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Document 32012D0071

    2012/71/EU: Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über den von der Europäischen Union im Sonderausschuss EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertretenden Standpunkt über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung

    ABl. L 35 vom 8.2.2012, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/71(1)/oj

    8.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 35/2


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 23. Januar 2012

    über den von der Europäischen Union im Sonderausschuss EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertretenden Standpunkt über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung

    (2012/71/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Präferenzursprungsregeln sind für das reibungslose Funktionieren der Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Handelspartnern, darunter auch Chile, von wesentlicher Bedeutung. Das Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) wurde am 18. November 2002 unterzeichnet.

    (2)

    Anhang III des Assoziationsabkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Dieser Anhang trat am 1. Februar 2003 in Kraft.

    (3)

    Die Erläuterungen zu Anhang III, die den Zollbehörden klare Leitlinien für die praktische Anwendung dieses Anhangs geben, sind seit dem 1. Januar 2004 in Kraft.

    (4)

    Das Assoziationsabkommen zielt unter anderem in Artikel 58 auf die Beseitigung der Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden, ab und verweist dabei auf die in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Ursprungsregeln. Dieser Anhang verweist in Artikel 36 Absatz 2 auf das „Zollgebiet der Gemeinschaft“.

    (5)

    Der von der Union zu vertretende Standpunkt im Sonderausschuss EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln sollte auf der Grundlage des im Anhang enthaltenen Entwurfs eines Beschlusses erfolgen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von der Europäischen Union im Sonderausschuss EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertretende Standpunkt über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung basiert auf dem im Anhang enthaltenen Entwurf eines Beschlusses dieses Sonderausschusses EU-Chile.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. GJERSKOV


    (1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.


    BESCHLUSS Nr. …/201_ DES SONDERAUSSCHUSSES EU-CHILE FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH UND URSPRUNGSREGELN

    vom

    zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER SONDERAUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“), das am 18. November 2002 unterzeichnet wurde, insbesondere auf den Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ in Artikel 36 Absatz 2 des Anhangs III über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang III des Assoziationsabkommens enthält die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien dieses Abkommens.

    (2)

    Anhang III des Assoziationsabkommens verweist auf die „Gemeinschaft“.

    (3)

    Für die Zwecke des Anhangs III ist es zweckmäßig, die Begriffe „Gemeinschaft“ und „Zollgebiet der Gemeinschaft“ mittels einer Erläuterung des Anhangs zu bestimmen, um die korrekte territoriale Anwendung des Anhangs sicherzustellen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 2 des Anhang III des Assoziationsabkommens umfasst der Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der Europäischen Union) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen oder Aufhebungen der bestehenden Rechtsvorschriften.

    Anhang III Titel VII betreffend Ceuta und Melilla bleibt von dieser Erläuterung des Anhangs unberührt.

    Artikel 2

    Für die Zwecke des Anhangs III des Assoziationsabkommens bezieht sich der Begriff „Gemeinschaft“ auf das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der Europäischen Union) im Sinne des Artikels 1 dieses Beschlusses.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt sechzig Tage nach dem Tag, an dem die letzte Vertragspartei mitgeteilt hat, dass ihre internen Vorschriften über die Durchführung dieses Beschlusses erfüllt worden sind, in Kraft.

    Geschehen zu … am

    Im Namen des Sonderausschusses

    Der Präsident


    (1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


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