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Document 32011O0014

2011/817/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (Neufassung) (EZB/2011/14)

ABl. L 331 vom 14.12.2011, p. 1–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2015; Aufgehoben durch 32014O0060

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2011/817/oj

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. September 2011

über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(Neufassung)

(EZB/2011/14)

(2011/817/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, 14.3 und Artikel 18.2 und Artikel 20 erster Absatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) wurde mehrfach wesentlich geändert (2). Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen.

(3)

Die Verpflichtung zur Überprüfung sollte nur für diejenigen Regelungen gelten, die im Vergleich zu Leitlinie EZB/2000/7 eine wesentliche Änderung darstellen. —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsätze, Instrumente, Verfahren und Kriterien für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems

Die einheitliche Geldpolitik wird gemäß den in den Anhängen I und II zu dieser Leitlinie festgelegten Grundsätzen, Instrumenten, Verfahren und Kriterien durchgeführt. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) ergreifen alle geeigneten Maßnahmen zur Durchführung geldpolitischer Operationen gemäß den in den Anhängen I und II zu dieser Leitlinie festgelegten Grundsätzen, Instrumenten, Verfahren und Kriterien.

Artikel 2

Überprüfung

Die NZBen legen der Europäischen Zentralbank (EZB) bis spätestens 11. Oktober 2011 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die Vorschriften, die wesentliche Änderungen im Vergleich zur Leitlinie EZB/2000/7 darstellen, zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 3

Aufhebung

(1)   Die Leitlinie EZB/2000/7 wird zum 1. Januar 2012 aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

(2)   Diese Leitlinie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 5

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. September 2011.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2)  Siehe Anhang III.


ANHANG I

DIE DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET

Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems

INHALT

EINLEITUNG

KAPITEL 1   ÜBERBLICK ÜBER DEN GELDPOLITISCHEN HANDLUNGSRAHMEN

1.1.

Das Europäische System der Zentralbanken

1.2.

Ziele des Eurosystems

1.3.

Geldpolitische Instrumente des Eurosystems

1.3.1.

Offenmarktgeschäfte

1.3.2.

Ständige Fazilitäten

1.3.3.

Mindestreserven

1.4.

Geschäftspartner

1.5.

Notenbankfähige Sicherheiten

1.6.

Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens

KAPITEL 2   ZUGELASSENE GESCHÄFTSPARTNER

2.1.

Allgemeine Zulassungskriterien

2.2.

Auswahl von Geschäftspartnern für Schnelltender und bilaterale Geschäfte

2.3.

Sanktionen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner

2.4.

Mögliche Maßnahmen aufgrund von Risikoerwägungen oder Nichterfüllung

2.4.1.

Maßnahmen aufgrund von Risikoerwägungen

2.4.2.

Maßnahmen aufgrund von Nichterfüllung

2.4.3.

Verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Anwendung ermessensabhängiger Maßnahmen

KAPITEL 3   OFFENMARKTGESCHÄFTE

3.1.

Befristete Transaktionen

3.1.1.

Allgemeines

3.1.2.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

3.1.3.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

3.1.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

3.1.5.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

3.2.

Endgültige Käufe bzw. Verkäufe

3.2.1.

Art des Instruments

3.2.2.

Rechtscharakter

3.2.3.

Kurs-/Preisgestaltung

3.2.4.

Sonstige operationale Merkmale

3.3.

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

3.3.1.

Art des Instruments

3.3.2.

Rechtscharakter

3.3.3.

Zinsgestaltung

3.3.4.

Sonstige operationale Merkmale

3.4.

Devisenswapgeschäfte

3.4.1.

Art des Instruments

3.4.2.

Rechtscharakter

3.4.3.

Währungen und Wechselkursgestaltung

3.4.4.

Sonstige operationale Merkmale

3.5.

Hereinnahme von Termineinlagen

3.5.1.

Art des Instruments

3.5.2.

Rechtscharakter

3.5.3.

Zinsgestaltung

3.5.4.

Sonstige operationale Merkmale

KAPITEL 4   STÄNDIGE FAZILITÄTEN

4.1.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

4.1.1.

Art des Instruments

4.1.2.

Rechtscharakter

4.1.3.

Zugangsbedingungen

4.1.4.

Laufzeit und Zinsgestaltung

4.1.5.

Aussetzung der Fazilität

4.2.

Einlagefazilität

4.2.1.

Art des Instruments

4.2.2.

Rechtscharakter

4.2.3.

Zugangsbedingungen

4.2.4.

Laufzeit und Zinsgestaltung

4.2.5.

Aussetzung der Fazilität

KAPITEL 5   VERFAHREN

5.1.

Tenderverfahren

5.1.1.

Allgemeines

5.1.2.

Kalender für Tenderoperationen

5.1.3.

Ankündigung von Tenderoperationen

5.1.4.

Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

5.1.5.

Zuteilungsverfahren bei Tendern

5.1.6.

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

5.2.

Verfahren bei bilateralen Geschäften

5.2.1.

Allgemeines

5.2.2.

Direkter Kontakt mit den Geschäftspartnern

5.2.3.

Über Börsen und Marktvermittler durchgeführte Geschäfte

5.2.4.

Ankündigung von bilateralen Geschäften

5.2.5.

Geschäftstage

5.3.

Abwicklungsverfahren

5.3.1.

Allgemeines

5.3.2.

Abwicklung von Offenmarktgeschäften

5.3.3.

Tagesabschlussverfahren

KAPITEL 6   NOTENBANKFÄHIGE SICHERHEITEN

6.1.

Allgemeines

6.2.

Zulassungsmerkmale für notenbankfähige Sicherheiten

6.2.1.

Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

6.2.2.

Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten

6.2.3.

Zusätzliche Anforderungen für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten

6.3.

Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

6.3.1.

Anwendungsbereich und Elemente

6.3.2.

Sicherstellung hoher Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten

6.3.3.

Sicherstellung hoher Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten

6.3.4.

Zulassungskriterien für Bonitätsbeurteilungsverfahren

6.3.5.

Leistungsüberwachung von Bonitätsbeurteilungsverfahren

6.4.

Maßnahmen zur Risikokontrolle

6.4.1.

Allgemeine Grundsätze

6.4.2.

Maßnahmen zur Risikokontrolle bei marktfähigen Sicherheiten

6.4.3.

Maßnahmen zur Risikokontrolle bei nicht marktfähigen Sicherheiten

6.5.

Grundsätze für die Bewertung von Sicherheiten

6.5.1.

Marktfähige Sicherheiten

6.5.2.

Nicht marktfähige Sicherheiten

6.6.

Grenzüberschreitende Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten

6.6.1.

Korrespondenzzentralbank-Modell

6.6.2.

Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen

6.7.

Annahme von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten in Notfällen

KAPITEL 7   MINDESTRESERVEN

7.1.

Allgemeines

7.2.

Mindestreservepflichtige Institute

7.3.

Festlegung der Mindestreserve

7.3.1.

Mindestreservebasis und Mindestreservesätze

7.3.2.

Berechnung des Mindestreserve-Solls

7.4.

Haltung von Mindestreserven

7.4.1.

Mindestreserve-Erfüllungsperiode

7.4.2.

Haltung von Mindestreserven

7.4.3.

Verzinsung von Mindestreserveguthaben

7.5.

Meldung, Anerkennung und Überprüfung der Mindestreservebasis

7.6.

Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht

ANLAGE 1

Beispiele für geldpolitische Geschäfte und Verfahren

ANLAGE 2

Glossar

ANLAGE 3

Auswahl von Geschäftspartnern bei Devisenmarktinterventionen und Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke

ANLAGE 4

Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der Europäischen Zentralbank

ANLAGE 5

Websites des Eurosystems

ANLAGE 6

Gegen Geschäftspartner bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen anzuwendende Verfahren und Sanktionen

ANLAGE 7

Bestellung eines wirksamen Sicherungsrechts an Kreditforderungen

Abkürzungen

CCBM

Korrespondenzzentralbank-Modell (Correspondent Central Banking Model)

CSD

Zentralverwahrer (Central Securities Depository)

ECAF

Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem Credit Assessment Framework)

ECAI

Externe Ratingagentur (External Credit Assessment Institution)

EG

Europäische Gemeinschaft

ESVG 95

Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995

ESZB

Europäisches System der Zentralbanken

EU

Europäische Union

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

EZB

Europäische Zentralbank

ICAS

Internes Bonitätsanalyseverfahren (In-house Credit Assessment System)

ICSD

Internationaler Zentralverwahrer (International Central Securities Depository)

IDC

Innertageskredit (Intraday Credit)

IRB

Internes Ratingverfahren (Internal Ratings-Based System)

ISIN

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number)

MEZ

Mitteleuropäische Zeit

MFI

Monetäres Finanzinstitut

NZB

Nationale Zentralbank

OGAW

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

PD

Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default)

RMBD

Mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherter Schuldtitel (Retail Mortgage-Backed Debt Instrument)

RT

Ratingtool

RTGS

Bruttoabwicklung in Echtzeit (Real-Time Gross Settlement)

SSS

Wertpapierabwicklungssystem (Securities Settlement System)

TARGET

Das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem im Sinne der Leitlinie EZB/2005/16

TARGET2

Das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem im Sinne der Leitlinie EZB/2007/2

Einleitung

Das vorliegende Dokument stellt den Handlungsrahmen vor, den das Eurosystem für die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet gewählt hat. Das Dokument, das Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems ist, soll in Form „Allgemeiner Regelungen“ für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems insbesondere dazu dienen, den Geschäftspartnern die Informationen zu liefern, die sie hinsichtlich des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems benötigen.

Die „Allgemeinen Regelungen“ begründen weder Rechte noch Pflichten der Geschäftspartner. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eurosystem und seinen Geschäftspartnern wird in entsprechenden vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen niedergelegt.

Das Dokument ist in sieben Kapitel gegliedert: Kapitel 1 gibt einen Überblick über den geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems. In Kapitel 2 werden die Zulassungskriterien für Geschäftspartner, die an den geldpolitischen Operationen des Eurosystems teilnehmen, erläutert. Kapitel 3 beschreibt die Offenmarktgeschäfte, während in Kapitel 4 die den Geschäftspartnern zur Verfügung stehenden ständigen Fazilitäten vorgestellt werden. Kapitel 5 spezifiziert die Verfahren für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte. In Kapitel 6 werden die Zulassungskriterien für die notenbankfähigen Sicherheiten bei geldpolitischen Geschäften definiert. In Kapitel 7 wird das Mindestreservesystem des Eurosystems dargestellt.

Die Anlagen enthalten Beispiele für die geldpolitischen Operationen, ein Glossar, Kriterien für die Auswahl der Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems, eine Darstellung des Berichtsrahmens für die Geld- und Bankenstatistiken der Europäischen Zentralbank, eine Auflistung der Websites des Eurosystems, eine Beschreibung der Verfahren und Sanktionen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner sowie weitere rechtliche Anforderungen zur Bestellung eines wirksamen Sicherungsrechts an Kreditforderungen, die beim Eurosystem als Sicherheiten verwendet werden.

KAPITEL 1

ÜBERBLICK ÜBER DEN GELDPOLITISCHEN HANDLUNGSRAHMEN

1.1.   Das Europäische System der Zentralbanken

Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten (1). Das ESZB nimmt seine Tätigkeit nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „ESZB-Satzung“ bezeichnet) wahr. Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB geleitet. Dabei legt der EZB-Rat die Geldpolitik fest, während das Direktorium ermächtigt ist, die Geldpolitik gemäß den Entscheidungen und Leitlinien des EZB-Rates auszuführen. Soweit es möglich und sachgerecht erscheint und im Hinblick auf die Gewährleistung operationaler Effizienz nimmt die EZB die NZBen (2) für die Durchführung von Operationen, die zu den Aufgaben des Eurosystems gehören, in Anspruch. Die NZBen können, wenn es für die Durchführung der Geldpolitik erforderlich ist, individuelle Daten, wie operationale Daten in Bezug auf Geschäftspartner, die an Geschäften des Eurosystems teilnehmen, mit den Mitgliedern des Eurosystems teilen (3). Die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems werden in allen Mitgliedstaaten zu einheitlichen Bedingungen durchgeführt (4).

1.2.   Ziele des Eurosystems

Das vorrangige Ziel des Eurosystems ist es, gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das Eurosystem die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union. Bei der Verwirklichung seiner Ziele handelt das Eurosystem im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird.

1.3.   Geldpolitische Instrumente des Eurosystems

Zur Erreichung seiner Ziele stehen dem Eurosystem eine Reihe geldpolitischer Instrumente zur Verfügung: Das Eurosystem führt Offenmarktgeschäfte durch, bietet ständige Fazilitäten an und verlangt, dass Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten im Eurosystem halten.

1.3.1.   Offenmarktgeschäfte

Offenmarktgeschäfte spielen eine wichtige Rolle in der Geldpolitik des Eurosystems. Sie werden eingesetzt, um die Zinssätze und Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu geben. Dem Eurosystem stehen fünf Arten von Instrumenten zur Durchführung von Offenmarktgeschäften zur Verfügung. Wichtigstes Instrument sind die befristeten Transaktionen (in Form von Pensionsgeschäften oder besicherten Krediten). Weitere Instrumente, die das Eurosystem nutzen kann, sind endgültige Käufe bzw. Verkäufe, die Emission von EZB-Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen. Bei Offenmarktgeschäften geht die Initiative von der EZB aus, die auch über das einzusetzende Instrument und die Bedingungen für die Durchführung der Geschäfte entscheidet (5). Offenmarktgeschäfte können in Form von Standardtendern, Schnelltendern oder bilateralen Geschäften durchgeführt werden. Im Hinblick auf ihre Zielsetzung, den Rhythmus und die Verfahren können die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems in die folgenden vier Kategorien unterteilt werden (siehe auch Tabelle 1):

a)

Als Hauptrefinanzierungsgeschäfte dienen regelmäßig stattfindende liquiditätszuführende befristete Transaktionen in wöchentlichem Abstand und mit einer Laufzeit von in der Regel einer Woche. Diese Transaktionen werden von den NZBen im Rahmen von Standardtendern durchgeführt. Den Hauptrefinanzierungsgeschäften kommt bei der Verfolgung der Ziele der Offenmarktgeschäfte des Eurosystems eine Schlüsselrolle zu.

b)

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte sind liquiditätszuführende befristete Transaktionen in monatlichem Abstand und mit einer Laufzeit von normalerweise drei Monaten. Über diese Geschäfte sollen den Geschäftspartnern zusätzliche längerfristige Refinanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Sie werden von den NZBen im Wege von Standardtendern durchgeführt. Im Allgemeinen verfolgt das Eurosystem mit diesen Geschäften nicht die Absicht, dem Markt Signale zu geben, und tritt deshalb im Regelfall als Preisnehmer auf.

c)

Feinsteuerungsoperationen werden von Fall zu Fall zur Steuerung der Marktliquidität und der Zinssätze durchgeführt, und zwar insbesondere, um die Auswirkungen unerwarteter marktmäßiger Liquiditätsschwankungen auf die Zinssätze auszugleichen. Feinsteuerungsoperationen können am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode durchgeführt werden, um Liquiditätsungleichgewichten zu begegnen, die sich seit der Zuteilung des letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfts akkumuliert haben können. Die Feinsteuerung erfolgt in erster Linie über befristete Transaktionen, u. U. aber auch entweder in Form von Devisenswapgeschäften oder der Hereinnahme von Termineinlagen. Die Feinsteuerungsinstrumente und -verfahren werden der jeweiligen Art der Transaktionen und den dabei verfolgten speziellen Zielen angepasst. Feinsteuerungsoperationen werden üblicherweise von den NZBen über Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführt. Der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen bilaterale Feinsteuerungsoperationen von der EZB selbst durchgeführt werden.

d)

Darüber hinaus kann das Eurosystem strukturelle Operationen über die Emission von EZB-Schuldverschreibungen, befristete Transaktionen und endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchführen. Diese Operationen werden genutzt, wenn die EZB die strukturelle Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem (in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen) anpassen will. Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen oder im Wege der Emission von Schuldtiteln werden von den NZBen über Standardtender durchgeführt. Strukturelle Operationen mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe erfolgen normalerweise im Wege bilateraler Geschäfte durch die NZBen. Der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen bilaterale Feinsteuerungsoperationen von der EZB selbst durchgeführt werden.

1.3.2.   Ständige Fazilitäten

Die ständigen Fazilitäten dienen dazu, Übernachtliquidität bereitzustellen oder zu absorbieren. Sie setzen Signale bezüglich des allgemeinen Kurses der Geldpolitik und stecken die Ober- und Untergrenze für Tagesgeldsätze ab. Die zugelassenen Geschäftspartner können zwei ständige Fazilitäten auf eigene Initiative in Anspruch nehmen, sofern sie gewisse operationale Zugangskriterien erfüllen (siehe auch Tabelle 1):

a)

Die Geschäftspartner können die Spitzenrefinanzierungsfazilität nutzen, um sich von den NZBen Übernachtliquidität gegen notenbankfähige Sicherheiten zu beschaffen. In der Regel gibt es keine Kredithöchstgrenzen, und die Inanspruchnahme dieser Fazilität durch die Geschäftspartner unterliegt auch keinen sonstigen Beschränkungen mit Ausnahme der Bedingung, dass ausreichende Sicherheiten zur Verfügung stehen müssen. Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität bildet im Allgemeinen die Obergrenze des Tagesgeldsatzes.

b)

Die Geschäftspartner können die Einlagefazilität nutzen, um bei den NZBen Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag anzulegen. In der Regel gibt es keine Betragsbegrenzungen für die entsprechenden Einlagekonten, und die Inanspruchnahme dieser Fazilität durch die Geschäftspartner unterliegt auch keinen sonstigen Beschränkungen. Der Zinssatz für die Einlagefazilität bildet im Allgemeinen die Untergrenze des Tagesgeldsatzes.

Die ständigen Fazilitäten werden dezentral von den NZBen verwaltet.

1.3.3.   Mindestreserven

Das Mindestreservesystem des Eurosystems gilt für Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet. Es dient in erster Linie dazu, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren und eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oder zu vergrößern). Die Reservepflicht des einzelnen Instituts wird anhand bestimmter Positionen seiner Bilanz festgelegt. Um die angestrebte Stabilisierung der Zinssätze zu erreichen, ist es den Instituten im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems gestattet, von den Bestimmungen über die Durchschnittserfüllung Gebrauch zu machen, d. h. ihre Mindestreservepflicht unter Zugrundelegung der tagesdurchschnittlichen Reserveguthaben innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu erfüllen. Die Mindestreserveguthaben der Institute werden zum Satz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems verzinst.

Tabelle 1

Geldpolitische Operationen des Eurosystems

Geldpolitische Geschäfte

Transaktionsart

Laufzeit

Rhythmus

Verfahren

Liquiditätsbereitstellung

Liquiditätsabschöpfung

Offenmarktgeschäfte

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Befristete Transaktionen

Eine Woche

Wöchentlich

Standardtender

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Befristete Transaktionen

Drei Monate

Monatlich

Standardtender

Feinsteuerungsoperationen

Befristete Transaktionen

Devisenswaps

Befristete Transaktionen

Hereinnahme von Termineinlagen

Devisenswaps

Nicht standardisiert

Unregelmäßig

Schnelltender

Bilaterale Geschäfte

Strukturelle Operationen

Befristete Transaktionen

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Standardisiert/nicht standardisiert

Regelmäßig und unregelmäßig

Standardtender

Endgültige Käufe

Endgültige Verkäufe

Unregelmäßig

Bilaterale Geschäfte

Ständige Fazilitäten

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Befristete Transaktionen

Über Nacht

Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner

Einlagefazilität

Einlagenannahme

Über Nacht

Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner

1.4.   Geschäftspartner

Der geldpolitische Handlungsrahmen des Eurosystems ist so festgelegt, dass die Teilnahme eines großen Kreises von Geschäftspartnern gewährleistet ist. Mindestreservepflichtige Institute gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung dürfen die ständigen Fazilitäten in Anspruch nehmen und an Offenmarktgeschäften über Standardtender sowie endgültige Käufe bzw. Verkäufe teilnehmen. Für die Teilnahme an Feinsteuerungsgeschäften kann das Eurosystem eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern auswählen. Devisenswapgeschäfte, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, werden mit devisenmarktaktiven Instituten abgeschlossen. Der Kreis der Geschäftspartner ist hierbei auf diejenigen Institute beschränkt, die für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems ausgewählt wurden und im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

Die Geschäftspartner sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewusst und befolgen diese.

1.5.   Notenbankfähige Sicherheiten

Artikel 18.1 der ESZB-Satzung verlangt, dass für alle Kreditgeschäfte (d. h. liquiditätszuführende geldpolitische Geschäfte und Innertageskredite) des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Das Eurosystem akzeptiert ein breites Spektrum von Sicherheiten für seine Operationen. Es hat ein einheitliches Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten geschaffen, die für sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden können („einheitliches Sicherheitenverzeichnis“). Ab 1. Januar 2007 ersetzte dieser einheitliche Rahmen das aus zwei Kategorien bestehende Verzeichnis, das seit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion verwendet wurde. Das einheitliche Sicherheitenverzeichnis umfasst marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten, die die vom Eurosystem festgelegten einheitlichen und im gesamten Euro-Währungsgebiet geltenden Zulassungskriterien erfüllen. Hinsichtlich der Qualität der Sicherheiten und ihrer Zulassung zu den verschiedenen Arten von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gibt es zwischen marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten keine Unterschiede, sieht man einmal davon ab, dass das Eurosystem bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen keine nicht marktfähigen Sicherheiten verwendet. Alle notenbankfähigen Sicherheiten können über das Korrespondenzzentralbank-Modell und — im Fall von marktfähigen Sicherheiten — über zugelassene Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen der Union auch grenzüberschreitend genutzt werden.

1.6.   Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens

Der EZB-Rat kann die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

KAPITEL 2

ZUGELASSENE GESCHÄFTSPARTNER

2.1.   Allgemeine Zulassungskriterien

Die Geschäftspartner bei den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems müssen bestimmte Zulassungskriterien erfüllen (6). Diese Kriterien sind so festgelegt, dass ein großer Kreis von Instituten Zugang zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems erhält, die Gleichbehandlung von Instituten im gesamten Euro-Währungsgebiet gefördert und gewährleistet wird, dass die Geschäftspartner gewisse operationale und aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen:

a)

Nur Institute, die in das Mindestreservesystem des Eurosystems gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung einbezogen sind, werden als Geschäftspartner zugelassen. Institute, die von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems befreit sind (siehe Abschnitt 7.2), sind nicht als Geschäftspartner für die ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassen.

b)

Es muss sich bei den Geschäftspartnern um finanziell solide Institute handeln. Sie sollen zumindest einer Form der auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht durch die nationalen Behörden unterliegen (7). Im Hinblick auf ihre besondere unionsrechtliche institutionelle Stellung können finanziell solide Institute im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, die einer Aufsicht unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist, als Geschäftspartner zugelassen werden. Finanziell solide Institute, die einer nicht harmonisierten Aufsicht durch zuständige nationale Behörden unterliegen, die einen mit der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht vergleichbaren Standard aufweist, können ebenfalls als Geschäftspartner zugelassen werden, z. B. im Euro-Währungsgebiet ansässige Niederlassungen von Instituten, die außerhalb des EWR gegründet worden sind.

c)

Die Geschäftspartner müssen sämtliche operationalen Kriterien erfüllen, die in vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden NZB (oder der EZB) niedergelegt sind, um eine effiziente Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems zu gewährleisten.

Diese allgemeinen Zulassungskriterien gelten einheitlich im gesamten Euro-Währungsgebiet. Institute, die diese allgemeinen Zulassungskriterien erfüllen, können

a)

die ständigen Fazilitäten des Eurosystems in Anspruch nehmen und

b)

an den Offenmarktgeschäften des Eurosystems über Standardtender teilnehmen.

Der Zugang zu den ständigen Fazilitäten und den Offenmarktgeschäften des Eurosystems im Wege von Standardtendern wird nur über die NZB des Mitgliedstaats gewährt, in dem das betreffende Institut gegründet worden ist. Wenn ein Institut Niederlassungen (seine Hauptverwaltung oder Zweigstellen) in mehr als einem Mitgliedstaat unterhält, kann jede Niederlassung bei der jeweiligen NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, an diesen Geschäften teilnehmen. Die Gebote eines Instituts dürfen aber in jedem Mitgliedstaat nur von einer Niederlassung (entweder der Hauptverwaltung oder einer dafür ausgewählten Zweigstelle) eingereicht werden.

2.2.   Auswahl von Geschäftspartnern für Schnelltender und bilaterale Geschäfte

Bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen ist der Kreis der Geschäftspartner nicht von vornherein beschränkt.

Bei Devisenswapgeschäften, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, müssen die Teilnehmer in der Lage sein, jederzeit großvolumige Devisengeschäfte effizient durchzuführen. Der Kreis der zu Devisenswapgeschäften zugelassenen Geschäftspartner entspricht den im Euro-Währungsgebiet niedergelassenen Teilnehmern, die als Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems ausgewählt wurden. Die Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Geschäftspartner bei Devisenmarktinterventionen werden in Anlage 3 dargestellt.

Bei anderen Geschäften, die über Schnelltender und bilateral abgewickelt werden (Feinsteuerungsoperationen in Form befristeter Transaktionen und die Hereinnahme von Termineinlagen), wählt jede NZB eine bestimmte Anzahl von Geschäftspartnern aus dem Kreis der in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute aus, die die allgemeinen Zulassungskriterien für Geschäftspartner erfüllen. Wichtigstes Auswahlkriterium dabei ist, dass es sich um geldmarktaktive Institute handelt. Weitere Kriterien, die ebenfalls in Betracht gezogen werden könnten, sind beispielsweise die Leistungsfähigkeit ihrer Handelsabteilung und ihr Bietungspotenzial.

Schnelltender und bilaterale Geschäfte wickeln die NZBen mit den Geschäftspartnern ab, die zum Kreis ihrer Geschäftspartner für Feinsteuerungsoperationen gehören. Schnelltender und bilaterale Geschäfte können auch mit einem breiteren Kreis von Geschäftspartnern durchgeführt werden.

Der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen bilaterale Feinsteuerungsoperationen von der EZB selbst durchgeführt werden. Sollte die EZB bilaterale Geschäfte durchführen, so würde sie in solchen Fällen die Geschäftspartner nach einem Rotationssystem aus dem Kreis derjenigen Geschäftspartner im Euro-Währungsgebiet auswählen, die zu Schnelltendern und bilateralen Geschäften zugelassen sind, um eine gleichberechtigte Berücksichtigung zu gewährleisten.

2.3.   Sanktionen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (8), der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (9), der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (11) verhängt die EZB Sanktionen gegen Institute, welche die Verpflichtungen aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB über die Auferlegung von Mindestreserven nicht erfüllen. Die entsprechenden Sanktionen und Verfahrensregeln für deren Anwendung werden in den vorgenannten Verordnungen näher erläutert. Darüber hinaus kann das Eurosystem Geschäftspartner bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Mindestreserveanforderungen von der Teilnahme an Offenmarktgeschäften vorübergehend ausschließen.

Auf der Grundlage vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Regelungen der jeweiligen NZB (oder der EZB) kann und wird das Eurosystem finanzielle Sanktionen gegen Geschäftspartner verhängen oder diese vorübergehend von der Teilnahme an Offenmarktgeschäften ausschließen, falls die Geschäftspartner ihre im Folgenden aufgeführten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den NZBen (oder der EZB) nicht erfüllen.

Hierzu zählen Verstöße sowohl gegen a) die Tenderregeln, wenn ein Geschäftspartner für den ihm in einem liquiditätszuführenden Geschäft zugeteilten Liquiditätsbetrag nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten oder liquide Mittel (12) zu dessen Abwicklung (am Abwicklungstag) bereitstellt oder nicht bis zur Fälligkeit der Operation mittels entsprechendem Margenausgleich besichert, oder wenn er nicht ausreichend liquide Mittel für den in einem liquiditätsabschöpfenden Geschäft auf ihn entfallenden Betrag anschafft, als auch gegen b) die Bestimmungen für bilaterale Geschäfte, wenn ein Geschäftspartner nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten anschafft, oder die in einem bilateralen Geschäft vereinbarten liquiden Mittel nicht bereitstellt, oder wenn er ein ausstehendes bilaterales Geschäft nicht jederzeit bis zu dessen Fälligkeit mittels entsprechendem Margenausgleich besichert.

Hierzu zählen ferner Pflichtverletzungen der Geschäftspartner hinsichtlich a) der Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten (ein Geschäftspartner verwendet Sicherheiten, die nicht oder nicht mehr notenbankfähig sind oder die etwa aufgrund einer engen Verbindung zwischen dem Emittenten/Garanten und dem Geschäftspartner bzw. weil diese identisch sind, nicht verwendet werden dürfen), und b) der Tagesabschlussverfahren und des Zugangs zur Spitzenrefinanzierungsfazilität (ein Geschäftspartner, der am Tagesende einen Sollsaldo auf dem Zahlungsausgleichskonto aufweist, erfüllt die Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität nicht).

Ferner kann sich eine Sanktion gegen einen Geschäftspartner in Form eines vorübergehenden Ausschlusses von den Offenmarktgeschäften auch auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene rechtlich unselbständige Zweigstellen desselben Instituts erstrecken. Ein Geschäftspartner kann ausnahmsweise auch vorübergehend von allen geldpolitischen Geschäften ausgeschlossen werden, sofern dies aufgrund der besonderen Schwere des Verstoßes (etwa aufgrund seiner Häufigkeit oder seiner Dauer) geboten erscheint.

Die von den NZBen auferlegten finanziellen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Regeln für Tendergeschäfte, bilaterale Transaktionen, notenbankfähige Sicherheiten, Tagesabschlussverfahren und die Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität werden auf der Grundlage eines im Voraus festgelegten Strafzinses (wie in Anlage 6 dargelegt) berechnet.

2.4.   Mögliche Maßnahmen aufgrund von Risikoerwägungen oder Nichterfüllung

2.4.1.   Maßnahmen aufgrund von Risikoerwägungen

Das Eurosystem kann aufgrund von Risikoerwägungen folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

in Übereinstimmung mit den von der jeweiligen NZB oder der EZB angewendeten vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften kann das Eurosystem den Zugang einzelner Geschäftspartner zu den geldpolitischen Instrumenten vorübergehend oder dauerhaft ausschließen oder einschränken;

b)

das Eurosystem kann von bestimmten Geschäftspartnern als Sicherheiten für Kreditoperationen des Eurosystems gegebene Vermögenswerte ablehnen, die Nutzung solcher Vermögenswerte einschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge auf solche Vermögenswerte vornehmen;

2.4.2.   Maßnahmen aufgrund von Nichterfüllung

Das Eurosystem kann Zugang einzelner Geschäftspartner zu geldpolitischen Instrumenten vorübergehend ausschließen, beschränken oder dauerhaft ausschließen, die die von den NZBen angewendeten vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften nicht erfüllen.

2.4.3.   Verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Anwendung ermessensabhängiger Maßnahmen

Alle ermessensabhängigen Maßnahmen zur Gewährleistung eines umsichtigen Risikomanagements werden vom Eurosystem auf eine verhältnismäßige und nicht diskriminierende Weise angewendet und aufeinander abgestimmt. Alle ermessensabhängigen Maßnahmen gegenüber einem einzelnen Geschäftspartner werden ordnungsgemäß begründet.

KAPITEL 3

OFFENMARKTGESCHÄFTE

Offenmarktgeschäfte spielen bei der Geldpolitik des Eurosystems eine wichtige Rolle; sie werden eingesetzt, um die Zinssätze und die Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu setzen. Die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems können hinsichtlich ihrer Zielsetzung, der Abstände, in denen sie durchgeführt werden, und der angewandten Verfahren in vier Gruppen unterteilt werden: Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen. Befristete Transaktionen sind das wichtigste Offenmarktinstrument des Eurosystems; sie können bei allen vier Gruppen von Operationen genutzt werden. EZB-Schuldverschreibungen können bei strukturellen liquiditätsabsorbierenden Geschäften verwendet werden. Strukturelle Operationen können auch mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe durchgeführt werden. Darüber hinaus stehen dem Eurosystem zwei weitere Instrumente für die Durchführung von Feinsteuerungsoperationen zur Verfügung: Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen. In den folgenden Abschnitten werden die besonderen Merkmale der verschiedenen Arten von Offenmarktinstrumenten des Eurosystems im Einzelnen dargestellt.

3.1.   Befristete Transaktionen

3.1.1.   Allgemeines

3.1.1.1.   Art des Instruments

Als befristete Transaktionen werden Geschäfte bezeichnet, bei denen das Eurosystem notenbankfähige Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft oder verkauft oder Kreditgeschäfte mit Unterlegung notenbankfähiger Sicherheiten durchführt. Befristete Transaktionen kommen bei Hauptrefinanzierungsgeschäften und längerfristigen Refinanzierungsgeschäften zum Einsatz. Darüber hinaus kann sich das Eurosystem für strukturelle Operationen und Feinsteuerungsoperationen befristeter Transaktionen bedienen.

3.1.1.2.   Rechtscharakter

Die NZBen können befristete Transaktionen entweder als Pensionsgeschäfte durchführen (d. h., das Eigentum an dem Vermögenswert wird auf den Gläubiger übertragen, und die Parteien vereinbaren gleichzeitig, das Geschäft durch eine Rückübertragung des Vermögenswerts auf den Schuldner zu einem zukünftigen Zeitpunkt wieder umzukehren) oder in Form von besicherten Krediten (d. h., dem Gläubiger wird ein rechtswirksames Sicherungsrecht an dem Vermögenswert eingeräumt, wobei aber unter der Annahme, dass der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllen wird, das Eigentum an dem Vermögenswert beim Schuldner verbleibt). Weitere Bestimmungen zu befristeten Transaktionen über Pensionsgeschäfte werden in den vertraglichen Vereinbarungen der jeweiligen NZB (oder der EZB) festgelegt. Die Regelungen für befristete Transaktionen in Form von besicherten Krediten tragen den unterschiedlichen Verfahren und Formalitäten Rechnung, die in den jeweiligen Rechtssystemen zur Begründung und späteren Verwertung eines Sicherungsrechts (z. B. eines Pfands, einer Abtretung oder eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts) zu beachten sind.

3.1.1.3.   Zinsgestaltung

Die Differenz zwischen Kaufpreis und Rückkaufspreis bei Pensionsgeschäften entspricht den für die Laufzeit des Geschäfts anfallenden Zinsen für den aufgenommenen oder ausgeliehenen Betrag, d. h., der Rückkaufspreis schließt die jeweils zu zahlenden Zinsen ein. Bei befristeten Transaktionen in Form von besicherten Krediten werden die Zinsen aus dem festgesetzten Zinssatz auf den ausstehenden Kreditbetrag und der Laufzeit des Geschäfts berechnet. Der Zinssatz bei befristeten Offenmarktgeschäften des Eurosystems wird als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet.

3.1.2.   Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Hauptrefinanzierungsgeschäfte sind die wichtigsten Offenmarktgeschäfte des Eurosystems; ihnen kommt bei der Verfolgung der Ziele der Offenmarktgeschäfte — nämlich die Zinssätze und Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu setzen — eine Schlüsselrolle zu.

Die operationalen Merkmale der Hauptrefinanzierungsgeschäfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Es handelt sich um liquiditätszuführende befristete Transaktionen;

b)

sie werden regelmäßig jede Woche durchgeführt (13);

c)

sie haben in der Regel eine Laufzeit von einer Woche (14);

d)

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;

e)

sie werden über Standardtender (gemäß Abschnitt 5.1) durchgeführt;

f)

alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1) erfüllen, können Gebote für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte abgeben, und

g)

sowohl marktfähige als auch nicht marktfähige Sicherheiten (siehe Kapitel 6) sind zur Unterlegung der Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugelassen.

3.1.3.   Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Das Eurosystem führt außerdem regelmäßige Refinanzierungsgeschäfte mit normalerweise dreimonatiger Laufzeit durch, über die dem Finanzsektor zusätzliche längerfristige Refinanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Im Allgemeinen verfolgt das Eurosystem mit dem Einsatz dieser Refinanzierungsgeschäfte nicht die Absicht, dem Markt Signale zu geben, und tritt damit in der Regel als Preisnehmer auf. Entsprechend wird für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte gewöhnlich die Form des Zinstenders gewählt, und die EZB gibt von Zeit zu Zeit Hinweise auf das für die nächsten Tender geplante Zuteilungsvolumen. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem längerfristige Refinanzierungsgeschäfte auch über Mengentender anbieten.

Die operationalen Merkmale der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Es handelt sich um liquiditätszuführende befristete Transaktionen;

b)

sie werden regelmäßig jeden Monat durchgeführt (15);

c)

sie haben in der Regel eine Laufzeit von drei Monaten (16);

d)

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;

e)

sie werden über Standardtender (gemäß Abschnitt 5.1) durchgeführt;

f)

alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1) erfüllen, können Gebote für die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte abgeben, und

g)

sowohl marktfähige als auch nicht marktfähige Sicherheiten (siehe Kapitel 6) sind zur Unterlegung von längerfristigen Refinanzierungsgeschäften zugelassen.

3.1.4.   Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Das Eurosystem kann Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Offenmarktgeschäften durchführen. Feinsteuerungsoperationen werden zur Steuerung der Marktliquidität und der Zinssätze genutzt, und zwar insbesondere, um die Auswirkungen unerwarteter Liquiditätsschwankungen auf die Zinssätze auszugleichen. Feinsteuerungsoperationen können am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode durchgeführt werden, um Liquiditätsungleichgewichten zu begegnen, die sich seit der Zuteilung des letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfts akkumuliert haben dürften. Da unter Umständen bei unerwarteten Marktentwicklungen rasch gehandelt werden muss, ist es wünschenswert, dass bei der Auswahl der Verfahren und operationalen Merkmale zur Abwicklung dieser Geschäfte ein hohes Maß an Flexibilität beibehalten wird.

Die operationalen Merkmale der Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Es kann sich entweder um liquiditätszuführende oder um liquiditätsabsorbierende Geschäfte handeln;

b)

sie finden unregelmäßig statt;

c)

ihre Laufzeit ist nicht standardisiert;

d)

liquiditätszuführende befristete Transaktionen zur Feinsteuerung werden in der Regel über Schnelltender durchgeführt, obgleich auch der Rückgriff auf bilaterale Geschäfte nicht ausgeschlossen ist (siehe Kapitel 5);

e)

liquiditätsabsorbierende befristete Transaktionen zur Feinsteuerung werden in der Regel über bilaterale Geschäfte durchgeführt (gemäß Abschnitt 5.2);

f)

sie werden in der Regel dezentral von den NZBen durchgeführt (der EZB-Rat kann entscheiden, ob in Ausnahmefällen bilaterale befristete Transaktionen zur Feinsteuerung von der EZB selbst durchgeführt werden);

g)

das Eurosystem kann nach den in Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an befristeten Feinsteuerungsoperationen auswählen, und

h)

sowohl marktfähige als auch nicht marktfähige Sicherheiten (gemäß Kapitel 6) sind zur Unterlegung von befristeten Transaktionen zur Feinsteuerung zugelassen.

3.1.5   Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Das Eurosystem kann strukturelle Operationen in Form von befristeten Offenmarktgeschäften zur Beeinflussung der strukturellen Position des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem einsetzen.

Die operationalen Merkmale dieser Transaktionen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

es handelt sich um liquiditätszuführende Operationen;

b)

sie können regelmäßig oder unregelmäßig stattfinden;

c)

die Laufzeit ist nicht von vornherein standardisiert;

d)

sie werden über Standardtender (gemäß Abschnitt 5.1) durchgeführt;

e)

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;

f)

alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1) erfüllen, können Gebote für strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen abgeben, und

g)

sowohl marktfähige als auch nicht marktfähige Sicherheiten (siehe Kapitel 6) sind zur Unterlegung von strukturellen Operationen in Form von befristeten Transaktionen zugelassen.

3.2.   Endgültige Käufe bzw. Verkäufe

3.2.1.   Art des Instruments

Als endgültige Offenmarkttransaktionen werden Geschäfte bezeichnet, bei denen das Eurosystem notenbankfähige Sicherheiten endgültig am Markt kauft oder verkauft. Solche Operationen werden nur zur Beeinflussung der strukturellen Liquidität genutzt.

3.2.2.   Rechtscharakter

Bei einem endgültigen Kauf bzw. Verkauf geht das Eigentum an dem Vermögenswert vollständig vom Verkäufer auf den Käufer über, ohne dass gleichzeitig eine Rückübertragung des Eigentums vereinbart wird. Die Geschäfte werden nach den Marktgepflogenheiten abgewickelt, die für die bei der Transaktion verwendeten Schuldtitel üblich sind.

3.2.3.   Kurs-/Preisgestaltung

Bei der Gestaltung von Kursen/Preisen richtet sich das Eurosystem nach den Marktgepflogenheiten, die für die bei dem Geschäft verwendeten Schuldtitel am verbreitetsten sind.

3.2.4.   Sonstige operationale Merkmale

Die operationalen Merkmale von endgültigen Käufen bzw. Verkäufen des Eurosystems lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Es kann sich sowohl um liquiditätszuführende (endgültiger Kauf) als auch liquiditätsabsorbierende (endgültiger Verkauf) Transaktionen handeln;

b)

sie finden unregelmäßig statt;

c)

sie werden als bilaterale Geschäfte (gemäß Abschnitt 5.2) durchgeführt;

d)

sie werden in der Regel dezentral von den NZBen durchgeführt (der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen endgültige Käufe bzw. Verkäufe von der EZB selbst durchgeführt werden);

e)

der Kreis der Geschäftspartner bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen ist nicht von vornherein beschränkt und

f)

für endgültige Käufe bzw. Verkäufe werden nur marktfähige Sicherheiten (siehe Kapitel 6) verwendet.

3.3.   Emission von EZB-Schuldverschreibungen

3.3.1.   Art des Instruments

Die EZB kann Schuldverschreibungen mit dem Ziel emittieren, die strukturelle Position des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem so zu beeinflussen, dass am Markt ein Liquiditätsbedarf herbeigeführt oder vergrößert wird.

3.3.2.   Rechtscharakter

EZB-Schuldverschreibungen stellen eine Verbindlichkeit der EZB gegenüber dem Inhaber der Schuldverschreibung dar. Sie werden in girosammelverwahrfähiger Form begeben und bei Zentralverwahrern im Euro-Währungsgebiet verwahrt. Die EZB schränkt die Übertragbarkeit der Schuldverschreibungen nicht ein. Weitere Bestimmungen zu den EZB-Schuldverschreibungen finden sich in den Bedingungen für diese Schuldverschreibungen.

3.3.3.   Zinsgestaltung

EZB-Schuldverschreibungen werden in abgezinster Form emittiert, d. h. zu einem Kurs, der unter dem Nennwert liegt, und bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst. Die Differenz zwischen dem abgezinsten Emissionsbetrag und dem Nennbetrag entspricht der Verzinsung des abgezinsten Emissionsbetrags zum vereinbarten Zinssatz für die Laufzeit der Schuldverschreibungen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen wird mit einem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Berechnung des abgezinsten Emissionsbetrags wird in Kasten 1 dargestellt.

KASTEN 1

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Der abgezinste Emissionsbetrag errechnet sich wie folgt:

Formula

Es seien:

N

=

Nennwert der EZB-Schuldverschreibung

rI

=

Zinssatz (in %)

D

=

Laufzeit der EZB-Schuldverschreibung (in Tagen)

PT

=

abgezinster Emissionsbetrag der EZB-Schuldverschreibung

3.3.4.   Sonstige operationale Merkmale

Die operationalen Merkmale für die Emission von EZB-Schuldverschreibungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Sie werden zur Liquiditätsabschöpfung begeben;

b)

sie können regelmäßig oder unregelmäßig emittiert werden;

c)

sie haben eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

d)

sie werden über Standardtender begeben (gemäß Abschnitt 5.1);

e)

sie werden dezentral von den NZBen im Tenderverfahren angeboten und abgewickelt und

f)

alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1) erfüllen, können Tendergebote zur Zeichnung von EZB-Schuldverschreibungen einreichen.

3.4.   Devisenswapgeschäfte

3.4.1.   Art des Instruments

Bei Devisenswapgeschäften, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, handelt es sich um die gleichzeitige Vornahme einer Kassa- und einer Termintransaktion in Euro gegen Fremdwährung. Sie werden zur Feinsteuerung eingesetzt und dienen hauptsächlich zur Steuerung der Liquidität und der Zinssätze am Markt.

3.4.2.   Rechtscharakter

Als Devisenswapgeschäfte, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, werden Geschäfte bezeichnet, bei denen das Eurosystem Euro per Kasse gegen eine Fremdwährung kauft (oder verkauft) und diese gleichzeitig per Termin zu einem festgelegten Datum verkauft (oder kauft). Weitere Einzelheiten der Devisenswapgeschäfte werden in einer vertraglichen Vereinbarung niedergelegt, die die jeweilige NZB (oder die EZB) verwendet.

3.4.3.   Währungen und Wechselkursgestaltung

In der Regel führt das Eurosystem nur Geschäfte in gängigen Währungen und gemäß den allgemeinen Marktgepflogenheiten durch. Bei jedem Devisenswapgeschäft vereinbaren das Eurosystem und die Geschäftspartner den Swapsatz für das Geschäft. Der Swapsatz entspricht der Differenz zwischen dem Terminkurs und dem Kassakurs. Der Swapsatz des Euro gegenüber der Fremdwährung wird im Einklang mit den allgemeinen Marktgepflogenheiten quotiert. Die Ermittlung der Wechselkurse bei Devisenswapgeschäften wird in Kasten 2 dargestellt.

3.4.4.   Sonstige operationale Merkmale

Die operationalen Merkmale von Devisenswapgeschäften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Sie können als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Geschäfte durchgeführt werden;

b)

sie finden unregelmäßig statt;

c)

ihre Laufzeit ist nicht standardisiert;

d)

sie werden über Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführt (siehe Kapitel 5);

e)

sie werden in der Regel dezentral von den NZBen durchgeführt (der EZB-Rat kann entscheiden, ob in Ausnahmefällen bilaterale Devisenswapgeschäfte von der EZB selbst durchgeführt werden) und

f)

das Eurosystem kann gemäß den in Abschnitt 2.2 und Anlage 3 festgelegten Kriterien eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an Devisenswapgeschäften auswählen.

KASTEN 2

Devisenswapgeschäfte

S

=

Kassakurs (am Abschlusstag des Devisenswapgeschäfts) des Euro (EUR) gegenüber einer Fremdwährung ABC

Formula

FM

=

Terminkurs des Euro gegenüber einer Fremdwährung ABC am Rückkaufstag des Swapgeschäfts (M)

Formula

ΔΜ

=

Terminswapsatz Euro/ABC am Rückkaufstag des Swapgeschäfts (M)

Δ M = F M S

N(.)

=

Kassabetrag der Währung; N(.)M ist der Terminbetrag der Währung:

 

N (ABC) = N (EUR) × S oder Formula

 

N (ABC) M = N (EUR) M × F M oder Formula

3.5.   Hereinnahme von Termineinlagen

3.5.1.   Art des Instruments

Das Eurosystem kann den Geschäftspartnern die Hereinnahme verzinslicher Termineinlagen bei der NZB des Mitgliedstaats anbieten, in dem sich die Niederlassung des Geschäftspartners befindet. Termineinlagen sollen nur zur Feinsteuerung eingesetzt werden, um Liquidität am Markt abzuschöpfen.

3.5.2.   Rechtscharakter

Die von Geschäftspartnern hereingenommenen Einlagen haben eine feste Laufzeit und einen festen Zinssatz. Die NZBen stellen für die Einlage im Gegenzug keine Sicherheiten zur Verfügung.

3.5.3.   Zinsgestaltung

Die Verzinsung der Einlage wird mit einem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Zinsen werden bei Fälligkeit der Einlage gezahlt.

3.5.4.   Sonstige operationale Merkmale

Die operationalen Merkmale der Hereinnahme von Termineinlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Sie werden zur Liquiditätsabschöpfung hereingenommen;

b)

ihre Hereinnahme findet unregelmäßig statt;

c)

ihre Laufzeit ist nicht standardisiert;

d)

die Hereinnahme erfolgt in der Regel über Schnelltender, obgleich auch bilaterale Geschäfte nicht ausgeschlossen sind (siehe Kapitel 5);

e)

die Hereinnahme erfolgt in der Regel dezentral durch die NZBen (der EZB-Rat kann entscheiden, ob in Ausnahmefällen die bilaterale Hereinnahme von Termineinlagen (17) von der EZB selbst durchgeführt wird) und

f)

das Eurosystem kann gemäß den in Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern für die Hereinnahme von Termineinlagen auswählen.

KAPITEL 4

STÄNDIGE FAZILITÄTEN

4.1.   Spitzenrefinanzierungsfazilität

4.1.1.   Art des Instruments

Die Geschäftspartner können die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen, um sich von den NZBen Übernachtliquidität zu einem vorgegebenen Zinssatz gegen notenbankfähige Sicherheiten (wie in Kapitel 6 dargestellt) zu beschaffen. Diese Kreditlinie ist zur Deckung eines vorübergehenden Liquiditätsbedarfs der Geschäftspartner bestimmt. Der Zinssatz dieser Fazilität bildet im Allgemeinen die Obergrenze des Tagesgeldsatzes. Für die Inanspruchnahme der Fazilität gelten im gesamten Euro-Währungsgebiet die gleichen Bedingungen.

4.1.2.   Rechtscharakter

Die NZBen können im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität Liquidität entweder in Form von Übernacht-Pensionsgeschäften zur Verfügung stellen (d. h., das Eigentum an dem Vermögenswert wird dem Gläubiger übertragen, wobei die Parteien gleichzeitig vereinbaren, die Transaktion am folgenden Geschäftstag durch eine Rückübertragung des Vermögenswerts auf den Schuldner umzukehren) oder als besicherten Übernachtkredit (d. h., es wird ein durchsetzbares Sicherungsrecht an den hinterlegten Sicherheiten eingeräumt, wobei die Sicherheiten — unter der Annahme, dass der Schuldner seine Verpflichtung erfüllen wird — im Eigentum des Schuldners bleiben). Weitere Einzelheiten zu Pensionsgeschäften enthalten die von der jeweiligen NZB angewandten vertraglichen Vereinbarungen. Die Regelungen für die Bereitstellung der Liquidität in Form von besicherten Krediten tragen den unterschiedlichen Verfahren und Formalitäten Rechnung, die in den jeweiligen Rechtssystemen zur Begründung und späteren Verwertung eines Sicherungsrechts (eines Pfands, einer Abtretung oder eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts) zu beachten sind.

4.1.3.   Zugangsbedingungen

Institute, die die in Abschnitt 2.1 festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien für Geschäftspartner erfüllen, haben Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität. Dieser Zugang wird über die NZB in dem Mitgliedstaat gewährt, in dem das Institut niedergelassen ist. Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität wird nur an den Geschäftstagen von TARGET2 (18) gewährt (19). An Tagen, an denen die entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme nicht betriebsbereit sind, wird der Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität auf Basis der notenbankfähigen Sicherheiten gewährt, die bereits im Vorhinein bei der nationalen Zentralbank hinterlegt wurden.

Am Ende eines Geschäftstags offen gebliebene Sollsalden der Geschäftspartner auf ihrem Zahlungsausgleichskonto bei den NZBen werden automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet. Die Verfahren für den Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität am Tagesende werden in Abschnitt 5.3.3 erläutert.

Ein Geschäftspartner kann auch die Spitzenrefinanzierungsfazilität bei der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, auf Antrag in Anspruch nehmen. Der Antrag muss bei der NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingehen, damit die NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2 bearbeiten kann (20), (21). Normalerweise ist der Annahmeschluss für TARGET2 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ). Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. Der Antrag muss den Kreditbetrag und — falls die für die Transaktion erforderlichen Sicherheiten nicht bereits vorab bei der NZB hinterlegt wurden — die für die Transaktion noch zu liefernden Sicherheiten angeben.

Abgesehen von dem Erfordernis, ausreichende notenbankfähige Sicherheiten zu stellen, gibt es keine Begrenzung für die im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität zur Verfügung stehende Liquidität.

4.1.4.   Laufzeit und Zinsgestaltung

Kredite im Rahmen der Fazilität haben eine Laufzeit von einem Geschäftstag. Geschäftspartner, die direkt an TARGET2 teilnehmen, zahlen den Kredit bei Öffnung i) des TARGET2-Systems und ii) der entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme am nächsten Geschäftstag zurück.

Der Zinssatz wird vom Eurosystem im Voraus bekannt gegeben und als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die EZB kann den Zinssatz jederzeit ändern; die Änderung wird frühestens am folgenden Eurosystem-Geschäftstag wirksam (22), (23). Die Zinsen für die Fazilität sind bei Rückzahlung des Kredits zahlbar.

4.1.5.   Aussetzung der Fazilität

Der Zugang zur Fazilität wird nur gemäß den Zielen und allgemeinen geldpolitischen Erwägungen der EZB gewährt. Die EZB kann die Bedingungen der Fazilität jederzeit ändern oder sie aussetzen.

4.2.   Einlagefazilität

4.2.1.   Art des Instruments

Die Geschäftspartner können die Einlagefazilität in Anspruch nehmen, um Übernachtliquidität bei den NZBen anzulegen. Die Einlagen werden zu einem im Voraus festgesetzten Zinssatz verzinst. Der Zinssatz für die Einlagefazilität bildet im Allgemeinen die Untergrenze des Tagesgeldsatzes. Für die Inanspruchnahme der Fazilität gelten im gesamten Euro-Währungsgebiet die gleichen Bedingungen (24).

4.2.2.   Rechtscharakter

Die von den Geschäftspartnern hereingenommenen Übernachtguthaben werden zu einem festen Zinssatz verzinst. Die Geschäftspartner erhalten im Gegenzug für die Einlagen keine Sicherheiten.

4.2.3.   Zugangsbedingungen  (25)

Institute, die die in Abschnitt 2.1 festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien für Geschäftspartner erfüllen, haben Zugang zur Einlagefazilität. Dieser Zugang wird über die NZB in dem Mitgliedstaat gewährt, in dem das Institut niedergelassen ist. Zugang zur Einlagefazilität wird nur an den Geschäftstagen von TARGET2 gewährt (26).

Um die Einlagefazilität in Anspruch zu nehmen, muss der Geschäftspartner bei der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, einen Antrag stellen. Der Antrag muss bei der NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems, der im Allgemeinen um 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) ist, eingehen, damit ihn die NZB noch am gleichen Tag in TARGET2 bearbeiten kann (27), (28). Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. Der Antrag muss die Höhe der Einlage im Rahmen dieser Fazilität angeben.

Für den Betrag, den ein Geschäftspartner im Rahmen der Fazilität anlegen kann, gibt es keine Obergrenze.

4.2.4.   Laufzeit und Zinsgestaltung

Einlagen im Rahmen der Fazilität sind bis zum nächsten Geschäftstag befristet. Geschäftspartnern, die direkt an TARGET2 teilnehmen, werden die im Rahmen der Fazilität angelegten Guthaben bei Öffnung des TARGET2-Systems am folgenden Geschäftstag zurückgezahlt.

Der Zinssatz wird vom Eurosystem im Voraus bekannt gegeben und als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die EZB kann den Zinssatz jederzeit ändern; die Änderung wird frühestens am folgenden Eurosystem-Geschäftstag wirksam (29). Die Zinsen auf Einlagen sind bei Fälligkeit der Einlage zahlbar.

4.2.5.   Aussetzung der Fazilität

Der Zugang zur Fazilität wird nur gemäß den Zielen und allgemeinen geldpolitischen Erwägungen der EZB gewährt. Die EZB kann die Bedingungen der Fazilität jederzeit ändern oder sie aussetzen.

KAPITEL 5

VERFAHREN

5.1.   Tenderverfahren

5.1.1.   Allgemeines

Die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems werden normalerweise in Form von Tendern durchgeführt. Die Tenderverfahren des Eurosystems gliedern sich in sechs Verfahrensschritte, die in Kasten 3 näher erläutert werden.

Das Eurosystem unterscheidet zwei verschiedene Tenderverfahren: Standardtender und Schnelltender. Die Verfahren für Standard- und Schnelltender sind abgesehen vom zeitlichen Rahmen und dem Kreis der Geschäftspartner identisch.

5.1.1.1.   Standardtender

Standardtender werden innerhalb von höchstens 24 Stunden von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses durchgeführt (wobei zwischen dem Ablauf der Gebotsfrist und der Bekanntgabe des Zuteilungsergebnisses etwa zwei Stunden liegen). Abbildung 1 gibt einen Überblick über den normalen Zeitrahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtendern. Die EZB kann für einzelne Geschäfte den Zeitrahmen anpassen, wenn sie dies für angemessen hält.

Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte, die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte und die strukturellen Operationen (außer endgültigen Käufen bzw. Verkäufen) werden stets in Form von Standardtendern durchgeführt. Geschäftspartner, die die in Abschnitt 2.1 festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien erfüllen, können an Standardtendern teilnehmen.

5.1.1.2.   Schnelltender

Schnelltender werden in der Regel innerhalb von 90 Minuten nach der Tenderankündigung durchgeführt, wobei die Bestätigung direkt nach der Bekanntgabe des Zuteilungsergebnisses erfolgt. Der normale Zeitrahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltendern wird in Abbildung 2 dargestellt. Die EZB kann für einzelne Operationen den Zeitrahmen anpassen, wenn sie dies für angemessen hält. Schnelltender werden nur zur Durchführung von Feinsteuerungsoperationen verwendet. Das Eurosystem kann nach den in Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien und Verfahren eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an den Schnelltendern auswählen.

5.1.1.3.   Mengen- und Zinstender

Das Eurosystem kann zwischen Festsatztendern (Mengentendern) und Tendern mit variablem Zinssatz (Zinstendern) wählen. Bei einem Mengentender gibt die EZB den Zinssatz vor; die Teilnehmer geben Gebote über den Betrag ab, den sie bereit sind, zu diesem Festsatz zu kaufen bzw. zu verkaufen (30). Bei einem Zinstender geben die Teilnehmer Gebote über die Beträge und die Zinssätze ab, zu denen sie Geschäfte mit den NZBen abschließen wollen (31).

KASTEN 3

Verfahrensschritte bei Tenderverfahren

Schritt 1   Tenderankündigung

a.

Ankündigung durch die EZB über Wirtschaftsinformationsdienste

b.

Ankündigung durch die NZBen über nationale Wirtschaftsinformationsdienste und direkt gegenüber einzelnen Geschäftspartnern (wenn dies notwendig erscheint)

Schritt 2   Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Schritt 3   Zusammenstellung der Gebote durch das Eurosystem

Schritt 4   Tenderzuteilung und Bekanntmachung der Tenderergebnisse

a.

Zuteilungsentscheidung der EZB

b.

Ankündigung der Zuteilungsergebnisse über Wirtschaftsinformationsdienste und die Website der EZB

Schritt 5   Bestätigung der einzelnen Zuteilungsergebnisse

Schritt 6   Abwicklung der Transaktionen (siehe Abschnitt 5.3)

5.1.2.   Kalender für Tenderoperationen

5.1.2.1.   Hauptrefinanzierungsgeschäfte und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte werden nach einem vom Eurosystem veröffentlichten, unverbindlichen Kalender (32) durchgeführt. Der Kalender wird mindestens drei Monate vor Beginn des Jahres veröffentlicht, für das er gültig ist. Die normalen Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte sind in Tabelle 2 dargelegt. Die EZB ist bestrebt, die Teilnahmemöglichkeit an den Hauptrefinanzierungsgeschäften und den längerfristigen Refinanzierungsgeschäften für die Geschäftspartner in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Um Bankfeiertage in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, nimmt die EZB daher bei der Erstellung des Kalenders für diese Geschäfte gegenüber dem normalen Zeitplan entsprechende Anpassungen vor.

5.1.2.2.   Strukturelle Operationen

Strukturelle Operationen über Standardtender werden nicht nach einem im Voraus festgelegten Kalender durchgeführt. Allerdings werden sie normalerweise nur an Tagen durchgeführt und abgewickelt, die in allen Mitgliedstaaten NZB-Geschäftstage (33) sind.

5.1.2.3.   Feinsteuerungsoperationen

Feinsteuerungsoperationen werden nicht nach einem im Voraus festgelegten Kalender durchgeführt. Die EZB kann beschließen, Feinsteuerungsoperationen an jedem beliebigen Eurosystem-Geschäftstag durchzuführen. An solchen Operationen nehmen nur NZBen von Mitgliedstaaten teil, in denen der Abschluss-, Abwicklungs- sowie Rückzahlungstag NZB-Geschäftstage sind.

Abbildung 1

Normaler Zeitrahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtendern

(EZB-Zeit, MEZ)

Image

Abbildung 2

Normaler Zeitrahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltendern

Image

Tabelle 2

Normale Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte

Art des Geschäfts

Normaler Abschlusstag (T)

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Jeder Dienstag

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Letzter Mittwoch eines jeden Kalendermonats (34)

5.1.3.   Ankündigung von Tenderoperationen

Die Standardtender des Eurosystems werden über Wirtschaftsinformationsdienste öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die NZBen Geschäftspartnern, die keinen Zugang zu Wirtschaftsinformationsdiensten haben, den Tender unmittelbar bekannt geben. Die öffentliche Tenderankündigung enthält normalerweise die folgenden Angaben:

a)

Referenznummer der Tenderoperation,

b)

Tag der Durchführung des Tenders,

c)

Art der Operation (Bereitstellung oder Absorption von Liquidität und die Art des anzuwendenden geldpolitischen Instruments),

d)

Laufzeit der Operation,

e)

Art des Tenders (Mengen- oder Zinstender),

f)

Zuteilungsmethode („holländisches“ oder „amerikanisches“ Verfahren gemäß Definition in Abschnitt 5.1.5),

g)

beabsichtigtes Zuteilungsvolumen (in der Regel nur bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften),

h)

festgesetzter Zinssatz/Preis/Swapsatz (bei Mengentendern),

i)

gegebenenfalls niedrigster/höchster akzeptierter Zinssatz/Preis/Swapsatz,

j)

Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen),

k)

verwendete Währungen und die Währung, deren Handelsbetrag fixiert ist (bei Devisenswapgeschäften),

l)

Referenz-Devisenkassakurs, der für die Berechnung der Gebote verwendet wird (bei Devisenswapgeschäften),

m)

gegebenenfalls Höchstbietungsbetrag,

n)

gegebenenfalls individueller Mindestzuteilungsbetrag,

o)

gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote,

p)

Zeitplan für die Abgabe der Gebote,

q)

Stückelung der Schuldverschreibungen (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen) und

r)

ISIN-Code der Emission (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen).

Um die Transparenz bei Feinsteuerungsoperationen zu verbessern, kündigt das Eurosystem Schnelltender üblicherweise im Voraus öffentlich an. In Ausnahmefällen kann die EZB jedoch beschließen, Schnelltender nicht vorab öffentlich bekannt zu geben. Für die Bekanntgabe von Schnelltendern werden die gleichen Verfahren wie bei Standardtendern angewandt. Bei einem Schnelltender, der nicht im Voraus öffentlich bekannt gegeben wird, werden die ausgewählten Geschäftspartner von den NZBen unmittelbar angesprochen. Wird ein Schnelltender öffentlich angekündigt, so können die NZBen die ausgewählten Geschäftspartner direkt kontaktieren.

5.1.4.   Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Die Gebote der Geschäftspartner müssen dem von den NZBen für das jeweilige Geschäft vorgegebenen Muster entsprechen. Die Gebote sind bei der NZB eines Mitgliedstaats einzureichen, in dem das Institut eine Niederlassung (Hauptverwaltung oder Zweigstelle) hat. Gebote eines Instituts können in jedem Mitgliedstaat nur von einer Niederlassung eingereicht werden (entweder von der Hauptverwaltung oder einer hierfür ausgewählten Zweigstelle).

Bei Mengentendern ist von den Geschäftspartnern in ihren Geboten derBetrag anzugeben, den sie bereit sind, mit den NZBen zu kontrahieren (35).

Bei Zinstendern sind die Geschäftspartner berechtigt, bis zu zehn verschiedene Zins-/Preis-/Swap-Gebote abzugeben. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem die Anzahl der Gebote beschränken, die bei Zinstendern abgegeben werden dürfen. Bei jedem Gebot ist neben dem Betrag auch der jeweilige Zinssatz anzugeben, zu dem sie mit den NZBen das jeweilige Geschäft abschließen wollen (36), (37). Die Bietungssätze müssen auf volle Hundertstel-Prozentpunkte lauten. Bei Devisenswapgeschäften über Zinstender muss der Swapsatz den allgemeinen Marktgepflogenheiten entsprechend quotiert werden und auf volle Hundertstel-Swappunkte lauten.

Bei den Hauptrefinanzierungsgeschäften müssen Gebote auf einen Mindestbetrag von 1 000 000 EUR lauten. Darüber hinaus kann in Schritten von 100 000 EUR geboten werden. Mindestgebotsbetrag und Gebotsschritte gelten gleichfalls für Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen. Der Mindestbietungsbetrag gilt für jedes Zins-, Preis- und Swapsatzgebot.

Bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften setzt jede NZB einen Mindestbietungsbetrag in der Spanne von 10 000 EUR bis 1 000 000 EUR fest. Über den Mindestbietungsbetrag hinaus kann in Schritten von 10 000 EUR geboten werden. Der Mindestbietungsbetrag gilt für jedes einzelne Zinsgebot.

Die EZB kann einen Höchstbietungsbetrag festsetzen, um unverhältnismäßig hohe Gebote auszuschließen. Ein etwaiger Höchstbietungsbetrag wird stets in der öffentlichen Tenderankündigung angegeben.

Von den Geschäftspartnern wird erwartet, dass die ihnen im Rahmen von Tendergeschäften zugeteilten Beträge stets durch einen ausreichenden Betrag an notenbankfähigen Sicherheiten gedeckt sind (38). Die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen, die von der betreffenden NZB angewandt werden, räumen das Recht ein, Sanktionen zu verhängen, falls ein Geschäftspartner keine für die Deckung des Zuteilungsbetrages ausreichende Sicherheiten oder liquiden Mittel bereitstellt.

Bis zum Bietungsschluss können Gebote zurückgerufen werden. Nach Ablauf der in der Tenderankündigung angegebenen Bietungsfrist eingehende Gebote sind ungültig. Die NZBen beurteilen, ob die Gebote vor Ablauf der Bietungsfrist eingegangen sind. Sie berücksichtigen keines der Gebote eines Geschäftspartners, wenn der Gesamtbietungsbetrag die von der EZB gegebenenfalls festgesetzten Höchstbietungsbeträge überschreitet. Gleichfalls lassen sie auch alle Gebote außer Acht, die den Mindestbietungsbetrag unterschreiten oder unter dem niedrigsten bzw. über dem höchsten akzeptierten Zinssatz/Preis/Swapsatz liegen. Außerdem können die NZBen Gebote als gegenstandslos betrachten, die unvollständig sind oder nicht den Formvorschriften entsprechen. Wird ein Gebot nicht berücksichtigt, so teilt die NZB dem Geschäftspartner ihre Entscheidung vor der Tenderzuteilung mit.

5.1.5.   Zuteilungsverfahren bei Tendern

5.1.5.1.   Mengentender

Bei der Zuteilung von Mengentendern werden die von den Geschäftspartnern eingereichten Gebote zusammengestellt. Übersteigt das Bietungsaufkommen den angestrebten Zuteilungsbetrag, so werden die Gebote anteilig im Verhältnis des vorgesehenen Zuteilungsbetrags zum Gesamtbietungsaufkommen zugeteilt (siehe Kasten 4). Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet. Die EZB kann jedoch beschließen, bei Mengentendern jedem Geschäftspartner einen Mindestbetrag/eine Mindestquote zuzuteilen.

KASTEN 4

Zuteilung bei Mengentendern

Der Prozentsatz der Zuteilung errechnet sich wie folgt:

Formula

Der dem i-ten Geschäftspartner zugeteilte Betrag beläuft sich auf:

alli = all % × (ai )

Es seien:

A

=

Gesamter zugeteilter Betrag

n

=

Gesamtzahl der Geschäftspartner

ai

=

Gebotener Betrag des i-ten Geschäftspartners

all%

=

Prozentsatz der Zuteilung

alli

=

Dem i-ten Geschäftspartner insgesamt zugeteilter Betrag

5.1.5.2.   Zinstender in Euro

Bei der Zuteilung von liquiditätszuführenden Zinstendern in Euro werden die Gebote in absteigender Reihenfolge der Zinsgebote zusammengestellt. Die Gebote mit den höchsten Zinssätzen werden vorrangig zugeteilt. Nachfolgende Gebote mit niedrigeren Zinssätzen werden so lange akzeptiert, bis der für die Zuteilung vorgesehene Gesamtbetrag erreicht ist. Wenn beim niedrigsten akzeptierten Zinssatz (d. h. dem marginalen Zinssatz) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen verbleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz zugeteilt (siehe Kasten 5). Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

Bei der Zuteilung von liquiditätsabschöpfenden Zinstendern (die bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen und der Hereinnahme von Termineinlagen verwendet werden können) werden die Gebote in aufsteigender Reihenfolge der Zinsgebote zusammengestellt (oder in absteigender Reihenfolge der gebotenen Preise). Gebote mit den niedrigsten Zinssätzen (dem höchsten Preis) werden vorrangig zugeteilt, und nachfolgende Gebote mit höheren Zinssätzen (niedrigeren Preisgeboten) werden so lange akzeptiert, bis der Gesamtbetrag, der abgeschöpft werden soll, erreicht ist. Wenn beim höchsten akzeptierten Zinssatz/niedrigsten Preis (d. h. dem marginalen Zinssatz/Preis) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen verbleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz/Preis zugeteilt (siehe Kasten 5). Bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen wird der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag auf das nächste Vielfache der Stückelung der EZB-Schuldverschreibungen gerundet. Bei sonstigen liquiditätsabsorbierenden Geschäften wird der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag auf den nächsten vollen Euro gerundet.

Die EZB kann beschließen, bei Zinstendern jedem zum Zuge kommenden Bieter einen Mindestbetrag zuzuteilen.

KASTEN 5

Zuteilung bei Zinstendern in Euro

(Das Beispiel bezieht sich auf Gebote in Form von Zinssätzen)

Der Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz errechnet sich wie folgt:

Formula

Die Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum marginalen Zinssatz beträgt:

all (rm ) i = all%(rm ) × a(rm)i

Die gesamte Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner beläuft sich auf:

Formula

Es seien:

A

=

Gesamter zugeteilter Betrag

r s

=

s-tes Zinsgebot der Geschäftspartner

n

=

Gesamtzahl der Geschäftspartner

a(r s ) i

=

Gebotener Betrag zum s-ten Zinssatz (r s ) vom i-ten Geschäftspartner

a(r s )

=

Gesamter Bietungsbetrag zum s-ten Zinssatz (r s )

Formula

r m

=

Marginaler Zinssatz:

 

r 1rs rm bei einem liquiditätszuführenden Tender

 

rm rs r 1 bei einem liquiditätsabsorbierenden Tender

r m-1

=

Zinssatz vor dem marginalen Zinssatz (letzter Zinssatz, zu dem Gebote vollständig zugeteilt werden):

 

rm–1 > rm bei einer liquiditätszuführenden Tenderoperation

 

rm > r m–1 bei einer liquiditätsabsorbierenden Tenderoperation

all%(r m )

=

Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz

all(r s ) i

=

Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum s-ten Zinssatz

all i

=

Gesamter zugeteilter Betrag für den i-ten Geschäftspartner

5.1.5.3.   Zinstender bei Devisenswaps

Bei der Zuteilung von Zinstendern bei liquiditätszuführenden Devisenswaps werden die Gebote in aufsteigender Reihenfolge der gebotenen Swapsätze zusammengestellt (39). Die Gebote mit den niedrigsten Swapsätzen werden vorrangig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mit höheren Swapsätzen werden so lange akzeptiert, bis der angestrebte Zuteilungsbetrag in der festgelegten Währung erreicht ist. Wenn beim höchsten akzeptierten Swapsatz (d. h. dem marginalen Swapsatz) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf diese Gebote nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen verbleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Swapsatz zugeteilt (siehe Kasten 6). Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

Bei der Zuteilung von Zinstendern bei liquiditätsabsorbierenden Devisenswaps werden die Gebote in absteigender Reihenfolge der gebotenen Swapsätze zusammengestellt. Die Gebote mit den höchsten Swapsätzen werden vorrangig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mit niedrigeren Swapsätzen werden so lange akzeptiert, bis der Gesamtbetrag in der festgelegten Währung, der absorbiert werden soll, erreicht ist. Wenn beim niedrigsten akzeptierten Swapsatz (d. h. dem marginalen Swapsatz) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf diese Gebote nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen verbleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Swapsatz zugeteilt (siehe Kasten 6). Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

5.1.5.4.   Zuteilungsverfahren

Bei Zinstendern kann das Eurosystem die Zuteilung entweder zu einem einheitlichen Satz oder zu mehreren Sätzen vornehmen. Bei der Zuteilung zu einem einheitlichen Bietungssatz (holländisches Zuteilungsverfahren) erfolgt die Zuteilung bei allen zum Zuge kommenden Geboten zum marginalen Zinssatz/Preis/Swapsatz (d. h. demjenigen, bei dem der gesamte Zuteilungsbetrag ausgeschöpft wird). Bei einer Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt die Zuteilung zu den individuell gebotenen Zinssätzen/Preisen/Swapsätzen.

KASTEN 6

Zuteilung von Zinstendern bei Devisenswapgeschäften

Der Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Swapsatz errechnet sich wie folgt:

Formula

Die Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum marginalen Swapsatz beträgt

all m ) i = all% (Δ m ) × a(Δm)i

Die gesamte Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner beläuft sich auf:

Formula

Es seien:

A

=

Gesamter zugeteilter Betrag

Δ s

=

s-tes Swapsatzgebot der Geschäftspartner

n

=

Gesamtzahl der Geschäftspartner

a(Δ s ) i

=

Gebotener Betrag zum s-ten Swapsatz (Δ s ) vom i-ten Geschäftspartner

a(Δ s )

=

Gesamter Bietungsbetrag zum s-ten Swapsatz (Δs)

Formula

Δ m

=

Marginaler Swapsatz:

 

Δ m ≥ Δ s ≥ Δ1 bei einem liquiditätszuführenden Devisenswapgeschäft

 

Δ1 ≥ Δ s ≥ Δ m bei einem liquiditätsabsorbierenden Devisenswapgeschäft

Δ m-1

=

Swapsatz vor dem marginalen Swapsatz (letzter Swapsatz, zu dem die Gebote vollständig zugeteilt werden):

 

Δ m > Δ m–1 bei einem liquiditätszuführenden Devisenswapgeschäft

 

Δ m–1 > Δ m bei einem liquiditätsabsorbierenden Devisenswapgeschäft

all%(Δ m )

=

Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Swapsatz

all(Δ s ) i

=

Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum s-ten Swapsatz

all i

=

Gesamter zugeteilter Betrag für den i-ten Geschäftspartner

5.1.6.   Bekanntmachung der Tenderergebnisse

Das Ergebnis der Standardtender und Schnelltender wird über Wirtschaftsinformationsdienste und die Website der EZB öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die NZBen das Zuteilungsergebnis Geschäftspartnern ohne Zugang zu Wirtschaftsinformationsdiensten unmittelbar mitteilen. Die öffentliche Mitteilung über das Tenderergebnis enthält in der Regel folgende Angaben:

a)

Referenznummer der Tenderoperation,

b)

Tag der Durchführung des Tenders,

c)

Art der Operation,

d)

Laufzeit der Operation,

e)

Gesamtbetrag der von den Geschäftspartnern des Eurosystems eingereichten Gebote,

f)

Anzahl der Bieter,

g)

einbezogene Währungen (bei Devisenswapgeschäften),

h)

zugeteilter Gesamtbetrag,

i)

Prozentsatz der Zuteilung (bei Mengentendern),

j)

Kassakurs (bei Devisenswapgeschäften),

k)

akzeptierter marginaler Zinssatz/Preis/Swapsatz und Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz/Preis/Swapsatz (bei Zinstendern),

l)

niedrigster und höchster Bietungssatz und gewichteter Durchschnittssatz (beim amerikanischen Zuteilungsverfahren),

m)

Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere (bei der Emission von EZB- Schuldverschreibungen),

n)

gegebenenfalls individueller Mindestzuteilungsbetrag,

o)

gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote,

p)

Stückelung der Schuldverschreibungen (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen) und

q)

ISIN-Code der Emission (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen).

Die NZBen bestätigen allen zum Zuge gekommenen Geschäftspartnern ihre Zuteilung direkt.

5.2.   Verfahren bei bilateralen Geschäften

5.2.1.   Allgemeines

Die NZBen können Operationen in Form von bilateralen Geschäften durchführen. Diese können für Offenmarktoperationen zum Zwecke der Feinsteuerung und für strukturelle Operationen mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe eingesetzt werden (40). Bilaterale Geschäfte werden im weiteren Sinne definiert als Verfahren, bei denen das Eurosystem ein Geschäft mit einem oder mehreren Geschäftspartnern abschließt, ohne sich eines Tenderverfahrens zu bedienen. Es lassen sich zwei verschiedene Arten von bilateralen Geschäften unterscheiden: Geschäfte, bei denen die Geschäftspartner direkt vom Eurosystem angesprochen werden, und Geschäfte, die über Börsen und Marktvermittler durchgeführt werden.

5.2.3.   Direkter Kontakt mit den Geschäftspartnern

Bei diesem Verfahren sprechen die NZBen einen oder mehrere inländische Geschäftspartner direkt an, die nach den in Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien ausgewählt werden. Entscheidungen über Geschäftsabschlüsse mit Geschäftspartnern treffen die NZBen gemäß den von der EZB erteilten genauen Anweisungen. Die Transaktionen werden über die NZBen abgewickelt.

Wenn der EZB-Rat entscheiden sollte, dass in Ausnahmefällen bilaterale Geschäfte auch von der EZB selbst durchgeführt werden können (oder von einer oder mehreren NZBen, die als operativer Arm der EZB fungieren), würden die Verfahren für diese Geschäfte entsprechend angepasst. In diesem Fall würden ein oder mehrere Geschäftspartner im Euro-Währungsgebiet, die nach den in Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien ausgewählt werden, von der EZB (oder den NZBen, die als operativer Arm der EZB fungieren) direkt angesprochen. Entscheidungen über Geschäftsabschlüsse mit Geschäftspartnern werden von der EZB (oder den NZBen, die als operativer Arm der EZB fungieren) getroffen. Die Transaktionen werden dessen ungeachtet dezentral über die NZBen abgewickelt.

Bilaterale Geschäfte durch direkte Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern kommen bei befristeten Transaktionen, endgültigen Käufen bzw. Verkäufen, Devisenswapgeschäften und der Hereinnahme von Termineinlagen in Frage.

5.2.3.   Über Börsen und Marktvermittler durchgeführte Geschäfte

Die NZBen können endgültige Käufe bzw. Verkäufe über Börsen und Marktvermittler durchführen. Bei diesen Operationen ist der Kreis der Geschäftspartner nicht von vornherein beschränkt, und die Verfahren sind den Marktgepflogenheiten für die jeweils gehandelten Schuldtitel angepasst.

5.2.4.   Ankündigung von bilateralen Geschäften

Bilaterale Geschäfte werden normalerweise nicht im Voraus öffentlich angekündigt. Die EZB kann auch beschließen, die Ergebnisse bilateraler Geschäfte nicht öffentlich bekannt zu geben.

5.2.5.   Geschäftstage

Die EZB kann beschließen, bilaterale Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken an jedem Eurosystem-Geschäftstag durchzuführen. An solchen Operationen nehmen nur NZBen von Mitgliedstaaten teil, in denen der Abschluss-, der Abwicklungs- sowie der Rückzahlungstag NZB-Geschäftstage sind.

Bilaterale endgültige Käufe bzw. Verkäufe für strukturelle Zwecke werden normalerweise nur an Tagen durchgeführt und abgewickelt, die in allen Mitgliedstaaten NZB-Geschäftstage sind.

5.3.   Abwicklungsverfahren

5.3.1.   Allgemeines

Die geldlichen Verrechnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems oder der Teilnahme an Offenmarktgeschäften werden über die Konten der Geschäftspartner bei den NZBen oder über ihre Konten bei Zahlungsausgleichsbanken, die an TARGET2 teilnehmen, abgewickelt. Die geldlichen Verrechnungen werden erst nach (oder zum Zeitpunkt) der endgültigen Übertragung der Sicherheiten durchgeführt. Dies bedeutet, dass die Sicherheiten entweder im Voraus auf einem Depotkonto bei den NZBen hinterlegt worden sein oder — unter Beachtung des Grundsatzes „Lieferung gegen Zahlung“ — bei diesen gleichtägig angeschafft werden müssen. Die Übertragung der Sicherheiten erfolgt über die Wertpapierabwicklungskonten der Geschäftspartner bei Wertpapierabwicklungssystemen, die den Mindestanforderungen der EZB entsprechen (41). Geschäftspartner ohne Depot bei einer NZB oder ohne Wertpapierabwicklungskonto bei einem Wertpapierabwicklungssystem, das den Mindestanforderungen der EZB entspricht, können die Übertragung von Sicherheiten über ein Wertpapierabwicklungskonto oder ein Depot bei einer Korrespondenzbank abwickeln.

Weitere Einzelheiten zu den Abwicklungsverfahren werden in den von den NZBen (oder der EZB) angewandten vertraglichen Vereinbarungen für die jeweiligen geldpolitischen Instrumente festgelegt. Die Abwicklungsverfahren der einzelnen NZBen können aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften und verfahrenstechnischer Abläufe geringfügig voneinander abweichen.

Tabelle 3

Normale Abwicklungstage bei Offenmarktgeschäften des Eurosystems  (42)

Geldpolitisches Instrument

Abwicklungstag bei Geschäften im Rahmen von Standardtendern

Abwicklungstag bei Geschäften im Rahmen von Schnelltendern oder bei bilateralen Geschäften

Befristete Transaktionen

T + 1 (43)

T

Endgültige Käufe bzw. Verkäufe

Gemäß den Marktgepflogenheiten für die zugrunde liegenden Sicherheiten-

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

T + 2

Devisenswapgeschäfte

T, T + 1 oder T + 2

Hereinnahme von Termineinlagen

T

5.3.2.   Abwicklung von Offenmarktgeschäften

Offenmarktgeschäfte auf der Grundlage von Standardtendern, also Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte und strukturelle Operationen, werden normalerweise am ersten Tag nach dem Abschlusstag abgewickelt, an dem TARGET2 und alle entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme geöffnet sind. Die Emission von EZB-Schuldverschreibungen wird jedoch am zweiten Tag nach dem Abschlusstag abgewickelt, an dem TARGET2 und alle entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme geöffnet sind. Grundsätzlich ist das Eurosystem bestrebt, Transaktionen im Zusammenhang mit seinen Offenmarktgeschäften in allen Mitgliedstaaten mit sämtlichen Geschäftspartnern, die ausreichende Sicherheiten gestellt haben, gleichzeitig abzuwickeln. Aufgrund verfahrenstechnischer Einschränkungen und technischer Merkmale der Wertpapierabwicklungssysteme können allerdings die zeitlichen Abläufe am Abwicklungstag von Offenmarktgeschäften innerhalb des Euro-Währungsgebiets voneinander abweichen. Der Zeitpunkt der Abwicklung der Hauptrefinanzierungsgeschäfte und der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte ist normalerweise identisch mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung einer früheren Operation mit entsprechender Laufzeit.

Das Eurosystem ist bestrebt, Offenmarktgeschäfte auf der Grundlage von Schnelltendern und bilateralen Geschäften am Abschlusstag abzuwickeln. Allerdings kann das Eurosystem aufgrund verfahrenstechnischer Festlegungen bei diesen Operationen, insbesondere bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen sowie bei Devisenswapgeschäften (siehe Tabelle 3), gelegentlich andere Abwicklungstage festlegen.

5.3.3.   Tagesabschlussverfahren

Die Tagesabschlussverfahren sind in der Dokumentation zu TARGET2 näher bestimmt. Normalerweise ist der Annahmeschluss für TARGET2 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ). Danach werden keine weiteren Zahlungsaufträge mehr für die Verarbeitung im TARGET2-System angenommen. Zahlungsaufträge, die vor dem Annahmeschluss akzeptiert wurden, werden jedoch noch verarbeitet. Die Anträge der Geschäftspartner auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität oder der Einlagefazilität müssen bei der jeweiligen NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingehen. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten des Eurosystems verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten.

Nach dem Tagesabschluss verbleibende Sollsalden auf den Zahlungsausgleichskonten in TARGET2 von zugelassenen Geschäftspartnern werden automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet (siehe Abschnitt 4.1).

KAPITEL 6

NOTENBANKFÄHIGE SICHERHEITEN

6.1.   Allgemeines

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die EZB und die NZBen auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie Finanzaktiva endgültig oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen. Desgleichen sind für alle Kreditgeschäfte des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen. Dementsprechend werden alle liquiditätszuführenden Operationen des Eurosystems mit Sicherheiten unterlegt, die die Geschäftspartner zur Verfügung stellen, indem sie entweder das Eigentum an diesen Vermögenswerten übertragen (bei endgültigen Käufen oder Rückkaufsvereinbarungen) oder sie als Pfand, Abtretung oder sonstiges umfassendes Sicherungsrecht einsetzen (bei besicherten Krediten) (44).

Um das Eurosystem gegen Verluste aus geldpolitischen Transaktionen abzusichern, die Gleichbehandlung der Geschäftspartner zu gewährleisten sowie die Effizienz und Transparenz der Geschäfte zu verbessern, müssen die notenbankfähigen Sicherheiten bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems geeignet sind. Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten geschaffen, der für alle Kreditgeschäfte des Eurosystems gilt. Dieser einheitliche Rahmen („einheitliches Sicherheitenverzeichnis“) trat am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzte das aus zwei Kategorien bestehende Verzeichnis, das seit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion verwendet wurde.

Der einheitliche Rahmen umfasst zwei Kategorien von Sicherheiten, nämlich marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten. Im Hinblick auf die Qualität der Sicherheiten und ihre Eignung für die einzelnen geldpolitischen Operationen des Eurosystems gibt es zwischen den beiden Arten von Sicherheiten keine Unterschiede (außer dass das Eurosystem bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen keine nicht marktfähigen Sicherheiten verwendet). Die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems können auch für die Besicherung von Innertageskrediten genutzt werden.

Die Zulassungskriterien für die beiden Arten von Sicherheiten sind im gesamten Euro-Währungsgebiet gleich und werden in Abschnitt 6.2 aufgeführt (45). Um sicherzustellen, dass beide Arten von Sicherheiten denselben Bonitätsanforderungen genügen, wurde ein Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem Credit assessment framework — ECAF) geschaffen, das auf verschiedenen Bonitätsbeurteilungsquellen basiert. Die Verfahren und Regeln für die Festlegung und Kontrolle der „hohen Bonitätsanforderungen“ des Eurosystems, die für alle notenbankfähigen Sicherheiten gelten, sind in Abschnitt 6.3 dargelegt. Die Risikokontrollmaßnahmen und Bewertungsgrundsätze für Sicherheiten werden in den Abschnitten 6.4 und 6.5 erläutert. Die Geschäftspartner des Eurosystems können notenbankfähige Sicherheiten grenzüberschreitend nutzen (siehe Abschnitt 6.6).

6.2.   Zulassungskriterien für notenbankfähige Sicherheiten

Die EZB erstellt, führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten (46). Das Eurosystem berät seine Geschäftspartner bezüglich der Notenbankfähigkeit der für seine Kreditgeschäfte zugelassenen Sicherheiten nur dann, wenn bereits emittierte marktfähige oder ausstehende nicht marktfähige Vermögenswerte beim Eurosystem als Sicherheiten hinterlegt sind. Eine Beratung für noch nicht emittierte Sicherheiten ist nicht vorgesehen.

6.2.1.   Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und alle von den NZBen des Eurosystems vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begebene Schuldverschreibungen sind notenbankfähig.

Zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit sonstiger marktfähiger Sicherheiten gelten folgende Zulassungskriterien (siehe auch Tabelle 4):

6.2.1.1.   Art der Sicherheit

Es muss sich um Schuldtitel handeln, die

a)

auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist (47), und

b)

eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich i) um ein abgezinstes Papier oder ii) um ein festverzinsliches Papier bzw. iii) um ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Die Verzinsung kann auch an eine Änderung des Ratings des Emittenten selbst gebunden sein. Ferner sind auch inflationsindexierte Anleihen notenbankfähig.

Die Schuldtitel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit über die hier aufgeführten Merkmale verfügen. Aus den Schuldtiteln dürfen sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben, die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesem Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind.

Bedingung a gilt nicht für Asset-Backed Securities, mit Ausnahme der von Kreditinstituten gemäß den in Artikel 52 der OGAW-Richtlinie (48) genannten Kriterien begebenen Schuldverschreibungen (gedeckte Bankschuldverschreibungen (Pfandbriefe und ähnliche Instrumente)). Das Eurosystem beurteilt die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ohne gedeckte Bankschuldverschreibungen nach folgenden Kriterien:

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Der Erwerb solcher Vermögenswerte muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen;

b)

die Vermögenswerte müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom ursprünglichen Inhaber des Vermögenswerts (Originator) oder einem Intermediär auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare „True-Sale“- Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators oder des Intermediärs und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators oder Intermediärs;

c)

sie müssen durch einen im EWR ansässigen Originator bzw. gegebenenfalls einen im EWR ansässigen Intermediär originiert und an den Emittenten verkauft werden;

d)

sie dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen anderer Asset-Backed Securities (49) bestehen. Sie dürfen ferner nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten (50), (51) oder synthetischen Wertpapieren bestehen; und

e)

bei Kreditforderungen müssen die Schuldner und Gläubiger im EWR ansässig (bzw. wenn es sich um natürliche Personen handelt, wohnhaft) sein und die zugehörigen Sicherheiten müssen sich gegebenenfalls im EWR befinden. Das Recht, dem die Kreditforderungen unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein. Handelt es sich um Anleihen, müssen die Emittenten im EWR ansässig sein, die Schuldverschreibungen in einem EWR-Mitgliedstaat nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats begeben sein und sämtliche zugehörigen Sicherheiten müssen sich im EWR befinden (52).

In Fällen, in denen die Originatoren bzw. gegebenenfalls die Intermediäre im Euro-Währungsgebiet oder im Vereinigten Königreich ansässig waren, hat das Eurosystem verifiziert, dass keine gravierenden Anfechtungsrechte („Claw-back-Provisions“) in diesen Rechtsordnungen bestehen. Ist der Originator bzw. gegebenenfalls der Intermediär in einem anderen EWR-Land ansässig, können die Asset-Backed Securities nur als notenbankfähig betrachtet werden, wenn das Eurosystem feststellt, dass seine Rechte in angemessener Weise gegen Anfechtungsrechte geschützt werden, die das Eurosystem nach dem Recht des betreffenden EWR-Lands für relevant erachtet. Zu diesem Zweck ist ein unabhängiges, in einer für das Eurosystem akzeptablen Form erstelltes Rechtsgutachten über die anwendbaren Anfechtungsrechte des betreffenden Landes vorzulegen, bevor die Asset-Backed Securities als notenbankfähig eingestuft werden können (53). Um zu entscheiden, ob seine Rechte in angemessener Weise gegen Anfechtungsrechte geschützt sind, kann das Eurosystem weitere Dokumente einschließlich einer Solvenzbescheinigung des Übertragungsempfängers für die Anfechtungsfrist verlangen. Zu den Anfechtungsrechten, die das Eurosystem als gravierend und daher als nicht zulässig betrachtet, gehören auch Regelungen, nach denen der Verkauf von Sicherheiten vom Insolvenzverwalter allein deshalb ungültig gemacht werden kann, weil er innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Anfechtungsfrist) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers (Originator/Intermediär) abgeschlossen wurde, und Regelungen, nach denen eine solche Ungültigmachung vom Übertragungsempfänger nur verhindert werden kann, wenn er nachweist, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers (Originators/Intermediärs) zum Verkaufszeitpunkt nicht bekannt war.

Um notenbankfähig zu sein, darf eine Tranche (oder Sub-Tranche) innerhalb einer strukturierten Emission nicht anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sein. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen, wenn keine andere Tranche (oder Sub-Tranche) gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Vollzugsmitteilung (Enforcement Notice) zur Anwendung kommt, gegenüber dieser Tranche oder Sub-Tranche (in Bezug auf Kapitalbetrag oder Zinsen) bevorzugt befriedigt wird und diese Tranche (oder Sub-Tranche) somit unter den verschiedenen Tranchen oder Sub-Tranchen einer strukturierten Emission als Letzte Verluste erleidet. Im Fall von strukturierten Emissionen, deren Prospekt die Abgabe einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligkeit (Acceleration Notice) und einer Vollzugsmitteilung (Enforcement Notice) vorsieht, muss die Nichtnachrangigkeit einer Tranche (oder Sub-Tranche) sowohl für die nach Abgabe der Mitteilung über die vorzeitige Fälligkeit als auch für die nach Abgabe der Vollzugsmitteilung anwendbare Zahlungsrangfolge sichergestellt sein.

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Dritten (wie z. B. dem Emittenten, dem Originator oder dem Arrangeur) jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities für erforderlich hält.

6.2.1.2.   Bonitätsanforderungen

Die Schuldtitel müssen den hohen Bonitätsanforderungen genügen, die in den in Abschnitt 6.3.2 aufgeführten ECAF-Regeln für marktfähige Sicherheiten definiert sind.

6.2.1.3.   Emissionsort

Die Schuldtitel müssen im EWR hinterlegt/eingetragen (emittiert) sein, und zwar bei einer Zentralbank oder einem Zentralverwahrer, die bzw. der die von der EZB festgelegten Mindestanforderungen erfüllt (54). Werden marktfähige Schuldtitel von einem nichtfinanziellen Unternehmen (55) begeben, das nicht von einer zugelassenen externen Ratingagentur beurteilt wurde, muss der Emissionsort im Euro-Währungsgebiet liegen.

6.2.1.4.   Abwicklungsverfahren

Die Schuldtitel müssen stückelos übertragbar sein. Sie müssen im Euro-Währungsgebiet auf einem Konto beim Eurosystem oder einem Wertpapierabwicklungssystem gehalten und darüber abgewickelt werden, das die von der EZB festgelegten Standards erfüllt, sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Mitgliedstaats erfolgen kann.

Sind der Zentralverwahrer, bei dem die Ursprungsemission des Vermögenswerts hinterlegt wurde, und das Wertpapierabwicklungssystem, bei dem er gehalten wird, nicht identisch, müssen die beiden Einrichtungen über eine von der EZB genehmigte Verbindung verbunden sein (56).

6.2.1.5.   Zugelassene Märkte

Die Schuldtitel müssen an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (57) zum Handel zugelassen sein oder an bestimmten, von der EZB festgelegten nicht geregelten Märkten gehandelt werden (58). Die Beurteilung nicht geregelter Märkte durch das Eurosystem basiert auf den drei Grundsätzen Sicherheit, Transparenz und Zugänglichkeit (59).

6.2.1.6.   Art des Emittenten/Garanten

Die Schuldtitel können von Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten, öffentlichen Stellen, privaten Einrichtungen oder internationalen bzw. supranationalen Organisationen begeben oder garantiert werden.

6.2.1.7.   Sitz des Emittenten/Garanten

Der Emittent muss seinen Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR haben (60), (61). In letzterem Fall können die Schuldtitel nur dann als notenbankfähig betrachtet werden, wenn das Eurosystem feststellt, dass seine Rechte durch die Gesetze des entsprechenden G-10-Landes außerhalb des EWR in angemessener Weise geschützt sind. Daher muss dem Eurosystem ein in Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten vorgelegt werden, bevor die Sicherheiten als notenbankfähig anerkannt werden können. Emittenten von Asset-Backed Securities müssen ihren Sitz im EWR haben.

Der Garant muss seinen Sitz im EWR haben, es sei denn, es ist keine Garantie erforderlich, um die hohen Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten gemäß Abschnitt 6.3.2 zu erfüllen.

Internationale oder supranationale Organisationen sind unabhängig von ihrem Sitzland zugelassene Emittenten/Garanten. Wird ein marktfähiger Schuldtitel von einem nichtfinanziellen Unternehmen begeben, das nicht von einer zugelassenen externen Ratingagentur beurteilt wurde, muss der Emittent/Garant seinen Sitz im Euro-Währungsgebiet haben.

6.2.1.8.   Emissionswährung

Die Schuldtitel müssen auf Euro lauten (62).

6.2.2.   Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten

Im einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten sind drei Arten nicht marktfähiger Sicherheiten zugelassen: Termineinlagen von zugelassenen Geschäftspartnern, Kreditforderungen und nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments, RMBDs) (63).

6.2.2.1.   Kreditforderungen

Um notenbankfähig zu sein, muss eine Kreditforderung (64) folgende Zulassungskriterien erfüllen (siehe auch Tabelle 4):

a)

Art der Sicherheit: Es muss sich um eine Kreditforderung handeln, die eine Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber einem Geschäftspartner des Eurosystems ist. Kreditforderungen, deren ausstehender Betrag sich im Zeitablauf reduziert (d. h. wenn nach einem im Voraus vereinbarten Zeitplan Kapital getilgt wird und Zinsen gezahlt werden), sind ebenfalls notenbankfähig. Offene Kreditlinien (d. h. nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen im Rahmen von revolvierenden Krediten), Überziehungskredite und Akkreditive (die die Inanspruchnahme eines Kredites ermöglichen, per se aber keine Kreditforderung darstellen) sind nicht notenbankfähig. Der Anteil eines Konsortialmitglieds an einem Konsortialkredit gilt als notenbankfähige Kreditforderung. Aus Kreditforderungen dürfen sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben, die den Ansprüchen von Gläubigern anderer Kreditforderungen (oder anderer Tranchen oder Sub-Tranchen desselben Konsortialkredits) oder Schuldtitel desselben Emittenten untergeordnet sind.

b)

Die Kreditforderungen müssen i) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und ii) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich i) um ein abgezinstes Papier oder ii) um ein festverzinsliches Papier bzw. iii) um ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Darüber hinaus sind auch Kreditforderungen mit einem an die Inflationsrate gekoppelten Zinssatz notenbankfähig. Die hier aufgeführten Merkmale müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit vorliegen.

c)

Art des Schuldners/Garanten: Notenbankfähige Schuldner oder Garanten sind nichtfinanzielle Unternehmen (65), öffentliche Stellen und internationale oder supranationale Organisationen. Jeder Schuldner haftet einzeln und gesamtschuldnerisch für die vollständige Tilgung der betreffenden Kreditforderung (für Einzelkreditforderungen gesamtschuldnerisch haftbare Mitschuldner sind ausgeschlossen).

d)

Sitz des Schuldners/Garanten: Der Schuldner muss im Euro-Währungsgebiet niedergelassen sein. Der Garant muss ebenfalls im Euro-Währungsgebiet niedergelassen sein, es sei denn, es ist keine Garantie erforderlich, um die hohen Bonitätsforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten gemäß Abschnitt 6.3.3 zu erfüllen. Dies gilt nicht für internationale oder supranationale Organisationen.

e)

Bonitätsanforderungen: Die Qualität von Kreditforderungen wird anhand der zugrunde liegenden Kreditwürdigkeit des Schuldners oder Garanten bemessen. Kreditforderungen müssen den hohen Bonitätsanforderungen der in Abschnitt 6.3.3 aufgeführten ECAF-Regeln für nicht marktfähige Sicherheiten genügen.

f)

Mindestbetrag: Bei der Hinterlegung als Sicherheit (Mobilisierung) durch den Geschäftspartner muss die Kreditforderung einen Mindestbetrag aufweisen. Jede NZB kann einen Mindestbetrag ihrer Wahl für inländische Kreditforderungen festlegen. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein einheitlicher Mindestbetrag von 500 000 EUR. Es ist vorgesehen, dass, sobald es, im Laufe des Jahres 2013 praktikabel ist, für alle Kreditforderungen im gesamten Euro-Währungsgebiet ein einheitlicher Mindestbetrag von 500 000 EUR eingeführt wird.

g)

Abwicklungsverfahren: Die Kreditforderungen sind gemäß den in den entsprechenden nationalen Umsetzungsakten festgelegten Verfahren des Eurosystems abzuwickeln.

h)

Anwendbares Recht: Der Vertrag über die Kreditforderung und die Vereinbarung zwischen dem Geschäftspartner und der die Kreditforderung als Sicherheit nutzenden NZB („Mobilisierungsvereinbarung“) müssen beide dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen. Außerdem darf die Zahl der für i) den Geschäftspartner, ii) den Gläubiger, iii) den Schuldner, iv) (gegebenenfalls) den Garanten, v) den Vertrag über die Kreditforderung und vi) die Vereinbarung zur Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit insgesamt geltenden Rechtsordnungen zwei nicht überschreiten.

i)

Emissionswährung: Die Kreditforderung muss auf Euro lauten (66).

6.2.2.2.   Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (RMBDS)

Für RMBDs gelten folgende Zulassungskriterien (siehe auch Tabelle 4):

a)

Art der Sicherheit: Es muss sich um einen Schuldtitel (Solawechsel oder Wechsel) handeln, der über einen Pool grundpfandrechtlich besicherter Aktiva besichert und nicht vollständig verbrieft ist. Es muss möglich sein, die in dem zugrunde liegenden Pool befindlichen Sicherheiten zu substituieren, und es muss gewährleistet sein, dass das Eurosystem Vorrang vor anderen Gläubigern hat, sofern diese nicht aus politischen Gründen vorrangig zu behandeln sind (67).

b)

RMBDs müssen i) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und ii) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann.

c)

Bonitätsanforderungen: RMBDs müssen hohen Bonitätsanforderungen genügen, die — wie Abschnitt 6.3.3 darstellt — anhand der für RMBDs geltenden ECAF-Bestimmungen beurteilt werden.

d)

Art des Emittenten: Notenbankfähige Emittenten sind Kreditinstitute, die zugelassene Geschäftspartner sind.

e)

Sitz des Emittenten: Der Emittent muss im Euro-Währungsgebiet niedergelassen sein.

f)

Abwicklungsverfahren: RMBDs sind gemäß den in den jeweiligen nationalen Umsetzungsakten festgelegten Verfahren des Eurosystems abzuwickeln.

g)

Emissionswährung: RMBDs müssen auf Euro lauten (68).

6.2.3.   Zusätzliche Anforderungen für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten

6.2.3.1.   Zusätzliche rechtliche Anforderungen für Kreditforderungen

Um die Bestellung eines gültigen Sicherungsrechts an Kreditforderungen zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Kreditforderung bei Ausfall eines Geschäftspartners rasch verwertet werden kann, müssen zusätzliche rechtliche Anforderungen erfüllt sein. Diese rechtlichen Anforderungen betreffen:

a)

die Prüfung der Existenz einer Kreditforderung,

b)

die Benachrichtigung des Schuldners über die Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit oder der Registrierung einer solchen Nutzung,

c)

das Fehlen von Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses oder der Vertraulichkeit,

d)

das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Bestellung von Sicherheiten an der Kreditforderung,

e)

das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Verwertung der Kreditforderung.

Eine Darstellung dieser rechtlichen Anforderungen findet sich in Anlage 7. Weitere Einzelheiten zu Besonderheiten der nationalen Rechtssysteme sind der jeweiligen nationalen Dokumentation zu entnehmen.

6.2.3.2.   Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten

Marktfähige Sicherheiten können bei allen mit Sicherheiten unterlegten geldpolitischen Geschäften verwendet werden, d. h. bei Offenmarktgeschäfte in Form von befristeten und endgültigen Transaktionen sowie bei Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Nicht marktfähige Sicherheiten können zur Besicherung von Offenmarktgeschäften in Form befristeter Transaktionen und Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verwendet werden. Sie werden nicht bei endgültigen Transaktionen des Eurosystems eingesetzt. Alle marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten können ebenfalls zur Besicherung von Innertageskrediten verwendet werden.

Auch wenn eine marktfähige oder nicht marktfähige Sicherheit sämtliche Zulassungskriterien erfüllt, darf ein Geschäftspartner sie nicht verwenden, wenn sie von ihm selbst oder irgendeiner anderen Stelle, zu der er „enge Verbindungen“ unterhält, begeben oder garantiert wurde (69).

„Enge Verbindungen“ bezeichnen eine Situation, in der der Geschäftspartner mit einem Emittenten/Schuldner/Garanten notenbankfähiger Sicherheiten durch die Tatsache verbunden ist, dass:

a)

der Geschäftspartner — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält,

b)

der Emittent/Schuldner/Garant — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners hält oder

c)

eine dritte Partei — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen — mehr als 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners und mehr als 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält.

Zur Umsetzung der Geldpolitik, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten in Bezug auf enge Verbindungen, tauscht das Eurosystem von den Aufsichtsbehörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Daten über Kapitalbeteiligungen intern aus. Die Daten unterliegen den gleichen Geheimhaltungsstandards wie diejenigen, die von den Aufsichtsbehörden angewendet werden.

Die vorgenannten Bestimmungen über enge Verbindungen gelten nicht für: a) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und einer öffentlichen Stelle des EWR, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn ein Schuldtitel von einer öffentlichen Stelle des EWR garantiert wird, die berechtigt ist, Steuern zu erheben; b) gedeckte Bankschuldverschreibungen (Pfandbriefe und ähnliche Instrumente), die gemäß den in Artikel 52 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie festgelegten Bedingungen begeben sind, oder c) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit den unter Buchstabe b genannten Instrumenten vergleichbar sind wie z. B. bei i) nicht marktfähigen RMBDs, die keine Wertpapiere darstellen, oder ii) strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen, denen Wohnimmobilienkredite als Sicherheiten zugrunde liegen oder die mit gewerblichen Hypothekenkrediten gedeckt sind (d. h. bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen, die von der Europäischen Kommission nicht für OGAW-konform erklärt wurden), welche alle für Asset-Backed Securities geltenden Kriterien gemäß Abschnitt 6.2 und 6.3 und die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen:

Im Fall einer Deckung mit Wohnimmobilienkrediten müssen folgende zusätzliche Kriterien erfüllt sein:

a)

Sämtliche als Sicherheiten für die strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen dienenden Wohnimmobilienkredite müssen auf Euro lauten, der Emittent (und der Schuldner und Garant, falls es sich um juristische Personen handelt) muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein, die zugrunde liegenden Vermögenswerte müssen sich in einem Mitgliedstaat befinden und das für das Darlehen geltende Recht muss das eines Mitgliedstaats sein.

b)

Wohnimmobilienkredite kommen für den Deckungspool relevanter strukturierter gedeckter Schuldverschreibungen in Betracht, sofern sie durch eine zulässige Garantie garantiert oder durch eine Hypothek besichert sind. Eine zulässige Garantie muss bei einem Ausfall innerhalb von 24 Monaten zahlbar sein. Als Sicherheit für garantierte Darlehen dienende zulässige Garantien können in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt werden, einschließlich in Form von Versicherungsverträgen, vorausgesetzt sie werden von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt, das der öffentlichen Aufsicht unterliegt. Der Garant im Rahmen dieser garantierten Darlehen darf keine engen Verbindungen zum Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen haben und muss während der Laufzeit des Geschäfts mindestens ein Rating einer zugelassenen externen Ratingagentur von A+/A1/AH aufweisen.

c)

Bis zu 10 % des Deckungspools können durch Sicherheiten hoher Qualität ersetzt werden. Dieser Schwellenwert kann nur nach einer eingehenden Überprüfung durch die jeweilige NZB überschritten werden.

d)

Von jedem zulässigen Darlehen können höchstens 80 % des Beleihungswerts über die Emission von strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen finanziert werden. Die Berechnung des Beleihungswerts muss auf Basis einer konservativen Marktbewertung erfolgen.

e)

Die obligatorische Überbesicherung beträgt mindestens 8 %.

f)

Der Höchstkreditbetrag für Wohnimmobilienkredite beträgt 1 Mio. EUR.

g)

Die Einzelbonitätsbewertung des Deckungspools muss einer jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit von 10 Basispunkten gemäß dem „Single A’-Rating entsprechen (siehe Abschnitt 6.3.1).

h)

Für den Emittenten und an der Transaktion beteiligte oder für die Transaktion relevante entsprechende Rechtssubjekte in Zusammenhang mit strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen gilt ein langfristiges Mindestrating von „Single A“ (d. h. „A-“ von Fitch bzw. Standard & Poor’s, „A3“ von Moody’s bzw. „AL“ von DBRS).

Für den Fall strukturierter gedeckter Bankschuldverschreibungen, denen gewerbliche Hypothekarkredite als Sicherheiten zugrunde liegen, gelten die folgenden Kriterien:

a)

Sämtliche als Sicherheiten für die strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen dienenden gewerblichen Hypothekarkredite müssen auf Euro lauten, der Emittent (und der Schuldner und Garant, falls es sich um juristische Personen handelt) muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein, die zugrunde liegenden Vermögenswerte müssen sich in einem Mitgliedstaat befinden und das für das Darlehen geltende Recht muss das eines Mitgliedstaats sein.

b)

Bis zu 10 % des Deckungspools können durch Sicherheiten hoher Qualität ersetzt werden. Dieser Schwellenwert kann nur nach einer eingehenden Überprüfung durch die jeweilige NZB überschritten werden.

c)

Von jedem zulässigen Darlehen können höchstens 60 % des Beleihungswerts über die Emission von strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen finanziert werden. Die Berechnung des Beleihungswerts muss auf Basis einer konservativen Marktbewertung erfolgen.

d)

Die obligatorische Überbesicherung beträgt mindestens 10 %.

e)

Der Anteil der einzelnen Kreditnehmer am Deckungspool darf nach der Aggregation aller ausstehenden individuellen Kreditbeträge des jeweiligen Kreditnehmers nicht mehr als 5 % des Gesamtwerts des Deckungspools betragen.

f)

Die Einzelbonitätsbewertung des Deckungspools muss der Kreditqualitätsstufe 1 in der Ratingskala des Eurosystems entsprechen (siehe Abschnitt 6.3.1).

g)

Für den Emittenten und an der Transaktion beteiligte oder für die Transaktion relevante entsprechende Rechtssubjekte in Zusammenhang mit strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen gilt die Kreditqualitätsstufe 2.

h)

Alle zugrunde liegenden gewerblichen Hypothekarkredite müssen mindestens jährlich neu bewertet werden. Sinkende Immobilienpreise müssen bei der Neubewertung umfassend berücksichtigt werden. Im Falle von Preissteigerungen wird ein Bewertungsabschlag in Höhe von 15 % vorgenommen. Sofern Kredite den Beleihungsschwellenwert nicht einhalten, müssen sie, vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen NZB, durch neue Kredite ersetzt oder überbesichert werden. Primär anzuwendende Bewertungsmethode ist der Marktwert, d. h. der geschätzte Preis, der erzielt würde, wenn die Vermögenswerte unter Einsatz angemessener Bemühungen auf dem Markt veräußert würden. Die Schätzung muss auf Basis der konservativsten Annahme erfolgen. Statistische Methoden können ebenfalls angewandt werden, jedoch nur als sekundäre Bewertungsmethode.

i)

Ein Liquiditätspolster, das in bar in Euro bei einem zugelassenen Geschäftspartner hinterlegt wird, muss laufend aufrechterhalten werden, um alle Zinszahlungen auf die gedeckten Bankschuldverschreibungen abzudecken, die im nachfolgenden Sechsmonatszeitraum fällig werden.

j)

Fällt die kurzfristige Bonitätsbewertung des Kreditnehmers eines zugrunde liegenden gewerblichen Hypothekarkredits in den neun Monaten, bevor eine gedeckte Bankschuldverschreibung mit Hard-Bullet-Struktur fällig wird, unter die Kreditqualitätsstufe 2, muss der Kreditnehmer einen ausreichenden Bargeldbetrag in Euro stellen, damit der ihn betreffende Anteil der Tilgungszahlung der gedeckten Bankschuldverschreibung sowie die verbundenen Auslagen, die vom Emittenten im Rahmen der gedeckten Bankschuldverschreibung für das Liquiditätspolster einzuzahlen sind, abgedeckt sind.

k)

Im Falle von Liquiditätsengpässen kann der ursprüngliche Fälligkeitstermin um bis zu 12 Monate verlängert werden, um Fälligkeitsinkongruenzen zwischen den Tilgungskrediten im Deckungspool und der endfälligen Tilgung der gedeckten Bankschuldverschreibung auszugleichen. Allerdings ist die gedeckte Bankschuldverschreibung nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin nicht mehr für eine Eigennutzung zugelassen.

Darüber hinaus müssen die Geschäftspartner für mit Wohnimmobilien oder mit gewerblichen Hypothekarkrediten gedeckte strukturierte Bankschuldverschreibungen die rechtsgültige Bescheinigung einer renommierten Anwaltskanzlei vorlegen, in der bestätigt wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Emittent der Schuldverschreibungen ist ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Kreditinstitut und keine Zweckgesellschaft, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Schuldverschreibungen von einem in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut garantiert werden.

b)

Der Emittent/die Emission der Schuldverschreibungen unterliegt nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Emittent ansässig ist oder die Papiere begeben wurden, der besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen.

c)

Im Falle der Insolvenz des Emittenten genießen die Inhaber der Schuldverschreibungen Vorrang in Bezug auf die Rückzahlung der Hauptschuld und von Zinszahlungen aus den (zugrunde liegenden) notenbankfähigen Sicherheiten.

d)

Die durch die Emission von Schuldverschreibungen erzielten Erlöse müssen (gemäß den in den Schuldverschreibungsunterlagen festgelegten Anlageregeln) im Einklang mit den entsprechenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen für gedeckte Schuldverschreibungen oder sonstigen auf die fraglichen Vermögenswerte anwendbaren Vorschriften investiert werden.

Außerdem darf ein Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten einreichen, wenn er (oder ein Dritter, zu dem er enge Verbindungen unterhält) zur Währungsabsicherung für die Asset-Backed Securities eine Währungsabsicherungsvereinbarung mit dem Emittenten eingeht oder eine Liquiditätsunterstützung von mindestens 20 % des ausstehenden Betrags der Asset-Backed Security bereitstellt.

Alle notenbankfähigen marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten müssen im gesamten Euro-Währungsgebiet grenzüberschreitend verwendbar sein. Dies bedeutet, dass alle Geschäftspartner des Eurosystems in der Lage sein müssen, notenbankfähige Sicherheiten entweder über Verbindungen mit ihrem nationalen Wertpapierabwicklungssystem (wenn es sich um marktfähige Sicherheiten handelt) oder aufgrund anderer zugelassener Vereinbarungen zu verwenden, um von der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist, Kredit zu erhalten (siehe Abschnitt 6.6).

Tabelle 4

Für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassene Sicherheiten

Zulassungskriterien

Marktfähige Sicherheiten (70)

Nicht marktfähige Sicherheiten (71)

Art der Sicherheit

EZB-Schuldverschreibungen

Sonstige marktfähige Schuldtitel (72)

Kreditforderungen

RMBDs

Bonitätsanforderungen

Die Sicherheit muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die hohen Bonitätsanforderungen werden anhand der ECAF-Regeln für marktfähige Sicherheiten beurteilt (72).

Der Schuldner/Garant muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die Kreditwürdigkeit wird anhand der ECAF-Regeln für Kreditforderungen beurteilt.

Die Sicherheit muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die hohen Bonitätsanforderungen werden anhand der ECAF-Regeln für RMBDs beurteilt.

Emissionsort

EWR (72)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Abwicklungs-/Bearbeitungsverfahren

Abwicklungsort: Euro-Währungsgebiet

Die Sicherheiten müssen zentral in girosammelverwahrfähiger Form bei NZBen oder einem Wertpapierabwicklungssystem hinterlegt werden, das den EZB-Mindeststandards entspricht.

Verfahren des Eurosystems

Verfahren des Eurosystems

Art des Emittenten/Schuldners/Garanten

NZBen

Öffentliche Hand

Privater Sektor

Internationale und supranationale Organisationen

Öffentliche Hand

Nicht finanzielle Unternehmen

Internationale und supranationale Organisationen

Kreditinstitute

Sitz des Emittenten, Schuldners oder Garanten

Emittent (72): EWR oder G-10-Länder außerhalb des EWR

Schuldner: EWR

Garant (72): EWR

Euro-Währungsgebiet

Euro-Währungsgebiet

Zulässige Märkte

Geregelte Märkte

Von der EZB zugelassene nicht geregelte Märkte

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Währung

Euro

Euro

Euro

Mindestbetrag

Nicht zutreffend

Mindestbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung der Kreditforderung

Inländische Nutzung: Festlegung durch NZB;

Grenzüberschreitende Nutzung: einheitlicher Mindestbetrag von 500 000 EUR.

Sobald praktikabel im Laufe des Jahres 2013:

Einführung eines einheitlichen Mindestbetrags von 500 000 EUR im gesamten Euro-Währungsgebiet

Nicht zutreffend

Rechtsgrundlage

Bei Asset- Backed Securities muss der Erwerb der zugrunde liegenden Vermögenswerte dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen. Das Recht, dem die zugrunde liegenden Kreditforderungen unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein.

Geltendes Recht für den Vertrag über die Kreditforderung und ihre Nutzung als Sicherheit: Recht eines Mitgliedstaats

Insgesamt darf die Zahl der für

a)

den Geschäftspartner,

b)

den Gläubiger,

c)

den Schuldner,

d)

den Garanten (falls zutreffend),

e)

den Vertrag über die Kreditforderung, und

f)

die Vereinbarung zur Nutzung der Kreditforderungen als Sicherheit geltenden Rechtsordnungen zwei nicht überschreiten

Nicht zutreffend

Grenzüberschreitende Nutzung

Ja

Ja

Ja

6.3.   Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

6.3.1.   Anwendungsbereich und Elemente

Im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework, ECAF) sind die Verfahren, Regeln und Methoden festgelegt, die gewährleisten, dass alle notenbankfähigen Sicherheiten die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllen.

Innerhalb dieses Rahmenwerks unterscheidet das Eurosystem bei der Festlegung hoher Bonitätsanforderungen zwischen marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten (siehe Abschnitte 6.3.2 und 6.3.3), um dem unterschiedlichen Rechtscharakter dieser Sicherheiten und der operationalen Effizienz Rechnung zu tragen.

Bei der Beurteilung der Bonität notenbankfähiger Sicherheiten stützt sich das Eurosystem auf Informationen aus einer der folgenden vier Quellen: externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions, ECAIs), interne Bonitätsanalyseverfahren der NZBen (in-house credit assessment systems, ICASs), interne Ratingverfahren (IRB-Verfahren) der Geschäftspartner und Ratingtools (RTs) externer Anbieter. Daneben trägt das Eurosystem bei der Bonitätsbeurteilung institutionellen Kriterien und Merkmalen Rechnung, die einen ähnlichen Gläubigerschutz gewährleisten (zum Beispiel Garantien).

Hinsichtlich externer Ratingagenturen muss die Bonitätsbeurteilung auf einem öffentlichen Rating basieren. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, Klärungen zu verlangen, wenn es dies als notwendig erachtet. Im Falle von Asset-Backed Securities müssen die Ratings in einem öffentlich zugänglichen Ratingbericht erläutert werden, und zwar entweder in Form eines detaillierten „Pre-Sale Report“ oder eines „New Issue Report“. Dieser Bericht muss unter anderem eine umfassende Analyse der strukturellen und rechtlichen Aspekte, eine genaue Beurteilung des Sicherheitenpools, eine Analyse der Transaktionsbeteiligten sowie aller sonstigen relevanten Besonderheiten einer Transaktion enthalten. Außerdem müssen ECAIs regelmäßig Performance-Berichte für Asset-Backed Securities veröffentlichen. Die Veröffentlichung dieser Berichte sollte im Einklang mit den Intervallen und Terminen von Kuponzahlungen erfolgen. Diese Berichte sollten mindestens eine Aktualisierung der wichtigsten Transaktionsdaten (z. B. Zusammensetzung des Sicherheitenpools, Transaktionsbeteiligte und Kapitalstruktur) sowie Performance-Angaben umfassen.

Als Schwellenwert für hohe Bonitätsanforderungen, die mindestens erfüllt werden müssen (Bonitätsschwellenwert), hat das Eurosystem ein Rating der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (73) festgelegt. Das Eurosystem betrachtet eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,40 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung dieses Wertes — als Äquivalent zu einem Rating der Kreditqualitätsstufe 3. Die Abgrenzung des Ereignisses „Ausfall“ im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen beruht auf der in der Eigenkapitalrichtlinie (74) festgelegten Definition. Das Eurosystem veröffentlicht für jede zugelassene externe Ratingagentur die letzte Ratingstufe, die den Bonitätsschwellenwert noch erfüllt; dabei übernimmt das Eurosystem für seine ebenfalls regelmäßig verifizierte Beurteilung der externen Ratingagentur keine Haftung. Für Asset-Backed Securities ist der Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems als ein Rating von „Triple A” (75) bei Emission definiert. Während der Laufzeit des Wertpapiers muss das Mindestrating des Eurosystems der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems („Single A“) eingehalten werden (76). Für RMBDs hat das Eurosystem den Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems als ein Rating der Kreditqualitätsstufe 2 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems („Single A“) festgelegt. Das Eurosystem betrachtet eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,10 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung dieses Wertes — als Äquivalent zu einem Rating der Kreditqualitätsstufe 2.

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt, und auf dieser Grundlage Sicherheiten abzulehnen bzw. deren Nutzung zu beschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge vorzunehmen, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist. Diese Maßnahmen können auch auf bestimmte Geschäftspartner angewandt werden, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist. Beruht eine solche Ablehnung auf bankenaufsichtlichen Angaben, so muss die Nutzung solcher von Geschäftspartnern oder Bankenaufsehern übermittelten Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik vollkommen angemessen und erforderlich sein.

Vermögenswerte können aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten gestrichen werden, wenn sie von Rechtssubjekten begeben oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren worden ist bzw. die sonstigen von der Union oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird.

6.3.2.   Sicherstellung hoher Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten

Die hohen Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten werden anhand folgender Kriterien gewährleistet:

a)

Bonitätsbeurteilung durch eine externe Ratingagentur (ECAI): Mindestens eine Bonitätsbeurteilung der Emission (oder bei deren Fehlen des Emittenten) einer zugelassenen ECAI (siehe Abschnitt 6.3.4) muss den Bonitätsschwellenwert des Eurosystems erfüllen (77) , (78). Die EZB veröffentlicht den Schwellenwert für jede zugelassene externe Ratingagentur gemäß Abschnitt 6.3.1 (79).

b)

Bonitätsbeurteilung von Asset-Backed Securities durch eine externe Ratingagentur: Für ab dem 1. März 2010 ausgegebene Asset-Backed Securities verlangt das Eurosystem mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen von zugelassenen externen Ratingagenturen für die jeweilige Emission. Zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit dieser Wertpapiere wird die „Second-Best“-Regel angewendet, d. h. nicht nur die beste, sondern auch die zweitbeste verfügbare ECAI-Bonitätsbeurteilung muss den für Asset-Backed Securities geltenden Bonitätsschwellenwert erfüllen. Auf der Grundlage dieser Regel verlangt das Eurosystem zur Notenbankfähigkeit der Wertpapiere für beide Bonitätsbeurteilungen ein „AAA“/„Aaa“-Rating bei Emission und ein „Single A”-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers.

Ab dem 1. März 2011 müssen alle Asset-Backed Securities ungeachtet ihres Ausgabedatums mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen von zugelassenen externen Ratingagenturen für die Emission aufweisen und die „Second-Best“-Regel muss erfüllt werden, damit sie notenbankfähig bleiben.

Für vor dem 1. März 2010 ausgegebene Asset-Backed Securities, die nur eine Bonitätsbeurteilung aufweisen, muss vor dem 1. März 2011 eine zweite Bonitätsbeurteilung eingeholt werden. Bei vor dem 1. März 2009 ausgegebenen Asset-Backed Securities müssen beide Bonitätsbeurteilungen ein „Single A”-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers aufweisen. Bei zwischen dem 1. März 2009 und dem 28. Februar 2010 ausgegebenen Asset-Backed Securities muss die erste Bonitätsbeurteilung ein „AAA“/„Aaa“-Rating bei Ausgabe und ein „Single A”-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers aufweisen, während die zweite Bonitätsbeurteilung sowohl bei Ausgabe (80) als auch während der Laufzeit des Wertpapiers ein „Single A”-Rating aufweisen muss.

Aufstockungen bereits emittierter, vertretbarer Asset Backed Securities („tap issuances“) werden als Neuemissionen von Asset-Backed Securities betrachtet. Alle Asset-Backed Securities, die unter dem gleichen ISIN-Code emittiert werden, müssen die zum Zeitpunkt der letzten Aufstockung gültigen Zulassungskriterien erfüllen. Bei vertretbaren Asset-Backed Securities, die die zum Zeitpunkt der letzten Aufstockung gültigen Zulassungskriterien nicht erfüllen, gelten sämtliche unter dem gleichen ISIN-Code emittierten Asset-Backed Securities als nicht notenbankfähig. Diese Regelung gilt nicht für Aufstockungen von Asset-Backed Securities, die am 10. Oktober 2010 im Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten enthalten sind, wenn die letzte Aufstockung vor diesem Datum erfolgt ist. Nicht vertretbare Aufstockungen werden als eigene Asset-Backed Securities angesehen.

c)

Garantien: Fehlt eine (zulässige) Bonitätsbeurteilung des Emittenten durch eine externe Ratingagentur, so können die hohen Bonitätsanforderungen anhand von Garantien bonitätsmäßig einwandfreier Garanten sichergestellt werden. Die einwandfreie Bonität des Garanten wird auf Basis von ECAI-Ratings, die dem Bonitätsschwellenwert des Eurosystems entsprechen, geprüft. Die Garantie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

Eine Garantie ist zulässig, wenn der Garant die Verpflichtungen des Emittenten zur Zahlung von Kapitalbetrag, Zinsen und allen sonstigen den Gläubigern im Zusammenhang mit den Schuldtiteln zustehenden Beträgen bis zu deren vollständiger Zahlung unbedingt und unwiderruflich garantiert hat.

ii)

Die Garantie muss auf erstes Anfordern zahlbar sein (d. h. unabhängig von der zugrunde liegenden Schuld). Garantien von öffentlichen Stellen, die berechtigt sind, Steuern zu erheben, müssen entweder auf erstes Anfordern zahlbar sein oder ansonsten eine unverzügliche und pünktliche Zahlung nach einem Ausfall gewährleisten. Die Verpflichtungen des Garanten aus der Garantie müssen mit allen anderen unbesicherten Verpflichtungen des Garanten mindestens gleichrangig (pari passu) sein.

iii)

Die Garantie muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen und rechtsgültig, sowie dem Garanten gegenüber verbindlich und durchsetzbar sein.

iv)

Vor der Zulassung der mit einer Garantie unterlegten Sicherheit muss dem Eurosystem eine in Form und Inhalt akzeptable Bestätigung über die Rechtsgültigkeit, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Garantie vorgelegt werden. Wenn der Garant in einem anderen Rechtssystem niedergelassen ist als demjenigen, welches die der Garantie zugrunde liegenden Bestimmungen regelt, muss die Bestätigung auch ausweisen, dass die Garantie gemäß dem Recht am Sitz des Garanten rechtsgültig und durchsetzbar ist. Die Bestätigung ist derjenigen Zentralbank zur Prüfung vorzulegen, die eine bestimmte mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Aufnahme in das einheitliche Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten meldet (81). Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich bei Garantien für Schuldtitel mit individuellem Rating oder Garantien öffentlicher Stellen, die berechtigt sind, Steuern zu erheben. Die Durchsetzbarkeit bleibt von dem Insolvenz- bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsrechts und ähnlichen Grundsätzen soweit abhängig, wie sie auf den Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.

Fehlt für die Emission, den Emittenten oder Garanten die Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur, werden die hohen Bonitätsanforderungen wie folgt gewährleistet:

a)

Emittenten und Garanten des öffentlichen Sektors im Euro-Währungsgebiet: Wird eine marktfähige Sicherheit von einer im Euro-Währungsgebiet niedergelassenen regionalen Gebietskörperschaft, lokalen Behörde oder öffentlichen Stelle (gemäß Definition der Eigenkapitalrichtlinie) begeben oder garantiert, ist folgendes Verfahren anzuwenden:

i)

Der Emittent oder Garant wird gemäß der Eigenkapitalrichtlinie einer der drei in Tabelle 5 dargestellten Klassen zugeordnet (82).

ii)

Für Emittenten und Garanten der Klassen 1 und 2 wird eine implizite Bonitätsbeurteilung von dem ECAI-Rating der Zentralregierung des Landes, in dem der Emittent oder Garant seinen Sitz hat, abgeleitet. Diese implizite Beurteilung muss dem Bonitätsschwellenwert des Eurosystems entsprechen. Für Emittenten/Garanten der Klasse 3 ist keine implizite Bonitätsbeurteilung vorgesehen.

b)

Emittenten und Garanten des nichtfinanziellen Unternehmenssektors im Euro-Währungsgebiet: Können die hohen Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten, die von im Euro-Währungsgebiet niedergelassenen nichtfinanziellen Unternehmen (83) begeben/garantiert wurden, nicht anhand eines ECAI-Ratings der Emission, des Emittenten oder des Garanten festgestellt werden, dann greifen die ECAF-Regeln für Kreditforderungen. Das heißt, die Geschäftspartner können ihr eigenes internes Ratingverfahren, interne Bonitätsanalyseverfahren der NZBen oder Ratingtools externer Anbieter verwenden. Marktfähige Schuldtitel nichtfinanzieller Unternehmen ohne externe Bonitätsbeurteilung werden nicht in das veröffentlichte Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen.

Tabelle 5

Implizite Bonitätsbeurteilung regionaler Gebietskörperschaften, lokaler Behörden und öffentlicher Stellen im Euro-Währungsgebiet, die als Emittenten, Schuldner oder Garanten fungieren und kein ECAI-Rating besitzen

 

Einteilung von Emittenten, Schuldnern oder Garanten (gemäß Eigenkapitalrichtlinie)

ECAF-Ableitung der impliziten Bonitätsbeurteilung des Emittenten, Schuldners oder Garanten der entsprechenden Klasse

Klasse 1

Regionale Gebietskörperschaften, lokale Behörden und öffentliche Stellen, die nach Maßgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden für Eigenkapitalzwecke in gleicher Weise behandelt werden können wie die Zentralregierung

ECAI-Rating der Zentralregierung im Sitzland

Klasse 2

Regionale Gebietskörperschaften, lokale Behörden und öffentliche Stellen, die nach Maßgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden für Eigenkapitalzwecke in gleicher Weise behandelt werden können wie (Kredit-)Institute

Eine Kreditqualitätsstufe (84) unter dem ECAI-Rating der Zentralregierung im Sitzland

Klasse 3

Sonstige öffentliche Stellen

Gleiche Behandlung wie Emittenten und Schuldner des privaten Sektors

6.3.3.   Sicherstellung hoher Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten

6.3.3.1.   Kreditforderungen

Um die hohen Bonitätsanforderungen an Schuldner und Garanten von Kreditforderungen zu gewährleisten, wählen die Geschäftspartner unter den verfügbaren und vom Eurosystem zugelassenen Quellen eine Hauptquelle für die Bonitätsbeurteilung aus. Von einer verfügbaren Bonitätsbeurteilungsquelle sucht sich der Geschäftspartner ein System aus; eine Ausnahme bilden die externen Ratingagenturen, bei denen alle zugelassenen ECAI-Systeme verwendet werden können.

Die Geschäftspartner müssen die gewählte Quelle mindestens ein Jahr lang beibehalten. Damit soll vermieden werden, dass sie beliebig zwischen Bonitätsbeurteilungen wechseln, um sich für jeden Schuldner die beste Bonitätsbeurteilung unter den verfügbaren Quellen oder Systemen auszusuchen und sich so die Notenbankfähigkeit zu sichern. Geschäftspartner, die ihre Bonitätsbeurteilungsquellen nach der Mindestlaufzeit von einem Jahr wechseln möchten, müssen bei der zuständigen nationalen Zentralbank einen begründeten Antrag stellen.

Geschäftspartnern kann es nach Einreichung eines begründeten Antrags gestattet werden, mehr als ein System oder eine Quelle zu verwenden. Die gewählte Hauptquelle für die Bonitätsbeurteilung sollte die meisten der vom Geschäftspartner eingereichten Schuldner abdecken. Die Nutzung von mehr als einer Bonitätsbeurteilungsquelle oder mehr als einem System sollte aus geschäftlicher Sicht sachlich begründet sein. Prinzipiell könnte ein Grund in der unzureichenden Abdeckung durch die primäre Bonitätsbeurteilungsquelle oder das primäre System bestehen.

Geschäftspartner haben die NZBen unverzüglich über jedes Kreditereignis, von dem sie Kenntnis erlangen, zu informieren (einschließlich verspäteter Zahlungen der eingereichten Schuldner) und die Sicherheiten gegebenenfalls zurückzunehmen oder zu ersetzen. Außerdem müssen die Geschäftspartner gewährleisten, dass sie die aktuellsten Bonitätsbeurteilungen ihres gewählten Bonitätsbeurteilungssystems oder ihrer gewählten Quelle für die Schuldner (85) oder Garanten eingereichter Sicherheiten verwenden.

Bonitätsbeurteilungen von Schuldnern/Garanten: Die hohen Bonitätsanforderungen an Schuldner oder Garanten von Kreditforderungen werden auf der Grundlage von Regelungen sichergestellt, bei denen zwischen Schuldnern/Garanten des öffentlichen Sektors und des nichtfinanziellen Unternehmenssektors unterschieden wird:

a)

Schuldner oder Garanten des öffentlichen Sektors: Folgende Regelungen werden der Reihenfolge nach angewandt:

i)

Es existiert eine Bonitätsbeurteilung durch das vom Geschäftspartner gewählte System oder durch die gewählte Quelle; diese wird verwendet, um festzustellen, ob der Schuldner oder Garant des öffentlichen Sektors den Bonitätsschwellenwert einhält.

ii)

Fehlt eine Bonitätsbeurteilung gemäß Ziffer i, wird eine ECAI-Bonitätsbeurteilung des Schuldners oder Garanten verwendet (86).

iii)

Liegt keine Bonitätsbeurteilung gemäß Ziffer i oder ii vor, wird dasselbe Verfahren wie bei marktfähigen Sicherheiten angewandt:

Der Schuldner oder Garant wird gemäß der Eigenkapitalrichtlinie einer der drei in Tabelle 5 dargelegten Klassen zugeordnet (87).

Für Schuldner und Garanten der Klassen 1 und 2 wird eine implizite Bonitätsbeurteilung von dem ECAI-Rating der Zentralregierung des Landes, in dem der Emittent oder Garant seinen Sitz hat, abgeleitet. Diese muss dem Bonitätsschwellenwert des Eurosystems entsprechen.

Sofern eine Bonitätsbeurteilung gemäß einem vom Geschäftspartner gewählten Verfahren oder einer gewählten Quelle (oder durch eine externe Ratingagentur wie in Fall ii für Schuldner oder Garanten des öffentlichen Sektors) existiert, jedoch unterhalb des Bonitätsschwellenwerts liegt, wird der Schuldner oder Garant nicht zugelassen.

b)

Schuldner oder Garanten des nichtfinanziellen Unternehmenssektors: Liefert die vom Geschäftspartner gewählte Quelle eine Bonitätsbeurteilung, die dem Bonitätsschwellenwert entspricht oder darüber liegt, wird der Schuldner oder Garant zugelassen (88), (89).

Sofern eine Bonitätsbeurteilung gemäß einem vom Geschäftspartner gewählten Verfahren oder einer gewählten Quelle existiert, jedoch unterhalb des Bonitätsschwellenwerts liegt, wird der Schuldner oder Garant nicht zugelassen. Ist keine Bonitätsbeurteilung zur Feststellung der Bonitätsanforderungen verfügbar, so gilt der Schuldner oder Garant als nicht notenbankfähig.

Garantien: Eine Garantie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Eine Garantie ist zulässig, wenn der Garant die Verpflichtungen des Schuldners zur Zahlung von Kapitalbetrag, Zinsen und allen sonstigen den Gläubigern im Zusammenhang mit der Kreditforderung zustehenden Beträgen bis zu deren vollständiger Zahlung unbedingt und unwiderruflich garantiert hat. Eine zulässige Garantie muss sich nicht speziell auf die Kreditforderung beziehen, sondern kann auch generell für alle Verpflichtungen des Schuldners gelten, vorausgesetzt, dass auch die fragliche Kreditforderung abgedeckt ist.

b)

Die Garantie muss auf erstes Anfordern zahlbar sein (d. h. unabhängig von der zugrunde liegenden Kreditforderung). Garantien von öffentlichen Stellen, die berechtigt sind, Steuern zu erheben, müssen entweder auf erstes Anfordern zahlbar sein oder ansonsten eine unverzügliche und pünktliche Zahlung nach einem Ausfall gewährleisten. Die Verpflichtungen des Garanten aus der Garantie müssen mindestens gleichrangig (pari passu) sein mit allen anderen unbesicherten Verpflichtungen des Garanten.

c)

Die Garantie muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen und rechtsgültig sowie gegenüber dem Garanten verbindlich und durchsetzbar sein.

d)

Vor der Zulassung der mit einer Garantie unterlegten Sicherheit muss dem Eurosystem eine in Form und Inhalt akzeptable Bestätigung über die Rechtsgültigkeit, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Garantie vorgelegt werden. Die Bestätigung sollte auch ausweisen, dass es sich um keine persönliche Garantie handelt, die nur vom ursprünglichen Gläubiger der Kreditforderung durchsetzbar ist. Wenn der Garant in einer anderen Rechtsordnung niedergelassen ist als derjenigen, welche die der Garantie zugrunde liegenden Bestimmungen regelt, muss die Bestätigung auch ausweisen, dass die Garantie gemäß dem Recht am Sitz des Garanten rechtsgültig und durchsetzbar ist. Die Bestätigung ist der NZB in dem Land des für die Kreditforderung geltenden Rechtssystems zur Prüfung vorzulegen. Eine Bestätigung ist nicht erforderlich bei Garantien öffentlicher Stellen, die berechtigt sind, Steuern zu erheben. Die Durchsetzbarkeit bleibt von dem Insolvenz- bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsrechts und ähnlichen Grundsätzen soweit unberührt, wie sie auf den Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.

6.3.3.2.   Mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte nicht marktfähige Schuldtitel

Die hohen Bonitätsanforderungen an RMBDs müssen der Kreditqualitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (90) entsprechen. Ein auf das jeweilige Rechtssystem zugeschnittenes Rahmenwerk für die Bonitätsbeurteilung dieser Schuldtitel wird von den NZBen in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten festgelegt.

6.3.4.   Zulassungskriterien für Bonitätsbeurteilungsverfahren

Das Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem beruht auf einschlägigen Informationen aus vier Quellen. Jede Quelle kann eine Reihe von Bonitätsbeurteilungssystemen umfassen.

Die zugelassenen externen Ratingagenturen, internen Bonitätsanalyseverfahren der NZBen und die externen Ratingtools sowie deren Anbieter sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu aufgeführt (91).

6.4.3.1.   Externe Ratingagenturen (ECAI)

Zur Quelle der ECAIs zählen jene Institute, deren Ratings von Kreditinstituten zur Bestimmung der Risikogewichtung gemäß der Eigenkapitalrichtlinie verwendet werden können (92). Im Rahmen des ECAF gelten folgende allgemeinen Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen:

a)

ECAIs müssen von der entsprechenden Aufsichtsbehörde der Union formal für die Euro-Länder zugelassen werden, in denen sie entsprechend der Eigenkapitalrichtlinie eingesetzt werden.

b)

ECAIs müssen operationale Kriterien erfüllen und entsprechende Abdeckungsgrade aufweisen, um die effiziente Umsetzung des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zu gewährleisten. Die Verwendung ihrer Bonitätsanalysen hängt insbesondere davon ab, ob dem Eurosystem Informationen über diese Beurteilungen, Angaben zum Vergleich und zur Eingliederung der Beurteilungen in die Ratingstufen des ECAF, Angaben zum Bonitätsschwellenwert sowie Informationen über die Umsetzung der Leistungsüberwachung vorliegen (siehe Abschnitt 6.3.5).

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, über die Zulassung eines ECAI zu seinen Kreditgeschäften zu entscheiden, und nutzt dabei unter anderem sein Leistungsüberwachungsverfahren.

6.3.4.2.   Interne Bonitätsanalyseverfahren der NZBen (ICAS)

Derzeit setzt sich diese Quelle aus vier internen Bonitätsanalyseverfahren zusammen, die von der Deutschen Bundesbank, der Banco de España, der Banque de France bzw. der Oesterreichischen Nationalbank unterhalten werden. NZBen, die beschließen, ihr eigenes ICAS zu entwickeln, unterliegen einem Validierungsverfahren des Eurosystems. Die internen Bonitätsanalyseverfahren der NZBen werden am Leistungsüberwachungsverfahren des Eurosystems gemessen (siehe Abschnitt 6.3.5).

Darüber hinaus hat der Geschäftspartner die das ICAS betreibende NZB unverzüglich über jedes Kreditereignis, von dem nur er selbst Kenntnis hat, zu informieren (einschließlich verspäteter Zahlungen der eingereichten Schuldner).

In Ländern, in denen mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel verwendet werden können, führt die verantwortliche NZB im Einklang mit dem ECAF einen Bonitätsbeurteilungsrahmen für diese Sicherheiten ein. Ein solcher Rahmen unterliegt der jährlichen Leistungsüberwachung.

6.3.4.3.   Interne Ratingverfahren (IRB-Verfahren)

Ein Geschäftspartner, der zur Beurteilung der Bonität der Schuldner, Emittenten oder Garanten notenbankfähiger Schuldtitel beabsichtigt, ein IRB-Verfahren zu verwenden, benötigt die Genehmigung der zuständigen NZB seines Heimatlands. Hierzu reicht er einen Antrag und folgende Dokumente ein (93):

a)

eine Kopie des Beschlusses der zuständigen Bankenaufsichtsbehörde in der Union, die den Geschäftspartner berechtigt, sein IRB-Verfahren zu Eigenkapitalzwecken auf konsolidierter oder nicht konsolidierter Basis zu verwenden, sowie alle bankspezifischen Bedingungen für einen solchen Einsatz. Diese Kopie ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Informationen direkt an die betreffende NZB übermittelt;

b)

Informationen darüber, nach welchem Verfahren den Schuldnern Ausfallwahrscheinlichkeiten zugeordnet werden, sowie Angaben zu den Ratingstufen und den damit verbundenen Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten, die bei der Festlegung der zulässigen Ratingstufen verwendet werden.

c)

eine Kopie der Informationen zur dritten Säule (Marktdisziplin), die der Geschäftspartner regelmäßig im Einklang mit den Anforderungen zur Marktdisziplin gemäß der dritten Säule der Basel-II-Rahmenvereinbarung und der Eigenkapitalrichtlinie veröffentlichen muss;

d)

den Namen und die Adresse des zuständigen Bankaufsehers und externen Rechnungsprüfers.

Zu unterzeichnen ist der Antrag vom Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager des Geschäftspartners bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist.

Die obigen Bestimmungen gelten für alle Geschäftspartner unabhängig von ihrer Stellung (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle) und unabhängig davon, ob die Genehmigung des IRB-Verfahrens durch eine Aufsichtsbehörde im gleichen Land (bei einer Muttergesellschaft und gegebenenfalls bei Tochtergesellschaften) oder durch eine Aufsichtsinstanz im Heimatland der Muttergesellschaft (bei Zweigstellen und gegebenenfalls bei Tochtergesellschaften) erfolgt.

Jede Zweigstelle oder Tochtergesellschaft eines Geschäftspartners kann das IRB-Verfahren ihrer Muttergesellschaft verwenden, sofern das Eurosystem die Nutzung des Verfahrens für ECAF-Zwecke zugelassen hat.

Geschäftspartner, die ein oben beschriebenes IRB-Verfahren verwenden, unterliegen auch dem Leistungsüberwachungsverfahren des Eurosystems (siehe Abschnitt 6.3.5). Neben den mit diesem Prozess verbundenen Informationspflichten hat der Geschäftspartner jährlich (oder wie von der zuständigen NZB benötigt) folgende Informationen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Informationen werden direkt von der zuständigen Aufsichtsbehörde an die betreffende NZB übermittelt:

a)

eine Kopie der aktuellsten Beurteilung des vom Geschäftspartner eingesetzten IRB-Verfahrens durch die Aufsichtsinstanz des Geschäftspartners in der Arbeitssprache der NZB des Heimatlands;

b)

sämtliche Änderungen am IRB-Verfahren des Geschäftspartners, die von der Aufsichtsinstanz empfohlen oder verlangt wurden, sowie die Frist für die Umsetzung dieser Änderungen;

c)

die jährliche Aktualisierung der Informationen zur dritten Säule (Marktdisziplin), die ein Geschäftspartner regelmäßig im Einklang mit den Anforderungen der Basel-II-Rahmenvereinbarung und der Eigenkapitalrichtlinie veröffentlichen muss;

d)

Informationen über den zuständigen Bankaufseher und den externen Rechnungsprüfer.

Zu unterzeichnen ist diese jährliche Mitteilung vom Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager des Geschäftspartners bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist. Die zuständige Aufsichtsinstanz und gegebenenfalls der externe Rechnungsprüfer des Geschäftspartners erhalten vom Eurosystem eine Kopie dieses Schreibens.

6.3.4.4.   Ratingtools externer Anbieter (RT)

Ratingtools werden von Rechtssubjekten angeboten, die die Bonität von Schuldnern systematisch und mechanisch in erster Linie anhand von quantitativen Modellen beurteilen, unter anderem auf der Grundlage geprüfter Abschlüsse, und deren Bonitätsbeurteilungen nicht für eine allgemeine Veröffentlichung gedacht sind. Ein RT-Anbieter, der am ECAF teilnehmen möchte, muss bei der NZB des Landes, in dem er ansässig ist, einen Antrag stellen und hierfür das entsprechende Formular des Eurosystems verwenden; der Antrag ist durch die im Antragsformular genannten zusätzlichen Dokumente zu vervollständigen. Geschäftspartner, die innerhalb des ECAF einen bestimmten RT-Anbieter nutzen möchten, der nicht vom Eurosystem zugelassen ist, müssen bei der NZB des Landes, in dem sie ansässig sind, einen Antrag stellen und hierfür das entsprechende Formular des Eurosystems verwenden; der Antrag ist durch die im Antragsformular genannten zusätzlichen Dokumente zu vervollständigen. Das Eurosystem entscheidet über die Zulassung des vorgeschlagenen RT-Anbieters auf der Grundlage der Erfüllung der Zulassungskriterien des Eurosystems (94).

Außerdem hat der Geschäftspartner den RT-Anbieter über jedes Kreditereignis, von dem nur der Geschäftspartner Kenntnis hat, zu informieren (einschließlich verspäteter Zahlungen der eingereichten Schuldner).

Der RT-Anbieter, der am ECAF teilnimmt, muss sich vertraglich verpflichten, sich dem Leistungsüberwachungsverfahren des Eurosystems zu unterziehen (95) (siehe Abschnitt 6.3.5). Er ist verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur zur Überwachung des so genannten konstant gehaltenen Pools (static pool) zu schaffen und zu unterhalten. Die Bildung und Bewertung dieses Pools müssen im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen der Leistungsüberwachung gemäß dem ECAF stehen. Der RT-Anbieter muss das Eurosystem unverzüglich nach der von ihm selbst durchgeführten Bewertung der Leistungsfähigkeit über die Ergebnisse informieren. Hierfür erstellt er einen Bericht über die Ausfälle in konstant gehaltenen Pools. RT-Anbieter sind verpflichtet, interne Unterlagen über die Pools und Ausfallinformationen fünf Jahre zu archivieren.

6.3.5.   Leistungsüberwachung von Bonitätsbeurteilungsverfahren

Beim Leistungsüberwachungsverfahren des ECAF wird einmal im Jahr ex post die beobachtete Ausfallrate aller zulässigen Schuldner (konstant gehaltener Pool, static pool) mit dem Bonitätsanspruch des Eurosystems, definiert als Schwellenwert für die Ausfallwahrscheinlichkeit, verglichen. Dieses Vorgehen soll gewährleisten, dass die Ergebnisse der Bonitätsbeurteilungen über die verschiedenen Systeme und Quellen hinweg miteinander vergleichbar sind. Die Leistungsüberwachung wird ein Jahr nach der Festlegung des konstant gehaltenen Pools durchgeführt.

Am Anfang des Prozesses steht die jährliche Zusammenstellung der konstant gehaltenen Pools zulässiger Schuldner durch den Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems; dabei handelt es sich um Pools aller Schuldner des Unternehmenssektors und des öffentlichen Sektors, deren Bonität nach Maßgabe des Bonitätsbeurteilungsverfahrens folgende Bedingung erfüllt:

Konstant gehaltener Pool

Bedingung

Konstant gehaltener Pool für die Kreditqualitätsstufen 1 und 2

PD(i,t) (96) ≤ 0,10 %

Konstant gehaltener Pool für die Kreditqualitätsstufe 3

0,10 % < PD(i,t) ≤ 0,40 %

Alle Schuldner, die eine dieser Bedingungen zu Beginn des Zeitraums t erfüllen, zählen im Zeitraum t zum entsprechenden konstant gehaltenen Pool. Am Ende des vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums wird die realisierte Ausfallrate der Pools im Zeitraum t berechnet. Der Anbieter des Ratingverfahrens muss sich bereit erklären, dem Eurosystem jährlich die Anzahl der zulässigen Schuldner in den konstant gehaltenen Pools im Zeitraum t und die Anzahl der Schuldner im konstant gehaltenen Pool (t), die im folgenden Zwölfmonatszeitraum ausgefallen sind, zu melden.

Die realisierte Ausfallrate des konstant gehaltenen Pools eines Bonitätsbeurteilungssystems, die für einen Zeithorizont von einem Jahr erfasst wird, fließt in das Leistungsüberwachungsverfahren des ECAF ein, das aus einer Einjahres- und einer Mehrjahresbeurteilung besteht. Weicht die beobachtete Ausfallrate des konstant gehaltenen Pools deutlich vom Bonitätsschwellenwert über einen Einjahres- bzw. Mehrjahreszeitraum ab, dann wendet sich das Eurosystem an den Anbieter des Ratingsystems, um die Gründe zu analysieren. Dieses Verfahren kann zu einer Korrektur des Bonitätsschwellenwerts für das betreffende System führen.

Das Eurosystem kann beschließen, ein Bonitätsbeurteilungssystem vorläufig oder endgültig auszuschließen, wenn über mehrere Jahre hinweg keine Leistungsverbesserung zu beobachten ist. Außerdem wird das Bonitätsbeurteilungssystem vom Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem ausgeschlossen, wenn es gegen dessen Regelungen verstößt.

6.4.   Maßnahmen zur Risikokontrolle

6.4.1.   Allgemeine Grundsätze

Für die den Kreditgeschäften des Eurosystems zugrunde liegenden Sicherheiten sind Maßnahmen zur Risikokontrolle vorgesehen, um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste in dem Fall zu schützen, dass die hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen. Die Maßnahmen, die dem Eurosystem zur Begrenzung dieser Risiken zur Verfügung stehen, werden in Kasten 7 vorgestellt.

Das Eurosystem führt Maßnahmen zur Risikokontrolle durch, die sich nach der Art der vom Geschäftspartner angebotenen Sicherheiten richten. Die EZB legt fest, welche Maßnahmen bei marktfähigen und bei nicht marktfähigen notenbankfähigen Sicherheiten angemessen sind. Die Risikokontrollmaßnahmen sind im Euro-Währungsgebiet weitgehend harmonisiert (97) und sollten euroraumweit für alle Arten notenbankfähiger Sicherheiten des Euro-Währungsgebiets einheitliche, transparente und nicht diskriminierende Bedingungen gewährleisten.

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, weitere Risikokontrollmaßnahmen anzuwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist. Diese Risikokontrollmaßnahmen, die einheitlich, transparent und nicht diskriminierend anzuwenden sind, können auch auf der Ebene einzelner Geschäftspartner zur Anwendung kommen, wenn sie zur Risikoabsicherung notwendig sind.

KASTEN 7

Maßnahmen zur Risikokontrolle

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle wendet das Eurosystem an:

a)   Bewertungsabschläge

Das Eurosystem nimmt bei der Bewertung von Sicherheiten Bewertungsabschläge vor. Dies bedeutet, dass die Sicherheit zum Marktwert abzüglich eines bestimmten Abschlags bewertet wird.

b)   Schwankungsmargen (Marktpreisbewertung)

Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Dies bedeutet, dass die NZB, falls der regelmäßig ermittelte Wert der Sicherheiten unter eine bestimmte Grenze fällt, den Geschäftspartner auffordert, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung zu stellen (d. h., sie nimmt einen Margenausgleich vor). Umgekehrt darf der Geschäftspartner überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) zurücknehmen, falls der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveau übersteigt. (Die Berechnungen für die Durchführung des Margenausgleichs sind in Kasten 8 dargestellt.)

c)   Obergrenzen für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel

Das Eurosystem legt Obergrenzen für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel fest, die in Abschnitt 6.4.2 beschrieben sind.

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle kann das Eurosystem ebenfalls jederzeit anwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist:

d)   Sicherheitsmargen

Das Eurosystem kann bei seinen liquiditätszuführenden befristeten Transaktionen Sicherheitenmargen berechnen. Dies bedeutet, dass die Geschäftspartner Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der Sicherheitenmarge.

e)   Obergrenzen für Emittenten/Schuldner oder

Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten/Schuldnern oder Garanten zusätzliche, von den für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel angewendeten Obergrenzen zu unterscheidende Obergrenzen festlegen. Solche Obergrenzen können auch für einzelne Geschäftspartner festgelegt werden, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

f)   Anwendung zusätzlicher Abschläge

Das Eurosystem kann zusätzliche Abschläge anwenden, wenn dies zur Gewährung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist.

g)   Zusätzliche Garantien

Das Eurosystem kann für die Annahme bestimmter Sicherheiten zusätzliche Garantien von bonitätsmäßig einwandfreien Rechtssubjekten verlangen.

h)   Ausschluss

Das Eurosystem kann bestimmte Sicherheiten von der Nutzung bei seinen geldpolitischen Geschäften ausschließen. Solche Ausschlüsse können auch für einzelne Geschäftspartner gelten, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

6.4.2.   Maßnahmen zur Risikokontrolle bei marktfähigen Sicherheiten

Die Risikokontrolle für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten umfasst die folgenden Hauptelemente:

a)

Notenbankfähige marktfähige Sicherheiten werden auf Basis der Emittentenklassifizierung und der Art der Sicherheit in eine von fünf Liquiditätskategorien eingeteilt. Auf diese Zuordnung wird in Tabelle 6 näher eingegangen.

b)

Bestimmte Schuldtitel unterliegen besonderen Bewertungsabschlägen. Die Abschläge werden angewandt, indem vom Marktwert der Sicherheit ein bestimmter Prozentsatz abgezogen wird. Die Abschläge für Schuldtitel der Kategorien I bis IV unterscheiden sich je nach Restlaufzeit und Kuponstruktur der Papiere (wie eine Aufschlüsselung für notenbankfähige festverzinsliche Wertpapiere und Nullkupon-Anleihen in Tabelle 7 zeigt) (98).

c)

Das Eurosystem beschränkt die Verwendung unbesicherter Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einem anderen Rechtssubjekt ausgegeben werden, mit dem das Kreditinstitut enge Verbindungen gemäß Abschnitt 6.2.3 unterhält. Vermögenswerte dieser Art können nur als Sicherheit eines Geschäftspartners genutzt werden, soweit der diesen Sicherheiten vom Eurosystem zugeordnete Wert nach Abzug von Bewertungsabschlägen nicht 5 % des Gesamtwertes der Sicherheiten überschreitet, die von diesem Geschäftspartner nach Abzug der Bewertungsabschläge gestellt werden. Diese Obergrenze gilt nicht für Vermögenswerte, die durch eine öffentliche Stelle garantiert werden, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn der Wert der vorstehend genannten unbesicherten Schuldtitel nach Abzug von Bewertungsabschlägen 50 Mio. EUR nicht überschreitet. Bei einer Verschmelzung zwischen zwei oder mehreren Emittenten solcher Vermögenswerte oder der Errichtung einer engen Verbindung zwischen diesen Emittenten werden diese Emittenten im Rahmen dieser Beschränkung erst ein Jahr ab dem Datum der Verschmelzung oder der Errichtung einer engen Verbindung als eine Emittentengruppe behandelt.

d)

In Kategorie V enthaltene Schuldtitel unterliegen unabhängig von ihrer Restlaufzeit und Verzinsungsart einem einheitlichen Bewertungsabschlag von 16 %.

e)

Einzelne Asset-Backed Securities, gedeckte Bankschuldverschreibungen (Jumbo-Pfandbriefe, traditionelle Pfandbriefe und sonstige gedeckte Bankschuldverschreibungen) und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß Abschnitt 6.5 ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag. Dieser wird in Höhe von 5 % direkt bei der Ermittlung des theoretischen Werts des einzelnen Schuldtitels in Abzug gebracht.

Tabelle 6

Liquiditätskategorien für marktfähige Sicherheiten  (99)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Schuldtitel von Zentralstaaten

Schuldtitel von Ländern und Gemeinden

Traditionelle Pfandbriefe und ähnliche Instrumente

(Unbesicherte) Schuldtitel von Kreditinstituten

Asset-Backed Securities

Schuldtitel von NZBen (100)

Jumbo-Pfandbriefe (101)

Schuldtitel von nichtfinanziellen Unternehmen und sonstigen Emittenten (102)

(Unbesicherte) Schuldtitel von Finanzunternehmen, die keine Kreditinstitute sind

 

Schuldtitel von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag (102)

sonstige gedeckte Bank-schuldverschreibungen (103)

 

 

Schuldtitel von supranationalen Institutionen

 

 

 

f)

Die Bewertungsabschläge für marktfähige Inverse Floater der Liquiditätskategorien I bis IV sind gleich (siehe Tabelle 8).

g)

Der Bewertungsabschlag für marktfähige Schuldtitel mit variabler Verzinsung (104) der Liquiditätskategorien I bis IV ist der gleiche, der bei festverzinslichen Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr in der jeweiligen Liquiditäts- und Bonitätskategorie des Papiers angewandt wird.

h)

Die Maßnahmen zur Risikokontrolle für marktfähige Schuldtitel der Kategorien I bis IV mit mehr als einer Art von Zinszahlungen richten sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der verbleibenden Restlaufzeit des Instruments anfallen. Der Bewertungsabschlag für ein derartiges Papier wird entsprechend dem höchsten Abschlag für Schuldtitel mit derselben Restlaufzeit festgesetzt, wobei alle Arten von Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit des Papiers anfallen, berücksichtigt werden.

i)

Bei liquiditätsabsorbierenden Geschäften gibt es keine Bewertungsabschläge.

j)

Je nach Rechtssystem und den verfahrenstechnischen Abläufen in den Mitgliedstaaten nehmen die NZBen Sicherheiten nach dem Pfandpoolverfahren herein und/oder verlangen, dass die jeder einzelnen Transaktion zugrunde liegenden Sicherheiten individuell gekennzeichnet zur Verfügung gestellt werden. Beim Pfandpoolverfahren stellt der Geschäftspartner der Zentralbank einen Pool von Sicherheiten, der ausreicht, um die entsprechenden von der Zentralbank erhaltenen Kredite zu unterlegen, wobei die einzelnen Sicherheiten nicht an ein bestimmtes Kreditgeschäft gebunden sind. Dagegen ist beim Kennzeichnungsverfahren jede Kreditoperation an im Einzelnen bestimmte Sicherheiten gebunden.

k)

Die Sicherheiten werden geschäftstäglich neu bewertet. Die NZBen berechnen täglich den erforderlichen Wert der Sicherheiten, wobei Änderungen des Volumens der ausgereichten Kredite, die in Abschnitt 6.5 aufgeführten Bewertungsprinzipien sowie die erforderlichen Bewertungsabschläge berücksichtigt werden.

Tabelle 7

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

Kreditqualitätsstufen

Restlaufzeit

(Jahre)

Liquiditätskategorien

Kategorie I

Kategorie II (105)

Kategorie III (105)

Kategorie IV (105)

Kategorie V (105)

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

1 und 2

(AAA bis A-) (106)

0-1

0,5

0,5

1,0

1,0

1,5

1,5

6,5

6,5

16

1-3

1,5

1,5

2,5

2,5

3,0

3,0

8,5

9,0

3-5

2,5

3,0

3,5

4,0

5,0

5,5

11,0

11,5

5-7

3,0

3,5

4,5

5,0

6,5

7,5

12,5

13,5

7-10

4,0

4,5

5,5

6,5

8,5

9,5

14,0

15,5

> 10

5,5

8,5

7,5

12,0

11,0

16,5

17,0

22,5

3 (BBB + bis BBB-) (106)

0-1

5,5

5,5

6,0

6,0

8,0

8,0

15,0

15,0

Nicht notenbankfähig

1-3

6,5

6,5

10,5

11,5

18,0

19,5

27,5

29,5

3-5

7,5

8,0

15,5

17,0

25,5

28,0

36,5

39,5

5-7

8,0

8,5

18,0

20,5

28,0

31,5

38,5

43,0

7-10

9,0

9,5

19,5

22,5

29,0

33,5

39,0

44,5

> 10

10,5

13,5

20,0

29,0

29,5

38,0

39,5

46,0


Tabelle 8

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Inverse Floater der Kategorien I bis IV

Kreditqualitätsstufen

Restlaufzeit (Jahre)

Inverse Floater

1 und 2

(AAA bis A-)

0-1

7,5

1-3

11,5

3-5

16,0

5-7

19,5

7-10

22,5

> 10

28,0

3

(BBB + bis BBB-)

0-1

21,0

1-3

46,5

3-5

63,5

5-7

68,0

7-10

69,0

> 10

69,5

l)

Wenn die Sicherheiten nach der Bewertung den an diesem Tag berechneten Anforderungen nicht entsprechen, erfolgt ein gegenseitiger Margenausgleich. Um die Häufigkeit eines Margenausgleichs zu verringern, können die NZBen einen Schwellenwert festlegen. Ist dies der Fall, liegt der Schwellenwert bei 0,5 % der zur Verfügung gestellten Liquidität. Je nach nationaler Rechtsordnung können die NZBen verlangen, dass ein Margenausgleich in Form von zusätzlichen Sicherheiten oder in Form von Guthaben erfolgt. Das heißt, dass einerseits die Geschäftspartner zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) stellen müssen, wenn der Marktwert der Sicherheiten unter den unteren Schwellenwert sinkt, und andererseits die NZB überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) an den Geschäftspartner zurückgibt, wenn der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewertung den oberen Schwellenwert übersteigt (siehe Kasten 8).

m)

Beim Pfandpoolverfahren können die Geschäftspartner Sicherheiten täglich austauschen.

n)

Beim Kennzeichnungsverfahren kann der Austausch von Sicherheiten von den NZBen gestattet werden.

o)

Die EZB kann jederzeit beschließen, einzelne Schuldtitel aus dem veröffentlichten Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten zu streichen (107).

KASTEN 8

Berechnung des Margenausgleichs

Der Gesamtbetrag an notenbankfähigen Sicherheiten J (für j = 1 bis J; Wert Cj,t zum Zeitpunkt t), die ein Geschäftspartner für liquiditätszuführende Operationen I (für i = 1 bis I; Betrag Li,t zum Zeitpunkt t) hinterlegen muss, wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

(1)

Es sei:

hj der Bewertungsabschlag für die notenbankfähige Sicherheit j.

Wenn τ der Zeitraum zwischen Neubewertungen ist, ist die Margenausgleichsbasis zum Zeitpunkt t + r gleich:

Formula

(2)

Je nach Ausgestaltung ihrer Sicherheitenverwaltungssysteme können die NZBen auch aufgelaufene Zinsen bei ausstehenden Operationen in die Berechnung der Margenausgleichsbasis einbeziehen.

Ein Margenausgleich wird nur durchgeführt, wenn die Margenausgleichsbasis einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.

k = 0,5 % sei der Schwellenwert. Bei einem Kennzeichnungsverfahren (I = 1) erfolgt ein Margenausgleich, wenn:

 

Mt + τ > k · L i,t + τ (der Geschäftspartner zahlt den Margenausgleich an die NZB) oder

 

M t + τ < – k · L i,t + τ (die NZB zahlt den Margenausgleich an den Geschäftspartner).

Bei einem Pfandpoolverfahren muss der Geschäftspartner weitere Sicherheiten in den Pool einbringen, wenn:

Formula

Umgekehrt lässt sich der Betrag des Innertageskredits (IDC), der einem Geschäftspartner bei einem Pfandpoolverfahren zur Verfügung steht, wie folgt ausdrücken:

Formula(falls positiv)

Sowohl bei einem Kennzeichnungs- als auch bei einem Pfandpoolverfahren gewährleistet der Margenausgleich, dass die in Gleichung 1 dargestellte Beziehung wiederhergestellt wird.

6.4.3.   Maßnahmen zur Risikokontrolle bei nicht marktfähigen Sicherheiten

6.4.3.1.   Kreditforderungen

Die Risikokontrolle für notenbankfähige Kreditforderungen umfasst die folgenden Hauptelemente:

a)

Die einzelnen Kreditforderungen unterliegen bestimmten Bewertungsabschlägen, die je nach Restlaufzeit, Art der Verzinsung (fest oder variabel), Kreditqualitätsstufe und der von der NZB verwendeten Bewertungsmethode (siehe Abschnitt 6.5) variieren (siehe Tabelle 9) (108).

b)

Der Abschlag für variabel verzinsliche Kreditforderungen ist der gleiche, der für festverzinsliche Kreditforderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr für die gleiche Kreditqualitätsstufe und die gleiche Bewertungsmethode Anwendung findet (wobei die Bewertung auf der Basis eines von der NZB festgelegten theoretischen Preises bzw. des von der NZB zugeordneten ausstehenden Betrags basiert). Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.

c)

Die Risikokontrollmaßnahmen für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart richten sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit der Forderung anfallen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als fest betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.

d)

Die NZBen verwenden für marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten den gleichen (gegebenenfalls anzuwendenden) Schwellenwert für die Durchführung des Margenausgleichs.

Tabelle 9

Höhe der Bewertungsabschläge für festverzinsliche Kreditforderungen

Kreditqualitätsstufen

Restlaufzeit (Jahre)

Bewertungsmethode

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis eines von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrages

1 und 2

(AAA bis A-)

0-1

8,0

10,0

1-3

11,5

17,5

3-5

15,0

24,0

5-7

17,0

29,0

7-10

18,5

34,5

> 10

20,5

44,5

3

(BBB + bis BBB-)

0-1

15,5

17,5

1-3

28,0

34,0

3-5

37,0

46,0

5-7

39,0

51,0

7-10

39,5

55,5

> 10

40,5

64,5

6.4.3.2.   Nicht marktfähige mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel

Nicht marktfähige Schuldtitel, die mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besichert sind, unterliegen einem Bewertungsabschlag von 24 %.

6.4.3.3.   Termineinlagen

Termineinlagen unterliegen keinem Bewertungsabschlag.

6.5.   Grundsätze für die Bewertung von Sicherheiten

Bei der Ermittlung des Werts von Sicherheiten, die bei befristeten Transaktionen verwendet werden, folgt das Eurosystem den nachstehenden Grundsätzen:

6.5.1.   Marktfähige Sicherheiten

a)

Für jede notenbankfähige marktfähige Sicherheit legt das Eurosystem die repräsentativste Kursquelle fest, die bei der Berechnung der Marktwerte zu verwenden ist.

b)

Der Wert einer marktfähigen Sicherheit wird anhand des repräsentativsten Kurses am Geschäftstag vor dem Bewertungstag errechnet. Werden mehrere Kurse notiert, wird der niedrigste Kurs (in der Regel der Geldkurs) verwendet. Liegt für eine bestimmte Sicherheit am Geschäftstag vor dem Bewertungstag kein repräsentativer Kurs vor, wird der letztverfügbare Kurs herangezogen. Wenn der ermittelte Referenzkurs älter als fünf Tage ist oder sich mindestens fünf Tage lang nicht verändert hat, legt das Eurosystem einen theoretischen Kurs fest.

c)

Der Marktwert bzw. theoretische Wert eines Schuldtitels wird inklusive der Stückzinsen errechnet.

d)

Aufgrund von Unterschieden zwischen den nationalen Rechtssystemen und den jeweiligen verfahrenstechnischen Abläufen werden Einkünfte (z. B. Zinszahlungen), die für eine Sicherheit während der Laufzeit einer befristeten Transaktion anfallen, möglicherweise von den NZBen unterschiedlich behandelt. Wenn diese Einkünfte an den Geschäftspartner weitergeleitet werden, so stellen die NZBen sicher, dass die betreffenden Geschäfte nach wie vor voll durch ausreichende Sicherheiten gedeckt sind, bevor die Einkünfte weitergegeben werden. Die NZBen sind bestrebt zu gewährleisten, dass wirtschaftlich gesehen die Behandlung von Einkünften dem Fall entspricht, in dem Einkünfte an den Geschäftspartner am Zahlungstag weitergeleitet werden (109).

6.5.2.   Nicht marktfähige Sicherheiten

Für nicht marktfähige Sicherheiten wird ein Wert festgelegt, der entweder auf dem theoretischen Preis basiert oder dem ausstehenden Betrag entspricht.

Entscheidet sich die NZB für eine Bewertung auf der Grundlage des ausstehenden Betrags, kann bei den nicht marktfähigen Sicherheiten ein höherer Bewertungsabschlag vorgenommen werden (siehe Abschnitt 6.4.3).

6.6.   Grenzüberschreitende Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten

Geschäftspartner des Eurosystems können notenbankfähige Sicherheiten grenzüberschreitend nutzen, d. h., sie können sich bei der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, refinanzieren und dafür in einem anderen Mitgliedstaat hinterlegte Sicherheiten verwenden. Notenbankfähige Sicherheiten müssen bei der Abwicklung aller Geschäfte, bei denen das Eurosystem Liquidität gegen notenbankfähige Sicherheiten zur Verfügung stellt, grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet nutzbar sein.

Die NZBen (und die EZB) haben ein Verfahren entwickelt, das die grenzüberschreitende Nutzung aller im Euro-Währungsgebiet emittierten/hinterlegten notenbankfähigen Sicherheiten ermöglicht. Hierbei handelt es sich um das Korrespondenzzentralbank-Modell, bei dem die NZBen gegenseitig (und für die EZB) als Depotbank („Korrespondenten“) für Sicherheiten fungieren, die bei ihrer lokalen Verwahrstelle oder ihrem lokalen Abwicklungssystem angeschafft wurden. Für nicht marktfähige Sicherheiten, d. h. Kreditforderungen und RMBDs, die nicht über ein Wertpapierabwicklungssystem übertragen werden können, können besondere Verfahren angewandt werden (110). Das Korrespondenzzentralbank-Modell kann zur Besicherung aller Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden. Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können die zugelassenen Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen zur grenzüberschreitenden Übertragung von marktfähigen Sicherheiten verwendet werden (111).

6.6.1.   Korrespondenzzentralbank-Modell

Das Korrespondenzzentralbank-Modell ist in Abbildung 3 dargestellt.

Abbildung 3

Das Korrespondenzzentralbank-Modell

Image

Alle NZBen unterhalten gegenseitig Depotkonten für die grenzüberschreitende Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten. Wie im Einzelnen beim Korrespondenzzentralbank-Modell verfahren wird, hängt davon ab, ob die notenbankfähigen Sicherheiten für jede einzelne Transaktion gekennzeichnet sind oder ob sie in einem Pool von notenbankfähigen Sicherheiten gehalten werden (112):

a)

Beim Kennzeichnungsverfahren weist der Geschäftspartner (gegebenenfalls über seine Depotbank), sobald sein Kreditantrag von der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist (d. h. der „Heimat-NZB“), akzeptiert wurde, das Wertpapierabwicklungssystem des Landes, in dem die marktfähigen Sicherheiten gehalten werden, an, diese der Zentralbank dieses Landes zugunsten seiner Heimat-NZB zu übertragen. Sobald die Heimat-NZB von der Korrespondenzzentralbank über den Eingang der Sicherheit informiert wurde, schreibt sie dem Geschäftspartner den Kreditbetrag gut. Vor Eingang der marktfähigen Sicherheiten des Geschäftspartners bei der Korrespondenzzentralbank gewähren die NZBen keinen Kredit. Soweit es zur Einhaltung von Abwicklungsterminen notwendig ist, kann den Geschäftspartnern die Möglichkeit gegeben werden, Sicherheiten vorab bei den Korrespondenzzentralbanken zugunsten ihrer Heimat-NZB zu hinterlegen und sich der Verfahren nach dem Korrespondenzzentralbank-Modell zu bedienen.

b)

Beim Pfandpoolverfahren kann der Geschäftspartner der Korrespondenzzentralbank jederzeit marktfähige Sicherheiten zugunsten der Heimat-NZB zur Verfügung stellen. Sobald die Heimat-NZB von der Korrespondenzzentralbank über den Eingang der marktfähigen Sicherheiten informiert wurde, schreibt sie diese dem Pfandkonto des Geschäftspartners gut.

Für nicht marktfähige Sicherheiten, d. h. für Kreditforderungen und RMBDs, wurden besondere Verfahren für die grenzüberschreitende Nutzung entwickelt (113). Werden Kreditforderungen bei einem grenzüberschreitenden Geschäft als Sicherheit verwendet, wird für diese eine Variante des Korrespondenzzentralbank-Modells angewandt, die auf einer Eigentumsübertragung, Abtretung oder Verpfändung zugunsten der Heimat-NZB oder eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts zugunsten der als Korrespondent der Heimat-NZB agierenden Korrespondenzzentralbank basiert. Für die grenzüberschreitende Nutzung von RMBDs wurde eine weitere Ad-hoc-Variante auf der Grundlage eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts zugunsten der als Korrespondent der Heimat-NZB agierenden Korrespondenzzentralbank geschaffen.

Das System des Korrespondenzzentralbank-Modells steht den Geschäftspartnern (sowohl für marktfähige als auch für nicht marktfähige Sicherheiten) von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) an jedem Geschäftstag des Eurosystems zur Verfügung. Geschäftspartner, die das Modell nutzen möchten, müssen dies der NZB, von der sie den Kredit erhalten wollen (d. h. ihrer Heimat-NZB), vor 16.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) ankündigen. Ferner muss der Geschäftspartner sicherstellen, dass die Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte bis spätestens 16.45 Uhr EZB-Zeit (MEZ) auf dem Depotkonto der Korrespondenzzentralbank eingehen. Später eingehende Anweisungen oder Lieferungen sind nur für Kredite, die am darauf folgenden Geschäftstag gewährt werden, verwendbar. Geschäftspartner, die bereits absehen können, dass sie das System des Korrespondenzzentralbank-Modells gegen Ende des Tages in Anspruch nehmen müssen, sollten die Sicherheiten soweit möglich im Voraus liefern (d. h. vorab hinterlegen). In Ausnahmefällen oder wenn es aus geldpolitischen Gründen erforderlich ist, kann die EZB beschließen, den Geschäftsschluss des Systems des Korrespondenzzentralbank-Modells bis zum Geschäftsschluss von TARGET2 zu verlängern.

6.6.2.   Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen

Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können zugelassene Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen der Union zur grenzüberschreitenden Übertragung marktfähiger Sicherheiten genutzt werden.

Durch eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen zwei Wertpapierabwicklungssystemen kann ein Teilnehmer eines Systems Wertpapiere, die in einem anderen Abwicklungssystem begeben wurden, im Bestand haben, ohne Teilnehmer dieses anderen Systems zu sein (114). Bevor diese Verbindungen zur Übertragung von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden können, müssen sie anhand der Standards für die Nutzung von Wertpapierabwicklungssystemen der Union geprüft und zugelassen werden (115), (116).

Aus der Sicht des Eurosystems erfüllen das Korrespondenzzentralbank-Modell und die Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen der Union dieselbe Funktion, denn sie ermöglichen den Geschäftspartnern die grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. Das heißt, mit beiden Verfahren können die Geschäftspartner Sicherheiten zur Kreditaufnahme bei ihrer Heimat-NZB selbst dann verwenden, wenn diese Sicherheiten im Wertpapierabwicklungssystem eines anderen Landes begeben wurden. Dabei erfüllen das Korrespondenzzentralbank-Modell und die Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen diese Funktion auf unterschiedliche Weise. Beim Korrespondenzzentralbank-Modell besteht eine grenzüberschreitende Beziehung zwischen den NZBen, die gegenseitig als Depotbanken fungieren. Bei den Verbindungen dagegen besteht die grenzüberschreitende Beziehung zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen, die gegenseitig Sammelkonten eröffnen. Bei einer Korrespondenzzentralbank hinterlegte Sicherheiten können nur zur Besicherung der Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden. Über eine Verbindung gehaltene Sicherheiten können sowohl für die Kreditgeschäfte des Eurosystems als auch für jeden anderen vom Geschäftspartner gewünschten Zweck verwendet werden. Bei der Nutzung von Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen befinden sich die Sicherheiten der Geschäftspartner auf ihrem eigenen Konto beim heimischen Wertpapierabwicklungssystem, sodass sie keine Depotbank benötigen.

Abbildung 4

Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen

Image

6.7.   Annahme von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten in Notfällen

Der EZB-Rat kann in bestimmten Situationen beschließen, gewisse marktfähige Schuldtitel, die von der Zentralregierung eines oder mehrerer G-10-Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets in der jeweiligen Heimatwährung begeben wurden, als notenbankfähige Sicherheiten zu akzeptieren. Nach einer solchen Entscheidung werden die anwendbaren Kriterien festgelegt, und die für die Auswahl und Nutzung von ausländischen Sicherheiten geltenden Verfahren — einschließlich der Bewertungsquellen und -grundsätze, der Risikokontrollmaßnahmen und der Abwicklungsverfahren — sind den Geschäftspartnern ebenfalls mitzuteilen.

Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.2.1 können solche Sicherheiten außerhalb des EWR hinterlegt/eingetragen (emittiert), gehalten und abgewickelt werden und — wie bereits erwähnt — in anderen Währungen als Euro denominiert sein. Jede dieser von einem Geschäftspartner eingereichten Sicherheiten muss sich im Eigentum dieses Geschäftspartners befinden.

Geschäftspartner, die Zweigstellen von Kreditinstituten ohne Sitz im EWR oder in der Schweiz sind, dürfen solche Schuldtitel nicht als Sicherheiten einreichen.

KAPITEL 7

MINDESTRESERVEN  (117)

7.1.   Allgemeines

Die EZB verlangt von den Kreditinstituten, dass sie im Rahmen der Mindestreservevorschriften des Eurosystems Mindestreserven auf Konten bei den NZBen unterhalten. Der rechtliche Rahmen für das Mindestreservesystem des Eurosystems ist in Artikel 19 der ESZB-Satzung, der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und in der Verordnung EZB/2003/9 niedergelegt. Die Anwendung der letztgenannten Verordnung der EZB gewährleistet, dass für das Mindestreservesystem des Eurosystems im gesamten Euro-Währungsgebiet einheitliche Bedingungen gelten.

Die Höhe der von jedem Institut zu unterhaltenden Mindestreserven richtet sich nach seiner Mindestreservebasis. Das Mindestreservesystem des Eurosystems erlaubt den Geschäftspartnern die Durchschnittserfüllung der Mindestreserve; dies bedeutet, dass sich die Erfüllung der Mindestreservepflicht unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Kalendertagesendguthaben auf den Mindestreservekonten der Geschäftspartner innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode bemisst. Die Mindestreserveguthaben der Institute werden zum Satz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems verzinst.

Das Mindestreservesystem des Eurosystems erfüllt in erster Linie die folgenden geldpolitischen Funktionen:

a)   Stabilisierung der Geldmarktsätze

Die Durchschnittserfüllung im Mindestreservesystem des Eurosystems soll zur Stabilisierung der Geldmarktsätze beitragen, indem sie den Instituten einen Anreiz gibt, die Auswirkungen von zeitweiligen Liquiditätsschwankungen abzufedern.

b)   Herbeiführung oder Vergrößerung einer strukturellen Liquiditätsknappheit

Das Mindestreservesystem des Eurosystems erleichtert die Herbeiführung oder Vergrößerung einer strukturellen Liquiditätsknappheit. Dies könnte dazu beitragen, das Eurosystem besser in die Lage zu versetzen, in effizienter Weise als Liquiditätsbereitsteller zu operieren.

Bei der Anwendung von Mindestreserven ist die EZB verpflichtet, im Einklang mit den in Artikel 127 des Vertrags und in Artikel 2 der ESZB-Satzung festgelegten Zielen des Eurosystems zu handeln. Dies schließt unter anderem den Grundsatz ein, Anreize für beträchtliche unerwünschte Verlagerungen oder Disintermediation zu vermeiden.

7.2.   Mindestreservepflichtige Institute

Nach Artikel 19.1 der ESZB-Satzung verlangt die EZB, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven unterhalten. Danach gelten die Mindestreservevorschriften des Eurosystems auch für Zweigstellen im Euro-Währungsgebiet von Instituten, die ihren Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets haben. Allerdings unterliegen außerhalb des Euro-Währungsgebiets niedergelassene Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet haben, diesen Vorschriften nicht.

Institute sind ab Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der ihnen die Zulassung entzogen wird, sie diese aufgeben oder in der eine Justizbehörde bzw. eine andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen, von der Mindestreservepflicht befreit. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung EZB/2003/9 kann die EZB darüber hinaus unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes andere Institute von ihren aus dem Mindestreservesystem des Eurosystems resultierenden Verpflichtungen entbinden, wenn diese Sanierungsmaßnahmen oder dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. sonstigen von der Union oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird, oder wenn eine Einbeziehung dieser Institute in das Mindestreservesystem des Eurosystems nicht zweckmäßig wäre. Wenn ihre Entscheidung über eine solche Ausnahmeregelung auf den Zielen des Mindestreservesystems beruht, berücksichtigt die EZB mindestens eines der folgenden Kriterien:

a)

Es handelt sich um ein Institut, das lediglich als Spezialinstitut zugelassen ist;

b)

dem Kreditinstitut ist die Ausübung von Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten untersagt;

c)

alle Einlagen des Instituts sind aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zweckgebundene Einlagen für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe.

Die EZB erstellt und führt ein Verzeichnis der Institute, die den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Die EZB veröffentlicht daneben ein Verzeichnis aller Institute, die von ihren Verpflichtungen gemäß dem Mindestreservesystem aus anderen Gründen entbunden sind als ihrer Sanierung oder dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. sonstigen von der Union gemäß Artikel 75 des Vertrags oder einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen, durch die die Verfügung über das Vermögen des Instituts eingeschränkt wird, oder einer Entscheidung des EZB-Rates, durch die das Institut vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen wird (118). Die Geschäftspartner können diese Verzeichnisse zur Feststellung heranziehen, ob ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut bestehen, das selbst mindestreservepflichtig ist. Die nach Geschäftsschluss am letzten Eurosystem-Geschäftstag jedes Kalendermonats öffentlich zugänglichen Verzeichnisse gelten für die Berechnung der Mindestreservebasis für die im übernächsten Kalendermonat beginnende Mindestreserve-Erfüllungsperiode. Beispielsweise würde die Mindestreservebasis für die im April beginnende Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf Basis des Ende Februar veröffentlichten Verzeichnisses berechnet.

7.3.   Festlegung der Mindestreserve

7.3.1.   Mindestreservebasis und Mindestreservesätze

Die Mindestreservebasis eines Instituts wird aus einzelnen Positionen seiner Bilanz ermittelt. Die Bilanzangaben werden den NZBen im Rahmen der Geld- und Bankenstatistiken der EZB gemeldet (siehe Abschnitt 7.5) (119). Im Falle von Instituten, die uneingeschränkt der statistischen Meldepflicht unterliegen, werden die Monatsendstände der Bilanzpositionen eines gegebenen Kalendermonats zur Bestimmung der Reservebasis für die im übernächsten Kalendermonat beginnende Mindestreserve-Erfüllungsperiode herangezogen. So würde beispielsweise die anhand der Bilanzdaten von Ende Februar ermittelte Reservebasis der Kalkulation des von den Geschäftspartnern zu erfüllenden Mindestreserve-Solls in der im April beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode zugrunde gelegt.

Die Meldevorschriften für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB beinhalten die Möglichkeit, das Meldeverfahren für kleine Institute zu vereinfachen. Institute, auf die diese Bestimmung zutrifft, übermitteln auf Quartalsbasis (Quartalsendstände) lediglich eine begrenzte Anzahl von Bilanzangaben, wobei die Meldefrist länger ist als bei größeren Instituten. Die für ein bestimmtes Quartal gemeldeten Bilanzdaten dieser Institute werden mit einer Verzögerung von zwei Monaten zur Bestimmung der Mindestreservebasis für die darauf folgenden drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden herangezogen. Zum Beispiel wären die Bilanzdaten am Ende des ersten Quartals, d. h. also Ende März, für die Berechnung der Reservebasis für die im Juni, Juli und August beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden maßgeblich.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates ist die EZB berechtigt, Verbindlichkeiten aus der Annahme von Geldern sowie Verbindlichkeiten aus bilanzunwirksamen Positionen in die Mindestreservebasis der Institute einzubeziehen. Im Mindestreservesystem des Eurosystems werden nur die Verbindlichkeiten „Einlagen“ und „Ausgegebene Schuldverschreibungen“ in die Reservebasis einbezogen (siehe Kasten 9).

Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die in dem Verzeichnis der dem Mindestreservesystem des Eurosystems unterliegenden Institute geführt werden, sowie Verbindlichkeiten gegenüber der EZB und den teilnehmenden NZBen werden nicht in die Mindestreservebasis einbezogen. Hier muss bei Verbindlichkeiten der Kategorie „Ausgegebene Schuldverschreibungen“ der Emittent den tatsächlich von anderen, ihrerseits den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegenden Instituten gehaltenen Betrag nachweisen können, damit er diesen von der Mindestreservebasis abziehen kann. Falls ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, können die Emittenten bei dieser Bilanzposition einen pauschalen Abzug in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (120) vornehmen.

Die Reservesätze werden von der EZB vorbehaltlich der in Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates festgelegten Höchstgrenze bestimmt. Die EZB schreibt für die meisten in die Reservebasis einbezogenen Positionen einen einheitlichen Mindestreservesatz, der größer als null ist, vor. Dieser Mindestreservesatz wird in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) festgelegt. Die EZB belegt folgende Verbindlichkeitenkategorien mit einem Reservesatz von 0 %: „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren“, „Repogeschäfte“ und „Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als zwei Jahren“ (siehe Kasten 9). Die EZB kann die Reservesätze jederzeit ändern. Änderungen der Reservesätze werden von der EZB im Voraus vor der ersten Mindestreserve-Erfüllungsperiode, für die die Änderung gilt, bekannt gegeben.

7.3.2.   Berechnung des Mindestreserve-Solls

Das Mindestreserve-Soll jedes einzelnen Instituts wird errechnet, indem auf den Betrag der reservepflichtigen Verbindlichkeiten die Reservesätze der entsprechenden Verbindlichkeitenkategorien angewandt werden.

Jedes Institut zieht in jedem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, von seinem Reserve-Soll einen Freibetrag von 100 000 EUR ab. Die Gewährung eines solchen Abzugs erfolgt unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen der Institute gemäß dem Mindestreservesystem des Eurosystems (121).

Das Reserve-Soll jeder Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

KASTEN 9

Mindestreservebasis und Mindestreservesätze

A.    In die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten mit positivem Reservesatz

Einlagen (122)

Täglich fällige Einlagen

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren

Ausgegebene Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren

B.    In die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten mit einem Reservesatz von 0 %

Einlagen (122)

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von mehr als zwei Jahren

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren

Repogeschäfte

Ausgegebene Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als zwei Jahren

C.    Nicht in die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die ihrerseits den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen

Verbindlichkeiten gegenüber der EZB und den teilnehmenden NZBen

7.4.   Haltung von Mindestreserven

7.4.1.   Mindestreserve-Erfüllungsperiode

Die EZB veröffentlicht spätestens drei Monate vor Beginn jedes Jahres einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden (123). Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt am Tag der Abwicklung des ersten Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das auf die Sitzung des EZB-Rates folgt, in der die monatliche Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist. Unter bestimmten Bedingungen kann der veröffentlichte Kalender geändert werden, etwa wenn sich der Sitzungskalender des EZB-Rates verschiebt.

7.4.2.   Haltung von Mindestreserven

Jedes Institut muss Mindestreserven auf mindestens einem Mindestreservekonto bei der NZB in dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem es seinen Sitz hat. Bei Instituten, die mehr als eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben, ist die Hauptverwaltung für die Haltung der gesamten Mindestreserven aller inländischen Niederlassungen des jeweiligen Instituts verantwortlich (124). Ein Institut, das Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat unterhält, ist verpflichtet, entsprechend seiner Mindestreservebasis in den jeweiligen Mitgliedstaaten Mindestreserven bei den NZBen dieser Mitgliedstaaten zu unterhalten.

Als Mindestreservekonten können die für den Zahlungsverkehr eingerichteten Konten der Institute bei den NZBen verwendet werden. Reserveguthaben auf Zahlungsverkehrskonten können während des Tages für Zahlungsverkehrszwecke verwendet werden. Als täglicher Reserve-Ist-Bestand eines Instituts gilt das Tagesendguthaben auf seinem Mindestreservekonto.

Ein Institut kann bei der NZB des Mitgliedstaats, in dem es ansässig ist, die Erlaubnis beantragen, seine gesamten Mindestreserven indirekt durch einen Mittler zu halten. Die Möglichkeit, Mindestreserven durch einen Mittler zu unterhalten, ist in der Regel auf Institute beschränkt, die so aufgebaut sind, dass ein Teil der Geschäftsabwicklung (z. B. Finanzdisposition) regelmäßig von dem Mittler durchgeführt wird (z. B. können Sparkassen und Genossenschaftsbanken ihre Reservehaltung zentralisieren). Für die Haltung von Mindestreserven durch einen Mittler gelten die Bestimmungen der Verordnung EZB/2003/9.

7.4.3.   Verzinsung von Mindestreserveguthaben

Mindestreserveguthaben werden zum durchschnittlichen Zinssatz der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) gemäß der Formel in Kasten 10 verzinst. Guthaben, die die erforderlichen Mindestreserven übersteigen, werden nicht verzinst. Die Zinsen werden am zweiten NZB-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Zinsen angefallen sind, gutgeschrieben.

KASTEN 10

Berechnung der Verzinsung von Mindestreserveguthaben

Mindestreserveguthaben werden nach der folgenden Formel verzinst:

Formula

Formula

Es seien:

R t

=

Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t anfallen.

H t

=

Tagesdurchschnittliche Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t.

nt

=

Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t.

r t

=

Zinssatz auf Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t. Der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet.

i

=

Kalendertag i der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t.

MR i

=

Marginaler Zinssatz des aktuellsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das am oder vor dem Kalendertag i abgewickelt wurde.

7.5.   Meldung, Anerkennung und Überprüfung der Mindestreservebasis

Die für die Festlegung der Mindestreserve relevanten reservepflichtigen Bilanzpositionen werden von den mindestreservepflichtigen Instituten selbst berechnet und den NZBen im Rahmen der Geld- und Bankenstatistiken der EZB gemeldet (siehe Anlage 4). Artikel 5 der Verordnung EZB/2003/9 legt das Verfahren zur Meldung und Anerkennung der Mindestreservebasis und des Mindestreserve-Solls der Institute fest.

Das Verfahren zur Meldung und Anerkennung des Mindestreserve-Solls eines Instituts verläuft wie folgt: Die betreffende NZB oder das Institut berechnet das Mindestreserve-Soll des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode. Die die Berechnung vornehmende Seite meldet der anderen Seite spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode das berechnete Mindestreserve-Soll. Die betreffende NZB kann das Fristende für die Meldung des Mindestreserve-Solls vorverlegen. Sie kann ferner weitere Fristen festlegen, innerhalb deren das Institut Berichtigungen der Mindestreservebasis und Berichtigungen des gemeldeten Mindestreserve-Solls meldet. Die andere Seite erkennt das berechnete Mindestreserve-Soll spätestens an dem NZB-Geschäftstag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht. Antwortet die andere Seite bis zum Ende des NZB-Geschäftstags, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, nicht auf die Meldung, gilt dies als Anerkennung des Mindestreserve-Solls des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode. Ist das Mindestreserve-Soll für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anerkannt, kann dieses nicht mehr berichtigt werden.

Für als Mittler bei der indirekten Mindestreservehaltung anderer Institute zugelassene Institute sind in der Verordnung EZB/2003/9 besondere Meldevorschriften festgelegt. Die indirekte Mindestreservehaltung ändert nichts an den statistischen Berichtspflichten der Institute, die Reserven über einen Mittler halten.

Die EZB und die NZBen sind im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates berechtigt, die Richtigkeit und Qualität der erhobenen Daten zu überprüfen.

7.6.   Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht

Die Mindestreservepflicht wurde nicht eingehalten, wenn der durchschnittliche Tagesendstand des Mindestreservekontos/der Mindestreservekonten eines Instituts innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode sein Reserve-Soll für die entsprechende Reserveperiode unterschreitet.

Hält ein Institut die Reservepflicht ganz oder teilweise nicht ein, so kann die EZB gemäß Verordnung (EG) Nr. 2531/98 eine der folgenden Sanktionen verhängen:

a)

eine Zahlung von bis zu fünf Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz auf den Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts oder

b)

eine Zahlung in Höhe von bis zum Zweifachen des Spitzenrefinanzierungssatzes auf den Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts oder

c)

die Verpflichtung des betreffenden Instituts, bei der EZB oder den NZBen unverzinsliche Einlagen von bis zum Dreifachen des Betrags der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts zu halten. Die Laufzeit der Einlagen darf den Zeitraum, in dem das Institut die Mindestreservepflicht nicht eingehalten hat, nicht überschreiten.

Hält ein Institut andere Verpflichtungen nach den Verordnungen und Entscheidungen der EZB im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des Eurosystems nicht ein (wenn z. B. die entsprechenden Daten nicht rechtzeitig übermittelt werden oder nicht korrekt sind), so ist die EZB befugt, Sanktionen zu verhängen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und gemäß Verordnung EZB/1999/4. Das Direktorium der EZB kann die Kriterien für die Anwendung von Sanktionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates festlegen und veröffentlichen (125).

Ferner kann das Eurosystem bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Mindestreserveanforderungen Geschäftspartner vorübergehend von der Teilnahme an Offenmarktgeschäften ausschließen.


(1)  Anzumerken ist, dass die Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht behalten und damit in die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik nicht einbezogen sind.

(2)  In diesem Dokument bezieht sich der Begriff „NZBen“ durchgängig auf die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(3)  Solche Daten unterliegen im Einklang mit Artikel 37 der ESZB-Satzung der Geheimhaltungspflicht.

(4)  In diesem Dokument bezieht sich der Begriff „Mitgliedstaat“ durchgängig auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(5)  Die verschiedenen Verfahren für die Durchführung von Offenmarktgeschäften des Eurosystems, d. h. Standardtender, Schnelltender und bilaterale Geschäfte, werden im Einzelnen in Kapitel 5 beschrieben. Bei Standardtendern erfolgt die Durchführung (von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses) innerhalb von höchstens 24 Stunden. Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt 2.1 erfüllen, können an den Standardtendern teilnehmen. Schnelltender werden normalerweise innerhalb von 90 Minuten durchgeführt. Das Eurosystem kann eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an Schnelltendern auswählen. Der Begriff ‚bilaterale Geschäfte‘ bezieht sich auf Fälle, in denen das Eurosystem nur mit einem oder wenigen Geschäftspartnern Geschäfte durchführt, ohne Tenderverfahren zu nutzen. Zu den bilateralen Geschäften gehören auch Operationen, die über die Börsen oder über Vermittler durchgeführt werden.

(6)  Bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen ist der Kreis der Geschäftspartner nicht von vornherein beschränkt.

(7)  Die harmonisierte Beaufsichtigung von Kreditinstituten basiert auf der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(9)  ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.

(10)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(11)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(12)  Gegebenenfalls in Bezug auf Margenausgleich.

(13)  Hauptrefinanzierungs- und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden nach dem im Voraus bekannt gegebenen Tenderkalender des Eurosystems durchgeführt (siehe auch Abschnitt 5.1.2); dieser kann auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu wie auch auf den Websites des Eurosystems (siehe Anhang 5) abgerufen werden.

(14)  Die Laufzeiten der Hauptrefinanzierungs- und der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte können gelegentlich variieren, etwa wegen unterschiedlicher Bankfeiertage in den Mitgliedstaaten.

(15)  Hauptrefinanzierungs- und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden nach dem im Voraus bekannt gegebenen Tenderkalender des Eurosystems durchgeführt (siehe auch Abschnitt 5.1.2); dieser kann auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu wie auch auf den Websites des Eurosystems (siehe Anhang 5) abgerufen werden.

(16)  Die Laufzeiten der Hauptrefinanzierungs- und der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte können gelegentlich variieren, etwa wegen unterschiedlicher Bankfeiertage in den Mitgliedstaaten.

(17)  Termineinlagen werden auf Konten bei den NZBen unterhalten, und zwar auch dann, wenn solche Geschäfte zentral von der EZB durchgeführt würden.

(18)  Mit Beginn am 19. Mai 2008 wurde die dezentrale technische Infrastruktur von TARGET durch TARGET2 ersetzt. TARGET2 besteht aus der Gemeinschaftsplattform (über die alle Zahlungsaufträge nach derselben technischen Methode eingereicht, abgewickelt und ausgeliefert werden) sowie soweit anwendbar den Systemen der proprietären Heimatkontenführung der NZBen.

(19)  Darüber hinaus wird Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität nur Geschäftspartnern mit Zugang zu einem Konto bei der NZB gewährt, über welches das Geschäft abgewickelt werden kann, beispielsweise auf der Gemeinschaftsplattform TARGET2.

(20)  Es ist möglich, dass in einigen Mitgliedstaaten die NZB oder einige ihrer Zweigstellen an bestimmten Geschäftstagen des Eurosystems aufgrund nationaler oder regionaler Bankfeiertage nicht zur Ausführung von geldpolitischen Operationen geöffnet sind. In solchen Fällen muss die NZB die Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich des Zugangs zur Spitzenrefinanzierungsfazilität an diesem Bankfeiertag informieren.

(21)  Die geschäftsfreien Tage des TARGET2-Systems werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu wie auch auf den Websites des Eurosystems (siehe Anlage 5) angekündigt.

(22)  Der Begriff „Eurosystem-Geschäftstag“ wird hier durchgängig für Tage verwendet, an denen die EZB und mindestens eine nationale Zentralbank zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet sind.

(23)  Der EZB-Rat beschließt in der Regel über Änderungen der Zinssätze, wenn er bei seiner ersten Sitzung im Monat seinen geldpolitischen Kurs überdenkt. In der Regel werden solche Beschlüsse erst zu Beginn der neuen Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam.

(24)  Aufgrund unterschiedlicher Kontenstrukturen bei den nationalen Zentralbanken kann es operationale Unterschiede zwischen den Ländern des Euro-Währungsgebiets geben.

(25)  Wegen unterschiedlicher Kontenstrukturen bei den nationalen Zentralbanken kann die EZB den nationalen Zentralbanken gestatten, Zugangsbedingungen anzuwenden, die von den hier genannten Bedingungen leicht abweichen. Die nationalen Zentralbanken stellen Informationen über etwaige Abweichungen von den im vorliegenden Dokument beschriebenen Zugangsbedingungen zur Verfügung.

(26)  Darüber hinaus wird Zugang zur Einlagefazilität nur Geschäftspartnern mit Zugang zu einem Konto bei der NZB gewährt, über welches das Geschäft abgewickelt werden kann, beispielsweise auf der Gemeinschaftsplattform TARGET2.

(27)  Darüber hinaus wird Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität nur Geschäftspartnern mit Zugang zu einem Konto bei der NZB gewährt, über welches das Geschäft abgewickelt werden kann, beispielsweise auf der Gemeinschaftsplattform TARGET2.

(28)  Der Begriff „Eurosystem-Geschäftstag“ wird hier durchgängig für Tage verwendet, an denen die EZB und mindestens eine nationale Zentralbank zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet sind.

(29)  Der EZB-Rat beschließt in der Regel über Änderungen der Zinssätze, wenn er bei seiner ersten Sitzung im Monat seinen geldpolitischen Kurs überdenkt. In der Regel werden solche Beschlüsse erst zu Beginn der nächsten Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam.

(30)  Bei Devisenswapgeschäften über Mengentender legt die EZB den Swapsatz des Geschäfts fest, und die Geschäftspartner geben Gebote über den festbleibenden Währungsbetrag ab, den sie bereit sind, zu diesem Satz zu verkaufen (und zurückzukaufen) oder zu kaufen (und zurückzuverkaufen).

(31)  Bei Devisenswapgeschäften über Zinstender nennen die Geschäftspartner in ihren Geboten den festbleibenden Währungsbetrag und den Swapsatz, zu dem sie bereit sind, das Geschäft abzuschließen.

(32)  Der Tenderkalender des Eurosystems kann auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu wie auch auf den Websites des Eurosystems (siehe Anhang 5) abgerufen werden.

(33)  Der Begriff „NZB-Geschäftstag“ wird hier durchgängig für Tage verwendet, an denen die nationale Zentralbank eines bestimmten Mitgliedstaats zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet ist. Sollten Zweigstellen der nationalen Zentralbank in einigen Mitgliedstaaten an NZB-Geschäftstagen aufgrund lokaler oder regionaler Bankfeiertage geschlossen sein, muss die betreffende nationale Zentralbank die Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich der Geschäfte mit diesen Zweigstellen informieren.

(34)  Aufgrund der Weihnachtsfeiertage wird das längerfristige Refinanzierungsgeschäft im Dezember für gewöhnlich um eine Woche, d. h. auf den vorhergehenden Mittwoch in diesem Monat, vorverlegt.

(35)  Bei Devisenswapgeschäften über Mengentender ist der festbleibende Währungsbetrag anzugeben, den der Geschäftspartner bereit ist, mit dem Eurosystem zu kontrahieren.

(36)  Hinsichtlich der Emission von EZB-Schuldverschreibungen kann die EZB beschließen, dass die Gebote auf einen Preis anstatt auf einen Zinssatz lauten müssen. In einem solchen Fall sind die Preise als Prozentsatz des Nominalbetrags anzugeben.

(37)  Bei Devisenswapgeschäften über Zinstender sind der festbleibende Währungsbetrag, den der Geschäftspartner bereit ist, mit dem Eurosystem zu kontrahieren, sowie der jeweilige Swapsatz anzugeben.

(38)  Oder dass für diese im Falle liquiditätsabschöpfender Operationen ausreichend liquide Mittel bereitgestellt werden.

(39)  Die gebotenen Swapsätze werden in aufsteigender Reihenfolge unter Berücksichtigung des Vorzeichens, das vom Vorzeichen des Zinsgefälles zwischen der Fremdwährung und dem Euro abhängt, zusammengestellt. Wenn für die Laufzeit des Swapgeschäfts der Fremdwährungszinssatz höher als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz positiv (d. h., der Eurokurs wird mit einem Aufschlag gegenüber der Fremdwährung notiert). Wenn dagegen der Fremdwährungszinssatz niedriger als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz negativ (d. h., der Eurokurs wird mit einem Abschlag gegenüber der Fremdwährung notiert).

(40)  Der EZB-Rat kann beschließen, ob in Ausnahmefällen bilaterale Feinsteuerungsoperationen auch von der EZB selbst durchgeführt werden können.

(41)  Eine Beschreibung der Mindestanforderungen („Standards“) an die geeigneten Wertpapierabwicklungssysteme im Euro-Währungsgebiet und ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen zwischen diesen Systemen finden sich auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(42)  T bezieht sich auf den Abschlusstag. Gezählt werden nur Eurosystem-Geschäftstage.

(43)  Falls die normalen Abwicklungstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte oder die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte mit Bankfeiertagen zusammenfallen, kann die EZB andere Abwicklungstage, mit der Möglichkeit einer gleichtägigen Abwicklung, festlegen. Die Abwicklungstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte werden im Voraus im Kalender für Tenderoperationen des Eurosystems festgelegt (siehe Abschnitt 5.1.2).

(44)  Liquiditätsabschöpfenden Offenmarktgeschäften in Form von endgültigen und befristeten Transaktionen liegen ebenfalls Vermögenswerte zugrunde. Für Sicherheiten gelten bei liquiditätsabschöpfenden Offenmarktgeschäften in Form von befristeten Transaktionen die gleichen Zulassungskriterien wie bei liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäften mittels befristeter Transaktionen. Bei liquiditätsabschöpfenden Operationen werden aber keine Bewertungsabschläge angewandt.

(45)  Während der Übergangszeit bis 2013 können für eine bestimmte Kategorie nicht marktfähiger Sicherheiten, nämlich Kreditforderungen, eine begrenzte Anzahl von Zulassungs- und Abwicklungskriterien innerhalb des Euro-Währungsgebiets unterschiedlich sein (siehe Abschnitt 6.2.2).

(46)  Dieses Verzeichnis wird täglich aktualisiert und auf der Website der EZB veröffentlicht unter www.ecb.europa.eu. Marktfähige Sicherheiten, die von nichtfinanziellen Unternehmen ohne Rating einer externen Ratingagentur für die Emission, den Emittenten oder den Garanten begeben werden, sind nicht in dem öffentlichen Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten enthalten. Die Notenbankfähigkeit dieser Schuldtitel hängt von der Bonitätsbeurteilung der vom jeweiligen Geschäftspartner gemäß den in Abschnitt 6.3.3.1 genannten ECAF-Regeln für Kreditforderungen gewählten Bonitätsbeurteilungsquelle ab.

(47)  Anleihen, die Optionsscheine oder ähnliche Rechte beinhalten, sind nicht notenbankfähig.

(48)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(49)  Diese Anforderung schließt keine Asset-Backed Securities aus, bei denen die Emissionsstruktur zwei Zweckgesellschaften enthält und das „True-Sale“-Erfordernis in Bezug auf diese Zweckgesellschaften erfüllt ist, so dass die von der zweiten Zweckgesellschaft emittierten Schuldtitel unmittelbar oder mittelbar durch den ursprünglichen Sicherheitenpool ohne Tranching gedeckt sind.

(50)  Diese Beschränkung gilt nicht für Swaps, die ausschließlich Absicherungszwecken innerhalb von Asset-Backed Securities dienen.

(51)  Asset-Backed Securities, die in der Liste der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten per 10. Oktober 2010 enthalten sind, unterliegen nicht dieser Anforderung und bleiben bis zum 9. Oktober 2011 notenbankfähig.

(52)  Asset-Backed Securities, die in der Liste der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten per 10. Oktober 2010 enthalten sind, unterliegen nicht dieser Anforderung und bleiben bis zum 9. Oktober 2011 notenbankfähig.

(53)  Asset-Backed Securities, die in der Liste der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten per 10. Oktober 2010 enthalten sind, unterliegen nicht dieser Anforderung und bleiben bis zum 9. Oktober 2011 notenbankfähig.

(54)  Internationale Inhaberschuldverschreibungen, die ab dem 1. Januar 2007 über die internationalen Zentralverwahrer (ICSDs) Euroclear Bank (Belgium) und Clearstream Banking Luxembourg ausgegeben wurden bzw. werden, müssen, um notenbankfähig zu sein, in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper), der ein internationaler Zentralverwahrer oder gegebenenfalls ein Zentralverwahrer ist, hinterlegt sein, der/die die von der EZB festgelegten Mindeststandards erfüllt. Internationale Inhaberschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2007 als Klassische Globalurkunde (Classical Global Note) begeben wurden, sowie zu diesem Zeitpunkt oder danach unter demselben ISIN-Code emittierte vertretbare Wertpapiere bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig. Internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die nach dem 30. September 2010 über die ICSDs Euroclear Bank (Belgium) und Clearstream Banking Luxembourg ausgegeben werden, müssen, um notenbankfähig zu sein, im Rahmen der neuen Wertpapierverwahrstruktur für internationale Schuldverschreibungen begeben werden. Internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die vor oder an diesem Datum begeben wurden, bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig. Internationale Schuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden sind nicht mehr notenbankfähig, wenn sie nach dem 30. September 2010 begeben werden. Internationale Schuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden, die vor oder an diesem Datum begeben wurden, bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.

(55)  Gemäß der Definition von nicht finanziellen Kapitalgesellschaften im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95).

(56)  Eine Beschreibung der Mindestanforderungen („Standards“) an die zugelassenen Wertpapierabwicklungssysteme im Euro-Währungsgebiet und ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen zwischen diesen Systemen finden sich auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(57)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(58)  Ein Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte ist auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht und wird mindestens einmal im Jahr aktualisiert.

(59)  „Sicherheit“, „Transparenz“ und „Zugänglichkeit“ werden vom Eurosystem ausschließlich in Bezug auf das Leistungsvermögen seiner Sicherheitenverwaltung definiert. Der Selektionsprozess zielt nicht auf eine Beurteilung der immanenten Qualität der unterschiedlichen Märkte ab. Die Grundsätze sind wie folgt definiert: Unter Sicherheit wird Gewissheit hinsichtlich der Transaktionen verstanden, insbesondere die Gewissheit, dass Transaktionen wirksam und durchsetzbar sind. Transparenz bezeichnet den ungehinderten Zugang zu Informationen über die Geschäftsordnung und Vorschriften des Marktes, über die Abwicklung der Geschäfte, die finanziellen Merkmale der Sicherheiten, den Preisbildungsmechanismus und die jeweiligen Preise und Mengen (Notierungen, Zinssätze, Handelsvolumina, ausstehende Beträge usw.). Zugänglichkeit bezieht sich auf die Fähigkeit des Eurosystems, am Markt zu agieren und Zugang zu ihm zu haben. Ein Markt ist im Sinne der Sicherheitenverwaltung zugänglich, wenn er seiner Geschäftsordnung und seinen Vorschriften über die Geschäftsabwicklung zufolge dem Eurosystem die hierfür benötigten Informationen zur Verfügung stellen kann und die Durchführung der hierfür erforderlichen Transaktionen erlaubt.

(60)  Momentan sind dies die Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und die Schweiz.

(61)  Marktfähige Sicherheiten, die vor dem 1. Januar 2007 durch ein Rechtssubjekt ohne Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR ausgegeben werden, aber durch ein Rechtssubjekt mit Sitz im EWR garantiert werden, behalten ihre Notenbankfähigkeit bis zum 31. Dezember 2011, sofern sie alle anderen Zulassungskriterien und die für in Abschnitt 6.3.2 aufgeführten Garantien geltenden Anforderungen erfüllen und sind nach diesem Datum nicht mehr zulässig.

(62)  Euro oder nationale Denominierungen des Euro.

(63)  Von 2007 bis 2013 gilt eine Übergangsregelung für Kreditforderungen, die es jeder NZB ermöglicht, den Mindestbetrag für die als Sicherheit zugelassenen Kreditforderungen — mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Verwendung — festzulegen und über die Erhebung einer Transaktionsgebühr zu entscheiden. Im Laufe des Jahres 2013 wird es eine völlig einheitliche Regelung geben.

(64)  Schuldscheindarlehen und eingetragene Forderungen aus Privatkrediten an die niederländische Zentralregierung oder sonstige notenbankfähige Schuldner, die durch eine staatliche Garantie besichert sind (z.B. Wohnungsbaugesellschaften), sind Kreditforderungen gleichgestellt.

(65)  Gemäß Definition im ESVG 95.

(66)  Euro oder nationale Denominierungen des Euro.

(67)  Derzeit gehören nur irische hypothekarisch gesicherte Solawechsel zu dieser Art von Sicherheiten.

(68)  Euro oder nationale Denominierungen des Euro.

(69)  Verwendet ein Geschäftspartner Sicherheiten, die er nicht oder nicht mehr zur Besicherung eines ausstehenden Kredits nutzen darf, weil er mit dem Emittenten/Schuldner/Garanten identisch ist oder enge Verbindungen zu einem von diesen bestehen, hat er dies der zuständigen nationalen Zentralbank umgehend mitzuteilen. Die Sicherheiten werden dann am nächsten Bewertungstag mit null bewertet, und es kann ein Margenausgleich vorgenommen werden (siehe auch Anhang 6). Darüber hinaus hat der Geschäftspartner die Sicherheit schnellstmöglich zurückzuziehen.

(70)  Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 6.2.1.

(71)  Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 6.2.2.

(72)  Die Bonität der von nichtfinanziellen Unternehmen begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel ohne Rating wird auf Basis der vom jeweiligen Geschäftspartner gemäß den in Abschnitt 6.3.3 genannten ECAF-Regeln für Kreditforderungen ausgewählten Bonitätsbeurteilungsquelle ermittelt. Bei diesen marktfähigen Schuldtiteln wurden folgende Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten geändert: Sitz des Emittenten/Garanten: Euro-Währungsgebiet; Emissionsort: Euro-Währungsgebiet.

(73)  Die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems ist auf der Website der EZB veröffentlicht unter www.ecb.europa.eu. Ein Rating der Kreditqualitätsstufe 3 bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens „BBB-“ gemäß Fitch bzw. Standard & Poor’s, „Baa3“ laut Moody’s oder „BBB“ laut DBRS.

(74)  Die Eigenkapitalrichtlinie umfasst die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) sowie die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

(75)  „Triple A” bedeutet ein langfristiges Rating von „AAA“ gemäß Fitch, Standard & Poor’s oder DBRS, „Aaa“ gemäß Moody’s oder, soweit dies nicht vorhanden ist, ein kurzfristiges Rating von „F1+“ von Fitch, „A-1+“ von Standard & Poor’s oder „R-1H“ von DBRS.

(76)  „Single A” bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens „A-“ gemäß Fitch bzw. Standard & Poor’s, „A3“ laut Moody’s oder „AL“ laut DBRS.

(77)  Liegen mehrere, möglicherweise widersprüchliche Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen für denselben Emittenten/Schuldner oder Garanten vor, so gilt die Regel, dass das beste ECAI-Rating Anwendung findet.

(78)  Die hohen Bonitätsforderungen für ab dem 1. Januar 2008 gedeckte Bankschuldverschreibungen werden nach der oben aufgeführten Gruppe von Kriterien bewertet. Bei gedeckten Bankschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2008 ausgegeben werden, wird angenommen, dass sie den hohen Bonitätsanforderungen entsprechen, wenn sie die Kriterien in Artikel 52 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie genau erfüllen.

(79)  Diese Informationen werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(80)  Hinsichtlich der zweiten Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur bezieht sich die Bonitätsbeurteilung bei Ausgabe auf die Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt der Erstemission oder der ersten Veröffentlichung durch die externe Ratingagentur.

(81)  Bei der eine bestimmte Sicherheit meldenden nationalen Zentralbank handelt es sich in der Regel um die nationale Zentralbank des Landes, in dem die Sicherheit an einem zugelassenen Markt zum Handel zugelassen ist/gehandelt wird. Etwaige Fragen in Bezug darauf, dass eine Sicherheit an mehreren Märkten zugelassen ist/gehandelt wird, sind an die Eligible Assets Hotline der EZB (Eligible-Assets.hotline@ecb.europa.eu) zu richten.

(82)  Verzeichnisse der den drei Klassen angehörenden Einrichtungen, die Kriterien zur Eingliederung von Emittenten, Schuldnern und Garanten in die drei Klassen und Links zu den jeweiligen Websites der nationalen Aufsichtsbehörden werden voraussichtlich auf der Website der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) unter www.eba.europa.eu veröffentlicht.

(83)  Gemäß der Definition von nicht finanziellen Kapitalgesellschaften im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95).

(84)  Informationen über die Kreditqualitätsstufen werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(85)  Bei von nichtfinanziellen Unternehmen begebenen marktfähigen Sicherheiten, für die keine Bonitätsbeurteilung eines zugelassenen ECAI vorliegt, findet diese Anforderung auf die Bonitätsbeurteilung der Emittenten Anwendung.

(86)  Liegen mehrere, möglicherweise widersprüchliche Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen für denselben Emittenten/Schuldner oder Garanten vor, so gilt die Regel, dass das beste ECAI-Rating Anwendung findet.

(87)  Verzeichnisse der den drei Klassen angehörenden Einrichtungen, die Kriterien zur Eingliederung von Emittenten, Schuldnern und Garanten in die drei Klassen und Links zu den jeweiligen Websites der nationalen Aufsichtsbehörden werden voraussichtlich auf der Website der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) unter www.eba.europa.eu veröffentlicht.

(88)  Hat der Geschäftspartner ein ECAI als Bonitätsbeurteilungsquelle gewählt, kann die Regelung, dass das beste Rating Anwendung findet, genutzt werden; Liegen mehrere, möglicherweise widersprüchliche Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen für denselben Emittenten/Schuldner oder Garanten vor, so gilt die Regel, dass das beste ECAI-Rating Anwendung findet.

(89)  Bei bestimmten Bonitätsbeurteilungsverfahren kann der Bonitätsschwellenwert im Anschluss an das Leistungsüberwachungsverfahren angepasst werden (siehe Abschnitt 6.3.5).

(90)  Gemäß der auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlichten harmonisierten Ratingskala des Eurosystems.

(91)  Das Eurosystem veröffentlicht diese Informationen nur im Hinblick auf seine eigenen Kreditgeschäfte und übernimmt keinerlei Haftung für seine Beurteilung der zugelassenen Bonitätsbeurteilungsverfahren.

(92)  ECAIs werden an den Finanzmärkten gemeinhin als Ratingagenturen bezeichnet.

(93)  Falls erforderlich, sollten die aufgeführten Dokumente in die Arbeitssprache der NZB des Heimatlands übersetzt werden.

(94)  Die Zulassungskriterien sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.

(95)  Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den RT-Anbieter umgehend über jedes Kreditereignis zu informieren, das eine Verschlechterung der Bonität bedeuten könnte.

(96)  PD(i,t) bezeichnet die Ausfallwahrscheinlichkeit, die der Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems dem Schuldner I zum Zeitpunkt t zumisst.

(97)  Aufgrund unterschiedlicher verfahrenstechnischer Abläufe bei der Anschaffung von Sicherheiten bei den nationalen Zentralbanken in den Mitgliedstaaten (in Form eines an die nationale Zentralbank verpfändeten Sicherheitenpools oder einer Rückkaufsvereinbarung, der einzelne, für jede Transaktion konkretisierte Sicherheiten zugrunde liegen) kann es hinsichtlich des Zeitpunkts der Bewertung und bei anderen abwicklungstechnischen Aspekten der Risikokontrolle zu geringfügigen Diskrepanzen kommen. Darüber hinaus können bei nicht marktfähigen Sicherheiten die Bewertungstechniken unterschiedlich präzise sein, was in der Gesamthöhe der Abschläge zum Ausdruck kommt (siehe Abschnitt 6.4.3).

(98)  Die Bewertungsabschläge für festverzinsliche Schuldtitel gelten auch für Schuldtitel, deren Verzinsung von einer Veränderung des Ratings des Emittenten selbst abhängt, oder für inflationsindexierte Anleihen.

(99)  Grundsätzlich wird die Liquiditätskategorie durch die Emittentengruppe bestimmt. Alle Asset-Backed Securities gehören jedoch ungeachtet ihrer Emittentenklassifizierung der Kategorie V an; Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente werden der Kategorie II zugerechnet, während von Kreditinstituten begebene traditionelle Pfandbriefe und ähnliche Instrumente sowie andere von Kreditinstituten begebene Schuldtitel in Kategorie III bzw. IV eingeordnet werden

(100)  Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Land begebene Schuldtitel sind der Liquiditätskategorie I zuzuordnen.

(101)  Zur Sicherheitenklasse „Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente“ gehören nur Titel mit einem Emissionsvolumen von mindestens 1 Mrd. EUR, für die mindestens drei Market Maker regelmäßig Geld- und Briefkurse stellen.

(102)  In Liquiditätskategorie II sind nur marktfähige Sicherheiten solcher Emittenten enthalten, die von der EZB als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert wurden. Von anderen Institutionen emittierte marktfähige Sicherheiten sind — je nach Emittent und Art der Sicherheit — der Kategorie III oder IV zuzuordnen.

(103)  Nicht OGAW-konforme gedeckte Bankschuldverschreibungen einschließlich strukturierter gedeckter Bankschuldverschreibungen und von mehreren Emittenten begebene gedeckte Bankschuldverschreibungen sind der Kategorie III zuzuordnen.

(104)  Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung dieses Kupons nicht länger als ein Jahr ist. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit des Schuldtitels entspricht.

(105)  Einzelne Asset-Backed Securities, gedeckte Bankschuldverschreibungen (Jumbo-Pfandbriefe, traditionelle Pfandbriefe und sonstige gedeckte Bankschuldverschreibungen) und ungedeckte Bankschuldverschreibungen, für die gemäß Abschnitt 6.5 ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag. Dieser wird in Höhe von 5 % direkt bei der Ermittlung des theoretischen Werts des einzelnen Schuldtitels in Abzug gebracht.

(106)  Ratings gemäß der auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlichten harmonisierten Ratingskala des Eurosystems.

(107)  Wenn ein Schuldtitel bei seiner Streichung aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten in einem Kreditgeschäft des Eurosystems verwendet wird, muss er schnellstmöglich zurückgezogen werden.

(108)  Die Bewertungsabschläge für Kreditforderungen mit festen Zinszahlungen gelten auch für Kreditforderungen, deren Zinszahlungen an die Inflationsrate gebunden sind.

(109)  Die NZBen können beschließen, Schuldtitel mit Einkünften (z. B. einer Zinszahlung), die in der Zeit bis zum Fälligkeitstag des geldpolitischen Geschäfts anfallen, nicht als Sicherheit für befristete Transaktionen zu akzeptieren (siehe Abschnitt 6.2.3).

(110)  Weitere Informationen zum Korrespondenzzentralbank-Modell sind der Broschüre „Das Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) — Verfahren für Geschäftspartner des Eurosystems“, EZB, Mai 2005, zu entnehmen, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar ist.

(111)  Notenbankfähige Sicherheiten können über ein Zentralbankkonto in einem Wertpapierabwicklungssystem in einem anderen Land als dem Land der entsprechenden Zentralbank verwendet werden, sofern das Eurosystem der Nutzung eines solchen Kontos zugestimmt hat. Seit 1999 ist die De Nederlandsche Bank berechtigt, ihr Konto bei Euroclear Belgium für die Abwicklung besicherter Geschäfte mit den bei diesem internationalen Zentralverwahrer begebenen Eurobonds zu verwenden. Seit August 2000 ist die Central Bank of Ireland berechtigt, ein solches Konto bei Euroclear zu eröffnen. Dieses Konto kann für alle notenbankfähigen Sicherheiten in Euroclear verwendet werden, also auch für notenbankfähige Sicherheiten, die über zugelassene Verbindungen an Euroclear übertragen werden.

(112)  Weitere Informationen zum Korrespondenzzentralbank-Modell sind der Broschüre „Das Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) — Verfahren für Geschäftspartner des Eurosystems“, EZB, Mai 2005, zu entnehmen, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar ist.

(113)  Weitere Informationen zum Korrespondenzzentralbank-Modell sind der Broschüre „Das Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) — Verfahren für Geschäftspartner des Eurosystems“, EZB, Mai 2005, zu entnehmen, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar ist

(114)  Eine Verbindung zwischen zwei Wertpapierabwicklungssystemen besteht aus einer Reihe von Verfahren und Regelungen für die grenzüberschreitende Übertragung von Wertpapieren im (Effekten-)Giroverfahren. Eine Verbindung hat die Form eines vom Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers beim Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten eröffneten Sammelkontos. Eine direkte Verbindung bedeutet, dass es zwischen den beiden Wertpapierabwicklungssystemen keinen Intermediär gibt. Indirekte Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen können auch zur grenzüberschreitenden Übertragung von Wertpapieren an das Eurosystem genutzt werden. Eine indirekte Verbindung ist eine vertragliche und technische Vereinbarung, die es zwei nicht direkt miteinander verbundenen Wertpapierabwicklungssystemen ermöglicht, über ein drittes, als Intermediär fungierendes Wertpapierabwicklungssystem Wertpapiergeschäfte auszutauschen oder zu übertragen.

(115)  Ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen findet sich auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(116)  Siehe die Veröffentlichung „Standards for the use of EU securities settlement systems in ESCB credit operations“, Europäisches Währungsinstitut, Januar 1998, auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(117)  Der Inhalt dieses Kapitels dient nur der Erläuterung.

(118)  Diese Verzeichnisse werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(119)  Der Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB wird in Anhang 4 erläutert.

(120)  Siehe Verordnung EZB/2003/9. Weitere Informationen über den pauschalen Abzug sind der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu wie auch den Websites des Eurosystems (siehe Anhang 5) zu entnehmen.

(121)  Instituten, die nach den Bestimmungen der Meldevorschriften für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB statistische Daten als Gruppe auf aggregierter Basis melden dürfen (siehe Anlage 4), wird nur ein derartiger Freibetrag für die Gruppe insgesamt gewährt, es sei denn, die Institute machen Angaben über die Mindestreservebasis und die Mindestreservebestände in so ausführlicher Form, dass das Eurosystem deren Richtigkeit und Qualität überprüfen und das Mindestreserve-Soll für jedes einzelne der Gruppe angehörende Institut bestimmen kann.

(122)  In der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14) wird ausdrücklich verlangt, dass Verbindlichkeiten aus Einlagen zum Nominalwert gemeldet werden müssen. Unter Nominalwert versteht man den Kapitalbetrag, den der Schuldner dem Gläubiger laut Vertrag zurückzahlen muss. Diese Anpassung wurde erforderlich, da die Richtlinie Nr. 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) dahin gehend abgeändert worden war, dass bestimmte Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden konnten.

(123)  Der Kalender wird für gewöhnlich in einer Pressemitteilung der EZB bekannt gegeben, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu zu finden ist. Darüber hinaus wird der Kalender im Amtsblatt der Europäischen Union und auf den Websites des Eurosystems (siehe Anhang 5) veröffentlicht.

(124)  Falls ein Institut in einem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, keine Hauptverwaltung hat, benennt es eine Hauptniederlassung, die dann für die Haltung der gesamten Mindestreserven aller Niederlassungen des Instituts in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich ist.

(125)  Solche Kriterien wurden in der „Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht“, ABl. C 39 vom 11.2.2000, S. 3. veröffentlicht.

Anlage 1

BEISPIELE FÜR GELDPOLITISCHE GESCHÄFTE UND VERFAHREN

Verzeichnis der Beispiele

Beispiel 1

Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Mengentender

Beispiel 2

Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Zinstender

Beispiel 3

Emission von EZB-Schuldverschreibungen über Zinstender

Beispiel 4

Liquiditätsabsorbierendes Devisenswapgeschäft über Zinstender

Beispiel 5

Liquiditätszuführendes Devisenswapgeschäft über Zinstender

Beispiel 6

Maßnahmen zur Risikokontrolle

BEISPIEL 1

Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Mengentender

Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über eine befristete Transaktion in Form eines Mengentenders zuzuführen.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

(in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Gebot

Bank 1

30

Bank 2

40

Bank 3

70

Ingesamt

140

Die EZB beschließt, insgesamt 105 Mio. EUR zuzuteilen.

Der Prozentsatz der Zuteilung errechnet sich wie folgt:

Formula

Die Zuteilung an die Geschäftspartner beträgt:

(in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Gebot

Zuteilung

Bank 1

30

22,5

Bank 2

40

30,0

Bank 3

70

52,5

Insgesamt

140

105,0

BEISPIEL 2

Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Zinstender

Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über eine befristete Transaktion in Form eines Zinstenders zuzuführen.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

Zinssatz (%)

Betrag (in Mio. EUR)

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Gebote insgesamt

Kumulative Gebote

3,15

 

 

 

0

0

3,10

 

5

5

10

10

3,09

 

5

5

10

20

3,08

 

5

5

10

30

3,07

5

5

10

20

50

3,06

5

10

15

30

80

3,05

10

10

15

35

115

3,04

5

5

5

15

130

3,03

5

 

10

15

145

Insgesamt

30

45

70

145

 

Die EZB beschließt, 94 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Zinssatz von 3,05 % ergibt.

Alle Gebote über 3,05 % (bis zu einem kumulativen Betrag von 80 Mio.) werden voll zugeteilt. Bei 3,05 % ergibt sich folgende prozentuale Zuteilung:

Formula

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Zinssatz beträgt zum Beispiel:

0,4 × 10 = 4

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 4 = 14

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Betrag

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

30,0

45,0

70,0

145

Zuteilung insgesamt

14,0

34,0

46,0

94

Wenn die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren erfolgt, beträgt der Zinssatz für die den Geschäftspartnern zugeteilten Beträge 3,05 %.

Erfolgt die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren, wird kein einheitlicher Zinssatz auf die den Geschäftspartnern zugeteilten Beträge angewandt: Bank 1 erhält zum Beispiel 5 Mio. EUR zu 3,07 %, 5 Mio. EUR zu 3,06 % und 4 Mio. EUR zu 3,05 %.

BEISPIEL 3

Emission von EZB-Schuldverschreibungen über Zinstender

Die EZB beschließt, am Markt Liquidität durch die Emission von Schuldverschreibungen über einen Zinstender abzuschöpfen.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

Zinssatz (%)

Betrag (in Mio. EUR)

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Gebote insgesamt

(je Zinssatz)

Kumulative Gebote

3,00

 

 

 

0

0

3,01

5

 

5

10

10

3,02

5

5

5

15

25

3,03

5

5

5

15

40

3,04

10

5

10

25

65

3,05

20

40

10

70

135

3,06

5

10

10

25

160

3,08

5

 

10

15

175

3,10

 

5

 

5

180

Insgesamt

55

70

55

180

 

Die EZB beschließt, einen Nominalbetrag von 124,5 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Zinssatz von 3,05 % ergibt.

Alle Gebote unter 3,05 % (bis zu einem kumulativen Betrag von 65 Mio. ) werden voll zugeteilt. Bei 3,05 % ergibt sich folgende prozentuale Zuteilung:

Formula

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Zinssatz beträgt zum Beispiel:

0,85 × 20 = 17

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 5 + 10 + 17 = 42

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Betrag

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

55,0

70,0

55,0

180,0

Zuteilung insgesamt

42,0

49,0

33,5

124,5

BEISPIEL 4

Liquiditätsabsorbierendes Devisenswapgeschäft über Zinstender

Die EZB beschließt, am Markt Liquidität über ein Devisenswapgeschäft EUR/USD in Form eines Zinstenders abzuschöpfen. (Hinweis: Der Euro wird in diesem Beispiel mit einem Aufschlag gehandelt.)

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

Swapsätze

(× 10 000)

Betrag (in Mio. EUR)

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Gebote insgesamt

Kumulative Gebote

6,84

 

 

 

0

0

6,80

5

 

5

10

10

6,76

5

5

5

15

25

6,71

5

5

5

15

40

6,67

10

10

5

25

65

6,63

25

35

40

100

165

6,58

10

20

10

40

205

6,54

5

10

10

25

230

6,49

 

5

 

5

235

Insgesamt

65

90

80

235

 

Die EZB beschließt, 158 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Swapsatz von 6,63 ergibt. Alle Gebote über 6,63 (bis zu einem kumulativen Betrag von 65 Mio.) werden voll zugeteilt. Bei 6,63 beträgt die prozentuale Zuteilung:

Formula

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Swapsatz beläuft sich zum Beispiel auf:

0,93 × 25 = 23,25

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 5 + 10 + 23,25= 48,25

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Betrag

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

65,0

90,0

80,0

235,0

Zuteilung insgesamt

48,25

52,55

57,20

158,0

Die EZB setzt den Kassakurs EUR/USD für das Geschäft auf 1,1300 fest.

Erfolgt die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren, kauft das Eurosystem am Starttag des 158 000 000 EUR und verkauft 178 540 000 USD. Am Fälligkeitstag des Geschäfts verkauft das Eurosystem 158 000 000 EUR und kauft 178 644 754 USD. (Der Terminkurs beträgt 1,130663 = 1,1300 + 0,000663.)

Wenn die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt, tauscht das Eurosystem die Euro- und US-Dollar-Beträge wie folgt um:

Kassageschäft

Termingeschäft

Wechselkurs

Ankauf EUR

Verkauf USD

Wechselkurs

Verkauf EUR

Ankauf USD

1,1300

 

 

1,130684

 

 

1,1300

10 000 000

11 300 000

1,130680

10 000 000

11 306 800

1,1300

15 000 000

16 950 000

1,130676

15 000 000

16 960 140

1,1300

15 000 000

16 950 000

1,130671

15 000 000

16 960 065

1,1300

25 000 000

28 250 000

1,130667

25 000 000

28 266 675

1,1300

93 000 000

105 090 000

1,130663

93 000 000

105 151 659

1,1300

 

 

1,130658

 

 

1,1300

 

 

1,130654

 

 

1,1300

 

 

1,130649

 

 

Insgesamt

158 000 000

178 540 000

 

158 000 000

178 645 339

BEISPIEL 5

Liquiditätszuführendes Devisenswapgeschäft über Zinstender

Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über ein Devisenswapgeschäft EUR/USD in Form eines Zinstenders zuzuführen. (Hinweis: Der Euro wird in diesem Beispiel mit einem Aufschlag gehandelt.)

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

Swapsätze

(× 10 000)

Betrag (in Mio. EUR)

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Gebote insgesamt

Kumulative Gebote

6,23

 

 

 

 

 

6,27

5

 

5

10

10

6,32

5

 

5

10

20

6,36

10

5

5

20

40

6,41

10

10

20

40

80

6,45

20

40

20

80

160

6,49

5

20

10

35

195

6,54

5

5

10

20

215

6,58

 

5

 

5

220

Insgesamt

60

85

75

220

 

Die EZB beschließt, 197 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Swapsatz von 6,54 ergibt. Alle Gebote unter 6,54 (bis zu einem kumulativen Betrag von 195 Mio.) werden voll zugeteilt. Bei 6,54 beträgt die prozentuale Zuteilung:

Formula

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Swapsatz beträgt zum Beispiel:

0,10 × 5 = 0,5

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 10 + 10 + 20 + 5 + 0,5 = 55,5

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Betrag

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

60,0

85,0

75,0

220

Zuteilung insgesamt

55,5

75,5

66,0

197

Die EZB setzt den Kassakurs EUR/USD für das Geschäft auf 1,1300 fest.

Wenn die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren erfolgt, verkauft das Eurosystem am Starttag des Geschäfts 197 000 000 EUR und kauft 222 610 000 USD. Am Fälligkeitstag des Geschäfts kauft das Eurosystem 197 000 000 EUR und verkauft 222 738 838 USD. (Der Terminkurs ist 1,130654 = 1,1300 + 0,000654.)

Wenn die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt, tauscht das Eurosystem die Euro- und US-Dollar-Beträge wie folgt um:

Kassageschäft

Termingeschäft

Wechselkurs

Verkauf EUR

Ankauf USD

Wechselkurs

Ankauf EUR

Verkauf USD

1,1300

 

 

1,130623

 

 

1,1300

10 000 000

11 300 000

1,130627

10 000 000

11 306 270

1,1300

10 000 000

11 300 000

1,130632

10 000 000

11 306 320

1,1300

20 000 000

22 600 000

1,130636

20 000 000

22 612 720

1,1300

40 000 000

45 200 000

1,130641

40 000 000

45 225 640

1,1300

80 000 000

90 400 000

1,130645

80 000 000

90 451 600

1,1300

35 000 000

39 550 000

1,130649

35 000 000

39 572 715

1,1300

2 000 000

2 260 000

1,130654

2 000 000

2 261 308

1,1300

 

 

1,130658

 

 

Insgesamt

197 000 000

222 610 000

 

197 000 000

222 736 573

BEISPIEL 6

Maßnahmen zur Risikokontrolle

In diesem Beispiel werden die Maßnahmen zur Risikokontrolle, die für Sicherheiten bei liquiditätszuführenden Operationen des Eurosystems gelten, erläutert (1). Dabei wird angenommen, dass ein Geschäftspartner an den folgenden geldpolitischen Geschäften des Eurosystems teilnimmt:

a)

einem Hauptrefinanzierungsgeschäft, das am 28. Juli 2004 beginnt und am 4. August 2004 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 50 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 4,24 % zugeteilt werden,

b)

einem längerfristigen Refinanzierungsgeschäft, das am 29. Juli 2004 beginnt und am 21. Oktober 2004 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 45 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 4,56 % zugeteilt werden, und

c)

einem Hauptrefinanzierungsgeschäft, das am 4. August 2004 beginnt und am 11. August 2004 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 35 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 4,26 % zugeteilt werden.

Die nachstehende Tabelle 1 zeigt die Merkmale der vom Geschäftspartner zur Deckung dieser Geschäfte verwendeten marktfähigen Sicherheiten.

Tabelle 1

Bei den Transaktionen verwendete marktfähige Sicherheiten

Merkmale

Name

Kategorie

Fälligkeit

Kupon

Kuponzahlung

Restlaufzeit

Bewertungsabschlag

Anleihe A

Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente

30.8.2008

festverzinslich

halbjährlich

4 Jahre

3,50 %

Anleihe B

Schuldtitel von Zentralstaaten

19.11.2008

variabel verzinslich

jährlich

4 Jahre

0,50 %

Anleihe C

Schuldtitel von Unternehmen

12.5.2015

Nullkupon

 

> 10 Jahre

15,00 %

Kurse in % (einschließlich Stückzinsen)  (2)

28.7.2004

29.7.2004

30.7.2004

2.8.2004

3.8.2004

4.8.2004

5.8.2004

102,63

101,98

100,55

101,03

100,76

101,02

101,24

 

98,35

97,95

98,15

98,56

98,73

98,57

 

 

 

 

 

55,01

54,87

KENNZEICHNUNGSVERFAHREN

Zunächst wird angenommen, dass die Geschäfte mit einer NZB durchgeführt werden, die ein Verfahren verwendet, bei dem die Sicherheiten für jedes Geschäft gekennzeichnet werden. Beim Kennzeichnungsverfahren wird eine tägliche Bewertung der Sicherheiten vorgenommen. Die Maßnahmen zur Risikokontrolle können wie folgt beschrieben werden (siehe auch Tabelle 2):

1.

Am 28. Juli 2004 schließt der Geschäftspartner ein Pensionsgeschäft mit der NZB ab, die 50,6 Mio. EUR der Anleihe A kauft. Bei der Anleihe A handelt es sich um einen festverzinslichen Jumbo-Pfandbrief oder ein ähnliches Instrument mit Fälligkeit am 30. August 2008. Sie hat also eine Restlaufzeit von vier Jahren, so dass ein Bewertungsabschlag von 3,5 % vorgenommen wird. Der Börsenkurs der Anleihe A an ihrem Referenzmarkt beläuft sich an diesem Tag auf 102,63 % einschließlich der Stückzinsen für die Anleihe. Der Geschäftspartner muss einen Betrag der Anleihe A zur Verfügung stellen, der nach Abzug des Bewertungsabschlags von 3,5 % den zugeteilten Betrag von 50 Mio. EUR übersteigt. Der Geschäftspartner schafft daher einen Nominalbetrag von 50,6 Mio. EUR der Anleihe A an. Nach Abzug des Bewertungsabschlags beträgt der Wert dieser Anleihe an diesem Tag 50 113 203 EUR.

2.

Am 29. Juli 2004 schließt der Geschäftspartner ein Pensionsgeschäft mit der NZB ab, die 21 Mio. EUR der Anleihe A (Börsenkurs 101,98 %, Bewertungsabschlag 3,5 %) und 25 Mio. EUR der Anleihe B (Börsenkurs 98,35 %) kauft. Bei der Anleihe B handelt es sich um eine variabel verzinsliche Anleihe eines Zentralstaats, bei der der Bewertungsabschlag 0,5 % beträgt. Nach Abzug des Bewertungsabschlags beträgt der Wert der Anleihen A und B an diesem Tag 45 130 810 EUR und übersteigt somit den erforderlichen Betrag von 45 000 000 EUR.

Am 29. Juli 2004 werden die dem Hauptrefinanzierungsgeschäft vom 28. Juli 2004 zugrunde liegenden Sicherheiten neu bewertet. Mit einem Börsenkurs von 101,98 % liegt der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Anleihe A noch im Bereich zwischen dem oberen und dem unteren Schwellenwert. Die ursprünglich verpfändeten Sicherheiten sind demzufolge sowohl für die zur Verfügung gestellte Liquidität als auch für die angefallenen Zinsen in Höhe von 5 889 EUR ausreichend.

3.

Am 30. Juli 2004 werden die Sicherheiten neu bewertet: Anleihe A hat einen Börsenkurs von 100,55o % und Anleihe B von 97,95 %. Die aufgelaufenen Zinsen betragen 11 778 EUR für das Hauptrefinanzierungsgeschäft, das am 28. Juli 2004 abgeschlossen wurde, und 5 700 EUR für das längerfristige Refinanzierungsgeschäft, das am 29. Juli 2004 abgeschlossen wurde. Im Ergebnis sinkt der Wert der Anleihe A in der ersten Transaktion um 914 218 EUR unter den besicherten Betrag der Transaktion (Liquiditätszuführung plus aufgelaufene Zinsen), aber auch unter den unteren Schwellenwert von 49 761 719 EUR. Der Geschäftspartner schafft von Anleihe A einen Nominalbetrag von 950 000 EUR an, wodurch sich nach Abzug des Bewertungsabschlags in Höhe von 3,5 % vom Marktwert unter Zugrundelegung eines Kurses von 100,55 % wieder eine ausreichende Deckung ergibt (3).

Beim zweiten Geschäft ist ebenfalls ein Margenausgleich notwendig, weil der Wert der bei diesem Geschäft verwendeten Sicherheiten (44 741 520 EUR) unter dem unteren Schwellenwert (44 780 672 EUR) liegt. Der Geschäftspartner schafft daher von Anleihe B einen Betrag von 270 000 E mit einem Marktwert von 263 143 EUR an.

4.

Am 2. und 3. August 2004 werden die Sicherheiten neu bewertet, ohne dass ein Margenausgleich für die am 28. und 29. Juli 2004 getätigten Geschäfte erforderlich wird.

5.

Am 4. August 2004 zahlt der Geschäftspartner die im Rahmen des Hauptrefinanzierungsgeschäfts vom 28. Juli 2004 zugeteilte Liquidität einschließlich der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 41 222 EUR zurück. Im Gegenzug gibt die NZB Anlage A im Nominalwert von 51 550 000 EUR zurück.

Am selben Tag schließt der Geschäftspartner mit der NZB ein weiteres Pensionsgeschäft ab: Diese kauft 75 Mio. EUR (Nominalwert) der Anleihe C. Da Anleihe C eine von einem Unternehmen begebene Nullkupon-Anleihe mit einer Restlaufzeit von über zehn Jahren ist, auf die ein Bewertungsabschlag von 15 % angerechnet wird, beläuft sich der entsprechende Marktwert nach Abzug des Bewertungsabschlags an diesem Tag auf 35 068 875 EUR.

Die Neubewertung der Sicherheiten, die dem am 29. Juli 2004 abgeschlossenen längerfristigen Refinanzierungsgeschäft zugrunde liegen, ergibt, dass der aktuelle Wert der hinterlegten Sicherheiten den oberen Schwellenwert um rund 262 000 EUR übersteigt. Daher gibt die NZB Anlage B im Nominalwert von 262 000 EUR an den Geschäftspartner zurück (4).

PFANDPOOLVERFAHREN

Nun wird der Fall betrachtet, dass die Geschäfte mit einer NZB durchgeführt werden, die ein Pfandpoolverfahren anwendet. Die von dem Geschäftspartner in den Sicherheitenpool eingebrachten Sicherheiten werden nicht für bestimmte Geschäfte gekennzeichnet.

Die Reihenfolge der Geschäfte in diesem Beispiel ist dieselbe wie im vorhergehenden Beispiel, das zur Veranschaulichung des Kennzeichnungsverfahrens diente. Der Hauptunterschied besteht darin, dass der Wert aller in den Pool eingebrachten Sicherheiten an den Bewertungstagen den Gesamtbetrag aller ausstehenden Geschäfte des Geschäftspartners mit der NZB decken muss. Der Margenausgleich in Höhe von 1 178 398 EUR am 30. Juli 2004 ist in diesem Beispiel gleich hoch wie beim Kennzeichnungsverfahren. Der Geschäftspartner schafft einen Nominalbetrag von 1 300 000 EUR der Anleihe A an, wodurch sich nach Abzug des Bewertungsabschlags in Höhe von 3,5 % vom Marktwert unter Zugrundelegung eines Kurses von 100,55o% wieder eine ausreichende Deckung ergibt.

Darüber hinaus kann der Geschäftspartner die am 4. August 2004 aus dem Hauptrefinanzierungsgeschäft vom 28. Juli 2004 frei werdenden Sicherheiten auf seinem Pfandkonto stehen lassen. Eine Sicherheit kann auch durch eine andere ersetzt werden, wie das Beispiel zeigt, bei dem anstelle des Nominalwerts von 51,9 Mio. EUR der Anleihe A ein Nominalwert von 75,5 Mio. EUR der Anleihe C zur Deckung der im Zuge aller Refinanzierungsgeschäfte bereitgestellten Liquidität und aufgelaufenen Zinsen angeschafft wird.

Die Maßnahmen zur Risikokontrolle bei einem Pfandpoolverfahren werden in Tabelle 3 aufgezeigt.

Tabelle 2

Kennzeichnungsverfahren

Datum

Ausstehende Geschäfte

Starttag

Fälligkeitstag

Zinssatz (%)

Bereitsgestellte Liquidität

Aufgelaufene Zinsen

Zu besichernder Gesamtbetrag

Unterer Schwellenwert

Oberer Schwellenwert

Sicherheitswert

Margenausgleich

28.7.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.7.2004

4.8.2004

4,24

50 000 000

50 000 000

49 750 000

50 250 000

50 113 203

29.7.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.7.2004

4.8.2004

4,24

50 000 000

5 889

50 005 889

49 755 859

50 255 918

49 795 814

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

45 000 000

44 775 000

45 225 000

45 130 810

30.7.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.7.2004

4.8.2004

4,24

50 000 000

11 778

50 011 778

49 761 719

50 261 837

49 097 560

– 914 218

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

5 700

45 005 700

44 780 672

45 230 729

44 741 520

– 264 180

2.8.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.7.2004

4.8.2004

4,24

50 000 000

29 444

50 029 444

49 779 297

50 279 592

50 258 131

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

22 800

45 022 800

44 797 686

45 247 914

45 152 222

3.8.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.7.2004

4.8.2004

4,24

50 000 000

35 333

50 035 333

49 785 157

50 285 510

50 123 818

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

28 500

45 028 500

44 803 358

45 253 643

45 200 595

4.8.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

4.8.2004

11.8.2004

4,26

35 000 000

-

35 000 000

34 825 000

35 175 000

35 068 875

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

34 200

45 034 200

44 809 029

45 259 371

45 296 029

261 829

5.8.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

4.8.2004

11.8.2004

4,26

35 000 000

4 142

35 004 142

34 829 121

35 179 162

34 979 625

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.07.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

39 900

45 039 900

44 814 701

45 265 100

45 043 420


Tabelle 3

Pfandpoolverfahren

Datum

Ausstehende Geschäfte

Starttag

Fälligkeitstag

Zinssatz (%)

Bereitgestellte Liquidität

Aufgelaufene Zinsen

Zu besichernder Gesamtbetrag

Unterer Schwellenwert (5)

Oberer Schwellenwert (6)

Sicherheitswert

Margenausgleich

28.7.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.7.2004

4.8.2004

4,24

50 000 000

50 000 000

49 750 000

Nicht verf.

50 113 203

29.7.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.7.2004

4.8.2004

4,24

50 000 000

5 889

95 005 889

94 530 859

Nicht verf.

94 926 624

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

 

 

 

 

 

30.7.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.7.2004

4.8.2004

4,24

50 000 000

11 778

95 017 478

94 542 390

Nicht verf.

93 839 080

–1 178 398

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

5 700

 

 

 

 

 

2.8.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.7.2004

4.8.2004

4,24

50 000 000

29 444

95 052 244

94 576 983

Nicht verf.

95 487 902

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

22 800

 

 

 

 

 

3.8.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.7.2004

4.8.2004

4,24

50 000 000

35 333

95 063 833

94 588 514

Nicht verf.

95 399 949

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

28 500

 

 

 

 

 

4.8.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

4.8.2004

11.8.2004

4,26

35 000 000

80 034 200

79 634 029

Nicht verf.

80 333 458

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

34 200

 

 

 

 

 

5.8.2004

Hauptrefinanzierungsgeschäft

4.8.2004

11.8.2004

4,26

35 000 000

4 142

80 044 042

79 643 821

Nicht verf.

80 248 396

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

29.7.2004

27.10.2004

4,56

45 000 000

39 900

 

 

 

 

 


(1)  Das Beispiel basiert auf der Annahme dass bei der Berechnung des benötigten Margenausgleichs die aufgelaufenen Zinsen für die bereitgestellte Liquidität berücksichtigt werden und dass ein Schwellenwert von 0,5 % der zur Verfügung gestellten Liquidität angewandt wird.,

(2)  Die für einen bestimmten Bewertungstag angegebenen Kurse entsprechen dem repräsentativsten Kurs am Geschäftstag vor diesem Bewertungstag.

(3)  Die NZBen können den Margenausgleich statt in Wertpapieren auch in Guthaben vornehmen

(4)  Müsste die NZB dem Geschäftspartner einen Margenausgleich für das zweite Geschäft zahlen, so könnte sie diesen in bestimmten Fällen mit dem Margenausgleich verrechnen, den der Geschäftspartner für die erste Transaktion an sie zahlt. Im Ergebnis würde also nur eine Margenausgleichszahlung anfallen

(5)  Beim Pfandpoolverfahren bildet der untere Schwellenwert die unterste Grenze fir einen Margenausgleich. Die meisten nationalen Zentralbanken verlangen in der Praxis zusätzliche Sicherheiten, wenn der Marktwert des Sicherheitenpools nach Abzug des Bewertungsabschlags unter den zu besichemden Gesamtbetrag fällt.

(6)  Beim Pfandpoolverfahren ist der obere Schwellenwert nicht von Bedeutung, da der Geschäftspartner stets bestrebt sein wird, überschüssige Sicherheiten in seinem Pool zu halten, um die Zahl der operativen Transaktionen zu verringern.

Anlage 2

GLOSSAR

Abschlusstag (trade date (T)): Datum, an dem ein Abschluss (d. h. eine Vereinbarung über eine finanzielle Transaktion zwischen zwei Geschäftspartnern) getätigt wird. Dieses Datum kann mit dem Abwicklungstag für die Transaktion zusammenfallen (gleichtägige Abwicklung) oder dem Abwicklungstag um eine bestimmte Anzahl von Geschäftstagen vorausgehen (der Abwicklungstag wird definiert als der Abschlusstag T + Zeit bis zur Abwicklung).

Abwicklungstag (settlement date): Datum, an dem eine Transaktion abgewickelt wird. Die Abwicklung kann am gleichen Tag (gleichtägige Abwicklung) oder einen oder mehrere Tage nach dem Abschluss stattfinden (der Abwicklungstag wird definiert als der Abschlusstag T + Zeit bis zur Abwicklung).

Amerikanisches Zuteilungsverfahren (American auction, multiple rate auction): Tenderverfahren, bei dem der Zuteilungssatz (bzw. Preis/Swapsatz) dem jeweiligen individuellen Gebot entspricht.

Asset-Backed Securities (ABS): Mit einem Pool von separierten Vermögenswerten (feststehend oder revolvierend) unterlegter Schuldtitel, der innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu Kapitalströmen führt. Darüber hinaus können Rechte oder sonstige Aktiva vorhanden sein, die die Bedienung oder die zeitgerechte Aufteilung der Erlöse an die Halter der Wertpapiere gewährleisten. Im Allgemeinen werden Asset-Backed Securities von einer speziell hierfür geschaffenen Zweckgesellschaft emittiert, die den Pool von Vermögenswerten vom Originator/Verkäufer erworben hat. Die Zahlungen für Asset-Backed Securities hängen in erster Linie von den Kapitalflüssen ab, die durch die in dem Pool enthaltenen Aktiva generiert werden, sowie von sonstigen Rechten, die eine zeitgerechte Zahlung sicherstellen sollen (z. B. Liquiditätsfazilitäten, Garantien oder andere allgemein unter Bonitätsverbesserung fallende Instrumente).

Ausfall (default event): Ereignis, auf das im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) Bezug genommen wird und das von der Definition in Richtlinie 2006/48/EG und in Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (1) erfasst wird (die zusammen als Eigenkapitalrichtlinie bezeichnet werden). Demnach tritt ein Ausfall ein, wenn „a) Das Kreditinstitut es als unwahrscheinlich [erachtet], dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass das Kreditinstitut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten (soweit vorhanden) zurückgreift“ und/oder „b) Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen mehr als 90 Tage überfällig [ist]“.

Befristete Transaktion (reverse transaction): Geschäft, bei dem die NZB Vermögenswerte gemäß einer Rückkaufsvereinbarung kauft oder verkauft oder Kredite gegen Stellung von Sicherheiten gewährt.

Bewertungsabschlag (valuation haircut): Risikokontrollmaßnahme für Sicherheiten, die bei befristeten Transaktionen verwendet werden, wobei die Zentralbank den Wert der Sicherheiten als Marktwert der Sicherheiten abzüglich eines bestimmten Prozentsatzes (Sicherheitsabschlag) berechnet. Das Eurosystem wendet Bewertungsabschläge an, die den Merkmalen der jeweiligen Sicherheiten entsprechen, wie z. B. der Restlaufzeit.

Bewertungstag (valuation date): Datum, an dem die den Kreditoperationen zugrunde liegenden Sicherheiten bewertet werden.

Bilaterale Geschäfte (bilateral procedure): Verfahren, bei dem die Zentralbank nur mit einem oder wenigen Geschäftspartnern direkt Geschäfte abschließt, ohne Tenderverfahren zu nutzen. Hierzu gehören auch Operationen, die über die Börsen oder über Marktvermittler durchgeführt werden.

Dematerialisierung (dematerialisation): Abschaffung von effektiven Stücken oder Dokumenten, die Eigentum an Finanzinstrumenten verbriefen, sodass Finanzaktiva nur als Bucheinträge existieren.

Depotbank (custodian): Einrichtung, die Wertpapiere und andere Finanzinstrumente im Auftrag Dritter verwahrt und verwaltet.

Depotkonto (safe custody account): Von der Zentralbank verwaltetes Wertpapierdepot, in dem Kreditinstitute Wertpapiere hinterlegen können, die der Besicherung von Zentralbankoperationen dienen.

Devisenswapgeschäft (foreign exchange swap): Gleichzeitiger Kassakauf/-verkauf und Terminverkauf/-kauf einer Währung gegen eine andere. Das Eurosystem führt geldpolitische Offenmarktgeschäfte in Form von Devisenswapgeschäften durch, bei denen die NZBen (oder die EZB) Euro gegen eine Fremdwährung per Kasse kaufen (oder verkaufen) und sie gleichzeitig per Termin verkaufen (oder kaufen).

Durchschnittserfüllung (averaging provision): Mechanismus, der es den Geschäftspartnern erlaubt, ihre Mindestreservepflicht auf Grundlage ihrer durchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu erfüllen. Die durchschnittliche Mindestreserve-Erfüllung trägt zur Stabilisierung der Geldmarktzinsen bei, indem sie den Instituten einen Anreiz gibt, die Auswirkungen von zeitweiligen Liquiditätsschwankungen abzufedern. Das Mindestreservesystem des Eurosystems sieht eine Durchschnittserfüllung vor.

Echtzeit-Bruttosystem (gross settlement system): Übertragungssystem, bei dem jede Übertragung von Vermögenswerten oder von Sicherheiten einzeln abgewickelt wird.

(Effekten-)Girosystem (book-entry system): Buchungssystem, das die Übertragung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten gestattet, ohne effektive Stücke zu bewegen (z. B. die elektronische Übertragung von Wertpapieren). Siehe auch Dematerialisierung.

Einlagefazilität (deposit facility): Ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag zu einem vorher festgesetzten Zinssatz bei einer NZB anzulegen.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (deposits redeemable at notice): Diese Kategorie umfasst Einlagen, über die der Einleger erst nach Kündigung und Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist verfügen kann. In manchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen festgelegten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist abzuheben oder vorzeitige Abhebungen gegen Zahlung eines Strafzinses zu tätigen.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit (deposits with agreed maturity): Diese Kategorie umfasst vorwiegend befristete Einlagen, über die je nach nationalen Gepflogenheiten vor Ablauf der Bindungsfrist nicht oder nur gegen Zahlung eines Strafzinses verfügt werden kann. Sie umfasst auch einige nicht marktfähige Schuldverschreibungen, etwa nicht marktfähige Einlagenzertifikate für den Absatz an Bankkunden.

Emittent (issuer): Rechtliche Einheit, die aus einem Wertpapier oder einem anderen Finanzinstrument verpflichtet ist.

Endgültige Übertragung (final transfer): Unwiderrufliche und unbedingte Übertragung mit schuldbefreiender Wirkung.

Endgültiger Kauf bzw. Verkauf (outright transaction): Transaktion, bei der die Zentralbank Vermögenswerte endgültig am Markt (per Kasse oder Termin) kauft oder verkauft.

Enge Verbindungen (close links): Eine Situation, in der der Geschäftspartner mit einem Emittenten/Schuldner/Garanten von notenbankfähigen Sicherheiten aufgrund der Tatsache verbunden ist, dass: a) der Geschäftspartner direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält oder b) der Emittent/Schuldner/Garant direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners hält oder c) eine dritte Partei entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen mehr als 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners und mehr als 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldner/Garanten hält.

Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) (European System of Central Banks (ESCB)): Die Europäische Zentralbank (EZB) und die Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht behalten und daher nicht in die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems eingeschaltet sind.

Eurosystem (Eurosystem): Die Europäische Zentralbank (EZB) und die NZBen. Die Beschlussorgane des Eurosystems sind der EZB-Rat und das Direktorium der EZB.

Euro-Währungsgebiet (euro area): Gebiet, das die Mitgliedstaaten umfasst, in denen eine einheitliche Geldpolitik unter der Verantwortung des EZB-Rates durchgeführt wird.

Eurozinsmethode (act/360) (actual/360): Zinsberechnungsmethode, bei der die Zinsen taggenau berechnet werden, wobei für die Ermittlung des Zinsdivisors das Jahr zu 360 Tagen angenommen wird. Diese Zinsberechnungsmethode wird bei den geldpolitischen Operationen des Eurosystems angewandt.

EWR-Länder (Europäischer Wirtschaftsraum) (EEA (European Economic Area) countries): Die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

Externe Ratingagentur (ECAI) (external credit assessment institution, ECAI): Eine der Quellen für die Bonitätsbeurteilung im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF), die jene Institutionen umfasst, deren Ratings von Kreditinstituten zur Bestimmung der Risikogewichtung gemäß der Eigenkapitalrichtlinie verwendet werden können. Sie unterliegen einem formalen Anerkennungs- und Validierungsverfahren durch die nationalen Aufsichtsbehörden.

Fälligkeitstag (maturity date): Datum, an dem eine geldpolitische Operation ausläuft. Im Falle einer Rückkaufsvereinbarung oder eines Swapgeschäfts entspricht der Fälligkeitstag dem Rückkaufstag.

Feinsteuerungsoperation (fine-tuning operation): Unregelmäßiges, vom Eurosystem durchgeführtes Offenmarktgeschäft, das hauptsächlich darauf abzielt, unerwartete Liquiditätsschwankungen am Markt auszugleichen.

Festsatztender (fixed rate tender): Siehe Mengentender.

Festverzinslicher Schuldtitel (fixed-rate instrument): Finanzierungsinstrument, bei dem der Zinssatz für die gesamte Laufzeit des Instruments festgelegt ist.

Floater (floating-rate instrument): Siehe Variabelverzinslicher Schuldtitel.

Freibetrag (lump-sum allowance): Fester Betrag, den ein Institut bei der Berechnung seines Mindestreserve-Solls nach den Mindestreservevorschriften des Eurosystems abzieht.

Geschäftspartner (counterparty): Kontrahent bei einem Finanzgeschäft (z. B. bei jeder Transaktion mit der Zentralbank).

Geschäftstag des Eurosystems (Eurosystem business day): Jeder Tag, an dem die EZB und mindestens eine NZB zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet sind.

Grenzüberschreitende Abwicklung (cross-border settlement): Abwicklung, die in einem anderen Land als dem Land oder den Ländern stattfindet, in dem/denen einer der Handelspartner oder beide Handelspartner ihren Sitz haben.

Hauptrefinanzierungsgeschäft (main refinancing operation): Regelmäßiges Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem in Form einer befristeten Transaktion durchgeführt wird. Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden im Wege von wöchentlichen Standardtendern mit einer Laufzeit von in der Regel einer Woche ausgeführt.

Hereinnahme von Termineinlagen (collection of fixed-term deposits): Geldpolitisches Instrument, das vom Eurosystem für Feinsteuerungszwecke eingesetzt werden kann, indem den Geschäftspartnern eine Verzinsung für befristete Einlagen auf Konten bei den NZBen angeboten wird, um am Markt Liquidität abzuschöpfen.

Höchstbietungsbetrag (maximum bid limit): Betragsmäßige Obergrenze für Gebote von einzelnen Geschäftspartnern bei einer Tenderoperation. Das Eurosystem kann Höchstbietungsbeträge festsetzen, um unverhältnismäßig hohe Gebote einzelner Geschäftspartner zu vermeiden.

Höchstbietungssatz (maximum bid rate): Höchster Zinssatz, zu dem die Geschäftspartner bei Zinstendern Gebote abgeben können. Gebote über dem von der EZB bekannt gegebenen Höchstbietungssatz bleiben unberücksichtigt.

Holländisches Zuteilungsverfahren (Dutch auction, single rate auction): Tenderverfahren, bei dem der Zuteilungssatz (bzw. Preis/Swapsatz) für alle zum Zuge kommenden Gebote dem marginalen Zinssatz entspricht.

Innertageskredit (intraday credit): Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag. Er kann von NZBen gewährt werden, um offene Positionen bei der Zahlungsabwicklung auszugleichen; es kann sich dabei a) um einen besicherten Überziehungskredit bzw. b) um ein Kreditgeschäft gegen Pfand oder mit Rückkaufsvereinbarung handeln.

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) (International Securities Identification Number): Eine internationale Kennnummer, mit der an den Finanzmärkten begebene Wertpapiere gekennzeichnet werden.

Internes Bonitätsanalyseverfahren (ICAS) (in-house credit assessment system, ICAS): Eine der Quellen für die Bonitätsbeurteilung im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF), zu der derzeit vier Bonitätsanalyseverfahren zählen, die von der Deutschen Bundesbank, der Banco de España, der Banque de France bzw. der Oesterreichischen Nationalbank unterhalten werden.

Internes Ratingverfahren (IRB-Verfahren) (internal ratings-based (IRB) system): Eine der Quellen für die Bonitätsbeurteilung im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF), zu der die internen Verfahren jener Geschäftspartner zählen, deren Bonitätsbeurteilungen von Kreditinstituten zur Bestimmung der Risikogewichtung gemäß der Eigenkapitalrichtlinie verwendet werden können. Sie unterliegen einem formalen Anerkennungs- und Validierungsverfahren durch die nationalen Aufsichtsbehörden.

Inverse Floater (inverse floating-rate instrument): Strukturiertes Wertpapier, bei dem sich der an den Inhaber des Wertpapiers gezahlte Zinssatz invers zu Veränderungen eines bestimmten Referenzzinses bewegt.

Kaufpreis (purchase price): Preis, zu dem Vermögenswerte dem Käufer vom Verkäufer verkauft werden oder zu verkaufen sind.

Kauftag (purchase date): Datum, an dem der Verkauf von Vermögenswerten durch den Verkäufer an den Käufer wirksam wird.

Kennzeichnungsverfahren (earmarking system): System zur Verwaltung von Sicherheiten durch die NZBen, bei dem Liquidität gegen Sicherheiten, die als Deckung für jedes einzelne Geschäft gekennzeichnet sind, bereitgestellt wird.

Korrektur (valuation markdown): Risikokontrollmaßnahme für Sicherheiten, die bei befristeten Transaktionen verwendet werden, wobei die Zentralbank einen bestimmten Prozentsatz des theoretischen Marktwerts der Sicherheiten in Abzug bringt, bevor sie einen Bewertungsabschlag vornimmt.

Korrespondenzbankbeziehung (correspondent banking): Vereinbarung, in deren Rahmen ein Kreditinstitut Zahlungsverkehrsdienstleistungen und andere Dienstleistungen für ein anderes Kreditinstitut erbringt. Zahlungen durch Korrespondenzbanken werden oft über gegenseitige Konten (Nostro- und Lorokonten) ausgeführt, die mit dauerhaften Kreditlinien verbunden sein können. Korrespondenzbankdienste werden vor allem grenzüberschreitend angeboten, es existieren aber auch Agenturbeziehungen auf nationaler Ebene. Ein Lorokonto ist ein von einer Korrespondenzbank im Auftrag eines ausländischen Kreditinstituts geführtes Konto; aus Sicht des ausländischen Kreditinstituts ist dieses Konto ein Nostrokonto.

Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) (correspondent central banking model (CCBM)): Vom Eurosystem eingerichtetes Verfahren mit dem Ziel, es den Geschäftspartnern zu ermöglichen, notenbankfähige Sicherheiten auf grenzüberschreitender Basis zu nutzen. Beim Korrespondenzzentralbank-Modell handeln die NZBen gegenseitig als Verwahrer. Dies bedeutet, dass die NZBen gegenseitig und für die EZB Depots führen. Das Korrespondenzzentralbank-Modell können auch Geschäftspartner bestimmter Zentralbanken von EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in Anspruch nehmen.

Kreditinstitut (credit institution): Ein Institut im Sinne von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (2), entsprechend deren Umsetzung im nationalen Recht, das der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegt, oder ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das der Aufsicht im Rahmen eines mit der Aufsicht durch eine zuständige nationale Behörde vergleichbaren Standards unterliegt.

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft (longer-term refinancing operation): Regelmäßiges Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem in Form einer befristeten Transaktion durchgeführt wird. Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden im Wege von monatlichen Standardtendern mit einer Laufzeit von in der Regel drei Monaten ausgeführt.

Laufzeitkategorie (maturity bucket): Kategorie von Sicherheiten, deren Restlaufzeit innerhalb einer bestimmten Bandbreite liegt, z. B. in der Laufzeitkategorie von drei bis fünf Jahren.

Lieferung-gegen-Zahlung-System (L/Z-System) (delivery-versus payment system; delivery-against-payment system): Verfahren in einem Wertaustauschsystem, das sicherstellt, dass die endgültige Übertragung der Vermögenswerte (Wertpapiere oder sonstige Finanzinstrumente) dann und nur dann erfolgt, wenn die endgültige Übertragung des anderen Vermögenswerts oder der anderen Vermögenswerte zustande kommt.

Liquiditätsunterstützung bei ABS-Transaktionen (Liquidity support in an ABS transaction): Sämtliche strukturellen Merkmale, die dazu genutzt werden können, während der Laufzeit eines Geschäfts potenziell auftretende vorübergehende Cashflow-Defizite zu decken.

Margenausgleich (margin call): Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung von Schwankungsmargen; dabei fordert die Zentralbank, falls der regelmäßig ermittelte Wert der Sicherheiten unter eine bestimmte Grenze fällt, die Geschäftspartner auf, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt können die Geschäftspartner die Zentralbank bitten, überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) zurückzugeben, falls der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewertung den von ihnen geschuldeten Betrag zuzüglich der Schwankungsmarge übersteigt.

Marginaler Swapsatz (marginal swap point quotation): Swapsatz, bei dem das gewünschte Zuteilungsvolumen im Tenderverfahren erreicht wird.

Marginaler Zinssatz (marginal interest rate): Zinssatz, bei dem das gewünschte Zuteilungsvolumen im Tenderverfahren erreicht wird.

Marktpreisbewertung (marking to market): Siehe Schwankungsmarge.

Mengentender (Festsatztender) (fixed rate tender, volume tender): Tenderverfahren, bei dem der Zinssatz im Voraus von der Zentralbank festgelegt wird und die teilnehmenden Geschäftspartner den Geldbetrag bieten, für den sie zum vorgegebenen Zinssatz abschließen wollen.

Mindestbietungssatz (minimum bid rate): Niedrigster Zinssatz, zu dem die Geschäftspartner bei Zinstendern Gebote abgeben können.

Mindestreservebasis (reserve base): Summe derjenigen Bilanzposten, die die Basis für die Berechnung des Mindestreserve-Solls eines Kreditinstituts darstellen.

Mindestreserve-Erfüllungsperiode (maintenance period): Zeitraum, für den die Einhaltung der Mindestreservepflicht berechnet wird. Die EZB veröffentlicht spätestens drei Monate vor Beginn jedes Jahres einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden. Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt am Tag der Abwicklung des ersten Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das auf die Sitzung des EZB-Rates folgt, in der die monatliche Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist. Sie endet für gewöhnlich am Tag vor dem entsprechenden Abwicklungstag des folgenden Monats. Unter bestimmten Bedingungen kann der bereits veröffentlichte Kalender geändert werden, etwa wenn es zu Verschiebungen im Sitzungskalender des EZB-Rates kommt.

Mindestreserveguthaben (reserve holdings): Guthaben der Geschäftspartner auf ihren Mindestreservekonten, die der Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen.

Mindestreservekonto (reserve account): Konto bei der nationalen Zentralbank, auf dem ein Geschäftspartner Mindestreserveguthaben unterhält. Die Zahlungsausgleichskonten der Geschäftspartner bei den NZBen können als Mindestreservekonten genutzt werden.

Mindestreservepflicht (reserve requirement): Pflicht der Institute, Mindestreserven bei der Zentralbank zu unterhalten. Im Mindestreservesystem des Eurosystems wird die Höhe der von einem Kreditinstitut zu unterhaltenden Mindestreserven (Mindestreserve-Soll) durch Multiplizierung der jeweiligen Mindestreservesätze mit dem Betrag der reservepflichtigen Bilanzpositionen des Instituts berechnet; darüber hinaus ziehen die Institute einen Freibetrag im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung EZB/2003/9 von diesem Betrag ab.

Mindestreservesatz (reserve ratio): Von der Zentralbank für jede Kategorie reservepflichtiger Bilanzposten festgelegter Satz. Die Sätze werden zur Berechnung des Mindestreserve-Solls verwendet.

Mindestzuteilungsbetrag (minimum allotment amount): Niedrigster Betrag, der einem Geschäftspartner bei einer Tenderoperation zugeteilt wird. Das Eurosystem kann beschließen, bei seinen Tenderoperationen jedem Geschäftspartner einen Mindestbetrag zuzuteilen.

Mindestzuteilungsquote (minimum allotment ratio): Niedrigster Prozentsatz der zum marginalen Zinssatz zugeteilten Gebote bei Tendergeschäften. Das Eurosystem kann beschließen, eine Mindestzuteilungsquote bei seinen Tendergeschäften zu verwenden.

Mitgliedstaat (Member State): Bezieht sich in diesem Dokument auf einen EU-Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist.

Monetäre Finanzinstitute (MFIs) (monetary financial institutions (MFIs)): Alle Finanzinstitute, die den Geldschöpfungssektor des Euro-Währungsgebiets bilden. Hierzu zählen Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten, ansässige Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts und alle anderen im Euroraum ansässigen Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinn von anderen Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinn) Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.

Nachträgliche Zinsfestsetzung (post-fixed coupon): Verzinsung eines variabel verzinslichen Schuldtitels, die auf der Basis der Werte eines Referenzindex an (einem) bestimmten Tag(en) während der Zinslaufzeit festgesetzt wird.

Nationale Zentralbank (NZB) (national central bank (NCB)): Bezieht sich in diesem Dokument auf die Zentralbank eines Mitgliedstaats.

Nullkuponanleihe (zero coupon bond): Wertpapier, bei dem während der gesamten Laufzeit nur eine Zahlung anfällt. Im vorliegenden Dokument umfassen Nullkuponanleihen Wertpapiere, die unter Abzug eines Diskonts begeben werden, und Wertpapiere, bei denen eine einzige Zinszahlung bei Fälligkeit erfolgt. Strips sind eine besondere Art von Nullkuponanleihen.

NZB-Geschäftstag (NCB business day): Jeder Tag, an dem die NZB eines bestimmten Mitgliedstaats zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems geöffnet ist. Sollten Zweigstellen der NZB in einigen Mitgliedstaaten an NZB-Geschäftstagen aufgrund lokaler oder regionaler Bankfeiertage geschlossen sein, muss die betreffende NZB die Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich der Geschäfte mit diesen Zweigstellen informieren.

Offenmarktgeschäfte (open market operations): Geschäfte, die auf Initiative der Zentralbank am Finanzmarkt durchgeführt werden. Im Hinblick auf ihre Zielsetzung, die Abstände, in denen sie durchgeführt werden, und die angewandten Verfahren können Offenmarktgeschäfte des Eurosystems in vier Kategorien unterteilt werden: Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen. Das für Offenmarktgeschäfte am häufigsten verwendete Instrument ist die befristete Transaktion; sie kann für alle vier angeführten Kategorien genutzt werden. Darüber hinaus können bei strukturellen Operationen Schuldverschreibungen begeben und endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführt werden; Feinsteuerungsoperationen können in Form von Devisenswapgeschäften und durch die Hereinnahme von Termineinlagen abgewickelt werden.

Pauschaler Abzug (standardised deduction): Bestimmter Prozentsatz der Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren (einschließlich Geldmarktpapieren), der von der Mindestreservebasis von Emittenten abgezogen werden kann, die nicht nachweisen können, dass diese Verbindlichkeiten gegenüber anderen der Mindestreservepflicht des Eurosystems unterliegenden Instituten, der EZB oder einer NZB bestehen.

Pensionsgeschäft (repo operation): Liquiditätszuführende befristete Transaktion auf der Grundlage einer Rückkaufsvereinbarung.

Pfandpoolverfahren (collateral pooling system, pooling system): System zur Verwaltung von Sicherheiten durch die Zentralbanken, bei dem die Geschäftspartner ein Pool-Konto zur Hinterlegung von Sicherheiten für ihre Geschäfte mit der Zentralbank eröffnen. Anders als bei einem Kennzeichnungsverfahren werden beim Pfandpoolverfahren die Sicherheiten nicht als Deckung für bestimmte Geschäfte gekennzeichnet.

Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) (Eurosystem credit assessment framework, ECAF): Die Gesamtheit der Verfahren, Regeln und Methoden, die gewährleisten, dass alle notenbankfähigen Sicherheiten die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllen. Bei der Festlegung der hohen Bonitätsanforderungen unterscheidet das Eurosystem zwischen marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten. Bei der Einschätzung der Bonität notenbankfähiger Sicherheiten bezieht das Eurosystem Informationen Bonitätsbeurteilungsverfahren ein, die aus einer der folgenden vier Quellen stammen: externe Ratingagenturen (ECAIs), interne Bonitätsanalyseverfahren der NZBen (ICASs), interne Ratingverfahren der Geschäftspartner (IRB-Verfahren) und Ratingtools externer Anbieter (RTs). Daneben berücksichtigt das Eurosystem bei der Bonitätsbeurteilung institutionelle Kriterien und Merkmale, die einen ähnlichen Gläubigerschutz gewährleisten (z. B. Garantien). Als Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen, die mindestens erfüllen werden müssen (Bonitätsschwellenwert), hat das Eurosystem ein Rating von „Single A“ festgelegt. Das Eurosystem betrachtet eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,10 % über einen Zeithorizont von einem Jahr als Äquivalent zu einem „Single A“-Rating.

Ratingtools (RTs) (rating tools, RTs): Eine der Quellen für die Bonitätsbeurteilung im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF), die von Rechtssubjekten bereitgestellt wird, durch die die Bonität von Schuldnern systematisch und mechanisch in erster Linie anhand von quantitativen Modellen beurteilt wird, die unter anderen auf geprüfte Abschlüsse abstellen, und deren Bonitätsbeurteilungen nicht für eine allgemeine Veröffentlichung gedacht sind. Für eine Aufnahme in das ECAF muss jedes dieser Rechtssubjekte gesondert vom Eurosystem zugelassen werden.

Repogeschäft (repo operation): Siehe Pensionsgeschäft.

Restlaufzeit (residual maturity): Verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit eines Schuldtitels.

RTGS-System (Echtzeit-Bruttosystem) (Real-Time Gross Settlement system — RTGS): Abwicklungssystem, in dem jede Transaktion kontinuierlich in Echtzeit verarbeitet und ausgeglichen wird (ohne Verrechnung (Netting)). Siehe auch TARGET2.

Rückkaufspreis (repurchase price): Preis, zu dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen. Der Rückkaufspreis ist gleich der Summe aus dem Kaufpreis und dem Preisaufschlag, der dem Zins auf den zur Verfügung gestellten Liquiditätsbetrag für die Laufzeit der Operation entspricht.

Rückkaufstag (repurchase date): Datum, an dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen.

Rückkaufsvereinbarung (repurchase agreement): Vereinbarung, nach der ein Vermögensgegenstand verkauft wird und die den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, diesen Vermögensgegenstand zu einem bestimmten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen. Eine solche Vereinbarung gleicht wirtschaftlich einem besicherten Kredit, allerdings mit dem Unterschied, dass das Eigentum an den Sicherheiten auf den Käufer übertragen wird. Das Eurosystem nutzt bei seinen befristeten Transaktionen Rückkaufsvereinbarungen mit fester Fälligkeit.

Schnelltender (quick tender): Tenderverfahren, das vom Eurosystem für Feinsteuerungsoperationen genutzt wird, wenn die Liquiditätssituation am Markt rasch beeinflusst werden soll. Schnelltender werden normalerweise innerhalb von 90 Minuten und in der Regel nur mit einer begrenzten Zahl von Geschäftspartnern durchgeführt.

Schwankungsmarge bzw. Marktpreisbewertung (variation margin, marking to market): Das Eurosystem verlangt, dass der Marktwert der Sicherheiten während der gesamten Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion eine bestimmte Höhe haben muss. Falls der regelmäßig neu ermittelte Wert der Sicherheiten eine bestimmte Höhe unterschreitet, fordert die NZB den Geschäftspartner auf, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung stellen (Margenausgleich). Falls andererseits der Wert der Sicherheiten nach ihrer Neubewertung eine bestimmte Höhe übersteigt, kann sich der Geschäftspartner die überschüssigen Sicherheiten (oder Guthaben) zurückgeben lassen. Siehe hierzu auch Abschnitt 6.4.

Schwellenwert (trigger point): Im Voraus festgelegte Höhe der bereitgestellten Liquidität, bei deren Erreichen ein Margenausgleich vorgenommen wird.

Sicherheitenmarge (initial margin): Risikokontrollmaßnahme, die das Eurosystem bei befristeten Transaktionen anwenden kann, wobei der Geschäftspartner Sicherheiten zur Verfügung stellen muss, deren Wert dem des gewährten Kredits zuzüglich des Wertes der Sicherheitenmarge entspricht.

Sicherheitsabschlag (haircut): Siehe Bewertungsabschlag.

Solvenzrisiko (solvency risk): Verlustrisiko aufgrund der Zahlungsunfähigkeit (Konkurs) des Emittenten eines Finanzinstruments oder aufgrund der Insolvenz des Geschäftspartners.

Spitzenrefinanzierungsfazilität (marginal lending facility): Ständige Fazilität des Eurosystems, die die Geschäftspartner nutzen können, um von einer NZB gegen notenbankfähige Sicherheiten einen Übernachtkredit zu einem im Voraus festgelegten Zinssatz zu erhalten.

Standardtender (standard tender): Tenderverfahren, das bei den regelmäßigen Offenmarktgeschäften des Eurosystems verwendet wird. Standardtender werden innerhalb von 24 Stunden durchgeführt. Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien erfüllen, sind berechtigt, bei Standardtendern Gebote abzugeben.

Ständige Fazilität (standing facility): Zentralbankfazilität, die die Geschäftspartner auf eigene Initiative in Anspruch nehmen können. Das Eurosystem bietet zwei ständige Übernachtfazilitäten an, die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität.

Starttag (start date): Datum, an dem das erste Teilgeschäft einer geldpolitischen Operation abgewickelt wird. Der Starttag entspricht bei Rückkaufsvereinbarungen und Devisenswapgeschäften dem Kauftag.

Strip (strip — seperate trading of interest and principal): Nullkuponanleihe, die geschaffen wurde, damit Ansprüche auf bestimmte Zahlungsströme aus einem Wertpapier und der Kapitalbetrag dieses Wertpapiers getrennt gehandelt werden können.

Strukturelle Operation (structural operation): Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem in erster Linie durchgeführt wird, um die strukturelle Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem anzupassen.

Swapsatz (swap point): Differenz zwischen dem Wechselkurs der Termintransaktion und dem Wechselkurs der Kassatransaktion bei einem Devisenswapgeschäft.

Tagesabschluss (end-of-day): Der Zeitpunkt des Geschäftstages nach Schließung von TARGET2, zu dem die Arbeiten im Zusammenhang mit den an diesem Tag im TARGET2-System abgewickelten Zahlungen beendet sind.

TARGET (transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system): Der Vorgänger des TARGET2-Systems betreibt eine dezentrale Struktur, die nationale RTGS-Systeme mit dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus verbindet. Das TARGET-System wurde durch das TARGET2-System gemäß dem in Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 näher bestimmten Migrationszeitplan ersetzt.

TARGET2 (transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system): das Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem für den Euro, das die Abwicklung der Zahlungen in Euro in Zentralbankgeld bereitstellt. TARGET2 wird auf der Grundlage einer einzigen Plattform, über die alle Zahlungsaufträge nach derselben technischen Methode eingereicht und abgewickelt und über die Zahlungen erhalten werden, eingerichtet und betrieben. TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von RTGS-Systemen (TARGET2- Komponenten-Systeme).

Tenderverfahren (tender procedure): Ausschreibungsverfahren, bei dem die Zentralbank auf der Basis konkurrierender Gebote der Geschäftspartner dem Markt Liquidität zuführt oder entzieht. Die für die Zentralbank günstigsten Gebote kommen vorrangig zum Zuge, bis der Gesamtbetrag an Liquidität, der von der Zentralbank zugeführt oder absorbiert werden soll, erreicht ist.

Variabel verzinslicher Schuldtitel (floating-rate instrument): Finanzinstrument, bei dem der Zinssatz in regelmäßigen Abständen anhand eines Referenzindex neu festgesetzt und damit den Veränderungen der kurz- oder mittelfristigen Marktzinsen angepasst wird. Es gibt variabel verzinsliche Schuldtitel mit Zinsfestsetzung im Voraus oder mit Zinsfestsetzung im Nachhinein.

Verbindung zwischen Wertpapierabwicklungssystemen (link between securities settlement systems): Sie besteht aus allen Verfahren und Einrichtungen zwischen zwei Wertpapierabwicklungssystemen für die Übertragung von Wertpapieren im (Effekten-)Giroverfahren.

Vertrag (Treaty): Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Verwahrstelle (depository): Einrichtung mit der Hauptfunktion, Wertpapiere entweder effektiv zu verwahren oder elektronisch aufzuzeichnen und über das Eigentum an diesen Wertpapieren Buch zu führen.

Währungsabsicherungsgeschäft (currency hedge transaction): Vereinbarung zwischen dem Emittenten und einem Absicherungskontrahenten, durch die ein Teil des Währungsrisikos, das aus dem Erhalt von Zahlungsströmen in einer anderen Währung als Euro resultiert, verringert wird, indem die Zahlungsströme gegen vom Absicherungskontrahenten zu leistende Zahlungen in Euro getauscht werden, einschließlich einer Garantie des Absicherungskontrahenten für diese Zahlungen.

Wertpapierabwicklungssystem (securities settlement system (SSS)): System, das die Verwahrung und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten entweder ohne Gegenwertverrechnung oder gegen Zahlung (Lieferung gegen Zahlung) ermöglicht.

Zahlungsausgleichsagent (settlement agent): Stelle, die den Saldenausgleich (z. B. die Ermittlung der Ausgleichsbeträge, die Überwachung der Zahlungsströme usw.) für Überweisungssysteme und andere Systeme, die einen Saldenausgleich erfordern, steuert.

Zahlungsausgleichskonto (settlement account): Konto, das von einem Direktteilnehmer an TARGET2 bei der Zentralbank zu Zahlungsverkehrszwecken unterhalten wird.

Zentralverwahrer (central securities depository (CSD)): Einrichtung, die Wertpapiere und sonstige Finanzinstrumente verwahrt und verwaltet, Emissionskonten unterhält und es ermöglicht, Wertpapiertransaktionen stückelos, d. h. durch reine Buchungen, abzuwickeln. Die Aktiva können als effektive Wertpapiere (die jedoch durch den Zentralverwahrer immobilisiert wurden) oder in stückeloser Form (d. h., sie existieren nur in elektronischer Form) vorliegen.

Zinsberechnungsmethode (day-count convention): Methode, nach der die Anzahl der Tage für die Berechnung von Zinsen für Kredite bestimmt wird. Das Eurosystem wendet bei seinen geldpolitischen Operationen die Eurozinsmethode (act/360) an.

Zinsfestsetzung im Nachhinein (post-fixed coupon): Zinssatz eines variabel verzinslichen Schuldtitels basierend auf den Werten eines Referenzindex an (einem) bestimmten Tag(en) während der Zinslaufzeit.

Zinsfestsetzung im Voraus (pre-fixed coupon): Zinssatz eines variabel verzinslichen Schuldtitels basierend auf den Werten eines Referenzindex an (einem) bestimmten Tag(en) vor Beginn der Zinslaufzeit.

Zinstender (variable rate tender): Tenderverfahren, bei dem die Geschäftspartner Betrag sowie Zinssatz des Geschäfts bieten, das sie mit der Zentralbank tätigen wollen.


(1)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(2)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

Anlage 3

AUSWAHL VON GESCHÄFTSPARTNERN BEI DEVISENMARKTINTERVENTIONEN UND DEVISENSWAPGESCHÄFTEN FÜR GELDPOLITISCHE ZWECKE

Die Auswahl der Geschäftspartner bei Devisenmarktinterventionen und Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke erfolgt nach einem einheitlichen Verfahren, unabhängig von der gewählten Organisationsstruktur für die Geschäfte des Eurosystems mit dem Ausland. Das Auswahlverfahren bedeutet keine wesentliche Änderung der bestehenden Praxis, da es auf der Harmonisierung der aktuell „besten Praktiken“ der NZBen basiert. Die Auswahl der Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems richtet sich vor allem nach zwei Gruppen von Kriterien.

Die erste Gruppe von Kriterien knüpft an das Vorsichtsprinzip an. An erster Stelle steht hier die Kreditwürdigkeit, die anhand einer Kombination verschiedener Methoden bewertet wird (z. B. Verwendung von Bonitätseinschätzungen kommerzieller Agenturen, von eigenen Analysen der Kapitalausstattung und anderer betriebswirtschaftlicher Kennziffern). Als zweites Kriterium fordert das Eurosystem, dass alle potenziellen Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen von einer anerkannten Aufsichtsbehörde überwacht werden. Ein drittes Kriterium besagt, dass alle Geschäftspartner des Eurosystems für Devisenmarktinterventionen hohen berufsethischen Ansprüchen genügen und einen guten Ruf haben müssen.

Sofern die Mindestanforderungen des Vorsichtsprinzips erfüllt sind, kommt die zweite Gruppe von Kriterien zum Tragen, der Effizienzüberlegungen zugrunde liegen. Das wichtigste Effizienzkriterium ist eine wettbewerbsorientierte Preisgestaltung und die Fähigkeit des Geschäftspartners, auch bei Marktturbulenzen große Volumina abwickeln zu können. Daneben kommen unter anderem die Qualität und der Umfang der von den Geschäftspartnern zur Verfügung gestellten Informationen als weitere Auswahlkriterien in Frage.

Der Kreis der potenziellen Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen ist hinreichend groß und differenziert, um die notwendige Flexibilität bei der Durchführung von Devisenmarktoperationen zu gewährleisten. Er ermöglicht es dem Eurosystem, verschiedene Interventionswege zu nutzen. Um an verschiedenen geographischen Orten und in verschiedenen Zeitzonen effizient intervenieren zu können, kann das Eurosystem an jedem internationalen Finanzzentrum handeln. Gleichwohl ist in der Praxis ein Großteil der Geschäftspartner in der Regel im Euro-Währungsgebiet ansässig. Der Kreis der Geschäftspartner für Devisenswapgeschäfte zu geldpolitischen Zwecken umfasst die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen.

Die NZBen können Limit-Systeme verwenden, um Kreditrisiken gegenüber bestimmten Geschäftspartnern bei geldpolitisch motivierten Devisenswapgeschäften zu überwachen.

Anlage 4

BERICHTSRAHMEN FÜR DIE GELD- UND BANKENSTATISTIKEN DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  (1)

1.   Einleitung

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2) definiert die berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen (den sog. Referenzkreis der Berichtspflichtigen), die Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung im Einklang mit Artikel 5.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank („ESZB-Satzung“). Ferner berechtigt sie die EZB, ihre Anordnungsbefugnisse dafür einzusetzen,

a)

den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zu bestimmen,

b)

die statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB festzulegen und sie für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen der Mitgliedstaaten durchzusetzen,

c)

die Bedingungen festzulegen, unter denen die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten wahrnehmen können.

2.   Allgemeines

Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (3) soll es der EZB und — im Einklang mit Artikel 5.2 der ESZB-Satzung — den NZBen, die diese Arbeit so weit wie möglich ausführen, ermöglichen, die statistischen Daten zu erheben, die für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB, und insbesondere ihrer Aufgabe der Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union im Einklang mit Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, erforderlich sind. Die gemäß Verordnung EZB/2008/32 erhobenen statistischen Daten werden dafür verwendet, die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu erstellen, die hauptsächlich darauf ausgerichtet ist, der EZB ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklung anhand der aggregierten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten der in den als ein Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten ansässigen MFIs zu vermitteln.

Zu statistischen Zwecken beruhen die Berichtspflichten gegenüber der EZB für die konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors im Wesentlichen auf drei Überlegungen:

Erstens benötigt die EZB vergleichbare, verlässliche und aktuelle statistische Daten, die im gesamten Euro-Währungsgebiet unter vergleichbaren Definitionen und Bedingungen erhoben werden. Wenngleich die Daten von den NZBen im Einklang mit Artikel 5.1 und 5.2 der ESZB-Satzung dezentral und, soweit notwendig, zusammen mit weiteren, für gemeinschaftliche oder nationale Zwecke erforderlichen statistischen Daten erhoben werden, wird angesichts der Notwendigkeit der Schaffung einer verlässlichen statistischen Grundlage für die Festlegung und Ausführung der einheitlichen Geldpolitik eine ausreichende Harmonisierung und Erfüllung der Mindestanforderungen für die Meldungen verlangt.

Zweitens sind für die in der Verordnung EZB/2008/32 dargelegten Berichtspflichten die Grundsätze der Transparenz und Rechtssicherheit zu beachten. Der Grund hierfür ist, dass diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist und im ganzen Euro-Währungsgebiet unmittelbar gilt. Sie erlegt natürlichen und juristischen Personen direkte Verpflichtungen auf; bei Nichteinhaltung der EZB-Meldepflicht kann die EZB Sanktionen verhängen (siehe Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates). Daher sind die Berichtspflichten klar definiert, und jede hiervon abweichende Entscheidung der EZB bei der Überprüfung oder der Zwangserhebung von statistischen Daten folgt nachvollziehbaren Grundsätzen. Drittens muss die EZB die Belastungen durch die Berichtspflicht im Einklag mit den statistischen Grundsätzen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken des ESZB möglichst gering halten (siehe Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98). Diese Grundsätze werden in der öffentlichen Erklärung hinsichtlich der europäischen Statistiken des ESZB gemäß der Veröffentlichung auf der Website der EZB näher festgelegt.

Daher werden die statistischen Daten, die von den NZBen nach der Verordnung EZB/2008/32 erhoben werden, auch zur Ermittlung der Mindestreservebasis gemäß Verordnung EZB/2003/9 genutzt.

Die Verordnung EZB/2008/32 definiert in allgemein gehaltenen Formulierungen lediglich den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen und seine Berichtspflichten sowie die Grundsätze, nach denen die EZB und die NZBen in der Regel ihr Recht, statistische Daten zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, ausüben. Die Einzelheiten der statistischen Daten, die zur Erfüllung der statistischen Berichtpflichten gegenüber der EZB zu melden sind, und die Mindestanforderungen, die dabei einzuhalten sind, werden in Anhang I bis IV der Verordnung EZB/2008/32 näher erläutert.

3.   Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen und für statistische Zwecke erstelltes Verzeichnis der MFIs

Zu den MFIs gehören gebietsansässige Kreditinstitute, wie sie im Unionsrecht definiert sind, sowie alle anderen gebietsansässigen Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren. Die EZB erstellt und führt eine Liste der Institute im Einklang mit dieser Definition, wobei sie den in Anhang I der Verordnung EZB/2008/32 aufgeführten Klassifizierungsgrundsätzen folgt. Die Zuständigkeit für die Erstellung und Pflege der Liste der MFIs für statistische Zwecke liegt beim Direktorium der EZB. Die im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs stellen den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen dar. Die NZBen sind berechtigt, kleinen MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung EZB/2008/32 einzuräumen. Diese Ausnahmeregelungen ermöglichen den NZBen, das „cutting off the tail“-Verfahren anzuwenden.

4.   Statistische Berichtspflichten

Zur Erstellung der konsolidierten Bilanz muss der gebietsansässige tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen monatlich statistische Bilanzdaten melden. Weitere Daten werden vierteljährlich erhoben. Die zu meldenden statistischen Daten werden in Anhang I der Verordnung EZB/2008/32 näher erläutert. Die relevanten statistischen Daten werden von den NZBen erhoben, die die einzuhaltenden Meldeverfahren festlegen müssen.

Durch die Verordnung EZB/2008/32 werden die NZBen nicht daran gehindert, bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen statistische Daten zu erheben, die zur Erfüllung der statistischen Anforderungen der EZB als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erforderlich sind, den die NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt haben und der auch anderen statistischen Zwecken dient. Die Erfüllung der in Verordnung EZB/2008/32 dargelegten statistischen Anforderungen sollte hiervon jedoch unberührt bleiben. In bestimmten Fällen kann die EZB auf die für solche anderen Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen, wenn dies zur Deckung ihres Datenbedarfs notwendig ist.

Wenn eine NZB eine Ausnahmeregelung gemäß obiger Definition gewährt, führt dies dazu, dass die betroffenen kleinen MFIs verminderten Berichtspflichten unterliegen (dies beinhaltet unter anderem eine Beschränkung auf vierteljährliche Meldungen), die im Rahmen der Mindestreservepflicht vorgeschrieben und in Anhang III der Verordnung EZB/2008/32 näher dargelegt sind. Die Anforderungen an diejenigen kleinen MFIs, die keine Kreditinstitute sind, sind in Artikel 8 dieser Verordnung dargelegt. Allerdings können MFIs, denen eine Ausnahmeregelung eingeräumt wurde, der Meldepflicht auch in vollem Umfang nachkommen.

5.   Verwendung von gemäß der EZB-Verordnung über Mindestreserven gemeldeten statistischen Daten

Um den Meldeaufwand zu minimieren und eine Doppelerhebung von statistischen Daten zu vermeiden, werden die von den MFIs nach Verordnung EZB/2008/32 gemeldeten statistischen Bilanzdaten auch zur Berechnung der Mindestreservebasis nach Verordnung EZB/2003/9 genutzt.

Daher müssen die Berichtspflichtigen ihrer jeweiligen NZB Daten für statistische Zwecke gemäß der nachfolgenden Tabelle 1 melden. Diese Tabelle ist in Anhang III der Verordnung EZB/2008/32 enthalten. Die mit einem „*“ markierten Felder werden von den berichtenden Instituten für die Ermittlung ihrer Mindestreservebasis verwendet (siehe auch Kapitel 7, Kasten 9).

Um eine korrekte Berechnung der Mindestreservebasis vornehmen zu können, auf die ein positiver Mindestreservesatz anzuwenden ist, ist eine detaillierte Aufgliederung der Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren, der Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren und der aus Repogeschäften stammenden Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gegenüber den Sektoren („Inland“ und „Sonstige Mitgliedstaaten“) „MFIs“, „mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“, dem „Zentralstaat“ und gegenüber der „Übrigen Welt“ erforderlich.

Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in Verordnung EZB/2008/32 genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze für die MFI-Bilanz alternativ gemäß Tabelle 1a die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten melden (mit Ausnahme der Daten über begebene Wertpapiere), sofern davon keine fett gedruckten Positionen der Tabelle 1 betroffen sind.

Anhang III der Verordnung EZB/2008/32 enthält Sonder- und Übergangsbestimmungen sowie Bestimmungen über Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind, im Hinblick auf die Anwendung des Mindestreservesystems.

Anhang III der Verordnung EZB/2008/32 beinhaltet insbesondere ein Meldesystem für Kreditinstitute, die in das so genannte „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind. Solche Kreditinstitute müssen mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß der nachfolgenden Tabelle 1a melden. Diese Institute gewährleisten außerdem, dass die Meldung gemäß Tabelle 1a mit den Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen der Tabelle 1 exakt übereinstimmt. Die Mindestreservedaten für drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden der Institute, die in das „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, beruhen auf den von den NZBen erhobenen Quartalsendständen.

Anhang III enthält ferner Bestimmungen über aggregierte Meldungen von Kreditinstituten als Gruppe. Nach Genehmigung durch die EZB können mindestreservepflichtige Kreditinstitute, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind, die statistischen Daten über ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe einreichen, sofern alle betreffenden Institute auf den Abzug eines Freibetrags von ihrem Mindestreserve-Soll verzichtet haben. Das Recht auf Abzug eines Freibetrags bleibt jedoch für die Gruppe insgesamt bestehen. Wurde es einer Gruppe von Kreditinstituten gestattet, Mindestreserven über einen Intermediär vorzuhalten, der jedoch eine solche Gruppenmeldung nicht zugute kommt, kann die jeweilige NZB den Intermediär autorisieren, eine aggregierte statistische Meldung (außer für die Reservebasis) für diese Gruppe von Kreditinstituten abzugeben. In diesem Fall steht das Recht auf Abzug des Freibetrags weiterhin den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zu. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der Liste der MFIs der EZB aufgeführt.

Darüber hinaus enthält dieser Anhang auch Bestimmungen im Hinblick auf Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind. Die Begriffe „Verschmelzung“, „übertragende Institute“ und „übernehmendes Institut“ haben die in Artikel 1 der Verordnung EZB/2003/9 festgelegte Bedeutung. Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, innerhalb der eine Verschmelzung wirksam wird, wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts gemäß Artikel 13 dieser Verordnung errechnet und ist gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen. Für die darauf folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis und statistischer Daten berechnet, die gegebenenfalls gemäß besonderen Bestimmungen zu melden sind (siehe Tabelle in der Anlage zu Anhang III der Verordnung EZB/2008/32). Andernfalls gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung des Mindestreserve-Solls gemäß Artikel 3 der Verordnung EZB/2003/9. Ferner kann die betreffende NZB das übernehmende Institut ermächtigen, seinen statistischen Berichtspflichten durch Übergangsverfahren nachzukommen. Diese Ausnahmeregelung im Hinblick auf die üblichen Meldeverfahren ist auf den geringstmöglichen Zeitraum zu beschränken und sollte unter keinen Umständen den Zeitraum von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung überschreiten. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Verpflichtung des übernehmenden Instituts, seinen eigenen Berichtspflichten in Übereinstimmung mit Verordnung EZB/2008/32 und, soweit anwendbar, seiner Verpflichtung zur Übernahme der Berichtspflichten von übertragenden Instituten nachzukommen.

Tabelle 1

Monatlich erforderliche Daten (Bestände)  (4)

BILANZPOSTEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgliederbar

MFIs (6)

Nicht-MFIs

MFIs (6)

Nicht-MFIs

Insgesamt

Banken

Nichtbanken

 

Kreditinstitute

darunter: reservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen

Öffentliche Haushalte

(S.13)

Sonstige inländische Sektoren

 

Sonstige Kreditinstitute

darunter: reservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen

Öffentliche Haushalte

(S.13)

Sonstige inländische Sektoren

Zentralstaat

(S.1311)

Sonstige öffentliche Haushalte

Insgesamt

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

(S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen

(S.125)

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck

(S.14+S.15)

Zentralstaat

(S.1311)

Sonstige öffentliche Haushalte

Insgesamt

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

(S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen

(S.125)

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck

(S.14+S.15)

 

darunter: Zentrale Vertragsparteien (7)

darunter: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs)

 

darunter: Zentrale Vertragsparteien (7)

darunter: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g)

(h)

(i)

(j)

(k)

(l)

(m)

(n)

(o)

(p)

(q)

(r)

(s)

(t)

VERBINDLICHKEITEN

8

Bargeldumlauf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Einlagen

*

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: übertragbare Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Konsortialkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9e

Euro

*

 

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

 

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1e

Täglich fällig

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: übertragbare Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.2e

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9.3e

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu drei Monaten

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über drei Monate

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: über zwei Jahre (5)

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9.4e

Repogeschäfte

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1x

Täglich fällig

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.2x

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9.3x

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu drei Monaten

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über drei Monate

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: über zwei Jahre (5)

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9.4x

Repogeschäfte

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

10

Geldmarktfondsanteile  (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

darunter: bis zu zwei Jahren und Nominalkapitalgarantie unter 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

11x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

darunter: bis zu zwei Jahren und Nominalkapitalgarantie unter 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

12

Eigenkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


BILANZPOSTEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgliederbar

MFIs

Nicht-MFIs

MFIs

Nicht-MFIs

 

Zentralstaat

(S.13)

Sonstige inländische Sektoren

 

Zentralstaat

(S.13)

Sonstige inländische Sektoren

Insgesamt

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

(S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen

(S.125)

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck

(S.14+S.15)

Insgesamt

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

(S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen

(S.125)

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften

(S.11)

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck

(S.14+S.15)

 

darunter: zentrale Vertragsparteien (7)

darunter: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs)

Insgesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

darunter: zentrale Vertragsparteien (7)

darunter: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs)

Insgesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

darunter: EU/PoR (8)

 

darunter: EU/PoR (8)

FORDERUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Kassenbestand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1e

darunter: Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr und bis zu fünf Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als fünf Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Konsortialkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2e

darunter: Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: revolvierende Kredite und Überziehungskredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Überziehungskredite bei Kreditkarten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: echte Kreditkartenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Sachanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1a

Vereinfachte Berichtsvorschriften im Hinblick auf die für Mindestreserveanforderungen zu liefernden Daten

 

Als Summe der nachstehenden Spalten in Tabelle 1 berechnete Mindestreservebasis (Verbindlichkeiten):

(a)-(b)+(c)+(d)+(e)+(j)-(k)+(l)+(m)+(n)+(s)

9   EINLAGEN INSGESAMT

9.1e + 9.1x

9.2e + 9.2x

9.3e + 9.3x

9.4e + 9.4x

 

darunter:

9.2e + 9.2x Mit vereinbarter Laufzeit

mehr als zwei Jahre

 

darunter:

9.3e + 9.3x Mit vereinbarter Kündigungsfrist

mehr als zwei Jahre

Freiwillige Meldung

darunter:

9.4e + 9.4x Repogeschäfte

 

 

Wertpapieremissionen, Spalte (t) in Tabelle 1 (Verbindlichkeiten)

11   AUSGEGEBENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

11e + 11x Mit vereinbarter Laufzeit

bis zu 2 Jahren

 

11   AUSGEGEBENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

11e + 11x Mit vereinbarter Laufzeit

mehr als 2 Jahre

 

6.   Überprüfung und Zwangserhebung

Die EZB selbst oder die NZBen machen in der Regel von ihrem Recht, statistische Daten zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, Gebrauch, wenn die Mindeststandards für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt werden. Diese Mindestanforderungen sind in Anhang IV der Verordnung EZB/2008/32 dargelegt.

7.   EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

Da eine Verordnung nach Artikel 34.1 der ESZB-Satzung den Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (Artikel 42.1 der ESZB-Satzung), sowie Dänemark (Nr. 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark) keinerlei Rechte verleiht und ihnen keinerlei Verpflichtungen auferlegt und nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist (Nr. 7 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland), ist Verordnung EZB/2008/32 nur auf die Mitgliedstaaten anzuwenden, deren Währung der Euro ist.

Allerdings gelten Artikel 5 der ESZB-Satzung über die Zuständigkeit der EZB und der NZBen auf dem Gebiet der Statistik sowie Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates in allen Mitgliedstaaten. In Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 und dritter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union bedeutet dies auch, dass die EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um Mitgliedstaaten zu werden, deren Währung der Euro ist. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 4 und Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ausdrücklich festgelegt. Aus Gründen der Transparenz wird diese besondere Verpflichtung in den Erwägungsgründen zu Verordnung EZB/2008/32 wiederholt.


(1)  Diese Anlage dient lediglich der Erläuterung.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(4)  Zellen mit einem „*“ werden zur Berechnung der Mindestreservebasis verwendet. Im Hinblick auf Schuldverschreibungen werden Kreditinstitute entweder Nachweise zu Verbindlichkeitem vorlegen, die von der Mindestreservebasis ausgenommen werden, oder einen pauschalen Abzug eines von der EZB bestimmten Prozentsatzes vornehmen. Zellen mit dünn gedruckter Schrift werden ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet. Siehe auch die Sondervorschriften zur Anwendung von Mindestreserven in Anhang III zu Verordnung EZB/2008/32.

(5)  Die Meldung dieser Position ist vorerst freiwillig.

(6)  Daten unter dieser Position können verschiedenen statistischen Erfassungsverfahren unterliegen, entsprechend der Entscheidung einer NZB gemäß den Bestimmungen in Anhang I, Teil 2 von Verordnung EZB/2008/32.

(7)  Zentrale Gegenparteien.

(8)  Einzelunternehmen/Personengesellschaften.

Anlage 5

WEBSITES DES EUROSYSTEMS

Zentralbank

Website

Europäische Zentralbank

www.ecb.europa.eu

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

www.nbb.be oder www.bnb.be

Deutsche Bundesbank

www.bundesbank.de

Eesti Pank

www.eestipank.ee

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

www.centralbank.ie

Bank von Griechenland

www.bankofgreece.gr

Banco de España

www.bde.es

Banque de France

www.banque-france.fr

Banca d’Italia

www.bancaditalia.it

Central Bank of Cyprus

www.centralbank.gov.cy

Banque centrale du Luxembourg

www.bcl.lu

Bank Centrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

www.centralbankmalta.org

De Nederlandsche Bank

www.dnb.nl

Oesterreichische Nationalbank

www.oenb.at

Banco de Portugal

www.bportugal.pt

Národná banka Slovenska

www.nbs.sk

Banka Slovenije

www.bsi.si

Suomen Pankki

www.bof.fi

Anlage 6

GEGEN GESCHÄFTSPARTNER BEI NICHTERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN ANZUWENDENDE VERFAHREN UND SANKTIONEN

1.   Finanzielle Sanktionen

Verstößt ein Geschäftspartner gegen die Regeln für Tenderoperationen (1), die Regeln für bilaterale Geschäfte (2), die Regeln für die Nutzung von Sicherheiten (3), gegen die Regeln für Tagesabschlussverfahren oder die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität (4), verhängt das Eurosystem die folgenden finanziellen Sanktionen:

a)

Bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen, bilaterale Geschäfte und die Nutzung von Sicherheiten wird für den ersten und zweiten Verstoß innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine finanzielle Sanktion pro Verstoß verhängt. Die finanziellen Sanktionen, die verhängt werden können, werden zum Spitzenrefinanzierungssatz plus 2,5 Prozentpunkte berechnet.

Bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen und bilaterale Geschäfte werden die finanziellen Sanktionen auf der Grundlage des Betrags an Sicherheiten oder liquiden Mitteln, den der Geschäftspartner nicht bereitstellen konnte, multipliziert mit einem Koeffizienten von 7/360 berechnet.

Bei Verstößen gegen die Regeln für die Nutzung von Sicherheiten (5) werden die finanziellen Sanktionen auf der Grundlage des Betrags nicht notenbankfähiger Sicherheiten (oder Sicherheiten, die nicht vom Geschäftspartner genutzt werden dürfen), die i) einer NZB oder der EZB vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellt wurden, oder die ii) ihre Notenbankfähigkeit verloren haben oder nicht mehr vom Geschäftspartner genutzt werden dürfen und nicht innerhalb von 20 Geschäftstagen vom Geschäftspartner zurückgezogen wurden, berechnet und mit einem Koeffizienten von 1/360 multipliziert.

b)

Beim ersten Verstoß gegen die Regeln für Tagesabschlussverfahren oder über den Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität werden die finanziellen Sanktionen, die verhängt werden können, zum Spitzenrefinanzierungssatz plus 5 Prozentpunkte berechnet. Bei wiederholten Verstößen innerhalb von zwölf Monaten wird der Strafzins jeweils um weitere 2,5 Prozentpunkte erhöht, berechnet auf der Grundlage des Betrags der unberechtigten Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität.

2.   Nichtfinanzielle Sanktionen

Das Eurosystem schließt einen Geschäftspartner wegen Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen und bilaterale Geschäfte sowie gegen die Regeln für die Nutzung von Sicherheiten wie im Folgenden erläutert aus.

2.1.   Vorübergehender Ausschluss nach Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen und bilaterale Geschäfte

Bei einem dritten Verstoß derselben Art innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums schließt das Eurosystem den betreffenden Geschäftspartner von dem (den) darauf folgenden Offenmarktgeschäft(en) derselben Art, das (die) nach denselben Verfahren abgewickelt wird (werden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Gang gesetzt werden sollen, vorübergehend aus. Zusätzlich wird eine finanzielle Sanktion verhängt, die nach den in Abschnitt 1 festgelegten Regeln berechnet wird. Der vorübergehende Ausschluss erfolgt nach dem folgenden Schema:

a)

Beträgt der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel beim dritten Verstoß bis zu 40 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für einen Monat ausgeschlossen.

b)

Beträgt der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel beim dritten Verstoß zwischen 40 % und 80 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für zwei Monate ausgeschlossen.

c)

Beträgt der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel beim dritten Verstoß zwischen 80 % und 100 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für drei Monate ausgeschlossen.

Diese finanziellen Sanktionen und Maßnahmen zum vorübergehenden Ausschluss finden — vorbehaltlich Abschnitt 2.3 — auch auf jeden weiteren Verstoß innerhalb des Zwölfmonatszeitraums Anwendung.

2.2.   Vorübergehender Ausschluss nach Verstößen gegen die Regeln für die Nutzung von Sicherheiten

Bei einem dritten Verstoß innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums schließt das Eurosystem den betreffenden Geschäftspartner von dem darauf folgenden Offenmarktgeschäft aus. Zusätzlich wird eine finanzielle Sanktion verhängt, die gemäß dem obigen Abschnitt 1 berechnet wird.

Diese finanziellen Sanktionen und Maßnahmen zum vorübergehenden Ausschluss finden — vorbehaltlich Abschnitt 2.3 — auch auf jeden weiteren Verstoß innerhalb des Zwölfmonatszeitraums Anwendung.

2.3.   Vorübergehender Ausschluss von allen künftigen geldpolitischen Geschäften für einen bestimmten Zeitraum in Ausnahmefällen

Ein Geschäftspartner kann ausnahmsweise und zusätzlich zu einer gemäß dem vorstehenden Abschnitt 1 berechneten finanziellen Sanktion auch von allen geldpolitischen Geschäften für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen werden, sofern dies aufgrund der besonderen Schwere des Verstoßes (etwa aufgrund seiner Höhe, Häufigkeit oder Dauer) geboten erscheint.

2.4.   In anderen Mitgliedstaaten ansässige Institute

Ferner kann das Eurosystem beschließen, dass sich der vorübergehende Ausschluss eines nichterfüllenden Geschäftspartners auf seine rechtlich unselbständigen Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten erstrecken soll.


(1)  Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner für den ihm in einem liquiditätszuführenden Geschäft zugeteilten Liquiditätsbetrag nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten oder liquide Mittel (gegebenenfalls in Bezug auf Margenausgleich) zu dessen Abwicklung (am Abwicklungstag) bereitstellt oder nicht bis zur Fälligkeit der Operation mittels entsprechendem Margenausgleich besichert oder wenn er nicht ausreichend liquide Mittel für den in einem liquiditätsabschöpfenden Geschäft auf ihn entfallenden Betrag anschafft.

(2)  Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten anschafft oder den in einem bilateralen Geschäft vereinbarten Betrag nicht bereitstellt, oder wenn er ein ausstehendes bilaterales Geschäft nicht zu irgendeinem Zeitpunkt bis zu dessen Fälligkeit mittels entsprechendem Margenausgleich besichert.

(3)  Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner Sicherheiten nutzt, die nicht (mehr) für die Besicherung eines Kredits zugelassen sind (oder die er nicht nutzen darf)

(4)  Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner zum Tagesende einen Sollsaldo auf seinem Zahlungsausgleichskonto aufweist und die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität nicht erfüllt.

(5)  Die folgenden Bestimmungen gelten ebenso in Fällen, in denen a) der Geschäftspartner nicht notenbankfähige Sicherheiten genutzt oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, die sich negativ auf den Sicherheitenwert auswirken, beispielsweise in Bezug auf den ausstehenden Betrag einer eingereichten Kreditforderung, die falsch oder überholt sind, oder b) der Geschäftspartner Sicherheiten nutzt, die aufgrund enger Verbindungen zwischen dem Emittenten/Garanten und dem Geschäftspartner nicht notenbankfähig sind.

Anlage 7

BESTELLUNG EINES WIRKSAMEN SICHERUNGSRECHTS AN KREDITFORDERUNGEN

Um zu gewährleisten, dass ein gültiges Sicherungsrecht an Kreditforderungen bestellt wird und Kreditforderungen bei Ausfall eines Geschäftspartners rasch verwertet werden können, sind folgende zusätzliche rechtliche Anforderungen zu erfüllen:

a)

Prüfung der Existenz einer Kreditforderung: NZBen müssen mindestens folgende Maßnahmen ergreifen, um die Existenz einer beim Eurosystem als Sicherheit eingereichten Kreditforderung zu verifizieren: i) mindestens einmal im Quartal eine verbindliche Zusicherung der Existenz der als Sicherheit eingereichten Kreditforderung durch den Geschäftspartner gegenüber der NZB; diese kann durch eine Gegenprüfung von Informationen aus zentralen Kreditregistern (sofern vorhanden) ersetzt werden; ii) einmalige Prüfung zur Bestätigung der Verfahren, die der Geschäftspartner zur Einreichung von Informationen über die Existenz von Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet, durch NZBen, Bankenaufseher oder externe Rechnungsprüfer und iii) stichprobenartige Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der verbindlichen Zusicherung entweder durch NZBen, zuständige Evidenzzentralen, Bankenaufseher oder externe Rechnungsprüfer.

Die unter Ziffer i oben aufgeführte vierteljährliche verbindliche Zusicherung der Geschäftspartner des Eurosystems umfasst Folgendes:

i)

schriftliche verbindliche Zusicherung, dass die bei einer NZB eingereichten Kreditforderungen die Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllen,

ii)

schriftliche verbindliche Zusicherung, dass keine der als Sicherheiten eingereichten Kreditforderungen gleichzeitig oder zukünftig als Sicherheit zugunsten eines Dritten verwendet wird, sowie

iii)

schriftliche verbindliche Zusicherung, dass der betreffenden NZB jedes Ereignis, das das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschäftspartner und der NZB faktisch wesentlich berührt, umgehend, spätestens jedoch im Laufe des nächsten Geschäftstags mitgeteilt wird: insbesondere frühzeitige, Teil- oder Volltilgungen, Herabstufungen oder wichtige Konditionenänderungen für die Kreditforderung.

Damit die unter Ziffer ii und iii angegebenen Prüfungen (einmalige Prüfung zur Bestätigung der Verfahren und stichprobenartige Überprüfung) durchgeführt werden können, müssen Bankenaufseher und vor allem NZBen oder externe Rechnungsprüfer befugt sein, derartige Untersuchungen vorzunehmen, und zwar gegebenenfalls aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder im Einklang mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen.

b)

Benachrichtigung des Schuldners von der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit oder Registrierung einer solchen Nutzung: Hinsichtlich der Benachrichtigung des Schuldners über die Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit ist unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der verschiedenen Rechtsordnungen Folgendes erforderlich:

i)

In bestimmten Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht die Benachrichtigung des Schuldners über die Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit eine Voraussetzung für deren wirksame Bestellung darstellt (wie in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher ausgeführt), ist eine vorherige Benachrichtigung des Schuldners ein rechtliches Erfordernis für die Zulässigkeit der Kreditforderung. Bei einer aus Gründen der Zulässigkeit im Voraus durchzuführenden Benachrichtigung des Schuldners ist der Schuldner vom Geschäftspartner oder der NZB (wie in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher ausgeführt) vorab oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung als Sicherheit darüber zu informieren, dass die Kreditforderung vom Geschäftspartner zugunsten der NZB als Sicherheit verwendet wird.

ii)

In bestimmten anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Registrierung mit öffentlicher Wirkung der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit eine Voraussetzung für die wirksame Bestellung oder — in bestimmten Fällen — Voraussetzung für den Vorrang an der Kreditforderung nach nationalem Recht ist (wie in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher ausgeführt), hat eine solche Registrierung vorab oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung der Sicherheit zu erfolgen.

iii)

In Mitgliedstaaten, in denen eine Benachrichtigung des Schuldners im Voraus oder eine Registrierung mit öffentlicher Wirkung der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit gemäß Buchstabe a und b nicht erforderlich ist (wie in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher ausgeführt), ist der Schuldner nachträglich zu benachrichtigen. Das heißt, der Schuldner ist vom Geschäftspartner oder der NZB (je nachdem wie es in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher ausgeführt ist) unverzüglich nach Eintritt eines Kreditereignisses darüber zu informieren, dass der Geschäftspartner der NZB die Kreditforderung als Sicherheit gestellt hat. Unter „Kreditereignis“ versteht man einen Ausfall oder ähnliche Ereignisse (wie in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher ausgeführt).

Eine Benachrichtigung ist nicht erforderlich, sofern es sich bei den Kreditforderungen um Inhaberpapiere handelt, für die nach dem anwendbaren nationalen Recht keine Benachrichtigung vorgesehen ist. In diesen Fällen sind die Inhaberpapiere vorab oder zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Nutzung als Sicherheit physisch an die betreffende NZB zu liefern.

Bei den obigen Bestimmungen handelt es sich um Mindestanforderungen. Die NZBen können sich entscheiden, eine Benachrichtigung im Voraus oder eine Registrierung auch in anderen als den oben genannten Fällen zu fordern (wie in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher ausgeführt).

c)

Keine Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses und der Vertraulichkeit: Der Geschäftspartner darf nicht verpflichtet sein, die Zustimmung des Schuldners einzuholen, um Informationen über die Kreditforderung und den Schuldner offenzulegen, die das Eurosystem verlangt, um sicherzustellen, dass ein gültiges Sicherungsrecht an Kreditforderungen bestellt wurde oder die Kreditforderungen bei Ausfall eines Geschäftspartners kurzfristig verwertet werden können. Der Geschäftspartner und der Schuldner sollen vertraglich vereinbaren, dass der Schuldner dem Eurosystem gegenüber der Offenlegung solcher Details über die Kreditforderung und den Schuldner vorbehaltlos zustimmt, außer wenn es nach dem einschlägigen nationalen Recht keine Regelungen gibt, die die Bereitstellung solcher Informationen beschränken (wie in den nationalen Umsetzungsakten näher ausgeführt).

d)

Keine Beschränkungen bezüglich der Bestellung von Sicherheiten an der Kreditforderung: Die Geschäftspartner gewährleisten, dass die Kreditforderungen vollständig übertragbar sind und uneingeschränkt als Sicherheit zugunsten des Eurosystems verwendet werden können. Im Vertrag über die Kreditforderung oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Schuldner darf es keine Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit geben, es sei denn, dem Eurosystem wird diesbezüglich — unabhängig von etwaigen vertraglichen Einschränkungen — nach nationalem Recht eine privilegierte Stellung eingeräumt.

e)

Keine Beschränkungen bezüglich der Verwertung der Kreditforderung: Der Vertrag über die Kreditforderung oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Schuldner dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der als Sicherheit verwendeten Kreditforderung (einschließlich der Art, dem Zeitpunkt oder der sonstige Anforderungen an die Verwertung) enthalten.


ANHANG II

ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME MINDESTERFORDERNISSE

I.   Für alle Regelungen geldpolitischer Operationen geltende zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse

1.

Die NZBen sollen sicherstellen, dass ihre vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen auf geldpolitische Operationen Anwendung finden.

2.

Die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen sollen ferner gewährleisten, dass die NZBen in der Lage sind, Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens ohne ungebührliche Verzögerung umzusetzen. Dabei werden die Geschäftspartner über besagte Änderungen und den genauen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kenntnis gesetzt.

3.

Nach den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen sollen alle in Bezug auf geldpolitische Operationen anfallenden Zahlungen in Euro erfolgen (davon ausgenommen sind Fremdwährungszahlungen bei Devisenswapgeschäften).

4.

Sollte es aus Rechtsgründen zur rechtlichen Sicherstellung ihrer Verrechnung im Falle einer Beendigung oder Kündigung („Close-out and termination netting“) notwendig sein, alle anfallenden Einzelabschlüsse zu einem einzigen Vertrag zusammenzufassen („Single Contract Arrangement“) und/oder einen Rahmenvertrag abzuschließen, sollen entsprechende Regelungen getroffen werden.

5.

Die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen sollen eindeutige Vorschriften über die Nutzung von Formularen (inkl. der Bestätigung von Einzelabschlüssen), über Datenträger, Kommunikationsmittel sowie Einzelheiten der Kommunikation enthalten.

6.

Die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen sollen die Beendigung bzw. Kündigung mindestens in folgenden Fällen ermöglichen bzw. hiervon nicht wesentlich abweichen:

a)

Beschluss des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, über das Vermögen des Geschäftspartners ein Liquidationsverfahren zu eröffnen, oder einen Liquidator oder einen diesem entsprechenden Abwickler zu bestellen oder ein vergleichbares Verfahren einzuleiten.

b)

Beschluss des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Solvabilität des Geschäftspartners ein Sanierungsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren einzuleiten, um einen Beschluss im Sinne von Buchstabe a abzuwenden.

c)

Der Geschäftspartner erklärt schriftlich seine vollständige oder teilweise Zahlungsunfähigkeit oder gibt an, nicht in der Lage zu sein, seinen Verpflichtungen aus geldpolitischen Transaktionen nachkommen zu können, oder schließt eine freiwillige Vereinbarung oder Absprache mit seinen Gläubigern zur umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten, oder der Geschäftspartner ist oder gilt als insolvent oder außerstande, seine Schulden zu begleichen.

d)

Verfahrensschritte im Vorfeld eines unter Buchstabe a oder b vorstehend beschriebenen Beschlusses, die in einen solchen münden.

e)

Eine seitens der Gegenpartei nach geltendem Recht abgegebene Zusicherung oder sonstige vorvertragliche Äußerung, die sich als unrichtig erweist.

f)

Der zeitweilige oder dauerhafte Widerruf der Genehmigung des Geschäftspartners, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/48/EG und nach Maßgabe der im jeweiligen Mitgliedstaat des Eurosystems erfolgten nationalen Umsetzung, Bankgeschäfte betreiben zu dürfen.

g)

Der zeitweilige oder dauerhafte Ausschluss des Geschäftspartners von Zahlungs- oder sonstigen Systemen, über die Zahlungen für geldpolitische Transaktionen erfolgen (ausgenommen Devisenswapgeschäfte), oder von Wertpapierabwicklungssystemen zur Abwicklung von geldpolitischen Transaktionen im Rahmen des Eurosystems.

h)

Maßnahmen gegen den Geschäftspartner gemäß den Artikeln 30, 31, 33 und 34 der Richtlinie 2006/48/EG.

i)

Der Geschäftspartner kommt den im Zusammenhang mit befristeten Transaktionen zu treffenden Risikokontrollmaßnahmen nicht nach.

j)

Der Geschäftspartner ist nicht in der Lage, (im Zusammenhang mit Pensionsgeschäften) den Kauf- bzw. Rückkaufpreis zu zahlen oder gekaufte bzw. zurückgekaufte Vermögenswerte zu liefern, oder ist nicht in der Lage, (im Zusammenhang mit besicherten Kreditgeschäften) die Sicherheiten fristgerecht zu liefern oder den Kredit bei Fälligkeit zurückzuzahlen.

k)

Der Geschäftspartner schafft (bei Devisenswapgeschäften und Termineinlagen) den entsprechenden Euro-Betrag oder (bei Devisenswapgeschäften) die entsprechenden Fremdwährungsbeträge bei Fälligkeit nicht an.

l)

Der Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses (das sich nicht wesentlich von den unter diesem Nummer 6 aufgeführten unterscheidet) in Bezug auf den Geschäftspartner im Rahmen der Verwaltung von Währungsreserven oder der Eigenmittel eines Mitglieds des Eurosystems.

m)

Der Geschäftspartner versäumt es, relevante Information verfügbar zu machen, und verursacht dadurch schwerwiegende Folgen für die betroffene NZB.

n)

Der Geschäftspartner kommt einer anderen Verpflichtung aus befristeten Transaktionen und Devisenswapgeschäften bei Fälligkeit nicht nach und heilt diese Säumnis (sofern möglich) — im Falle von befristeten Transaktionen — nicht innerhalb von 30 Tagen bzw. — im Falle von Devisenswapgeschäften — nicht innerhalb von 10 Tagen, nachdem er von der NZB dazu aufgefordert wurde.

o)

Ein anderes Mitglied des Eurosystems hat die Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftspartner im Bereich geldpolitischer Operationen aus wichtigem Grund beendigt oder gekündigt.

p)

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von der Union gemäß Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

q)

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

r)

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon unterliegt Sicherungsmaßnahmen wie Pfändungen oder Beschlagnahmen oder anderen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Geschäftspartners.

s)

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon wird auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen.

t)

Ein bevorstehendes oder bestehendes Ereignis, durch welches ein Geschäftspartner die Verpflichtungen gemäß der von ihm eingegangenen Vereinbarung im Bereich geldpolitischer Operationen oder der sonstigen auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und einer NZB anwendbaren Bestimmungen nicht erfüllen kann.

In den Fällen der Buchstaben a und p sind die Geschäfte automatisch beendet, in den Fällen der Buchstaben b, c und q können die Geschäfte automatisch oder aber erst nach Kündigung durch die NZB enden, während in den Fällen der Buchstaben d bis o und r bis t keine automatische Beendigung eintritt, sondern die NZB eine Kündigung nach freiem Ermessen aussprechen kann (d. h., deren Wirkung erst mit bzw. nach der Zustellung einer Kündigungsmitteilung eintritt). Die NZB kann eine Nachfrist von maximal drei Bankgeschäftstagen zur Beseitigung des betreffenden Beendigungs- bzw. Kündigungsgrundes setzen. Im Falle von nicht automatisch erfolgenden Beendigungen bzw. Kündigungen soll aus den maßgeblichen Bestimmungen deutlich werden, welche Rechtsfolgen mit einer (diskretionären) Kündigung durch die NZB verbunden sind.

7.

Die NZB soll sich in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen für den Fall des Eintritts eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses folgende Rechtsbehelfe vorbehalten:

a)

den vorübergehenden, begrenzten oder dauerhaften Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu Offenmarktgeschäften;

b)

den vorübergehenden, begrenzten oder dauerhaften Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems;

c)

die Beendigung aller offenen Vereinbarungen und Transaktionen;

d)

die sofortige Fälligstellung von noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen.

Des Weiteren soll die NZB gegebenenfalls befugt sein, die folgenden Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen:

a)

die Nutzung von vom Geschäftspartner bei ihr unterhaltenen Einlagen zur Aufrechnung mit Forderungen an diesen Geschäftspartner;

b)

die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Geschäftspartner, bis dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat;

c)

die Berechnung von Verzugszinsen;

d)

die Forderung nach Schadensersatz für etwaige, ihr aus einem vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartners entstandene Verluste.

Die NZBen sollten nach Maßgabe ihrer vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen dazu berechtigt sein, bei Eintritt eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses, falls der Geschäftspartner seinen Negativsaldo nicht umgehend ausgleicht, alle Sicherheiten unverzüglich bis zur Höhe des gewährten Kredites zu verwerten. Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der auferlegten Maßnahmen kann der EZB-Rat über die Rechtsbehelfe einschließlich des vorübergehenden, begrenzten oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu Offenmarktgeschäften oder den ständigen Fazilitäten des Eurosystems entscheiden.

8.

Die NZBen sollen in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen sicherstellen, dass sie alle erforderlichen Informationen bezüglich der geldpolitischen Operationen im Eurosystem von den Geschäftspartnern erhalten.

9.

Die NZBen sollen in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorsehen, dass Kündigungen und sonstige Mitteilungen schriftlich und/oder in elektronischer Form abzufassen sind. Sie sollen zudem sicherstellen, wie Kündigungen und sonstige Mitteilungen abzufassen und wann sie wirksam sind. Dabei soll der Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht den wirtschaftlichen Effekt der betroffenen Vereinbarung insgesamt beeinträchtigen. Insbesondere sollen Bestätigungen unverzüglich übermittelt und geprüft werden.

10.

Die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen sollen sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten des Geschäftspartners nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die NZB auf Dritte übertragen, verpfändet oder anderweitig weitergegeben werden können.

11.

Die NZBen sollen in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen ferner vorsehen, dass die aus Einzelgeschäften erwachsenden Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen der NZB und dem in eigenem Namen auftretenden Geschäftspartner entstehen (abweichend hiervon sind jedoch Vertretungen der NZBen untereinander (und/oder mit der EZB) im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Nutzung refinanzierungsfähiger Sicherheiten sowie Vertretungen bei Operationen mit Geschäftspartnern, die über ein Zentralinstitut erfolgen, zulässig).

12.

Die NZBen sollen in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen das generell wie auch für die Einzelgeschäfte geltende Recht festlegen, und zwar das des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem die Zentralbank ihren Sitz hat (davon ausgenommen ist, soweit nicht anders möglich, das auf die grenzüberschreitende Nutzung refinanzierungsfähiger Sicherheiten anwendbare Recht); Gerichtsstand ist im jeweiligen Mitgliedstaat, die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bleibt unberührt.

13.

Die Abrechnung von Termineinlagen (sowohl Hereinnahme als auch Auszahlung) erfolgt an den von der EZB in der entsprechenden Ankündigung festgelegten Tagen.

II.   Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für befristete Transaktionen

Gemeinsame Erfordernisse für befristete Transaktionen

14.

Der jeweilige, im Zusammenhang mit einer befristeten Transaktion geltende Rückkauftag soll bei Abschluss der Transaktion festgelegt werden.

15.

Die von der NZB angewandten relevanten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen müssen den Begriff „Geschäftstag“ im Zusammenhang mit einer Zahlungsverpflichtung als jenen Tag definieren, an dem das TARGET2-System betriebsbereit ist und alle Wertpapierabwicklungssysteme, über die eine Lieferung zu erfolgen hat, an jenem Ort, an dem die Lieferung der betreffenden Wertpapiere durchzuführen ist, geöffnet sind.

16.

Die Umrechnung von Nicht-Euro-Beträgen in Euro-Beträge soll auf der Basis des von der EZB täglich festgesetzten Referenzwechselkurses oder — falls nicht verfügbar — unter Zugrundelegung des von der EZB am jeweiligen Vortag (vor der von ihr mittels Verkauf von Euro und Ankauf einer Fremdwährung realisierten Konversion) bekannt gegebenen Kassakurses erfolgen.

Spezielle Erfordernisse für Wertpapierpensionsgeschäfte

17.

Der Verkauf notenbankfähiger Sicherheiten soll in Euro per Kasse unter der gleichzeitigen Maßgabe, gleichartige Sicherheiten zu einem vorgegebenen Zeitpunkt gegen Euro per Kasse zurückzuverkaufen, erfolgen.

18.

Die Verpflichtung, gleichartige Sicherheiten zurückzuverkaufen, soll bedeuten, dass diese Sicherheiten vom selben Emittenten begeben wurden und Teil derselben Emission bilden (unabhängig vom Emissionsdatum), von gleicher Art sind, denselben Nennwert, Betrag und dieselbe Beschreibung vorweisen wie die per Kasse verkauften Sicherheiten. Sofern besagte Sicherheiten konvertiert oder redenominiert wurden, oder eine Option zur Ausübung kommt, gilt es, die Äquivalenzdefinition dergestalt zu modifizieren, dass im Falle der Konversion jene Sicherheiten gemeint sind, in die konvertiert wurde, und im Falle einer Option jene, die den voll eingezahlten Sicherheiten entsprechen, vorausgesetzt, der Verkäufer hat dem Käufer eine Summe im Wert der Option gezahlt; im Falle von redenominierten Sicherheiten gilt es, die Äquivalenzdefinition dahin gehend abzuändern, dass jene Sicherheiten gemeint sind, auf die die ursprünglichen Sicherheiten jetzt lauten, inkl. — falls erforderlich — des entsprechenden Differenzbetrages zwischen den Sicherheiten vor und nach ihrer Redenominierung.

19.

Die Beendigungs- und Kündigungsgründe, aufgrund deren die NZB befugt ist, alle offen stehenden Einzelgeschäfte zu beenden, sollen sich nicht wesentlich von den in Nummer 6 spezifizierten Bestimmungen unterscheiden.

20.

Die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen sollen Verrechnungsbestimmungen enthalten, die wirtschaftliche Konsequenzen vergleichbar den nachfolgenden zeitigen sollen:

a)

Bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses wird der jeweilige Rückkauf sofort fällig und — vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen — sind zum Zweck des Wertausgleichs gelieferte Sicherheiten umgehend zurückzuliefern (sodass die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der beteiligten Parteien im Hinblick auf die Lieferung der Sicherheiten und die Entrichtung des Rückkaufpreises für die zurückzukaufenden Sicherheiten nur nach Maßgabe von Buchstabe b nachstehend zu erfolgen hat) oder alternativ wird das Pensionsgeschäft beendet.

b)

i)

Der bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses zum (vorgezogenen) Rückkauftag geltende Liquidationswert der zurückgekauften Vermögenswerte und etwaiger zum Zweck des Wertausgleichs gelieferten Sicherheiten, die zurückzuübertragen sind, wird von der NZB für alle Transaktionen festgelegt.

ii)

Auf der Basis der so ermittelten Beträge muss die NZB jene Beträge errechnen, die sich die Parteien zum jeweiligen Rückkauftag gegenseitig schulden. Die fälligen Beträge müssen miteinander verrechnet werden und nur der entsprechende Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite. Der so ermittelte Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das TARGET2-System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht. Zum Zwecke dieser angestellten Kalkulation werden nicht auf Euro lautende Beträge zum maßgeblichen Datum zu einem gemäß Nummer 16 ermittelten Kurs in Euro umgerechnet.

c)

„Liquidationswert“(default market value) ist

i)

für Sicherheiten der Marktwert zum Bewertungszeitpunkt, ermittelt auf der Grundlage des repräsentativsten Kurses jenes Geschäftstages, der dem Bewertungszeitpunkt vorausgeht;

ii)

steht ein solcher repräsentativer Kurs nicht zur Verfügung, so wird der letzte Börsenkurs zugrunde gelegt. Ist ein solcher ebenfalls nicht verfügbar, so legt die NZB den betreffenden Kurs fest, unter Berücksichtigung des letzten, für die betreffende Sicherheit am entsprechenden Referenzmarkt notierten Kurses;

iii)

im Falle von Sicherheiten, für die kein Marktwert vorliegt, wird eine angemessene Bewertungsmethode verwendet;

iv)

wurden die Sicherheiten von der NZB vor Eintritt des Bewertungszeitpunktes zum Tagespreis veräußert, so gilt als Liquidationswert der Nettoertrag, abzüglich aller anfallender Kosten, Gebühren und sonstigen Auslagen, wobei die entsprechenden Beträge von der NZB festgelegt werden.

21.

Sofern die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen Bestimmungen zum Austausch von Sicherheiten vorsehen, soll im Rahmen besagter Regelungen gewährleistet werden, dass die erforderlichen Risikokontrollmaßnahmen getroffen werden.

22.

Sofern die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen die Leistung von Wertausgleich auch durch Bereitstellung von Bahrguthaben gestatten, soll die Verpflichtung zur Rückgewähr von Wertausgleichsleistungen zuerst durch Rückübertragung der Guthaben (entsprechende Barsumme in gleicher Höhe zzgl. Zinsen) erfolgen (bevor etwa gelieferte Sicherheiten zurückgeliefert werden).

Spezielle Erfordernisse der besicherten Kreditgeschäfte

23.

Die zur Besicherung von Kreditgeschäften (z. B. Verpfändungsvertrag) angeschafften Sicherheiten sollen rechtlich verwertbar sein, ohne dass andere vorrangige Rechte an diesen Sicherheiten bestehen. Dritte (einschließlich eines etwaigen Insolvenzverwalters) sollen keinen Anspruch auf die verpfändeten Vermögensgegenstände oder damit verbundene Rechte erheben können (es sei denn, es handelt sich um Fälle von Betrug).

24.

Die NZB soll befugt sein, beim Vorliegen von Umständen, die sich von denen in Nummer 6 nicht substantiell unterscheiden, den wirtschaftlichen Wert der verpfändeten Sicherheiten im Zusammenhang mit einer liquiditätszuführenden Operation zu realisieren.

25.

Im Rahmen von besicherten Kreditgeschäften sollen Innertageskredite in Übernachtkredite (Spitzenrefinanzierungsfazilität) münden können.

III.   Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für Devisenswapgeschäfte

26.

Bei Devisenswapgeschäften soll es sich um den gleichzeitigen Abschluss eines Kassa- und eines Terminkaufs/-verkaufs von Euro gegen Fremdwährung handeln.

27.

Die NZBen sollen in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen Bestimmungen zum Zeitpunkt und zur technischen Abwicklung der Zahlungstransfers vorsehen. Das Datum des Terminverkaufs/-kaufs soll zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäftsabschlusses festgelegt werden.

28.

In den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen sollen die Begriffe Fremdwährung, Kassakurs, Terminkurs, Übertragungs- und Rückübertragungstag wie folgt definiert werden:

a)

„Fremdwährung“ steht für jede gesetzliche Währung neben dem Euro.

b)

„Kassakurs“ steht für den Kurs (ermittelt in Übereinstimmung mit Nummer 16), zu dem (bei einem Einzelabschluss) am Kauftag der anzuschaffende Euro-Betrag in den (im Gegenzug anzuschaffenden) Fremdwährungsbetrag umgerechnet wird. Dieser Kurs soll in der Bestätigung ausgewiesen werden.

c)

„Terminkurs“ steht für den (in Übereinstimmung mit Nummer 16 ermittelten) Kurs, zu dem der Euro-Betrag in jenen Fremdwährungsbetrag umzurechnen ist, der am Rückübertragungstag (gegen Zahlung des Euro-Betrages) anzuschaffen ist. Dieser Kurs soll in der Bestätigung ausgewiesen und in den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen definiert werden.

d)

„Zurückzuübertragender Fremdwährungsbetrag“ steht für jenen Betrag in Fremdwährung, der am Rückübertragungstag zum Rückkauf des Euro-Betrages erforderlich ist.

e)

„Übertragungstag“ steht für jenen Tag (und gegebenenfalls für die entsprechende Uhrzeit), an dem der Euro-Betrag anzuschaffen ist, wobei es sich im Zweifel um den für die Eurozahlung vereinbarten Abrechnungstag (und ggf. die entsprechende Uhrzeit — „settlement date“) handelt.

f)

„Rückübertragungstag“ steht für jenen Tag (und gegebenenfalls für die entsprechende Uhrzeit), an dem der Euro-Betrag zurückzuübertragen ist.

29.

Die NZBen sollen in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorsehen, dass bestimmte Ereignisse (vgl. nachstehende Nr. 30) zur Beendigung oder Kündigung aller offen stehender Einzelgeschäfte führen bzw. berechtigen; dort soll auch geregelt werden, wie diese Beendigung oder Kündigung (inkl. der Verrechnung der hieraus resultierenden Einzelpositionen) vonstatten zu gehen hat.

30.

Die Beendigungs- und Kündigungsgründe, aufgrund deren die NZB befugt ist, alle offen stehenden Einzelgeschäfte zu beenden, sollen sich nicht wesentlich von den in Nummer 6 spezifizierten Bestimmungen unterscheiden.

31.

Die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen sollen Aufrechnungsbestimmungen enthalten, mit Hilfe derer wirtschaftliche Konsequenzen, substantiell vergleichbar den nachfolgenden, gezeitigt werden sollen:

a)

Bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses gelten die jeweiligen Einzelgeschäfte als beendet; die NZB ermittelt in der Folge den Wiederbeschaffungswert der ausstehenden Euro- sowie Fremdwährungsbeträge dergestalt, dass das wirtschaftliche Äquivalent in Höhe der ursprünglich zu leistenden Zahlungen gewahrt bleibt.

b)

Auf der Basis der so ermittelten Beträge muss die NZB jene Beträge errechnen, die sich die Parteien zum jeweiligen Rückübertragungstag gegenseitig schulden. Die fälligen Beträge müssen, wenn erforderlich, gemäß Nummer 16 in Euro umgerechnet und miteinander verrechnet werden. Nur der Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite. Der so ermittelte Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das TARGET2-System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht.


ANHANG III

AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT LISTE IHRER ÄNDERUNGSLEITLINIEN

 

Leitlinie EZB/2000/7 (ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1).

 

Leitlinie EZB/2002/2 (ABl. L 185 vom 15.7.2002, S. 1).

 

Leitlinie EZB/2003/16 (ABl. L 69 vom 8.3.2004, S. 1).

 

Leitlinie EZB/2005/2 (ABl. L 111 vom 2.5.2005, S. 1).

 

Leitlinie EZB/2005/17 (ABl. L 30 vom 2.2.2006, S. 26).

 

Leitlinie EZB/2006/12 (ABl. L 352 vom 13.12.2006, S. 1).

 

Leitlinie EZB/2007/10 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 34).

 

Leitlinie EZB/2008/13 (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 31).

 

Leitlinie EZB/2009/1 (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 59).

 

Leitlinie EZB/2009/10 (ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 99).

 

Leitlinie EZB/2010/1 (ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 22).

 

Leitlinie EZB/2010/13 (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 21).

 

Leitlinie EZB/2010/30 (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 63).


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