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Document 32012D0156

    2012/156/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. März 2012 zur Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013

    ABl. L 78 vom 17.3.2012, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/156/oj

    17.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 78/19


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    vom 13. März 2012

    zur Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013

    (2012/156/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (1), insbesondere auf Artikel 4,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Laut Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll die Europäische Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts weiterhin entwickeln und verfolgen, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.

    (2)

    Gemäß Artikel 175 AEUV müssen die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik in der Weise führen und koordinieren, dass die in Artikel 174 AEUV genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Europäischen Union sowie die Errichtung des Binnenmarkts müssen auch die Ziele des Artikels 174 berücksichtigen und zu deren Verwirklichung beitragen.

    (3)

    In Artikel 121 Absatz 3 AEUV wird der Rat aufgefordert, die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Union zu überwachen, um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union sicherzustellen.

    (4)

    Nach Artikel 126 AEUV haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

    (5)

    Nach Artikel 177 AEUV müssen das Europäische Parlament und der Rat die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation des Kohäsionsfonds festlegen, der einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur bereitstellt.

    (6)

    In dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 28) über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vereinbarten die Mitgliedstaaten, dass der Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Union für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 126 AEUV genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen.

    (7)

    In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds erfolgt und dass die Vermeidung eines übermäßigen öffentlichen Defizits, wie in Artikel 126 AEUV (2) dargelegt, Bedingung für finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds ist. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für einen Empfängermitgliedstaat entweder ganz oder teilweise auszusetzen, sofern: i) der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV (3) beschlossen hat, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht, und ii) der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV (4) festgestellt hat, dass eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV (5) in dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat. Eine solche Aussetzung der Mittelbindungen sollte ab den 1. Januar des Jahres, das auf den Aussetzungsbeschluss folgt, wirksam sein.

    (8)

    Am 5. Juli 2004 entschied der Rat durch Entscheidung 2004/918/EG (6) gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht. Der Rat nahm am 5. Juli 2004 eine erste Empfehlung, am 8. März 2005 eine zweite Empfehlung und am 10. Oktober 2006 eine dritte Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 des EG-Vertrags an, die an Ungarn gerichtet war. Der Rat nahm am 7. Juli 2009 die vierte an Ungarn gerichtete Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag („Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009“) zur Beendigung des übermäßigen öffentlichen Defizits bis spätestens 2011 an. Konkret wurde Ungarn empfohlen, i) die Verschlechterung der Haushaltsposition im Jahr 2009 einzudämmen, indem das Land eine rigorose Umsetzung der verabschiedeten und angekündigten Korrekturmaßnahmen sicherstellt, um das Ziel von 3,9 % des BIP zu erreichen; ii) ab 2010 die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zur Sicherung einer kontinuierlichen Rückführung des strukturellen Defizits und einer neuerlichen Verringerung des nominalen Defizits mit mehr Gewicht auf strukturellen Maßnahmen zur Gewährleistung einer dauerhaften Verbesserung der öffentlichen Finanzen rigoros umzusetzen; iii) die Konsolidierungsmaßnahmen, die nötig sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2011 zu erreichen, rechtzeitig auszuarbeiten und zu verabschieden; iv) in den Jahren 2010 und 2011 eine kumulative finanzpolitische Anstrengung von mindestens 0,5 % des BIP zu gewährleisten; und v) sicherzustellen, dass die öffentliche Bruttoschuldenquote auf einen eindeutigen Abwärtskurs gebracht wird.

    (9)

    Der Rat nahm am 24. Januar 2012 gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV den Beschluss Nr. 2012/139/EU (7) an, in dem festgestellt wurde, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat. In dem Beschluss wurde festgehalten, dass Ungarn bis 2011 den Referenzwert von 3 % des BIP formell zwar einhielt, dies aber nicht auf einer strukturellen und nachhaltigen Korrektur basierte. Der Haushaltsüberschuss 2011 war auf substanzielle einmalige Einnahmen von über 10 % des BIP zurückzuführen und wurde von einer kumulativen strukturellen Verschlechterung in den Jahren 2010 und 2011 um 2,75 % des BIP begleitet, während eine kumulative Verbesserung der Haushaltslage um 0,5 % des BIP empfohlen worden war. Zudem wollen die Behörden 2012 zwar substanzielle strukturelle Maßnahmen zur Senkung des strukturellen Defizits auf 2,6 % des BIP durchführen, doch würde der Referenzwert von 3 % des BIP erneut nur dank einmaliger Maßnahmen in Höhe von knapp 1 % des BIP erreicht. Schließlich wurde erwartet, dass das Defizit 2013 (mit 3,25 % des BIP) den Referenzwert aus dem AEUV selbst bei Berücksichtigung zusätzlicher Maßnahmen, die seit der Herbstprognose 2011 der Kommissionsdienststellen angekündigt wurden, erneut überschreiten wird. Das höhere Defizit des Jahres 2013 wäre in erster Linie im Zusammenhang mit dem geplanten Wegfall befristeter einmaliger Einnahmen zu sehen, während nicht alle geplanten Strukturreformen in ausreichendem Maße spezifiziert wurden. Insgesamt zog der Rat daraus den Schluss, dass die Maßnahmen, die die ungarischen Behörden aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 7. Juli 2009 ergriffen haben, unzureichend waren.

    (10)

    Daher sind im Falle Ungarns die beiden Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 erfüllt. Der Rat kann somit auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013 entweder ganz oder teilweise auszusetzen. Die Entscheidung über die Höhe der auszusetzenden Mittelbindungen sollte sicherstellen, dass die Aussetzung sowohl wirksam als auch verhältnismäßig ist, wobei die derzeitige allgemeine Wirtschaftslage in der Europäischen Union und die relative Bedeutung des Kohäsionsfonds für die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Dementsprechend ist es angemessen, im Falle einer ersten Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 auf einen Mitgliedstaat den Betrag auf 50 % der für das Jahr 2013 vorgesehenen Kohäsionsfondsmittel festzulegen, ohne dass eine Obergrenze von 0,5 % des nominalen BIP des betroffenen Mitgliedstaats, wie von den Kommissionsdienststellen prognostiziert, überschritten wird.

    (11)

    Da die Aussetzung nur Mittelbindungen betrifft, werden die Umsetzung von Verkehrs- und Umweltprojekten oder zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits vorgenommene Mittelbindungen nicht berührt, wenn die notwendigen Korrekturmaßnahmen unverzüglich vorgenommen werden. Durch die Aussetzung der Mittelbindungen ab dem Folgejahr wird die derzeitige Projektdurchführung für einen längeren Zeitraum nicht berührt, so dass den Behörden die notwendige Zeit zum Erlassen von Maßnahmen gegeben wird, die die makroökonomischen und haushaltspolitischen Bedingungen für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung wiederherstellen würden.

    (12)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 wird der Rat, wenn er am 22. Juni 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass Ungarn die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, unverzüglich beschließen, die Aussetzung der betreffenden Mittelbindungen aufzuheben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ein Betrag in Höhe von 495 184 000 EUR (in gegenwärtigen Preisen) der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für Ungarn werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ausgesetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 13. März 2012.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. VESTAGER


    (1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79.

    (2)  Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag).

    (3)  Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 Absatz 6 des EG-Vertrags.

    (4)  Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 Absatz 8 des EG-Vertrags.

    (5)  Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 Absatz 7 des EG-Vertrags.

    (6)  ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27.

    (7)  ABl. L 66 vom 6.3.2012, S. 6.


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