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Document 32011H0750

Empfehlung der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten e Call-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe ( e Calls ) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 303 vom 22.11.2011, p. 46–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2011/750/oj

22.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/46


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 8. September 2011

zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe („eCalls“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/750/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 91/396/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (1) mussten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Nummer 112 als einheitliche europäische Notrufnummer in die öffentlichen Fernsprechnetze aufgenommen wird.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (2) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Notrufe unter der Nummer 112 angemessen entgegengenommen und bearbeitet werden und dass alle Endnutzer den Notruf 112 kostenlos anrufen können.

(3)

Die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (3) sieht als vorrangige Maßnahme die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes vor. Die Einführung eines solchen harmonisierten Dienstes in allen Kraftfahrzeugen in der Europäischen Union hat das Potenzial, die Zahl der Todesopfer und die Folgen schwerer Verletzungen nach Verkehrsunfällen erheblich zu verringern.

(4)

Alle Mitgliedstaaten müssen gemeinsame technische Lösungen und Verfahren für die Bereitstellung von Notrufdiensten entwickeln. Die Entwicklung gemeinsamer technischer Lösungen sollte im Rahmen der europäischen Normenorganisationen fortgesetzt werden, um die Einführung des eCall-Dienstes zu erleichtern, die Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes in der gesamten EU sicherzustellen und die Implementierungskosten für die Europäische Union zu senken.

(5)

Eine harmonisierte Lösung in ganz Europa würde die Interoperabilität bei der Übertragung des Sprach-/Tonanrufs und des vom bordeigenen eCall-System generierten Mindestdatensatzes mit dem genauen Unfallort und -zeitpunkt an die Notrufabfragestelle gewährleisten. Eine harmonisierte Lösung würde auch die Kontinuität des eCall-Systems zwischen den europäischen Ländern sicherstellen. Wegen des großen Umfangs des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa besteht ein wachsender Bedarf an einem gemeinsamen Datenübertragungsprotokoll für die Weiterleitung solcher Angaben an Notrufabfragestellen und Notdienste, um das Risiko von Unklarheiten oder einer falschen Auslegung der übermittelten Daten zu vermeiden.

(6)

Für die effektive Einführung eines harmonisierten EU-weiten interoperablen eCall-Dienstes ist es erforderlich, dass der Sprach-/Tonanruf zusammen mit dem vom bordeigenen eCall-System generierten Mindestdatensatz über den Unfall automatisch an eine geeignete Notrufabfragestelle übertragen wird, die die bereitgestellten Standortdaten empfangen und verwenden kann.

(7)

Die Regelungen für die Informationsübermittlung von den Mobilfunknetzbetreibern an die Notrufabfragestellen sollten in transparenter und nicht diskriminierender Weise und ggf. unter Berücksichtigung der Kostenaspekte getroffen werden.

(8)

Eine harmonisierte Lösung in ganz Europa würde auch die Interoperabilität der fortgeschrittenen eCall-Anwendungen gewährleisten, z. B. bei der Bereitstellung zusätzlicher Angaben über Aufprallsensoranzeigen, die Art der beförderten gefährlichen Güter oder die Zahl der Fahrzeuginsassen.

(9)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (5) schreiben allgemein vor, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten von Einzelpersonen uneingeschränkt zu beachten ist und zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. Sie lässt jedoch die Nutzung von Standortdaten durch Notdienste ohne Zustimmung des Betroffenen zu. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es transparente Verfahren gibt, nach denen der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes trotz fehlender Einwilligung eines Betroffenen in die Verarbeitung von Standortdaten solche Daten verarbeiten darf, und zwar anschlussbezogen für Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten und dafür von einem Mitgliedstaat anerkannt sind.

(10)

Der eCall-Dienst wurde entsprechend den Empfehlungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe konzipiert, die in dem am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument über die Auswirkungen der eCall-Initiative auf den Datenschutz und die Privatsphäre enthalten sind, wonach mit eCall-Geräten ausgestattete Fahrzeuge im Normalbetrieb nicht verfolgbar sein sollten und der vom eCall-Gerät abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthalten sollte, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

(11)

Diese Empfehlung wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die eCall-Bearbeitung in einer Weise zu organisieren, die ihren jeweiligen Notrufinfrastrukturen am besten entspricht.

(12)

Die Maßnahmen des Aktionsprogramms der Europäischen Union für den Katastrophenschutz sollen dazu beitragen, die Ziele des Katastrophenschutzes in andere Politikfelder und Maßnahmen der Union einzubeziehen und die Kohärenz des Programms mit anderen Unionsmaßnahmen zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage kann die Kommission Maßnahmen durchführen, um die Einsatzfähigkeit der in den Mitgliedstaaten für Katastrophenschutz zuständigen Einrichtungen zu erhöhen, indem ihre Reaktionsfähigkeit bei Notfällen und ihre Techniken und Verfahren für den Einsatz und die sofortige Nachsorge verbessert werden. Dies kann die Bearbeitung und Verwendung von eCall-Informationen durch Notrufabfragestellen und Notdienste beinhalten.

(13)

Für eine erfolgreiche unionsweite Einführung eines eCall-Dienstes müssen zunächst die mit der Umsetzung verbundenen Fragen gelöst und Zeitpläne für die Einführung neuer Systeme koordiniert werden. Im Rahmen der Europäischen eCall-Umsetzungsplattform, die im Februar 2009 von der Kommission als Partnerschaft zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor eingerichtet wurde, hatten alle Akteure Gelegenheit, sich auf die Grundsätze für eine harmonisierte und zügige Einführung zu verständigen.

(14)

Zur Verwirklichung der Ziele dieser Empfehlung ist ein fortgesetzter Dialog zwischen Mobilfunknetzbetreibern, Diensteanbietern und öffentlichen Stellen einschließlich der Notdienste besonders wichtig.

(15)

Angesichts der ständigen Weiterentwicklung von Konzepten und Technologien wird den Mitgliedstaaten geraten, die Entwicklung von Notfallhilfsdiensten zu fördern und zu unterstützen, zum Beispiel für Touristen und Reisende und für die Beförderer gefährlicher Güter auf der Straße, sowie die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Schnittstellenspezifikationen zur Sicherstellung einer europaweiten Interoperabilität solcher Dienste zu unterstützen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten bei manueller oder automatischer Auslösung von Notrufen an Notrufabfragestellen durch ein bordeigenes Telematikgerät auf alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 die folgenden harmonisierten Bedingungen und Grundsätze anwenden.

2.

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Notdienst“ ist ein vom Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen beispielsweise eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht.

b)

„Notrufabfragestelle“ ist eine Leitstelle, in der Notrufe unter behördlicher Kontrolle oder von einer staatlich anerkannten privaten Einrichtung zuerst entgegengenommen werden, wobei die „am besten geeignete Notrufabfragestelle“ für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen (z. B. eCalls) von den Behörden vorab festgelegt wird.

c)

eCall“ ist ein von einem bordeigenen System ausgehender Notruf an die Nummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und der am besten geeignete Notrufabfragestelle hergestellt wird.

d)

„Notdienstkategoriewert“ ist der 8-Bit-Wert, der bei von Mobilgeräten ausgehenden Notrufen die besondere Art des Notrufs anzeigt (1-Polizei, 2-Notarzt, 3-Feuerwehr, 4-Küstenwache, 5-Bergrettung, 6-manueller eCall, 7-automatischer eCall, 8-frei), wie in ETSI TS 124.008 Tabelle 10.5.135d angegeben.

e)

eCall-Kennung“ (oder „eCall-Flag“) ist der „Notdienstkategoriewert“, der einem eCall gemäß der Norm ETSI TS 124.008 zugewiesen wird (d. h. „6-manueller eCall“ und „7-automatischer eCall“) und der es ermöglicht, zwischen von Mobilgeräten bzw. bordeigenen Geräten ausgehenden 112-Anrufen sowie zwischen manuell bzw. automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden.

f)

„Mindestdatensatz“ bedeutet die Informationen, die gemäß der Norm EN 15722 an die Notrufabfragestelle übermittelt werden müssen.

g)

„Mobilfunknetzbetreiber“ ist der Betreiber eines öffentlichen Mobilfunk-Telekommunikationsnetzes.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die Bearbeitung von eCall-Anrufen detaillierte Regelungen für die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze in ihren Ländern treffen. Diese Regelungen sollten den Datenschutzvorschriften der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG vollständig entsprechen. Außerdem sollten sie die für die Zuleitung der eCall-Anrufe am besten geeignete Notrufabfragestelle benennen.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Mobilfunknetzbetreiber in ihren Netzen den Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung umsetzen. Dies sollte bis 31. Dezember 2014 erfolgen.

5.

Die Mobilfunknetzbetreiber sollten einen eCall-Anruf genauso behandeln wie jeden anderen Anruf unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Behörden dazu anhalten, der Kommission bis Ende März 2012 darüber zu berichten, welche Maßnahmen infolge dieser Empfehlung ergriffen wurden und inwieweit die Mobilfunknetzbetreiber den Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung in ihren Netzen umgesetzt haben, damit die Kommission unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen an die Notrufabfragestellen eine Überprüfung durchführen kann.

Brüssel, den 8. September 2011

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 217 vom 6.8.1991, S. 31.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(3)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.


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