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Document 32011R0439

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

ABl. L 119 vom 7.5.2011, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/439/oj

7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 439/2011 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2011

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 der Kommission (3) wurde Kap Verde eine Abweichung von den Ursprungsregeln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt, wonach bestimmte in Kap Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellte Fischereierzeugnisse als Fisch mit Ursprung in Kap Verde angesehen werden konnten. Diese abweichende Regelung galt bis zum 31. Dezember 2010.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 894/2010 der Kommission (4) wurde Kap Verde für zwei der drei in der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 genannten Fischarten eine Erhöhung der für 2010 gewährten Mengen bewilligt. Die in der Abweichung gewährten Mengen wurden auf 2 500 Tonnen für Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und auf 875 Tonnen für Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, erhöht.

(3)

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 beantragte Kap Verde eine Verlängerung der abweichenden Regelung. Mit Schreiben vom 3. und 21. Dezember 2010 sowie vom 14. Januar 2011 übermittelte es zur Untermauerung dieses Antrags weitere Informationen.

(4)

Beantragt wird eine Verlängerung um ein Jahr für 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Unechten Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht.

(5)

Aufgrund der ursprünglich gewährten Jahresgesamtmengen hat sich die Lage der Fischverarbeitungsindustrie in den Jahren 2008 bis 2010 spürbar verbessert, was für die handwerkliche Fischereiflotte in Kap Verde, die für dieses Land von erheblicher Bedeutung ist, einen gewissen Aufschwung mit sich brachte. Damit dieser Aufschwung der kapverdischen Flotte jedoch das angestrebte Ausmaß erreicht, müssen die Kapazitäten weiter ausgebaut werden, um die fischverarbeitenden Unternehmen Kap Verdes ausreichend mit Ursprungsrohwaren beliefern zu können.

(6)

Im Antrag wird ausgeführt, dass die Fischverarbeitungsindustrie ohne die Abweichung erhebliche Schwierigkeiten haben wird, ihre Ausfuhren in die Europäische Union aufrechtzuerhalten, was einen weiteren Ausbau der kleinen pelagischen Fangflotte Kap Verdes verhindern könnte.

(7)

Zweck der Abweichung ist es, Kap Verde ausreichend Zeit einzuräumen, um sich umzustellen und den Präferenzursprungsregeln uneingeschränkt nachzukommen. Es erfordert Zeit sicherzustellen, dass die Bemühungen um den Aufschwung der lokalen Fischereiflotte fortgesetzt werden und Kap Verde zunehmend in die Lage versetzt wird, die lokale Fischverarbeitungsindustrie mit Ursprungsfisch zu versorgen.

(8)

Die Verlängerung wurde ab 1. Januar 2011 beantragt, um eine Unterbrechung der EU-Einfuhren aus Kap Verde zu vermeiden, so dass auch eine neue Abweichung rückwirkend ab 1. Januar 2011 gewährt werden sollte.

(9)

Im Interesse einer Befristung auf den Zeitraum, den Kap Verde benötigt, bis es den Regeln uneingeschränkt nachkommen kann, sollte die Abweichung für ein Jahr für 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Unechten Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden.

(10)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 legt Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden von Kap Verde, den Zollbehörden der Europäischen Union und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der mit dieser Verordnung gewährten Abweichung eingeführt werden.

(11)

Im Interesse einer effizienteren Überwachung der Umsetzung der Abweichung müssen die kapverdischen Behörden verpflichtet werden, im Einklang mit Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, der Kommission regelmäßig nähere Angaben zu den ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zu machen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 72, 73 und 75 bis 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten Makrelen sowie Unechter Bonito oder Fregattmakrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 1604 15 11 und ex 1604 19 98, in Kap Verde hergestellt aus Nichtursprungsfisch, im Einklang mit den Regeln nach Artikel 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Kap Verde.

Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 für Erzeugnisse, die aus Kap Verde ausgeführt und in der Europäischen Union zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit die Bedingungen von Artikel 74 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt sind, bis zur Höhe der im Anhang für jedes eingeführte Erzeugnis angegebenen Mengen.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

(1)   Die Zollbehörden von Kap Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

(2)   In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A wird von den zuständigen Behörden in Kap Verde der folgende Vermerk eingetragen: „Derogation — Regulation (EU) No 439/2011“.

(3)   Die zuständigen Behörden von Kap Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

Artikel 5

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 6. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 11.

(4)  ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 39.


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge (in Tonnen Nettogewicht)

09.1647

1604 15 11

ex 1604 19 98

Makrelen (Scomber Colias, Scomber Japonicus, Scomber Scombrus), Filets, zubereitet oder haltbar

1.1.2011 bis 31.12.2011

2 500

09.1648

ex 1604 19 98

Unechter Bonito, Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis Rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2011 bis 31.12.2011

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