This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32012D0442
2012/442/EU: Council Decision of 24 July 2012 on the position to be taken by the European Union in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) to the EEA Agreement
2012/442/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
2012/442/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
ABl. L 202 vom 28.7.2012, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juli 2012
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
(2012/442/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang II des EWR-Abkommens beschließen. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens enthält Bestimmungen und Regelungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (4) wurde mit gewissen Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten in das EWR-Abkommen aufgenommen. |
(6) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 aufgehoben worden ist, sollte sie daher aus dem EWR-Abkommens gestrichen werden. Diese Anpassungen sollten auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 übertragen werden. Sie betreffen die Zahl der von Island zu überwachenden Pestizide und die Zahl der von Island und Norwegen zu entnehmenden und zu analysierenden Proben je Erzeugnis und tragen insbesondere der begrenzten Kapazität der isländischen Laboratorien Rechnung. |
(7) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24.
(4) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. …/…
vom …
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des ERW-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist in der Europäischen Union aufgehoben worden und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 54zzzzb (Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 65 (Verordnung (EU) Nr. 1171/2011 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am ….
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L ….
(2) ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24.
(3) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.
(4) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]