde binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt. Eine Kopie der Fanggenehmigung wird der EU-Delegation in Madagaskar umgehend zugestellt.

6. Liste der fangberechtigten Schiffe

Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Schiffskategorie die endgültige Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Madagaskars fischen dürfen. Diese Liste wird der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.

7. Geltungsdauer der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres vom 1. Januar bis 31. Dezember und können verlängert werden.

8. An Bord mitzuführende Dokumente

Während des Aufenthalts in madagassischen Gewässern oder Häfen müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitgeführt werden:

a) die Fanggenehmigung im Original; sofern dieses Original allerdings nicht binnen eines Monats erhalten werden kann, ist auch eine Kopie der Liste der fangberechtigten Schiffe gemäß Kapitel II Abschnitt 6 dieses Anhangs ausreichend;

b) Bescheinigungen einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, aus denen Folgendes hervorgeht:

- die Registriernummer des Fischereifahrzeugs, das Schiffszertifikat;

- die Konformitätsbescheinigung nach dem Übereinkommen von Torremolinos der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO);

c) aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder Beschreibungen des Plans des Fischereifahrzeugs, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern;

d) im Falle von Änderungen der technischen Merkmale des Fischereifahrzeugs – Länge über alles, Bruttoraumzahl, Leistung der Hauptantriebsmaschine bzw. der Antriebsmaschinen oder Ladevermögen – eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs mit genauer Beschreibung dieser Änderungen;

e) ist das Fischereifahrzeug mit gekühlten Seewassertanks ausgestattet, ein beglaubigtes Dokument einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats, in dem die Tankkalibrierung in Kubikmetern angegeben ist;

f) gegebenenfalls muss ein ständiger Nachweis über das Management des Ballastwassers geführt werden (Datum und Uhrzeit des Pumpens mit Angabe von Schiffsposition und Wassermenge, Datum und Uhrzeit des Ablassens mit Angabe von Schiffsposition und Wassermenge, vorgenommene Wasserbehandlung);

g) eine auf das Fischereifahrzeug ausgestellte Genehmigung, dass es außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats fischen darf oder ein Auszug aus dem Verzeichnis der von der IOTC zugelassenen Schiffe und

h) eine Kopie der geltenden madagassischen Fischereigesetzgebung.

9. Übertragung der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.

Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann jedoch auf Antrag der EU als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine neue Genehmigung für ein ähnliches Schiff oder Ersatzschiff ausgestellt werden, ohne dass erneut eine Vorausgebühr gezahlt werden muss. In diesem Fall wird die Gebührenabrechnung für Oberflächen-Langleinenfischer und Thunfischwadenfänger/-froster gemäß Kapitel IV für den Gesamtfang beider Schiffe in der Fischereizone Madagaskars erstellt.

Die zu ersetzende Fanggenehmigung muss vom Reeder oder seinem Konsignatar in Madagaskar zurückgegeben werden, und Madagaskar muss möglichst umgehend die Ersatzgenehmigung ausstellen. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.

Madagaskar aktualisiert schnellstmöglich die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der für Fischereiaufsicht zuständigen nationalen Behörde und der EU unverzüglich übermittelt.

10. Hilfsschiffe

Hilfsschiffe unter der Flagge der Europäischen Union müssen nach den Bestimmungen und Bedingungen des madagassischen Rechts zugelassen sein.

Die jährliche Lizenzgebühr für ein Hilfsschiff beträgt 2500 EUR.

Die zuständigen Behörden Madagaskars übermitteln der Europäischen Kommission über die Delegation der EU in Madagaskar regelmäßig die Liste dieser Zulassungen.

KAPITEL III

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 festgelegt.

Die Schiffe beachten die madagassische Fischereigesetzgebung und sämtliche Entschließungen der IOTC.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

1. Daten der Fangreise

Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert:

a) entweder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars

b) oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und einer Umladung im Hafen und/oder einer Anlandung in Madagaskar.

2. Fischereilogbuch

Der Kapitän eines EU-Schiffs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein IOTC-Fischereilogbuch nach dem Muster, das in den Anlagen 6 und 7 für alle Fischereiarten vorgegeben ist.

Das Fischereilogbuch muss für Langleinenfischer der IOTC-Entschließung 08/04 und für Wadenfänger der IOTC-Entschließung 10/03 genügen.

Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Madagaskars aufhält.

Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den Code Alpha-3 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Beifänge und die Rückwürfe auf.

Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

3. Fangmeldungen

Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung an Madagaskar der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars ausgefüllten Fischereilogbuchblätter.

Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt:

a) Bei Anlaufen eines madagassischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem örtlichen Vertreter Madagaskars übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; eine Logbuchkopie wird dem madagassischen Inspektionsteam ausgehändigt;

b) bei Verlassen der Fischereizone Madagaskars ohne vorheriges Anlaufen eines madagassischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen sieben Arbeitstagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Verlassen der Fischereizone Madagaskars übersandt:

i) per E-Mail an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse oder

ii) per Fax an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder

iii) per Post an die nationale Fischereiaufsichtsstelle.

Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Madagaskars zurück, sind die Fänge erneut wie beschrieben zu melden.

Die beiden Vertragsparteien legen ab 1. Juli 2013 ein Protokoll für den elektronischen Austausch aller Fang- und Meldedaten auf der Grundlage eines elektronischen Logbuchs fest. Sie planen die Anwendung des Protokolls und die Ersetzung der Papierfassung der Fangmeldungen durch eine elektronische Fassung bis spätestens 1. Januar 2014.

Der Kapitän übersendet Kopien aller Fischereilogbuchblätter an die EU und die zuständige Behörde seines Flaggenstaats. Für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an die zuständigen nationalen Institute USTA (Amt für Thunfischstatistiken von Antsiranana) und FÜZ (Fischereiüberwachungszentrum) sowie an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:

a) IRD (Institut de recherche pour le développement);

b) IEO (Instituto Español de Oceanografía);

c) IPIMAR (Instituto Português de Investigação Maritima).

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen kann Madagaskar die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem madagassischem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Madagaskar eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Madagaskar unterrichtet die EU umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.

4. Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

Die EU erstellt für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleinenfischer auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

Die EU sendet diese Abrechnung vor dem 31. Juli des laufenden Jahres an Madagaskar und den Reeder. Madagaskar kann die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Madagaskar innerhalb von 30 Arbeitstagen keinen Einspruch, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen.

Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Madagaskar den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag der Vorausgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL V

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

Umladungen auf See sind untersagt. Alle Umladevorgänge im Hafen werden in Gegenwart madagassischer Fischereiinspektoren durchgeführt.

Beabsichtigt der Kapitän eines EU-Schiffes Anlandungen oder Umladungen, muss er dem FÜZ sowie der Hafenbehörde Madagaskars mindestens 48 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes melden:

a) den Namen und die Nummer des anlandenden oder umladenden Schiffes in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei;

b) den Anlande- oder Umladehafen;

c) Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;

d) für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

Der Umladevorgang erfordert eine vorherige Genehmigung, die das FÜZ Madagaskars dem Kapitän oder seinem Konsignatar binnen 24 Stunden nach erfolgter Anmeldung erteilt. Die Umladung muss in einem hierfür zugelassenen madagassischen Hafen erfolgen.

Bei Umladungen meldet der Kapitän zusätzlich zu den unter Punkt a bis d aufgeführten Angaben auch den Namen des Empfängerschiffes.

Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffes meldet den madagassischen Behörden (dem FÜZ und der Hafenbehörde) die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt sie binnen 24 Stunden dem FÜZ und der Hafenbehörde Madagaskars.

Die bezeichneten Fischereihäfen, in denen in Madagaskar Umladungen vorgenommen werden dürfen, sind Antsiranana für die Wadenfänger und Toliary, Ehoala und Toamasina für die Langleinenfischer.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem madagassischem Recht vorgesehenen Strafen verhängt.

EU-Schiffe, die in einem madagassischen Hafen anlanden, bemühen sich, den lokalen Verarbeitungsunternehmen ihren Beifang zu lokalen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage von EU-Fangbetrieben übermitteln die für Fischerei zuständigen Regionaldirektionen des Ministeriums eine Liste lokaler Verarbeitungsunternehmen mit Kontaktadressen.

EU-Thunfischfänger, die ihre Fänge freiwillig in einem madagassischen Hafen anlanden, erhalten für den Fischereizweig des betreffenden Schiffes auf den in Anlage 2 angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne, die in der Fischereizone Madagaskars gefischt wurde.

Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5 EUR wird gewährt, wenn die Fänge an einen madagassischen Fischverarbeitungsbetrieb verkauft werden.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG

1. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

Jede Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Madagaskar drei Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

a) Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

b) für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

c) die Beifangmengen an Bord für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die vom FÜZ mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer oder Fax-Nummer unter Verwendung des Formblatts in Anlage 8. Der Eingang wird vom FÜZ umgehend per Antwort-Mail oder Fax bestätigt.

Das FÜZ teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jedes Schiff, das in der Fischereizone Madagaskars fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.

Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet.

Die Einfahrt-/Ausfahrtmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden.

Für EU-Fischereifahrzeuge ohne Fanggenehmigung muss eine Meldung über die unschädliche Durchfahrt abgegeben werden. In dieser Meldung sind dieselben Angaben zu machen wie in der im vorliegenden Punkt angeführten Meldung.

2. Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei

Zur Verstärkung der Fischereiüberwachung und Bekämpfung der IUU-Fischerei (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) sind die EU-Fischereifahrzeuge aufgerufen, dem FÜZ jedes andere Fischereifahrzeug in ihrer Nähe zu melden.

3. Regelmäßige Fangmeldungen

Der Kapitän eines EU-Schiffs im Besitz einer Fanggenehmigung, das in madagassischen Gewässern fischt, muss dem FÜZ alle drei Arbeitstage die in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge melden. Die erste Meldung erfolgt drei Tage nach Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars.

Alle drei Tage meldet das Schiff im Rahmen seiner regelmäßigen Fangmeldungen insbesondere:

a) Datum, Uhrzeit und Position zum Zeitpunkt der Meldung;

b) für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-Tage-Zeitraum gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

c) für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-Tage-Zeitraum an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

d) die Rückwurfmengen in dem betreffenden Drei-Tage-Zeitraum für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

e) die Aufmachung der Erzeugnisse;

f) für Thunfischwadenfänger:

- die Anzahl erfolgreicher Hols mit FAD seit der letzten Meldung;

- die Anzahl erfolgreicher Hols bei frei schwimmenden Schwärmen seit der letzten Meldung;

- die Anzahl erfolgloser Hols;

g) für Thunfisch-Langleinenfischer:

- die Anzahl ausgesetzter Leinen seit der letzten Meldung;

- die Anzahl ausgesetzter Haken seit der letzten Meldung.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die vom FÜZ mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer unter Verwendung der Vorlage in Anlage 8. Das FÜZ teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jedes Schiff, das in der Fischereizone Madagaskars fischend angetroffen wird, ohne seine dreitäglichen Fangmeldungen übermittelt zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet.

Die regelmäßigen Fangmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden.

4. Inspektion auf See

Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Madagaskars erfolgt durch madagassische Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren dem EU-Schiff auf VHF-Kanal 16 ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag nachweisen müssen.

Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt.

5. Inspektion im Hafen bei Anlandung und Umladung

Die Inspektion von EU-Schiffen in einem madagassischen Hafen, die ihre Fänge anlanden oder umladen, wird von madagassischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Die Inspektoren müssen sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag nachweisen. Die madagassischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die madagassischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Der madagassische Inspektor händigt dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus.

Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL VII

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

1. VMS – Schiffspositionsmeldungen

EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das FÜZ seines Flaggenstaates übertragen wird.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a) das Schiffskennzeichen;

b) die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 9 vorgegebene Format.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars wird mit dem Code "ENT" gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code "POS", mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars; sie wird mit "EXI" gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

2. Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen stets korrekt an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt werden.

EU-Fischereifahrzeuge, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die Fischereizone Madagaskars einfahren.

Fällt das VMS des Schiffes während des Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars aus, muss es umgehend, spätestens aber binnen fünfzehn Tagen, repariert oder ausgetauscht werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der Fischereizone Madagaskars fischen.

Schiffe, die in der Fischereizone Madagaskars mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars mindestens alle sechs Stunden per E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

3. Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Madagaskar

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Madagaskars. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ Madagaskars erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ Madagaskars informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

4. Störungen im Kommunikationssystem

Madagaskar stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Mit etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach madagassischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5. Änderung der Häufigkeit der Positionsübermittlung

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Das FÜZ Madagaskars muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet dem FÜZ Madagaskars die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

Das FÜZ Madagaskars benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls erforderliche Überwachungsmaßnahmen.

KAPITEL VIII

VERSTÖSSE

Verstöße gegen die Bestimmungen des Protokolls, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das Fischereirecht Madagaskars können mit Geldstrafen, der Aussetzung, dem Widerruf oder der Nichterneuerung der Fanggenehmigung für das Schiff geahndet werden.

1. Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der Fischereizone Madagaskars begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.

Bei Inspektionen an Bord greift der Kapitän mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt "Unterschrift verweigert".

Bei Verstößen, die ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Madagaskars begeht, wird der Reeder sofort nach dem hierfür in den madagassischen Fischereivorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie die entsprechenden Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert. Eine Kopie der Benachrichtigung wird binnen 72 Stunden dem Flaggenstaat des Schiffes und der EU zugestellt.

2. Aufbringung von Schiffen

Wenn die geltenden madagassischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen madagassischen Hafen anzulaufen.

Madagaskar benachrichtigt die EU binnen 24 Stunden per E-Mail über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Dabei gibt es die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung an.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft das FÜZ Madagaskars binnen einem Arbeitstag nach der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung nehmen jeweils ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders teil.

3. Ahndung des Verstoßes – Vergleichsverfahren

Die Strafe für den festgestellten Verstoß wird von Madagaskar nach geltendem madagassischen Recht festgesetzt.

Vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens wird ein Vergleichsverfahren zwischen den madagassischen Behörden und dem EU-Schiff eingeleitet, um eine gütliche Einigung zu erzielen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4. Gerichtsverfahren – Bankkaution

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei der Staatskasse Madagaskars eine Sicherheit, deren Höhe von Madagaskar unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden.

Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt:

a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Bankkaution.

Madagaskar teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5. Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen oder die Kaution bei der Staatskasse Madagaskars hinterlegt wurde. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

a) entweder den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde

b) oder in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens die genannte Kaution hinterlegt und vom Fischereiministerium akzeptiert wurde.

KAPITEL IX

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1. Zahl anzuheuernder Seeleute

Reeder von Thunfischwadenfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:

a) Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

b) Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

Die Reeder bemühen sich, darüber hinaus zusätzliche madagassische Seeleute anzuheuern.

2. Heuerverträge

Die Erklärung der IAO zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf EU-Schiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

3. Heuer der Seeleute

Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen aus ihren jeweiligen Ländern und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

4. Pflichten des Seemanns

Alle von den EU-Fischereifahrzeugen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL X

BEOBACHTER

1. Beobachtung der Fangtätigkeiten

Die beiden Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der sich aus den IOTC-Entschließungen ergebenden Verpflichtungen bezüglich des Programms wissenschaftlicher Beobachter an.

Im Interesse der Einhaltung der genannten Verpflichtungen gelten für Beobachter, außer im Falle eines Platzmangels aus Sicherheitsgründen, folgende Bestimmungen:

Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über eine Fanggenehmigung für die madagassischen Gewässer verfügen, nehmen unter nachstehenden Bedingungen von den madagassischen Behörden bezeichnete Beobachter an Bord, um die Einhaltung der oben angeführten Verpflichtungen zu überwachen.

Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen die EU-Fischereifahrzeuge einen Beobachter an Bord; 10 % der fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden. Schiffe mit weniger als 100 BRZ sind jedoch von dieser Maßnahme ausgenommen.

(2) Benennung von Schiffen und Beobachtern

Die madagassischen Behörden erstellen eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Sie wird der Europäischen Kommission jeweils umgehend zugeleitet.

Die Behörden Madagaskars teilen den betroffenen Reedern die Namen der Beobachter, die an Bord der einzelnen Schiffe zu nehmen sind, spätestens fünfzehn Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3. Vergütung des Beobachters

Die An- und Abreisekosten des Beobachters außerhalb von Madagaskar gehen zulasten des Reeders. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der madagassischen Behörden.

Für jedes Schiff, das einen Beobachter an Bord nimmt, wird der Reeder aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 20 EUR pro Beobachtertag zu entrichten. Dieser fließt in das vom FÜZ verwaltete Beobachterprogramm.

4. Einschiffungsbedingungen

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit an Bord, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Madagaskar einvernehmlich festgelegt.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord werden jedoch die technischen Möglichkeiten des Schiffes berücksichtigt.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters an Bord gehen zulasten des Reeders.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln, den Unterlagen an Bord des Schiffes und den Unterlagen über die Fangtätigkeiten, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

5. Ein- und Ausschiffung des Beobachters

Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt Madagaskar mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem madagassischen Hafen, so trägt der Reeder die Kosten für Übernachtung und Verpflegung des Beobachters in der Zeit bis zu dessen Rückflug nach Madagaskar.

Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zuvor für die Einschiffung des Beobachters bestimmten Hafen, trägt der Reeder die während der Wartezeit des Beobachters entstehenden Kosten (Unterkunft, Verpflegung).

Erscheint das Schiff nicht, ohne zuvor das FÜZ informiert zu haben, kann Madagaskar die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes aussetzen.

6. Aufgaben des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

a) trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b) geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um;

c) wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes.

Der Beobachter meldet seine Beobachtungen, einschließlich Fangmengen und Beifänge und sonstige von der Behörde verlangte Angaben, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das Schiff in der Fischereizone Madagaskars fischt.

(7) Bericht des Beobachters

Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

Der Beobachter sendet seinen Bericht an Madagaskar, und Madagaskar leitet binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die EU weiter.

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ANLAGEN

Anlage 1 — Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 2 — Technischer Übersichtsbogen

Anlage 3 — Koordinaten (Längen- und Breitengrade) der Fischereizone Madagaskars

Anlage 4 — Fischereizone von Madagaskar

Anlage 5 — Koordinaten und Karte der Fischereizone, in der das Fischen mit Oberflächen-Langleinenfischern verboten ist

Anlage 6 — Fischereilogbuch: Fangmeldung für Thunfischwadenfänger

Anlage 7 — Fischereilogbuch: Fangmeldung für Langleinenfischer

Anlage 8 — Formblatt für die Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone

Anlage 9 — Format der VMS-Positionsmeldung

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Anlage 1

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

FISCHEREIMINISTERIUM IN MADAGASKAR

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE DER INDUSTRIEFISCHEREI

1. Name des Reeders: …

2. Anschrift des Reeders: …

3. Name des Vertreters oder Agenten: …

4. Anschrift des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort: …

5. Name des Kapitäns: …

6. Name des Schiffes: …

7. Registernummer: …

8. Faxnummer: …

9. E-Mail: …

10. Rufzeichen: …

11. Baujahr und -ort: …

12. Flaggenstaat: …

13. Registrierhafen: …

14. Ausrüstungshafen: …

15. Länge über alles: …

16. Breite über alles: …

17. Bruttoraumzahl (UMS): …

18. Ladekapazität: …

19. Kühl- und Gefrierkapazität: …

20. Maschinentyp und -leistung: …

21. Fanggerät: …

22. Anzahl Seeleute: …

23. Fernmeldesystem: …

24. Rufzeichen: …

25. Kennzeichen: …

26. Beabsichtigte Fangtätigkeiten: …

27. Anlandeort: …

28. Fanggebiete: …

29. Zielarten: …

30. Geltungsdauer: …

31. Besondere Bedingungen: …

Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei und Aquakultur: …

Bemerkungen des Fischereiministeriums: …

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Anlage 2

TECHNISCHER ÜBERSICHTSBOGEN

Fanggebiet: |

Jenseits der 20-Meilen-Zone, gemessen von der Basislinie. Genaue Angabe des Gebiets in den Anlagen 3 und 4.Einhaltung einer Schutzzone von drei Seemeilen um die nationalen FAD herum.Verbot von Fangtätigkeiten durch unter dieses Protokoll fallende Oberflächen-Langleinenfischer in den Gebieten Banc de Leven und Banc de Castor, deren Koordinaten in Anlage 5 angegeben sind. |

Zugelassenes Fanggerät: |

WadeOberflächen-Langleine |

Beifänge: |

—Beachtung der IOTC-Empfehlungen |

Reedergebühren nach Fangmengen: |

Reedergebühr pro gefangener Tonne | 35 EUR/Tonne |

Jährliche Reedervorausgebühren | 4900 EUR für 140 Tonnen pro Thunfischwadenfänger3675 EUR für 105 Tonnen pro Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZ1750 EUR für 50 Tonnen pro Oberflächen-Langleinenfischer mit 100 BRZ oder weniger |

Anzahl fangberechtigter Schiffe | 40 Wadenfänger34 Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZ22 Oberflächen-Langleinenfischerr mit 100 BRZ oder weniger |

Sonstiges: |

—Gebühr pro Hilfsschiff: 2500 EUR. |

—Seeleute:Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.Die Reeder bemühen sich, darüber hinaus zusätzliche madagassische Seeleute anzuheuern. |

—Beobachter:Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen die EU-Fischereifahrzeuge einen Beobachter an Bord; 10 % der fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden. Schiffe mit weniger als 100 BRZ sind jedoch von dieser Maßnahme ausgenommen.Für jedes Schiff, das einen Beobachter an Bord nimmt, wird der Reeder aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 20 EUR pro Beobachtertag zu entrichten. Dieser fließt in das vom FÜZ verwaltete Beobachterprogramm. |

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Anlage 3

KOORDINATEN (LÄNGEN- UND BREITENGRADE) DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

Coordonnées (latitudes et longitudes) de la zone de pêche (ZP) de Madagascar

(voir aussi carte géographique annexée en appendice 4)

| Coordonnées en deg. déc. | Coordonnées en deg. mm |

Réf | X | Y | X | Y |

A | 49,40 | – 10,3 | 49°24′E | 10°18′S |

B | 51 | – 11,8 | 51°0′E | 11°48′S |

C | 53,3 | – 12,7 | 53°18′E | 12°42′S |

D | 52,2 | – 16,3 | 52°12′E | 16°18′S |

E | 52,8 | – 18,8 | 52°48′E | 18°48′S |

F | 52 | – 20,4 | 52°0′E | 20°24′S |

G | 51,8 | – 21,9 | 51°48′E | 21°54′S |

H | 50,4 | – 26,2 | 50°24′E | 26°12′S |

I | 48,3 | – 28,2 | 48°18′E | 28°12′S |

J | 45,4 | – 28,7 | 45°24′E | 28°42′S |

K | 41,9 | – 27,8 | 41°54′E | 27°48′S |

L | 40,6 | – 26 | 40°36′E | 26°0′S |

M | 41,8 | – 24,3 | 41°48′E | 24°18′S |

N | 41,6 | – 20,8 | 41°36′E | 20°48′S |

O | 41,4 | – 19,3 | 41°24′E | 19°18′S |

P | 43,2 | – 17,8 | 43°12′E | 17°48′S |

Q | 43,4 | – 16,9 | 43°24′E | 16°54′S |

R | 42,55 | – 15,6 | 42°33′E | 15°36′S |

S | 43,15 | – 14,35 | 43°9′E | 14°21′S |

T | 45 | – 14,5 | 45°0′E | 14°30′S |

U | 46,8 | – 13,4 | 46°48′E | 13°24′S |

V | 48,4 | – 11,2 | 48°24′E | 11°12′S |

ABGRENZUNG DER FISCHEREIVERBOTSZONE

(in Grad und Minuten)

Punkt | Breite | Länge |

1 | 12°18.44S | 47°35.63 |

2 | 11°56.64S | 47°51.38E |

3 | 11°53S | 48°00E |

4 | 12°18S | 48°14E |

5 | 12°30S | 48°05E |

6 | 12°32S | 47°58E |

7 | 12°56S | 47°47E |

8 | 13°01S | 47°31E |

9 | 12°53S | 47°26E |

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Anlage 4

APPENDICE 4: Zone de pêche de Madagascar

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Anlage 5

Koordinaten und Karte der Fischereizone, in der das Fischen mit Oberflächen-Langleinern verboten ist

Punkt | Breite | Länge |

1 | 12°18.44S | 47°35.63 |

2 | 11°56.64S | 47°51.38E |

3 | 11°53S | 48°00E |

4 | 12°18S | 48°14E |

5 | 12°30S | 48°05E |

6 | 12°32S | 47°58E |

7 | 12°56S | 47°47E |

8 | 13°01S | 47°31E |

9 | 12°53S | 47°26E |

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Anlage 6

Fischereilogbuch: Fangmeldung für Thunfischwadenfänger

Statement of catch form for tuna seiners / Fiche de déclaration de captures pour thoniers senneurs

DÉPART / SALIDA / DEPARTURE | ARRIVÉE / LLEGADA / ARRIVAL | NAVIRE / BARCO / VESSEL | PATRON / PATRON / MASTER | FEUILLE |

PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH | PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH | | | HOJA / SHEET No |

DATE FECHA DATE | POSITION (chaque calée ou midi) POSICION (cada lance o mediadia) POSITION (each set or midday) | CALÉE LANCE SET | CAPTURE ESTIMÉE ESTIMACION DE LA CAPTURA ESTIMATED CATCH | ASSOCIATION ASSOCIACION ASSOCIATION | COMMENTAIRES OBSERVATIONES COMMENTS | | COURANT CORRIENTE CURRENT |

| | | | | | 1ALBACORERABILYELLOWFIN | 2LISTAOLISTADOSKIPJACK | 3PATUDOPATUDOBIGEYE | AUTRE ESPÈCE préciser le/les nom(s) OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s) OTHER SPECIES give name(s) | REJETS préciser le/les nom(s) DESCARTES dar el/los nombre(s) DISCARDS give name(s) | | | | | | | Route/Recherche, problèmes divers, type d'épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, … Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, … Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, … | | | |

| | | | | | Taille Talla Size | Capture Captura Catch | Taille Talla Size | Capture Captura Catch | Taille Talla Size | Capture Captura Catch | Nom Nombre Name | Taille Talla Size | Capture Captura Catch | Nom Nombre Name | Taille Talla Size | Capture Captura Catch | | | | | | | | | | |

Une calée par ligne / Uno lance cada línea / One set by line

| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

SIGNATURE DATE

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Anlage 7

Fischereilogbuch: Fangmeldung für Langleinenfischer

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Anlage 8

Formblatt für die Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone

FORMAT

1. FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER EINFAHRT)

EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR

AKTIONSCODE: EINFAHRT

NAME DES SCHIFFS: …

INTERNATIONALES RUFZEICHEN: …

FLAGGENSTAAT: …

SCHIFFSTYP: …

LIZENZNUMMER: …

POSITION BEI EINFAHRT: …

DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC): …

GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: …

- YFT (Gelbflossenthun/ Yellowfin tuna/ Thunnus albacares) in KG: …

- SKJ (Echter Bonito/ Skipjack/ Katsuwonus pelamis) in KG: …

- BET (Großaugenthun/ Bigeye tuna/ Thunnus obesus) in KG: …

- ALB (Weißer Thun/ Albacore tuna/ Thunnus alalunga) in KG: …

- ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: …

2. FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER AUSFAHRT)

EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR

AKTIONSCODE: AUSFAHRT

NAME DES SCHIFFS: …

INTERNATIONALES RUFZEICHEN: …

FLAGGENSTAAT: …

SCHIFFSTYP: …

LIZENZNUMMER: …

POSITION BEI AUSFAHRT: …

DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC): …

GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: …

- YFT (Gelbflossenthun/ Yellowfin tuna/ Thunnus albacares) in KG: …

- SKJ (Echter Bonito/ Skipjack/ Katsuwonus pelamis) in KG: …

- BET (Großaugenthun/ Bigeye tuna/ Thunnus obesus) in KG: …

- ALB (Weißer Thun/ Albacore tuna/ Thunnus alalunga) in KG: …

- ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: …

3. FORMAT DER WÖCHENTLICHEN FANGMELDUNG (ALLE DREI TAGE, SOLANGE DAS SCHIFF IN MADAGASSISCHEN GEWÄSSERN FISCHT)

EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR

AKTIONSCODE: FANGTÄTIGKEIT

NAME DES SCHIFFS: …

INTERNATIONALES RUFZEICHEN: …

FLAGGENSTAAT: …

SCHIFFSTYP: …

LIZENZNUMMER: …

GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: …

- YFT (Gelbflossenthun/ Yellowfin tuna/ Thunnus albacares) in KG: …

- SKJ (Echter Bonito/ Skipjack/ Katsuwonus pelamis) in KG: …

- BET (Großaugenthun/ Bigeye tuna/ Thunnus obesus) in KG: …

- ALB (Weißer Thun/ Albacore tuna/ Thunnus alalunga) in KG: …

- ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: …

- ANZAHL DER HOLS SEIT DER LETZTEN MELDUNG: …

Alle Meldungen sind unter der folgenden Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden:

Fax: +261 20 22 490 14

E-Mail: csp-mprh@blueline.mg

Centre de Surveillance des Pêches de Madagascar, B.P.60 114 Antananarivo

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Anlage 9

Format der VMS-Positionsmeldung

MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MADAGASKAR POSITIONSMELDUNG

Datenelement | Code | Obligatorisch/ fakultativ | Inhalt |

Aufzeichnungsbeginn | SR | O | Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an |

Empfänger | AD | O | Angabe zur Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |

Absender | FR | O | Angabe zur Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |

Flaggenstaat | FS | F | |

Art der Meldung | TM | O | Angabe zur Meldung – Art der Meldung "POS" |

Rufzeichen | RC | O | Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs |

Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | F | Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |

Externe Kennnummer | XR | O | Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffs |

Breitengrad | LA | O | Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) |

Längengrad | LO | O | Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84) |

Kurs | CO | O | Schiffskurs, 360°-Skala |

Geschwindigkeit | SP | O | Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |

Datum | DA | O | Angabe zur Schiffsposition – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |

Uhrzeit | TI | O | Angabe zur Schiffsposition – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |

Aufzeichnungsende | ER | O | Systemangabe - gibt das Ende der Aufzeichnung an |

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

- Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn einer Mitteilung;

- ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Fakultative Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

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