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Document 32011R0821

    Verordnung (EU) Nr. 821/2011 der Kommission vom 16. August 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    ABl. L 209 vom 17.8.2011, p. 24–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/01/2012; Aufgehoben durch 32012D0024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/821/oj

    17.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 209/24


    VERORDNUNG (EU) Nr. 821/2011 DER KOMMISSION

    vom 16. August 2011

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Union“ oder „EU“),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Einleitung

    (1)

    Am 4. Dezember 2010 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung (2) im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“) in die Union an („Einleitungsbekanntmachung“).

    (2)

    Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 22. Oktober 2010 von dem Hersteller Ineos Oxide Ltd („Antragsteller“) eingereicht wurde, auf den mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Vinylacetat-Produktion des Wirtschaftszweigs der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

    2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (3)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Hersteller in der Union, ausführende Hersteller im betroffenen Land, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und Verbände sowie die Vertreter der USA offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4)

    Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (5)

    Die Kommission sandte den vier ihr bekannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land Fragebogen zu. Drei dieser ausführenden Hersteller beantworteten den Fragebogen. Der vierte ausführende Hersteller verweigerte die Mitarbeit an der Untersuchung und wurde folglich nach Artikel 18 der Grundverordnung darüber in Kenntnis gesetzt, dass er als nicht mitarbeitendes Unternehmen behandelt würde.

    (6)

    Die Kommission sandte auch dem Antragsteller und dem anderen im Antrag genannten EU-Hersteller Fragebogen zu.

    (7)

    Angesichts der großen Zahl unabhängiger Einführer, die von dieser Untersuchung betroffen sein könnten, war in der Einleitungsbekanntmachung nach Artikel 17 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen vorzulegen. Da sich jedoch nur zwei Einführer innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, wurde entschieden, dass die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich war. Zwei Einführer in der Union beantworteten den Fragebogen ordnungsgemäß; im Betrieb von einem dieser Einführer wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

    (8)

    Allerdings hat sich eine Reihe von Verwendern als interessierte Partei gemeldet. An diese Parteien wurde ein Sonderfragebogen für Verwender versandt. Zwölf Unternehmen beantworteten den Fragebogen und bei zweien dieser Verwender wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

    (9)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

    (a)

    Unionshersteller

    Ineos Oxide Ltd, Vereinigtes Königreich

    Wacker Chemie AG, Deutschland

    (b)

    Ausführende Hersteller im betroffenen Land

    Celanese Ltd.

    The Dow Chemical Company

    LyondellBasell Industries, Acetyls, LLC

    (c)

    Unabhängige Unternehmen im betroffenen Land

    Terminal, USA [Name der Partei und genauer Standort vertraulich]

    (d)

    Verbundene und unabhängige Unternehmen in der Union

    Celanese Chemicals Europe GmbH, Deutschland

    Lyondell Chemie Nederland B.V., Niederlande

    Terminal, EU [Name der Partei und genauer Standort vertraulich]

    (e)

    Verbundene Unternehmen außerhalb der EU und der USA

    Dow Europe GmbH, Schweiz

    (f)

    Einführer

    Gantrade Ltd, Vereinigtes Königreich

    (g)

    Verwender

    Vinavil, Mapei, Italien

    Synthomer, Vereinigtes Königreich

    3.   Untersuchungszeitraum

    (10)

    Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (11)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Vinylacetat mit Ursprung in den USA, das derzeit unter dem KN-Code 2915 32 00 eingereiht wird.

    (12)

    Vinylacetat („betroffene Ware“) ist eine Gebrauchschemikalie, die aus Essigsäure gewonnen wird.

    (13)

    Vinylacetat kann vielfältig eingesetzt werden. Der Großteil des hergestellten Vinylacetats wird zur Produktion von Polyvinylacetat und von Polyvinylalkohol verwendet. Diese nachgelagerten Erzeugnisse sind wichtige Polymere für verschiedene Industriezweige. Vinylacetat-Polymere werden häufig in der Herstellung von Anstrichmitteln, Klebstoffen, Beschichtungen und Textilausrüstungsmitteln verwendet.

    (14)

    Die Untersuchung ergab, dass es nur einen Typ der betroffenen Ware gibt.

    2.   Gleichartige Ware

    (15)

    Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Vinylacetat und das im betroffenen Land hergestellte und in die Union ausgeführte Vinylacetat dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    C.   DUMPING

    1.   Normalwert

    (16)

    Zur Bestimmung des Normalwerts wurde zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware der einzelnen ausführenden Hersteller im betroffenen Land an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob diese Verkäufe insgesamt wenigstens 5 % ihrer gesamten Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachten.

    (17)

    Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe jedes ausführenden Herstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dazu wurde der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im UZ ermittelt.

    (18)

    Die Inlandsverkäufe wurden in den Fällen als gewinnbringend angesehen, in denen der Preis je Einheit den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Zu diesem Zweck wurden die Produktionskosten auf dem Inlandsmarkt im UZ ermittelt.

    (19)

    In den Fällen, in denen über 80 % der Ware auf dem Inlandsmarkt über den Kosten verkauft wurden und in denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren. Wenn die gewinnbringenden Verkäufe jedoch höchstens 80 % der Gesamtverkäufe ausmachten oder wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis unter den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten lag, wurde der Normalwert ausschließlich anhand des gewogenen Durchschnittspreises der gewinnbringenden Inlandsverkäufe ermittelt.

    2.   Ausfuhrpreis

    (20)

    Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren von Vinylacetat aus dem betroffenen Land in die Union entweder über in der Union angesiedelte verbundene Handelsunternehmen oder – im Falle eines ausführenden Herstellers – über ein außerhalb der Union angesiedeltes verbundenes Handelsunternehmen abgewickelt wurden.

    (21)

    In beiden Fällen wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der für den Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer berechneten Preise in der Union ermittelt, wobei ordnungsgemäß für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten Berichtigungen vorgenommen wurden.

    3.   Vergleich

    (22)

    Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der einzelnen ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

    (23)

    Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Lagergebühren, Bereitstellungs-, Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten, Rabatten, Provisionen und Einfuhrzöllen vorgenommen.

    4.   Dumpingspanne

    (24)

    Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den USA anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

    (25)

    Um die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermitteln zu können, wurde zunächst bestimmt, welchen Anteil sie ausmachten. Dazu wurden die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Einfuhrstatistiken von Eurostat verglichen.

    (26)

    Da die Mitarbeit in den USA hoch war (über 90 %), wurde es vorläufig für angemessen erachtet, die residuale Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den USA in Höhe des höchsten für einen mitarbeitenden Ausführer festgesetzten Zollsatzes festzusetzen. Dieser Zollsatz kann im endgültigen Stadium der Untersuchung überprüft werden.

    (27)

    Nach dieser Vorgehensweise wurden folgende vorläufige Dumpingspannen festgesetzt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Vorläufige Dumpingspanne

    Celanese Ltd.

    12,1 %

    LyondellBasell Acetyls, LLC

    13,0 %

    The Dow Chemical Company

    13,8 %

    Alle übrigen Unternehmen

    13,8 %

    D.   SCHÄDIGUNG

    1.   Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union

    (28)

    Der Antrag wurde von Ineos Oxide Ltd eingereicht, einem EU-Hersteller von Vinylacetat, auf den ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion entfällt. Ein zweiter EU-Hersteller, die Wacker GmbH, unterstützte die Einleitung des Verfahrens. Somit wurde der Antrag von EU-Herstellern unterstützt, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union an Vinylacetat entfällt. Das Verfahren wurde daher im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung eingeleitet.

    (29)

    Bei einem dritten Hersteller mit Sitz in der Union (Celanese Europe GmbH) stellte sich heraus, dass er mit einem ausführenden Hersteller im betroffenen Land verbunden ist. Anhand der bei der Untersuchung erlangten Angaben wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass dieser Hersteller vollständig von der Celanese Corporation mit Sitz in den USA kontrolliert wurde, die eine entscheidende Rolle bei zentralen Arbeitsbereichen in Europa (beispielsweise Geschäftsplanung, Produktionskontrolle, Ein- und Verkaufstätigkeiten) spielte.

    (30)

    Daher wurde davon ausgegangen, dass sich das Unternehmen aufgrund der Verbindungen der Celanese Europe GmbH innerhalb der Gruppe anders verhalten würde als andere, unabhängige Hersteller im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung. Auch könnte dieses Unternehmen aufgrund dieser Verbindungen vor den negativen Folgen eines schädigenden Dumpings geschützt sein. Die Einbeziehung solch eines Unternehmens in die Schadensfeststellung würde zudem die aggregierten Daten bezüglich des Wirtschaftszweigs der Union verzerren.

    (31)

    Daher wurde vorläufig beschlossen, dass die Celanese Europe GmbH aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollte.

    (32)

    Damit stellen die beiden Hersteller Ineos Oxide Ltd und Wacker GmbH, auf die 100 % der EU-Produktion entfallen, den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung dar. Sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

    2.   Ermittlung des einschlägigen EU-Marktes

    (33)

    Um zu ermitteln, ob der unter den Randnummern 28 ff. definierte Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, wurde untersucht, inwieweit die vom Wirtschaftszweig der Union vorgenommene Eigenbedarfsproduktion der betroffenen Ware in der Analyse berücksichtigt werden musste.

    (34)

    Die betroffene Ware wird vom Wirtschaftszweig der Union sowohl auf dem freien Markt als auch dem Eigenbedarfsmarkt (innerhalb der Unternehmensgruppe) verkauft. Auf dem Eigenbedarfsmarkt kommt die betroffene Ware als Rohstoff bei der Herstellung verschiedener Erzeugnisse wie Anstrichmitteln, Klebstoffen oder Beschichtungen zum Einsatz.

    (35)

    In diesem Zusammenhang werden die Verkäufe der betroffenen Waren zur Verwendung als Rohstoff bei der Herstellung anderer Waren für Unternehmen derselben Gruppe als „Eigenbedarf“ angesehen, sofern dabei wenigstens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) die Verkäufe erfolgen nicht zu Marktpreisen oder ii) der Abnehmer hat innerhalb derselben Unternehmensgruppe keine freie Lieferantenwahl. Die Untersuchung ergab vorläufig, dass Verkäufe an verbundene Betriebe, welche die betroffene Ware als Rohstoff für die Herstellung einer anderen Ware kaufen, als Eigenbedarfsverkäufe anzusehen sind; die verbundenen Betriebe hatten aufgrund der Handelspolitik der Unternehmen keine freie Lieferantenwahl.

    (36)

    Diese Differenzierung ist für die Schadensanalyse relevant. Der Untersuchung zufolge stand für den Eigenbedarf bestimmtes Vinylacetat nicht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren aus dem betroffenen Land. Dagegen konkurrierte die für Verkäufe auf dem freien Markt hergestellte Ware unmittelbar mit diesen Einfuhren, da diese Verkäufe unter normalen Marktbedingungen erfolgten, was eine freie Lieferantenwahl voraussetzt. Somit war in der Analyse bestimmter Schadensindikatoren eine Differenzierung zwischen dem Eigenbedarfsmarkt und dem freien Markt gerechtfertigt.

    (37)

    Diesbezüglich wurde festgestellt, dass es bei der Untersuchung folgender Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union angemessen war, sich auf die Gesamttätigkeit zu beziehen, d. h. die Eigenbedarfsproduktion des Wirtschaftszweigs der Union einzubeziehen: Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne sowie Höhe der Dumpingspanne. Der Grund dafür ist, dass diese Indikatoren beeinflusst werden, unabhängig davon, ob die Ware innerhalb eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe zur Weiterverarbeitung verlagert wird oder ob sie auf dem freien Markt verkauft wird.

    (38)

    Dagegen wurde für die Analyse von Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nur der freie Markt berücksichtigt, da die Zuverlässigkeit dieser Indikatoren dadurch beeinträchtigt wird, dass die Preise auf dem Eigenbedarfsmarkt für die normalen Marktbedingungen nicht repräsentativ sind.

    (39)

    Die anderen Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union, also Verbrauch, Verkäufe, Marktanteil und Preise auf dem Unionsmarkt wurden in erster Linie unter Heranziehung der Situation analysiert und bewertet, die auf dem freien Markt herrscht; dies gilt insbesondere bei messbaren Marktbedingungen und in den Fällen, in denen die Geschäfte unter normalen Marktbedingungen, d. h. bei freier Lieferantenwahl, getätigt wurden.

    (40)

    Bei diesen Indikatoren wurde auch der Eigenbedarfsmarkt berücksichtigt und mit den Daten bezüglich des freien Marktes verglichen, um zu ermitteln, ob die Lage auf dem Eigenbedarfsmarkt möglicherweise zu Änderungen bei den Feststellungen führen würde, die ausschließlich auf der Analyse des freien Marktes beruhten.

    3.   Unionsverbrauch

    (41)

    Der Unionsverbrauch wurde durch die Addition der gesamten Vinylacetat-Einfuhrmenge gemäß Eurostat-Daten (mit verifizierten Daten der ausführenden Hersteller zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land gegengeprüft) und der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union und des anderen in der Union ansässigen Herstellers auf dem EU-Markt ermittelt.

    (42)

    Angesicht der wenigen Lieferanten und zum Schutz vertraulicher Unternehmensdaten nach Artikel 19 der Grundverordnung sind die Daten zur Verbrauchsentwicklung indexiert.

    Tabelle 1

    Unionsverbrauch

    Index 2007 = 100

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Verbrauch insgesamt

    100

    90

    87

    99

    Eigenbedarfsmarkt

    100

    96

    100

    104

    freier Markt

    100

    88

    82

    97

    (43)

    Im Bezugszeitraum gingen der Verbrauch auf dem Unionsmarkt insgesamt und auf dem freien Markt um 1 bzw. 3 % leicht zurück. Im Gegensatz dazu verzeichnete der Eigenbedarfsmarkt im selben Zeitraum einen Anstieg um 4 %.

    4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    4.1.   Menge und Marktanteil

    (44)

    Die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie in der folgenden Tabelle dargestellt.

    Tabelle 2

    Einfuhren aus den USA

    Einfuhrmengen (in t)

    2007

    2008

    2009

    UZ

    USA

    103 192

    146 800

    133 763

    152 445

    Index (2007 = 100)

    100

    142

    130

    148

    Anteil am Gesamtmarkt

    Index (2007 = 100)

    100

    159

    150

    149

    Anteil am freien Markt

    Index (2007 = 100)

    100

    162

    157

    152

    Quelle: Eurostat und von den interessierten Parteien mittels Fragebogen vorgelegte Daten

    (45)

    Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Einfuhren auf den gesamten EU-Markt (Eigenbedarfsmarkt und freier Markt) aus dem betroffenen Land um 48 %. Damit erhöhte sich der Marktanteil im selben Zeitraum um 49 %. Der Marktanteil am freien Markt stieg sogar um 52 %.

    4.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

    (46)

    Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 3

    Preise der Einfuhren aus den USA

    Einfuhrpreise (in EUR/t)

    2007

    2008

    2009

    UZ

    USA

    774

    814

    541

    573

    Index (2007 = 100)

    100

    105

    70

    74

    Quelle: Eurostat

    (47)

    Zwar stiegen die durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus dem betroffenen Land im UZ leicht an, insgesamt fielen sie jedoch von 2007 bis zum Ende des UZ um 26 %.

    (48)

    Die Kommission hat die durchschnittlichen, vom Wirtschaftszweig der Union auf dem freien Markt der EU in Rechnung gestellten Preise mit den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land verglichen. Die einschlägigen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union wurden erforderlichenfalls auf die Stufe ab Werk gebracht, d. h. durch Abzug der Frachtkosten in der Union sowie von Preisnachlässen und Rabatten berichtigt.

    (49)

    Verglichen wurden diese Preise mit den von den mitarbeitenden ausführenden US-amerikanischen Herstellern in Rechnung gestellten Preisen, abzüglich Preisnachlässen und erforderlichenfalls auf den gebührend um Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr anfallende Kosten berichtigten cif-Preis frei Grenze der Union gebracht.

    (50)

    Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aller mitarbeitenden Ausführer im UZ auf dem Unionsmarkt zu Preisen verkauft wurden, die diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne betrug als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgedrückt 17,9 %; Grundlage für die Berechnung waren geprüfte Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Zu dieser Preisunterbietungspanne kamen noch eine rückläufige Preisentwicklung und ein beträchtlicher Preisdruck.

    5.   Einfuhren aus anderen Drittländern

    (51)

    In der nachstehenden Tabelle wird die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern dargestellt.

    Tabelle 4

    Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern

    Einfuhrmengen (in t)

    2007

    2008

    2009

    UZ

    USA

    103 192

    146 800

    133 763

    152 445

    Index (2007 = 100)

    100

    142

    130

    148

    Saudi-Arabien

    0

    0

    0

    73 156

    andere

    88 138

    52 414

    15 937

    8 198

    Index 2007 = 100

    100

    59

    18

    9

    Anteil dem Gesamtmarkt

    Index (2007 = 100)

    100

    66

    21

    9

    Anteil am freien Markt

    Index (2007 = 100)

    100

    68

    22

    10

    Quelle: Eurostat

    (52)

    Zu Beginn des Bezugszeitraums konkurrierten die Einfuhren aus dem betroffenen Land mit den Einfuhren aus anderen Ländern, u. a. Taiwan, der Ukraine und Russland. Am Ende des Bezugszeitraums waren die Einfuhren aus diesen traditionellen Bezugsländern fast auf Null gefallen.

    (53)

    Gleichzeitig kam im UZ ein neues Ausfuhrland auf den Unionsmarkt, namentlich Saudi-Arabien, das im UZ etwa 73 000 Tonnen ausführte. Die Folgen dieser Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Union werden unter den Randnummern 91 ff. erörtert.

    6.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    6.1.   Allgemeines

    (54)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2007 bis zum Ende des UZ beschrieben.

    (55)

    Dazu wurden auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union sowohl makroökonomische Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Löhne sowie Höhe der Dumpingspannen) als auch mikroökonomische Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit, Investitionen sowie Produktionskosten) untersucht. Die Bewertung beruhte auf den Informationen aus den geprüften, vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Fragebogenantworten.

    (56)

    Dazu sei angemerkt, dass der Antragsteller seine Produktionsanlage erst 2007 erwarb; daher lagen für 2007 keine Daten für bestimmte Schadensindikatoren (Rentabilität, Löhne, Investitionen, Kapitalrendite, Cashflow) vor. Die Analyse bezieht sich bei diesen Indikatoren mithin auf den Zeitraum von 2008 bis zum Ende des UZ. Für die anderen Indikatoren lagen Werte für 2007 vor. Die Analyse für diese Indikatoren betrifft daher den gesamten Bezugszeitraum (2007 bis zum Ende des UZ).

    (57)

    Der Antragsteller beliefert ausschließlich den freien Markt mit der betroffenen Ware, während der andere EU-Hersteller schwerpunktmäßig den Eigenbedarfsmarkt beliefert und nur geringe Mengen auf den freien Markt bringt. Da zum einen die Daten der Schadensanalyse weitgehend aus nur zwei Quellen stammen, von denen die eine primär auf den Eigenbedarfsmarkt ausgerichtet ist, und da zum anderen die Untersuchung ergab, dass bei einer Reihe von Schadensindikatoren zwischen dem Gesamtmarkt und dem freien Markt unterschieden werden muss, mussten die Daten zum Wirtschaftszweig der Union zwecks der in Artikel 19 der Grundverordnung festgesetzten Wahrung der Vertraulichkeit als Indexwerte dargestellt werden.

    6.2.   Makroökonomische Indikatoren

    6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (58)

    In der nachstehenden Tabelle ist die Entwicklung von Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union dargestellt.

    Tabelle 5

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung in der Union insgesamt

    Index (2007 = 100)

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Produktion insgesamt

    100

    105

    102

    92

    Produktionskapazität insgesamt

    100

    121

    126

    143

    Kapazitätsauslastung insgesamt

    100

    87

    81

    64

    (59)

    Wie die vorstehende Tabelle zeigt, ging die EU-Produktion insgesamt im Bezugszeitraum um 8 % zurück.

    (60)

    Gleichzeit erhöhte sich die Produktionskapazität um 43 %. Grund für diesen Anstieg waren jedoch keine neue Produktionsanlagen, sondern die effizientere Ausnutzung der vorhandenen Kapazität.

    (61)

    Aufgrund dieser beiden Faktoren, also des Rückgangs der Produktionsmenge und des Zuwachses der Produktionskapazität im selben Zeitraum, verschlechterte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum erheblich (– 36 %).

    6.2.2.   Verkaufsmengen und Marktanteil

    (62)

    Die nachstehenden Werte für Verkaufsmengen, Marktanteil und durchschnittliche Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union je Einheit sind nach Gesamtmarkt, Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt aufgeschlüsselt.

    Tabelle 6

    Verkaufsmengen und Marktanteil

    Index (2007 = 100)

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Verkäufe insgesamt

    100

    99

    96

    88

    Marktanteil (in %)

    100

    110

    111

    88

    Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt

    100

    111

    109

    113

    Marktanteil (in %)

    100

    115

    108

    109

    Verkäufe auf dem freien Markt

    100

    89

    86

    67

    Marktanteil (in %)

    100

    102

    104

    69

    (63)

    Insgesamt schrumpfte die Verkaufsmenge im Bezugszeitraum um 12 %. Dabei fielen die Verkäufe auf dem freien Markt mit 33 % von 2007 bis zum Ende des UZ noch stärker. Der Eigenbedarfsmarkt dagegen folgte dem gegenläufigen Trend; dort erhöhte sich die Verkaufsmenge im selben Zeitraum um 13 %.

    (64)

    Die rückläufige Verkaufsmenge spiegelte sich auch beim Marktanteil wider, der von 2007 bis zum Ende des UZ beim Gesamtmarkt um 11 % und beim freien Markt um 31 % zurückging. Auch hier folgte der Eigenbedarfsmarkt dem gegenläufigen Trend; sein Marktanteil erhöhte sich im selben Zeitraum um 9 %.

    6.2.3.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

    Tabelle 7

    Beschäftigung, Produktivität und Löhne

    Index (2007 = 100)

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Gesamtzahl der Beschäftigten

    100

    96

    98

    100

    Gesamtproduktivität (Einheit/Beschäftigte)

    100

    109

    104

    92

    Jahreslöhne insgesamt

    0

    100

    95

    88

    (65)

    Die Gesamtbeschäftigung war von 2007 bis zum Ende des UZ stabil. Dabei ist zu beachten, dass die Herstellung von Vinylacetat nicht arbeitsaufwändig ist und die Beschäftigtenzahlen daher nicht eng an die Produktionszahlen gekoppelt sind. Die Beschäftigung hat daher keine besondere Aussagekraft für diesen Wirtschaftszweig.

    (66)

    Im Bezugszeitraum, also von 2007 bis zum Ende des UZ, ging die Gesamtproduktion je Beschäftigten um 8 % zurück. Damit folgte dieser Indikator dem Produktionsrückgang und der gestiegenen Produktionskapazität wie unter den Randnummern 58 ff. dargelegt.

    6.2.4.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

    (67)

    Die Dumpingspannen sind im Abschnitt „Dumping“ aufgeführt. Alle ermittelten Spannen lagen über der Geringfügigkeitsschwelle. Zudem können angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne nicht als geringfügig eingestuft werden.

    6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    6.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (68)

    Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit, Investitionen sowie Produktionskosten) wurde auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union im Sinne der Randnummern 28 ff. ermittelt.

    (69)

    Dabei musste sich die Bewertung von Rentabilität, Löhnen, Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow auf den freien Markt konzentrieren, was bedeutete, dass in erster Linie die vom Antragsteller vorgelegten Daten widergespiegelt würden. Folglich konnte die Entwicklung der Indikatoren für Gewinn und Cashflow aus Gründen der Vertraulichkeit auch nicht als Indexwerte angegeben werden.

    (70)

    Zudem konnte der Antragsteller für bestimmte Schadensindikatoren keine Daten für das Jahr 2007 vorlegen (vgl. Randnummer 56); die Analyse dieser Indikatoren wurde daher nur für den Zeitraum 2008 bis zum Ende des UZ durchgeführt.

    6.3.2.   Lagerbestände

    (71)

    Die nachfolgenden Zahlen weisen die Entwicklung der Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union in den jeweiligen Zeiträumen aus.

    Tabelle 8

    Lagerbestände

    Index 2007 = 100

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Lagerbestände insgesamt

    100

    86

    49

    69

    (72)

    Im Bezugszeitraum fielen die Lagerbestände um 31 %. Dieser Indikator kann jedoch nicht als relevant für diesen Wirtschaftszweig angesehen werden, da die Vinylacetat-Hersteller diese Ware auf Abruf herstellen und im Allgemeinen nur geringe Mengen auf Lager halten. Die Lagerbestände entsprechen also nur der Liefermenge für wenige Wochen.

    6.3.3.   Verkaufspreise

    (73)

    In der nachstehenden Tabelle ist die Preisentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union aufgeschlüsselt nach Gesamtmarkt, Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt dargestellt.

    Tabelle 9

    Verkaufspreise

    Index 2007 = 100

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis – Gesamtmarkt

    100

    107

    74

    84

    Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis – Eigenbedarfsmarkt

    100

    115

    82

    92

    Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis – freier Markt

    100

    102

    69

    77

    (74)

    Die Verkaufspreise für den gesamten Wirtschaftszweig der Union gingen im Bezugszeitraum um 16 % zurück. Dabei fielen die Verkaufspreise auf beiden Märkten, wenngleich der Rückgang auf dem freien Markt (– 23 %) höher war als auf dem Eigenbedarfsmarkt (– 8 %).

    6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit, und Investitionen

    (75)

    Die Rentabilität der gleichartigen Ware auf dem freien Markt wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union ermittelt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

    (76)

    Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität auf dem freien Markt zurück. So wurden im UZ jeden Monat Verluste verzeichnet. Dies war die Folge der stark rückläufigen Verkaufsmengen und Verkaufspreisen.

    (77)

    Die nachstehende Tabelle belegt, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen in die betroffene Ware selbst dann noch erhöhte, als seine Rentabilität schrumpfte. Mit dem Ziel einer höheren Effizienz wurde primär in bessere Produktionstechniken und Herstellungsverfahren und in deren Wartung investiert.

    Tabelle 10

    Investitionen

    Index 2008 = 100

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Gesamtinvestitionen

    N/A

    100

    129

    127

    (78)

    Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 27 %.

    (79)

    Trotz der höheren Investitionen kam die Kapitalrendite (ROI) der betroffenen Ware nicht auf den erhofften Ertrag und fiel von 2008 bis zum Ende des UZ.

    (80)

    Auch der Cashflow verzeichnete von 2008 bis zum Ende des UZ einen Rückgang; dies verdeutlicht die kontinuierlich abnehmende Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, Mittel zu erwirtschaften, und folglich die verschlechtere Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union.

    (81)

    Daher belegten die gestiegenen Investitionen, dass der Wirtschaftszweig weiterhin in der Lage war, Kapital zu beschaffen, wenngleich diese Fähigkeit durch sinkende Verkäufe und wachsende Schwierigkeiten bei der Cashflow-Generierung eingeschränkt wurde.

    7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (82)

    Aus der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union ergab sich bei allen wichtigen Schadensindikatoren ein Abwärtstrend. Bei verhältnismäßig konstantem Verbrauch ging die Gesamtproduktion im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union einen Anteil von 11 % am Gesamtmarkt und von 33 % am freien Markt. Die Kapazitätsauslastung fiel um 36 %. Gleichzeitig erhöhten sich die Einfuhren aus dem betroffen Land um 48 %.

    (83)

    Im Bezugszeitraum gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % zurück. Betrachtete man nur den Trend am freien Markt, brachen die Verkaufsmengen im Bezugszeitraum sogar um 33 % ein.

    (84)

    Mit den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union ging auch die Preise insgesamt um 16 % zurück. Wie schon bei den Verkaufsmengen war die Lage auf dem freien Markt noch schlechter; hier betrug der Preisrückgang 23 %. Die Einbußen bei den Verkaufsmengen und die rückläufigen Preise führten zu Verlusten in jedem einzelnen Monat des UZ.

    (85)

    Der einzigen Indikatoren mit einer positiven Entwicklung waren die Investitionen (Zuwachs um 27 %) und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Da die Investitionen jedoch nicht den erhofften Erfolg brachten, gingen sie von 2008 bis zum Ende des UZ zurück.

    (86)

    Aufgrund des dargelegten Sachverhalts bestätigte die Untersuchung, dass die während der Untersuchung aufgetretenen Verluste den Wirtschaftszweig der Union zur Aufgabe einer umfangreicheren Vinylacetat-Produktion für den freien Markt zwingen dürfte, sofern sich die Lage nicht ändert.

    (87)

    Aufgrund des dargelegten Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung erlitt.

    E.   SCHADENSURSACHE

    1.   Vorbemerkungen

    (88)

    Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren angelastet wurde.

    2.   Auswirkungen der Einfuhren aus den USA

    2.1.   Allgemeines

    (89)

    Von 2007 bis zum Ende des UZ ist ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und dem gleichzeitigen Verlust an Marktanteilen durch den Wirtschaftszweig der Union erkennbar. Die Untersuchung bestätigte ferner die negativen Preisauswirkungen aufgrund der gedumpten Einfuhren, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Zeitraum unterboten und folglich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union verringerten.

    (90)

    Einige Parteien brachten vor, dass die gestiegenen Einfuhren nur die Einfuhren ersetzt hätten, die zuvor aus anderen Ländern eingeführt worden seien, und/oder auf eine höhere Nachfrage auf dem EU-Markt zurückzuführen seien. Allerdings ließ sich diese Behauptung weder durch die Einfuhrdaten (Tabelle 2) noch durch die Verbrauchswerte (Tabelle 1) belegen. In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass der Verbrauch relativ konstant war und im Bezugszeitraum sogar leicht fiel (vgl. Randnummer 43), während die Einfuhren aus den USA um 48 % anwuchsen.

    3.   Folgen anderer Faktoren

    3.1.   Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern

    3.1.1.   Auswirkungen der Einfuhren aus Saudi-Arabien

    (91)

    Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Saudi-Arabien für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ursächlich seien.

    (92)

    Wie unter Randnummer 53 dargelegt, ist Saudi-Arabien nach den USA nämlich der zweitgrößte Ausführer der betroffenen Ware in die Union. Saudi-Arabien hat mit den Einfuhren erst im UZ begonnen.

    (93)

    Die nachstehende Tabelle gibt anhand von Eurostat-Daten Aufschluss über die Preise für Einfuhren aus Saudi-Arabien und anderen Drittländern.

    Tabelle 11

    Verkaufspreise der Ausfuhren aus anderen Drittländern

    EUR/t

    2007

    2008

    2009

    UZ

    Saudi-Arabien

    N/A

    N/A

    N/A

    636

    Index (UZ = 100)

    0

    0

    0

    100

    andere Drittländer

    878

    919

    473

    633

    Index (2007 = 100)

    100

    105

    54

    72

    (94)

    Die Tabelle belegt, dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Saudi-Arabien 636 EUR betrug und damit mit dem Preis der Einfuhren aus anderen Drittländern vergleichbar war (durchschnittlich 633 EUR); sie lagen jedoch 11 % über dem durchschnittlichen US-amerikanischen Preis von 573 EUR.

    (95)

    Die Tatsache, dass die saudi-arabischen Einfuhren im selben Preissegment lagen wie die Einfuhren der anderen Einführer und im Vergleich zu den Ausfuhren aus den USA erheblich teurer waren, belegt, dass die saudi-arabischen ausführenden Hersteller bei der Preisfestsetzung und in Bezug auf die möglichen Folgen für die EU-Hersteller anders handelten als die ausführenden US-amerikanischen Hersteller.

    (96)

    Daher kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus Saudi-Arabien den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den USA und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

    3.2.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

    (97)

    Einige interessierte Parteien brachten vor, dass der Rückgang bei der Produktion und der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union dem sinkenden Verbrauch anzulasten sei. Außerdem sei die rückläufige Entwicklung der durchschnittlichen Verkaufspreise durch die weltweite Wirtschaftskrise verursacht worden.

    (98)

    Andere interessierte Parteien brachten vor, dass in der Wirtschaftskrise alle petrochemischen Betriebe, einschließlich der Hersteller der betroffenen Ware, beträchtliche Verluste erlitten hätten und dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union daher nicht den gedumpten Einfuhren aus dem betroffen Land angelastet werden sollten.

    (99)

    Die jetzige Untersuchung ergab jedoch, dass der Rückgang des EU-Verbrauchs auf dem freien Markt im Bezugszeitraum vernachlässigbar war (vgl. Randnummern 41 - 43). Die Wirtschaftskrise und der dadurch bedingte Verbrauchsrückgangs kann daher nicht für den unter den Randnummern 62 bis 64 festgestellten Einbruch der Verkaufsmenge ursächlich sein.

    (100)

    Die Analyse der Rentabilitätszahlen des freien Marktes des Wirtschaftszweigs der Union ergab, dass die Geschäfte mit der betroffenen Ware im Vergleich zu ähnlichen chemischen Waren besonders verlustreich waren. Zudem erholte sich die Rentabilität dieser anderen Waren nach der Krise, während sich die Geschäfte mit der betroffenen Ware weiter verschlechterten. Dies führt vorläufig zu dem Schluss, dass die Geschäfte mit der betroffenen Ware zwar durchaus von der Wirtschaftskrise beeinflusst wurden; dies sollte aber von der restlichen Petrochemie getrennt betrachtet werden, da der Antragstellter auch nach Ende der Krise weiterhin Verluste erlitt, was in direktem Zusammenhang mit Niedrigpreiseinfuhren aus den USA stand. Das Vorbringen wird daher vorläufig zurückgewiesen.

    (101)

    Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Wirtschaftskrise nicht in einem Maße zur Schädigung des Wirtschaftzweigs der Union beitrug, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den USA aufgehoben würde.

    3.3.   Selbstverschuldete Schädigung

    (102)

    Einige interessierte Parteien brachten vor, dass der Antragsteller seine prekäre Lage durch die Schaffung zusätzlicher Produktionskapazität in der Rezession selbst verschuldet habe. Der Rückgang bei den Verkäufen und Gewinnen sei damit eine Folge der Rezession und schlechter unternehmerischer Entscheidungen seitens des Antragstellers.

    (103)

    Mehrere interessiere Parteien brachten ferner vor, dass die im Betrieb des Antragstellers genutzte Technik die Hauptursache für die Schädigung sei. Im Bezugszeitraum habe es beim Antragsteller mehrere Störungen und Fälle höherer Gewalt gegeben; daher sollten die rückläufigen Verkäufe des Antragstellers den zahlreichen Betriebsausfällen zugeschrieben werden und nicht etwa den gedumpten Einfuhren aus den USA. Ähnlich wurde auch bezüglich der Rentabilität des Antragsstellers argumentiert.

    (104)

    Zum Vorbringen, der Antragsteller hätte seine Produktionskapazität nicht während der Wirtschaftskrise ausbauen sollen, sei daran erinnert, dass der Antragsteller keine zusätzliche Kapazität erwarb, sondern seine Produktionskapazität durch die Optimierung der Herstellungsverfahren erhöhte. Dies muss als vernünftige unternehmerische Entscheidung auf einem Markt angesehen werden, auf dem der Gesamtverbrauch konstant ist, die Verkäufe jedoch aufgrund von Niedrigpreiseinfuhren rückläufig sind. Das Vorbringen wird daher vorläufig zurückgewiesen.

    (105)

    Zum Vorbringen, die durch technische Probleme beim Antragsteller verursachten Stillstände hätten zu der erlittenen Schädigung geführt, ergab die Untersuchung, dass der Herstellungsprozess der betroffenen Ware eine regelmäßig Wartung mit regelmäßigen, geplanten Betriebsstillständen erfordert. Drei der fünf Stillstände sind diesem Regelbetrieb der Anlage zuzurechnen.

    (106)

    Zudem ergab die Untersuchung, dass den drei geplanten Stillstände die bewusste Entscheidung des Antragstellers zugrunde lag, die Produktion zu einem Zeitpunkt zu unterbrechen, zu dem der von den gedumpten Einfuhren verursachte Preisdruck so hoch war, dass der Antragsteller seine Ware nicht zu wirtschaftlichen Preisen absetzen konnte. Während des Produktionsstillstands verfügte der Antragsteller über ausreichende Lagerbestände, um die geringen Mengen liefern zu können, die auf Verträgen beruhen oder durch Spot-Verkäufe zustande kamen. Zudem belegen die rückläufigen Lagerbestände, dass im Bezugszeitraum beständig Lieferungen durchgeführt wurden (vgl. Randnummer 72).

    (107)

    Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der Betriebsstillstände beim Antragsteller insgesamt den ursächlichen Zusammenhang nicht aufheben konnten. Die Vorbringen der interessierten Parteien zur selbstverschuldeten Schädigung wurden daher zurückgewiesen.

    3.4.   Zugang zu Rohstoffen: Der natürliche Wettbewerbsvorteil der Hersteller im betroffenen Land

    (108)

    Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die Abhängigkeit des Antragstellers von externen Rohstofflieferanten als eine der Hauptursache seiner Probleme erachtet werden sollte und nicht die gedumpten Einfuhren. Außerdem hätten die US-amerikanischen Ausführer einen natürlichen Wettbewerbsvorteil, da sie Zugang zu billigeren Rohstoffen (Ethylen und Essigsäure) hätten.

    (109)

    Die Vorbringen zu den angeblichen Problemen mit den Rohstoffquellen des Antragsstellers ließen sich nicht aufrechterhalten, da die Untersuchung ergab, dass auch der Antragsteller Rohstoffe zu Vorzugsbedingungen erhalten konnte, nämlich von der am Standort gelegenen Fertigungsanlage seines Lieferanten sowie von einem Schwesterunternehmen. Daher waren die Preise für die Grundstoffe vergleichbar mit den Preisen auf dem Markt des betroffenen Landes.

    (110)

    Folglich konnte dies die Kosten des Antragstellers nicht beeinflusst haben, selbst wenn die Preise für die in der Herstellung der betroffenen Waren eingesetzten Grundstoffe in den USA im Allgemeinen vielleicht niedriger waren als auf dem EU-Markt.

    (111)

    Die Feststellung, dass der Unterschied bei den Rohstoffpreisen die Probleme des Antragstellers nur bedingt verursacht haben konnte, wird zudem dadurch gestützt, dass für andere Waren des Antragsteller, für deren Herstellung dieselben Rohstoffe eingesetzt wurden, wesentlich bessere Rentabilitätszahlen vorgelegt wurden.

    (112)

    Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der Rohstoffpreise nicht ausreichte, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den USA und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu entkräften.

    4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (113)

    Mithin wurde der Schluss gezogen, dass zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den USA ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Andere mögliche Schadensursachen, wie die Auswirkung der Einfuhren aus anderen Drittstaaten, die Auswirkung der Wirtschaftskrise, der natürliche Wettbewerbsvorteil der ausführenden Hersteller bei den Rohstoffen sowie eine selbstverschuldete Schädigung, wurden analysiert; keine dieser Ursachen wirkte sich in einer Weise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den USA und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegt würde.

    (114)

    Nach Analyse der Auswirkungen aller bekannten Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst haben könnten, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus den USA und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

    F.   UNIONSINTERESSE

    1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (115)

    Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu Unterbietungspreisen bedeutend geschädigt wurde (vgl. Randnummern 48 ff.).

    (116)

    Der Wirtschaftszweig der Union tätigt bereits Investitionen zur Erhöhung seiner Effizienz und verschlankt nach und nach sein Herstellungsverfahren. Es ist davon auszugehen, dass Antidumpingmaßnahmen einen künftigen unfairen Wettbewerb durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren unterbinden und somit die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union ermöglichen.

    (117)

    Andererseits ist die derzeitige Finanzlage und Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nach der vorliegenden Analyse (vgl. Randnummern 54 ff.) nicht ausreichen solide, um bei Nichteinführung von Maßnahmen dem fortwährenden Druck durch die gedumpten Einfuhren standzuhalten. Dies würde vermutlich dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion einstellt oder beträchtlich geringere Mengen für den freien Markt herstellt.

    (118)

    Aufgrund des dargelegten Sachverhalts dürfte die Einführung vorläufiger Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union zugute kommen.

    2.   Interesse der Einführer

    (119)

    Die Kommission sandte den beiden ihr bekannten unabhängigen Einführern, die sich innerhalb der Frist der Einleitungsbekanntmachung meldeten, Fragebogen zu.

    (120)

    Die Untersuchung ergab, dass ein erheblicher Anteil des Gesamtumsatzes mit der betroffenen Ware erwirtschaftet wurde.

    (121)

    Analysiert wurden die Auswirkungen der Zölle auf die Rentabilität des Einführers. Dabei ergab sich, dass der mit seinen Einfuhren erzielte Gewinn und die Handelsspanne derart sind, dass die Einführung von Maßnahmen seine Rentabilität beeinträchtigen könnte. Folglich hätte die Einführung von Maßnahmen – bei Betrachtung der Kosten – aller Wahrscheinlichkeit nach Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Einführers. Allerdings bestätigte der Einführer, dass er die Kostensteigerung angesichts der derzeitigen Marktlage wenigstens teilweise an seine Kunden weitergeben könne, da die Nachfrage unverändert bleiben dürfte. Zudem ergab die Untersuchung, dass der Einführer auf andere Lieferanten ausweichen könnte, beispielsweise auf Lieferanten aus Taiwan oder der Union, die den Zöllen nicht unterliegen.

    (122)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Einführung von Maßnahmen nur im beschränkten Maße auf die Einführer auswirken würde.

    3.   Interesse der Verwender

    (123)

    Das Interesse der Verwender an diesem Fall war sehr groß. Zwölf Verwender arbeiteten an der Untersuchung mit; zwei davon wurden aufgrund der Menge geprüft, die sie aus dem betroffenen Land einführten. Die Standorte dieser Unternehmen sind über die Union verstreut; sie gehören der Branche der industriellen Verwender an (beispielsweise Beschichtungen, Anstrichmittel und Klebstoffe).

    (124)

    Nach Eurostat-Daten entfallen etwa ein Drittel der gesamten Einfuhren aus den USA auf die Einfuhren der mitarbeitenden Verwender. Die Untersuchung ergab, dass die Einkäufe der betroffenen Ware durch die mitarbeitenden Verwender zu 30 % aus den USA und zu 57 % aus der EU stammen.

    (125)

    Außerdem zeigte sich, dass die Kosten für die betroffene Ware durchschnittlich etwa ein Drittel der Produktionskosten der beiden geprüften Verwender ausmachten.

    (126)

    Einige Verwender brachten vor, dass ihre Produktionskosten durch die Einführung von Maßnahmen ansteigen würden und dass es aufgrund des scharfen Wettbewerbs auf dem Markt schwierig sein würde, diesen Kostenzuwachs an ihre Kunden weiterzugeben. Diese Schwierigkeit könnte angeblich zu einer Verringerung des Marktanteils der Verwender zugunsten ihrer außerhalb der Union niedergelassenen Konkurrenten führen oder aber zu einer Umstellung ihres derzeitigen Herstellungsverfahrens auf andere Verfahren, für welche die betroffene Ware nicht erforderlich sei. Letztlich würden die Maßnahmen zu wesentlich niedrigeren Gewinnspannen der Verwender führen.

    (127)

    Zwei der Verwender behaupteten, dass die geringeren Gewinnspannen die Investitionen in ihre Produktion beeinträchtigen und sich somit in der Folge auf die Beschäftigung auswirken würden.

    (128)

    Was die angeblich niedrigere Gewinnspanne betrifft, ist angesichts der gesunden Rentabilität der Verwender davon auszugehen, dass die Einführung von Zöllen die Gewinnmargen der Verwender nur geringfügig verringern würde, falls sie den Kostenanstieg nicht an ihre Kunden weitergeben könnten. Damit wären ein Verzicht auf Investitionen in die Produktion und erhebliche negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung unwahrscheinlich. Das Vorbringen wurde daher zurückzuweisen.

    (129)

    Was die Behauptung betrifft, die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware würden die Wettbewerbfähigkeit der EU-Verwender aufgrund ihrer höheren Produktionskosten beeinträchtigen und die Einfuhren nachgelagerter Waren aus anderen Drittländern begünstigen, sei daran erinnert, dass die Zölle die Einfuhren nicht zum Erliegen bringen sollen und dass die Maßnahmen nicht so hoch sind, dass sie die Verwender daran hindern würden, Einkäufe in den USA zu tätigen. Ziel der Antidumpingzölle ist es, auf dem Unionsmarkt für die betroffene Ware wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Daher und angesichts der Tatsache, dass nur ein Drittel der von den Verwendern genutzten betroffenen Ware ihren Ursprung in den USA hat, wird das Vorbringen zurückgewiesen.

    (130)

    Daneben muss betont werden, dass viele Verwender berichteten, dass aufgrund der kleinen Zahl von Bezugsquellen für die betroffene Ware eine ausreichende Versorgung mit Vinylacetat aus der EU-Produktion vorrangig ist. Bekanntlich ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union die Versorgung des freien Markts mit der betroffenen Ware de facto einstellen dürfte, wenn keine Maßnahmen eingeführt werden. Somit läge die Einführung von Maßnahmen unter dem Gesichtpunkt der Angebotsvielfalt auch im Interesse der EU-Verwender.

    (131)

    Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die negativen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Verwender begrenzt wären.

    4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (132)

    Aus dem dargelegten Sachverhalt wird vorläufig der Schluss gezogen, dass aus den vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse nicht eindeutig geschlossen werden kann, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den USA dem Interesse der Union zuwiderliefe.

    G.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (133)

    In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    1.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (134)

    Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

    (135)

    Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass der Wirtschaftszweig der Union durch etwaige Maßnahmen in die Lage versetzt werden sollte, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Unternehmen dieser Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

    (136)

    Die Schadensbeseitigungsschwelle wurde anhand eines Vergleichs des durchschnittlichen Preises der gedumpten Einfuhren und des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt. Zur Ermittlung des Zielpreises wurde eine Zielgewinnspanne auf die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union aufgeschlagen. Die Zielgewinnspanne wurde vorläufig auf 9,9 % festgesetzt. Diese Gewinnspanne wurde anhand der Rentabilität ermittelt; dazu wurde die durchschnittliche Rendite (bemessen als EBITDA/Verkäufe) herangezogen, die im Zeitraum 2007-2009 von Unternehmen der petrochemischen Industrie in einer Branche erwirtschaftet wurde, die der Vinylacetat-Branche ähnelt.

    (137)

    Die so ermittelten Preisunterbietungspannen lagen über 30 %.

    2.   Vorläufige Maßnahmen

    (138)

    Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren mit Ursprung im betroffenen Land vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Dumpingspannen festgesetzt werden.

    (139)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den USA haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (140)

    Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe beispielsweise im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wird die Kommission die Verordnung erforderlichenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

    (141)

    Auf dieser Grundlage werden vorläufig folgende Antidumpingzölle vorgeschlagen, und zwar auf der Basis des cif-Preises frei Grenze der Union:

    Unternehmen

    Dumpingspanne

    Schadensspanne

    vorläufige Zollsätze

    Celanese Ltd.

    12,1 %

    38,4 %

    12,1 %

    LyondellBasell Acetyls, LLC

    13 %

    65,8 %

    13 %

    The Dow Chemical Company

    13,8 %

    66,2 %

    13,8 %

    alle übrigen Unternehmen

    13,8 %

    66,2 %

    13,8 %

    H.   UNTERRICHTUNG

    (142)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 2915 32 00 eingereiht wird.

    2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    Celanese Ltd.

    12,1 %

    B233

    LyondellBasell Acetyls, LLC

    13 %

    B234

    The Dow Chemical Company

    13,8 %

    B235

    alle übrigen Unternehmen

    13,8 %

    B999

    3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. August 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. C 327 vom 4.12.2010, S. 23.

    (3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


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