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Document 32011R0144

    Verordnung (EU) Nr. 144/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 44 vom 18.2.2011, p. 7–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/144/oj

    18.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 44/7


    VERORDNUNG (EU) Nr. 144/2011 DER KOMMISSION

    vom 17. Februar 2011

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8 sowie Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 7 Buchstabe e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für den Handel mit Rindern innerhalb der Union gilt die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (3). Darin ist festgelegt, dass Zucht- und Nutzrinder aus einem amtlich anerkannt rinderleukosefreien Bestand stammen und — im Fall von über zwölf Monate alten Tieren — auf einen in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Herkunftsbestandes nach Maßgabe des Anhangs D durchgeführten Einzeltest negativ reagiert haben müssen.

    (2)

    In der Richtlinie 64/432/EWG werden auch die für die Diagnose von Brucellose zu verwendenden Testmethoden und die Veterinärbescheinigungen für den Handel mit Zucht- und Nutzrindern innerhalb der Union festgelegt. Außerdem führt die Richtlinie in ihrer durch die Entscheidung 2008/984/EG der Kommission (4) geänderten Form nunmehr den Fluoreszenz-Polarisations-Assay als eine Standard-Testmethode auf.

    (3)

    In der Richtlinie 2004/68/EG sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere in die Union und für ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Darin sind auch spezifische Tiergesundheitsvorschriften für lebende Huftiere enthalten, die auf den EU-Rechtsvorschriften bezüglich der Krankheiten, für die diese Tiere empfänglich sind, beruhen.

    (4)

    Gemäß der Richtlinie 2004/68/EG können des Weiteren besondere Bedingungen für diejenigen Drittländer festgelegt werden, deren amtlichen Garantien die Union formell Gleichwertigkeit zuerkannt hat.

    (5)

    Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) enthält Vorschriften zu den bei der Einfuhr bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlichen Veterinärbescheinigungen. In den Anhängen I und II der genannten Verordnung werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festgelegt, aus denen Sendungen mit solchen Tieren oder solchem Fleisch in die Union verbracht werden dürfen.

    (6)

    Außerdem sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 besondere Bedingungen für die Einfuhr von für Zucht- und Nutzzwecke bestimmten Hausrindern festgelegt sowie die Muster-Veterinärbescheinigung für solche Tiere, einschließlich Tiere der Arten Bubalus und Bison sowie ihrer Kreuzungen (BOV-X).

    (7)

    Die mit „IVb“ bezeichneten besonderen Bedingungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verweisen auf ein „Gebiet mit zugelassenen Betrieben, denen zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status ‚amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose‘ zuerkannt wurde“. Diese besonderen Bedingungen sollten geändert werden, um die Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der amtlich anerkannt rinderleukosefreien Bestände zu berücksichtigen.

    (8)

    Daher sollten die mit IVb bezeichneten besonderen Bedingungen in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführte Muster-Veterinärbescheinigung BOV-X entsprechend geändert werden.

    (9)

    Des Weiteren sollte Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 geändert werden, um die in der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführte Testmethode „Fluoreszenz-Polarisations-Assay“ zu berücksichtigen.

    (10)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 muss frisches Fleisch, das in die Union eingeführt wird, den Anforderungen der entsprechenden in Anhang II Teil 2 aufgeführten Muster-Veterinärbescheinigungen für solches Fleisch genügen; dabei müssen sämtliche besonderen Bedingungen oder zusätzlichen Garantien, die für solches Fleisch erforderlich sind, berücksichtigt werden.

    (11)

    Botsuana hat eine Genehmigung für das Verbringen von entbeintem und gereiftem Rindfleisch in die Union beantragt, das von Tieren aus der Tierseuchenüberwachungszone 4a in dem in Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 mit BW-4 bezeichneten Gebiet stammt.

    (12)

    Die Anforderungen für Einfuhren von Fleisch aus Drittländern hängen von dem Tiergesundheitsstatus des ausführenden Drittlandes, Gebiets oder Teils davon ab. Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), die den Status ihrer Mitgliedstaaten bezüglich der Maul- und Klauenseuche (MKS) festlegt, hat das betreffende Gebiet im Mai 2010 als frei von MKS ohne Impfung eingestuft. Botsuana hat eine intensiv überwachte 10-km-Zone eingerichtet, die das seuchenfreie Gebiet vom Rest des Landes trennt.

    (13)

    Daher sollte Botsuana die Einfuhr in die Union von entbeintem und gereiftem Rindfleisch, das von Tieren aus dem seuchenfreien Gebiet stammt, gestattet werden. In Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher auf die Muster-Veterinärbescheinigung BOV verwiesen werden. Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (15)

    Es ist erforderlich, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nachzukommen, ohne dass der Handel dadurch gestört wird.

    (16)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Sendungen mit für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmten Hausrindern, denen eine entsprechende Veterinärbescheinigung gemäß dem in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in ihrer Fassung vor Einführung der Änderungen des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster BOV-X beiliegt, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Februar 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

    (3)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

    (4)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 38.

    (5)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


    ANHANG

    Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden wie folgt geändert:

    (1)

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    In Teil 1 erhält die besondere Bedingung „IVb“ folgende Fassung:

    „ ‚IVb‘:

    Bestand, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status ‚amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose‘ im Sinne des Anhangs D der Richtlinie 64/432/EWG zuerkannt wurde.“

    b)

    In Teil 2 erhält das Muster BOV-X folgende Fassung:

    Muster BOV-X

    Image Image Image Image Image

    c)

    In Teil 6 erhält das Protokoll für Brucellose (Brucella abortus) folgende Fassung:

    Brucellose (Brucella abortus)

    Serumagglutinationstest, Komplementbindungsreaktion, gepufferter Brucella-Antigentest, Enzymimmunoassay (ELISA) und Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA) werden gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.“

    (2)

    In Anhang II erhält Teil 1 folgende Fassung:

    „TEIL 1

    Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon  (1)

    ISO-Code und Name des Drittlandes

    Gebietscode

    Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils

    Veterinärbescheinigung

    Besondere Bedingungen

    Stichtag (2)

    Anfangsdatum (3)

    Muster

    ZG

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    AL — Albanien

    AL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    AR — Argentinien

    AR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    AR-1

    Die Provinzen

     

    Buenos Aires,

     

    Catamarca,

     

    Corrientes, ohne die Departamentos Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itatí, Mburucuyá, San Cosme und San Luis del Palmar,

     

    Entre Ríos,

     

    La Rioja,

     

    Mendoza,

     

    Misiones,

     

    Teile von Neuquén (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete),

     

    Teile von Río Negro (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete),

     

    San Juan,

     

    San Luis,

     

    Santa Fe,

     

    Tucumán,

     

    Córdoba,

     

    La Pampa,

     

    Santiago del Estero,

     

    Chaco, Formosa, Jujuy und Salta, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Departamento Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Departamento Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

    BOV

    A

    1

     

    18. März 2005

    RUF

    A

    1

     

    1. Dezember 2007

    RUW

    A

    1

     

    1. August 2010

    AR-2

    Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

    BOV, OVI, RUW, RUF

     

     

     

    1. März 2002

    AR-3

    Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar

    BOV

    RUF

    A

    1

     

    1. Dezember 2007

    AR-4

    Teile von Río Negro (ausgenommen in Avellaneda die Zone nördlich der Provinzstraße 7 und östlich der Provinzstraße 250, in Conesa die Zone östlich der Provinzstraße 2, in El Cuy die Zone nördlich der Provinzstraße 7 von deren Schnittpunkt mit der Provinzstraße 66 bis zur Grenze zum Bezirk Avellaneda, und in San Antonio die Zone östlich der Provinzstraßen 250 und 2),

    Teile von Neuquén (ausgenommen in Confluencia die Zone östlich der Provinzstraße 17 und in Picún Leufú die Zone östlich der Provinzstraße 17)

    BOV, OVI, RUW, RUF

     

     

     

    1. August 2008

    AU — Australien

    AU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

     

     

     

     

    BA — Bosnien und Herzegowina

    BA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    BH — Bahrain

    BH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    BR — Brasilien

    BR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    BR-1

    Bundesstaat Minas Gerais,

    Bundesstaat Espírito Santo,

    Bundesstaat Goiás,

    Bundesstaat Mato Grosso,

    Bundesstaat Rio Grande Do Sul, Bundesstaat Mato Grosso do Sul (ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen in den Gemeinden Porto Murtinho, Caracol, Bela Vista, Antônio João, Ponta Porã, Aral Moreira, Coronel Sapucaia, Paranhos, Sete Quedas, Japorã und Mundo Novo sowie die festgelegte, streng überwachte Zone in den Gemeinden Corumbá und Ladário)

    BOV

    A und H

    1

     

    1. Dezember 2008

    BR-2

    Bundesstaat Santa Catarina

    BOV

    A und H

    1

     

    31. Januar 2008

    BR-3

    Bundesstaaten Paraná und São Paulo

    BOV

    A und H

    1

     

    1. August 2008

    BW — Botsuana

    BW-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

     

     

    BW-1

    Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

     

    1. Dezember 2007

    BW-2

    Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

     

    7. März 2002

    BW-3

    Tierseuchenüberwachungszone 12

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

    20. Oktober 2008

    20. Januar 2009

    BW-4

    Tierseuchenüberwachungszone 4a, ausgenommen die intensiv überwachte 10-km-Pufferzone entlang der Grenze zu der Zone, in der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird, und Wildhegegebiete

    BOV

    F

    1

     

    [Bitte das Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung einsetzen.]

    BY — Belarus

    BY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    BZ — Belize

    BZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    CA — Kanada

    CA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

    G

     

     

     

    CH — Schweiz

    CH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    *

     

     

     

     

    CL — Chile

    CL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

     

     

     

     

    CN — China

    CN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    CO — Kolumbien

    CO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    CR — Costa Rica

    CR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    CU — Kuba

    CU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    DZ — Algerien

    DZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    ET — Äthiopien

    ET-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    FK — Falklandinseln

    FK-0

    Gesamtes Gebiet

    BOV, OVI, EQU

     

     

     

     

    GL — Grönland

    GL-0

    Gesamtes Gebiet

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     

     

     

     

    GT — Guatemala

    GT-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    HK — Hongkong

    HK-0

    Gesamtes Gebiet

     

     

     

     

    HN — Honduras

    HN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    HR — Kroatien

    HR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     

     

     

     

    IL — Israel

    IL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    IN — Indien

    IN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    IS — Island

    IS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     

     

     

     

    KE — Kenia

    KE-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    MA — Marokko

    MA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    ME — Montenegro

    ME-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU

     

     

     

     

    MG — Madagaskar

    MG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

    MK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    OVI, EQU

     

     

     

     

    MU — Mauritius

    MU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    MX — Mexiko

    MX-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    NA — Namibia

    NA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

     

     

    NA-1

    Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F und J

    1

     

     

    NC — Neukaledonien

    NC-0

    Gesamtes Gebiet

    BOV, RUF, RUW

     

     

     

     

    NI — Nicaragua

    NI-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    NZ — Neuseeland

    NZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

     

     

     

     

    PA — Panama

    PA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    PY — Paraguay

    PY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    PY-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen

    BOV

    A

    1

     

    1. August 2008

    RS — Serbien (5)

    RS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU

     

     

     

     

    RU — Russland

    RU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    RU-1

    Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen

    RUF

     

     

     

     

    SV — El Salvador

    SV-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    SZ — Swasiland

    SZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

     

     

    SZ-1

    Gebiet westlich des ‚roten Gürtels‘ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

    BOV, RUF, RUW

    F

    1

     

     

    SZ-2

    MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

    BOV, RUF, RUW

    F

    1

     

    4. August 2003

    TH — Thailand

    TH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    TN — Tunesien

    TN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    TR — Türkei

    TR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    TR-1

    Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Çankiri, Çorum, Denizli, İzmir, Kastamonu, Kütahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

    EQU

     

     

     

     

    UA — Ukraine

    UA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    US — Vereinigte Staaten

    US-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

    G

     

     

     

    UY — Uruguay

    UY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    BOV

    A

    1

     

    1. November 2001

    OVI

    A

    1

     

     

    ZA — Südafrika

    ZA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

     

     

    ZA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen

    die Teile der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den nördlichen Provinzen, im District Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal und im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

    der District Camperdown in der Provinz KwaZulu-Natal

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

     

     

    ZW — Simbabwe

    ZW-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    *

    =

    Anforderungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

    =

    Keine Bescheinigung festgelegt; Einfuhr frischen Fleisches nicht erlaubt (davon ausgenommen sind die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet/Gebiet angegebenen Tierarten).

    Innereien dürfen nicht in die Union verbracht werden (ausgenommen Zwerchfelle und Kaumuskeln von Rindern).“


    (1)  Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften, die in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.

    (2)  Fleisch von Tieren, die an oder vor dem Datum gemäß Spalte 7 geschlachtet wurden, darf während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union eingeführt werden. Wenn Bescheinigungen für Sendungen, die per Schiff auf hoher See befördert werden, vor diesem Datum ausgestellt wurden, dürfen die betreffenden Sendungen während eines Zeitraums von 40 Tagen ab dem Datum gemäß Spalte 7 in die Union eingeführt werden. (Hinweis: Wenn in Spalte 7 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.)

    (3)  Nur Fleisch von Tieren, die an oder nach dem Datum gemäß Spalte 8 geschlachtet wurden, darf in die Union eingeführt werden (wenn in Spalte 8 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen).

    (4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird.

    (5)  Ohne Kosovo, das zurzeit unter internationaler Verwaltung nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 steht.

    *

    =

    Anforderungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

    =

    Keine Bescheinigung festgelegt; Einfuhr frischen Fleisches nicht erlaubt (davon ausgenommen sind die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet/Gebiet angegebenen Tierarten).

    „1“ —   Kategorieeinschränkungen:

    Innereien dürfen nicht in die Union verbracht werden (ausgenommen Zwerchfelle und Kaumuskeln von Rindern).“


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