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Document 32012D0262
2012/262/EU: Commission Implementing Decision of 16 May 2012 amending Decision 2008/589/EC establishing a specific control and inspection programme related to the cod stocks in the Baltic Sea
2012/262/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee
2012/262/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee
ABl. L 130 vom 17.5.2012, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/08/2012
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008D0589 | Ersetzung | Artikel 1 | 18/05/2012 | |
Modifies | 32008D0589 | Ersetzung | Titel | 18/05/2012 | |
Modifies | 32008D0589 | Ersetzung | Artikel 2 | 18/05/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32012D0468 | Ersetzung | Artikel 1.3 | 10/08/2012 |
17.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 130/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2012
zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee
(2012/262/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit einer Laufzeit von vier Jahren aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (3) festgelegten Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zu gewährleisten. |
(2) |
Nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist nicht auszuschließen, dass ein bedeutender Teil des Lachsfangs in der Ostsee nicht richtig gemeldet wurde, was schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Zustand dieses Bestands haben kann. |
(3) |
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm ist notwendig für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und ermöglicht es der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) gemeinsame Einsatzpläne zu erstellen. |
(4) |
Um eine weitere harmonisierte Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgelegten Mehrjahresplans zu gewährleisten, sollte die Laufzeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms um ein Jahr verlängert werden. |
(5) |
Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Lachsbestände im Ostseeraum und die Fischereien, die diese Bestände befischen (5), angenommen. Bis diese Verordnung in Kraft tritt, muss gegen etwaige Falschmeldungen, auf die der ICES hingewiesen hat, vorgegangen werden. |
(6) |
Um gegen etwaige Falschmeldungen in den Fischereien, die die Lachsbestände der Ostsee befischen, vorgehen zu können, müssen diese Bestände in dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgenommen werden. |
(7) |
Die Entscheidung 2008/589/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2008/589/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, das Folgendes gewährleistet:
|
3. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Gegenstand (1) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm betrifft die Kontrolle und Inspektion
(2) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von fünf Jahren.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 16. Mai 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 11.
(3) ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.
(4) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(5) KOM(2011) 470 endgültig — 2011/0206 (COD).