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Document 32011R0426

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 426/2011 der Kommission vom 2. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

    ABl. L 113 vom 3.5.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R1165

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/426/oj

    3.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 113/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 426/2011 DER KOMMISSION

    vom 2. Mai 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gehört das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend „EU-Bio-Logo“) zu den verbindlichen Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 mit Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion versehen sind, während die Verwendung des Logos bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen fakultativ ist. Die Verbraucher müssen die Gewissheit haben, dass ökologische/biologische Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) hergestellt wurden. Für jedes mit dem EU-Bio-Logo versehene Erzeugnis ist daher die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ein wichtiger Faktor.

    (2)

    Damit sich die Verbraucher über die Unternehmer und deren Erzeugnisse, die dem Kontrollsystem für die ökologische/biologische Landwirtschaft unterliegen, informieren können, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen über die dieser Regelung unterliegenden Unternehmer mit geeigneten Mitteln unter Beachtung der Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) zugänglich machen.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Titel IV Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird folgender Artikel 92a angefügt:

    „Artikel 92a

    Veröffentlichung von Informationen

    Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln einschließlich der Veröffentlichung im Internet die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit den aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zugänglich. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Jedoch gilt Artikel 1 ab dem 1. Januar 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Mai 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

    (3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“


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