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Document 32011R1094

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1094/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2011/12

    ABl. L 283 vom 29.10.2011, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1094/oj

    29.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 283/30


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1094/2011 DER KOMMISSION

    vom 28. Oktober 2011

    zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2011/12

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

    (2)

    Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2010 auf acht Jahre.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1113/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2010/11 (3) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf die für das Jahr 2010/11 geltenden Koeffizienten bezog. Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 festzusetzen.

    (4)

    Gemäß Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die EU mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2011/12 zu berücksichtigen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Oktober 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.

    (3)  ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 2.


    ANHANG

    Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten

    Anwendungszeitraum

    Koeffizient

    für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste

    für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide

    1. Oktober 2011 bis 30. September 2012

    0,296

    0,229


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