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Document 32012D0262

2012/262/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee

ABl. L 130 vom 17.5.2012, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/08/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/262/oj

17.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2012

zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee

(2012/262/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit einer Laufzeit von vier Jahren aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (3) festgelegten Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zu gewährleisten.

(2)

Nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist nicht auszuschließen, dass ein bedeutender Teil des Lachsfangs in der Ostsee nicht richtig gemeldet wurde, was schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Zustand dieses Bestands haben kann.

(3)

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm ist notwendig für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und ermöglicht es der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) gemeinsame Einsatzpläne zu erstellen.

(4)

Um eine weitere harmonisierte Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgelegten Mehrjahresplans zu gewährleisten, sollte die Laufzeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms um ein Jahr verlängert werden.

(5)

Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Lachsbestände im Ostseeraum und die Fischereien, die diese Bestände befischen (5), angenommen. Bis diese Verordnung in Kraft tritt, muss gegen etwaige Falschmeldungen, auf die der ICES hingewiesen hat, vorgegangen werden.

(6)

Um gegen etwaige Falschmeldungen in den Fischereien, die die Lachsbestände der Ostsee befischen, vorgehen zu können, müssen diese Bestände in dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgenommen werden.

(7)

Die Entscheidung 2008/589/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/589/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, das Folgendes gewährleistet:

a)

die einheitliche Umsetzung des Mehrjahresplans, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt worden ist, sowie

b)

die einheitliche Kontrolle und Inspektion der Fischereien, die die Lachsbestände der Ostsee befischen.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Gegenstand

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm betrifft die Kontrolle und Inspektion

a)

der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 und von Fischereifahrzeugen aller Schiffslängen, die für den Lachsfang eingesetzt werden oder eingesetzt werden können;

b)

aller hiermit verbundener Tätigkeiten einschließlich der Anlandung, des Wiegens, der Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.

(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von fünf Jahren.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 11.

(3)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  KOM(2011) 470 endgültig — 2011/0206 (COD).


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