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Document 32011D1001(01)

    Beschluss des Gerichtshofs vom 13. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia

    ABl. C 289 vom 1.10.2011, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2018; Aufgehoben und ersetzt durch 32018D1120(01)

    1.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 289/7


    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS

    vom 13. September 2011

    über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia

    (000/2011/)

    DER GERICHTSHOF —

    gestützt auf die Verfahrensordnung, insbesondere ihre Art. 37 § 7 und 79 § 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um der Entwicklung der Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, ist eine EDV-Anwendung geschaffen worden, die es ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.

    (2)

    Diese Anwendung, die auf einer elektronischen Authentifizierung unter Rückgriff auf eine Benutzerkennung in Verbindung mit einem Passwort beruht, entspricht den Anforderungen an die Authentizität, Unversehrtheit und Vertraulichkeit der ausgetauschten Dokumente —

    BESCHLIEßT:

    Artikel 1

    Eine EDV-Anwendung mit der Bezeichnung „e-Curia“, die den drei Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt, gemeinsam ist, ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke unter den in diesem Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.

    Artikel 2

    Die Nutzung dieser Anwendung erfordert den Rückgriff auf eine persönliche Benutzerkennung und ein persönliches Passwort.

    Artikel 3

    Ein über e-Curia eingereichtes Verfahrensschriftstück gilt als dessen Urschrift im Sinne von Artikel 37 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung, wenn bei der Einreichung die Benutzerkennung und das Passwort des Vertreters verwendet worden sind. Dieser Identifizierungsvorgang gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.

    Artikel 4

    Dem über e-Curia eingereichten Schriftstück sind die darin erwähnten Anlagen und deren Verzeichnis beizufügen.

    Die Einreichung beglaubigter Abschriften des über e-Curia eingereichten Schriftstücks und seiner etwaigen Anlagen ist nicht erforderlich.

    Artikel 5

    Ein Verfahrensschriftstück gilt zu dem Zeitpunkt als eingegangen im Sinne von Artikel 37 § 3 der Verfahrensordnung, zu dem die Einreichung dieses Schriftstücks durch den Vertreter validiert wird.

    Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.

    Artikel 6

    Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Vertretern der Parteien über e-Curia zugestellt, wenn sie sich mit dieser Form der Zustellung ausdrücklich einverstanden erklärt haben oder, im Rahmen einer Rechtssache, wenn sie dieser Form der Zustellung durch Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über e-Curia zugestimmt haben.

    Die Verfahrensschriftstücke werden über e-Curia auch den Mitgliedstaaten, den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zugestellt, die sich mit dieser Form der Zustellung einverstanden erklärt haben.

    Artikel 7

    Die Empfänger der im vorstehenden Artikel genannten Zustellungen werden per E-Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e-Curia an sie gerichtet wird.

    Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger (der Vertreter oder dessen Assistent) auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt.

    Wird eine Partei von mehreren Bevollmächtigten oder Rechtsanwälten vertreten, wird für die Berechnung der Fristen auf den Zeitpunkt des ersten Zugriffs abgestellt.

    Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.

    Artikel 8

    Der Kanzler legt die Voraussetzungen für die Nutzung von e-Curia fest und wacht über ihre Einhaltung. Eine mit diesen Voraussetzungen nicht im Einklang stehende Nutzung von e-Curia kann zur Deaktivierung des betreffenden Zugangskontos führen.

    Der Gerichtshof trifft die zum Schutz von e-Curia vor Missbrauch oder böswilliger Benutzung erforderlichen Maßnahmen.

    Der Benutzer wird per E-Mail von jeder aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahme benachrichtigt, die ihn an der Nutzung seines Zugangskontos hindert.

    Artikel 9

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. September 2011.

    Der Kanzler

    A. CALOT ESCOBAR

    Der Präsident

    V. SKOURIS


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