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Document 32011R0581

    Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

    ABl. L 165 vom 24.6.2011, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/581/oj

    24.6.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 165/5


    VERORDNUNG (EU) Nr. 581/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 8. Juni 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (2) ist am 31. Januar 2008 in Kraft getreten und gilt seit dem 1. März 2008. Mit der Verordnung wird eine Sonderregelung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau festgelegt. Danach erhalten alle Waren mit Ursprung in der Republik Moldau freien Zugang zum Markt der Union; hiervon ausgenommen sind bestimmte, in Anhang I der Verordnung aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemacht werden, mit denen entweder Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder eine Zollsenkung eingeräumt wird.

    (2)

    Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), des ENP-Aktionsplans EU-Republik Moldau und der Östlichen Partnerschaft hat die Republik Moldau ein ehrgeiziges Programm für ihre politische Assoziierung mit der Union und die weitere wirtschaftliche Integration in die Union angenommen. Die Verhandlungen über ein neues Assoziierungsabkommen wurden im Januar 2010 aufgenommen. Zudem macht die Republik Moldau im Zuge der Vorbereitungen für die künftigen Verhandlungen über eine tiefgreifende und umfassende Freihandelszone zwischen der Union und der Republik Moldau im Rahmen des künftigen Assoziierungsabkommens gute Fortschritte bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften, die zur Annäherung an die Rechtsvorschriften und Normen der Union führen soll.

    (3)

    Jedes Jahr seit Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 war das Zollkontingent für Wein bereits mehrere Monate vor Jahresende ausgeschöpft.

    (4)

    Die Wirtschaft der Republik Moldau leidet erheblich unter den negativen Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrisen. In der Weinbranche sind 300 000 Menschen beschäftigt und die Weinausfuhren stellen eine wichtige Quelle für Ausfuhrerlöse dar.

    (5)

    Um die Bemühungen der Republik Moldau im Einklang mit der ENP und der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen und der Republik Moldau einen attraktiven und zuverlässigen Markt für ihre Weinausfuhren zu bieten, wird vorgeschlagen, das bestehende Zollkontingent für Wein für das Jahr 2011 von 100 000 Hektoliter auf 150 000 Hektoliter, für das Jahr 2012 von 120 000 Hektoliter auf 180 000 Hektoliter und ab 2013 auf 240 000 Hektoliter jährlich zu erhöhen.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 gilt bis zum 31. Dezember 2012.

    (7)

    Die Union und die Republik Moldau streben beide danach, die Verhandlungen über eine künftige tiefgreifende und umfassende Freihandelszone aufzunehmen, vorausgesetzt, dass die Republik Moldau ihre Bereitschaft unter Beweis stellt, die Verhandlungen zu führen und die Auswirkungen eines derartig ambitionierten Unterfangens zu tragen. Damit ausreichend Zeit für angemessene Vorarbeiten und die Aushandlung einer tiefgreifenden und umfassenden Freihandelszone zur Verfügung steht, muss die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 über den 31. Dezember 2012 hinaus verlängert werden.

    (8)

    Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 sollte deutlich vor dem Ende ihrer Geltungsdauer beschlossen werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten in der Republik Moldau frühzeitig über eine transparente und verlässliche Handelsregelung für ihre Ausfuhren in die Union nach dem 31. Dezember 2012 verfügen. Die Geltungsdauer der Verordnung sollte daher bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

    (9)

    In Anbetracht der im Rahmen der geltenden autonomen Handelspräferenzen gewonnenen Erfahrungen und zur weiteren Förderung der Entwicklung der moldauischen Wirtschaft sowie der Angleichung der Rechtsvorschriften, die im Rahmen der Östlichen Partnerschaft zur Annäherung an die Rechtsvorschriften und Normen der Union führen soll, ist es angezeigt, bei einigen Waren, die unter die bestehenden autonomen Handelspräferenzen fallen, die Höhe der Zollkontingente zu überprüfen.

    (10)

    Um sicherzustellen, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Präferenzen von der Verlängerung oder Erneuerung der der Europäischen Union gewährten Befreiung von Verpflichtungen der Welthandelsorganisation abhängig gemacht werden.

    (11)

    Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.

    Werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzen nicht durch eine von der Welthandelsorganisation gewährte Befreiung vollständig oder teilweise genehmigt, so verlieren sie vollständig oder teilweise ihre Gültigkeit.

    Die Gültigkeit dieser Präferenzen endet in diesem Fall an dem Tag, an dem die Befreiung von WTO-Verpflichtungen nicht mehr gilt.

    Hiervon unterrichtet die Kommission rechtzeitig vor diesem Tag die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. In der Bekanntmachung ist anzugeben, welche der in der Verordnung vorgesehenen Präferenzen zu welchem Datum ihre Gültigkeit verlieren.“

    2.

    In Anhang I erhält Tabelle 1 die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2011.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    GYŐRI E.


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011.

    (2)  ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.


    ANHANG

    „Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    2008 (1)

    2009 (1)

    2010 (1)

    2011 (1)

    2012 (1)

    2013 (1)

    2014 (1)

    2015 (1)

    09.0504

    0201 bis 0204

    Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen oder Ziegen

    3 000 (2)

    3 000 (2)

    4 000 (2)

    4 000 (2)

    4 000 (2)

    4 000 (2)

    4 000 (2)

    4 000 (2)

    09.0505

    ex 0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Fettlebern der Unterposition 0207 34

    400 (2)

    400 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    09.0506

    ex 0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen und Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen und Rindern

    400 (2)

    400 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    09.4210

    0401 bis 0406

    Milcherzeugnisse

    1 000 (2)

    1 000 (2)

    1 500 (2)

    1 500 (2)

    1 500 (2)

    1 500 (2)

    1 500 (2)

    1 500 (2)

    09.0507

    0407 00

    Vogeleier in der Schale

    90 (3)

    95 (3)

    100 (3)

    110 (3)

    120 (3)

    120 (3)

    120 (3)

    120 (3)

    09.0508

    ex 0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, ohne ungenießbare oder ungenießbar gemachte Vogeleier

    200 (2)

    200 (2)

    300 (2)

    300 (2)

    300 (2)

    300 (2)

    300 (2)

    300 (2)

    09.0509

    1001 90 91

    1001 90 99

    Anderer Spelz (ausgenommen Spelz zur Aussaat), Weichweizen und Mengkorn

    25 000 (2)

    30 000 (2)

    35 000 (2)

    40 000 (2)

    50 000 (2)

    55 000 (2)

    60 000 (2)

    65 000 (2)

    09.0510

    1003 00 90

    Gerste

    20 000 (2)

    25 000 (2)

    30 000 (2)

    35 000 (2)

    45 000 (2)

    50 000 (2)

    55 000 (2)

    60 000 (2)

    09.0511

    1005 90

    Mais

    15 000 (2)

    20 000 (2)

    25 000 (2)

    30 000 (2)

    40 000 (2)

    45 000 (2)

    50 000 (2)

    55 000 (2)

    09.0512

    1601 00 91 und

    1601 00 99

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    500 (2)

    500 (2)

    600 (2)

    600 (2)

    600 (2)

    600 (2)

    600 (2)

    600 (2)

    ex 1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

    von Hühnern, nicht gegart

    von Hausschweinen

    von Rindern, nicht gegart

    09.0513

    1701 99 10

    Weißzucker

    15 000 (2)

    18 000 (2)

    22 000 (2)

    26 000 (2)

    34 000 (2)

    34 000 (2)

    34 000 (2)

    34 000 (2)

    09.0514

    2204 21 und

    2204 29

    Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Schaumwein

    60 000 (4)

    70 000 (4)

    80 000 (4)

    150 000 (4)

    180 000 (4)

    240 000 (4)

    240 000 (4)

    240 000 (4)


    (1)  Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember; für das Jahr 2008, für das die Zollkontingente gelten, vom Beginn der Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. Dezember.

    (2)  Tonnen (Nettogewicht).

    (3)  Millionen Stück.

    (4)  Hektoliter.“


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