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Document 32012D0213

    2012/213/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. April 2012 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei Pfirsichen, Birnen und Ananas (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2511)

    ABl. L 113 vom 25.4.2012, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/213/oj

    25.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 113/12


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. April 2012

    über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei Pfirsichen, Birnen und Ananas

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2511)

    (2012/213/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Anhang II Artikel 36 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 27. Oktober 2011 hat Swasiland gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für das Jahr 2012 beantragt. Am 11. Januar 2012 hat Swasiland zusätzliche Informationen zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag betrifft eine Gesamtmenge von 800 Tonnen Pfirsichen und/oder Birnen in Fruchtgelee des KN-Codes ex 2007 99 97 und Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft des KN-Codes ex 2008 97 98.

    (2)

    Gemäß den Angaben Swasilands ist es diesem Land nicht möglich, die Regeln der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuhalten. Weil in Swasiland keine Pfirsiche und Birnen erzeugt werden, beschafft sich Swasiland für die Herstellung gewürfelte Pfirsiche in Saft ohne Zusatz von Zucker der KN-Codes ex 2008 70 92 und 2008 70 98 sowie gewürfelte Birnen in Saft ohne Zusatz von Zucker des KN-Codes ex 2008 40 90 ohne Ursprungseigenschaft im Nachbarland Südafrika. Gemäß Artikel 6 Absatz 7 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sind die Enderzeugnisse jedoch von der Kumulierung mit Südafrika ausgeschlossen. Daher sollte eine vorübergehende Ausnahmeregelung eingeräumt werden. Damit Swasiland die gewährten Mengen voll ausschöpfen kann, sollte die vorübergehende Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 gelten.

    (3)

    Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dürfte nicht zu schweren Schäden für einen bestehenden Wirtschaftszweig der Europäischen Union führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

    (4)

    Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen.

    (5)

    Für Swasiland sollte daher für ein Jahr eine Ausnahmeregelung für 800 Tonnen Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee des KN-Codes ex 2007 99 97 und Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft des KN-Codes ex 2008 97 98 eingeräumt werden.

    (6)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden Swasilands, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß für die Mengen gelten, die im Rahmen der nach diesem Beschluss eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

    (7)

    Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden Swasilands die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Anhangs gelten Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee des KN-Codes ex 2007 99 97 und Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft des KN-Codes ex 2008 97 98, für deren Herstellung gewürfelte Pfirsiche in Saft ohne Zusatz von Zucker der KN-Codes ex 2008 70 92 und ex 2008 70 98 sowie gewürfelte Birnen in Saft ohne Zusatz von Zucker des KN-Codes ex 2008 40 90 ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Swasiland.

    Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 aus Swasiland zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet werden.

    Artikel 3

    Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 4

    Die Zollbehörden Swasilands treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

    Zu diesem Zweck enthalten alle von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.

    Die zuständigen Behörden Swasilands übermitteln der Kommission vor Ende des Monats, der auf jedes Quartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

    Artikel 5

    In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

    „Derogation — Implementing Decision 2012/213/EU“.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012.

    Artikel 7

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. April 2012

    Für die Kommission

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zeitraum

    Menge

    09.1628

    ex 2007 99 97

    Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee

    1.1.2012 bis 31.12.2012

    800 Tonnen

    ex 2008 97 98

    Mischung von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft


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