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Document 32011D0930(01)

    Beschluss der Kommission vom 28. September 2011 zur Einsetzung der Expertengruppe „Korruption“

    ABl. C 286 vom 30.9.2011, p. 4–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2019

    30.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 286/4


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 28. September 2011

    zur Einsetzung der Expertengruppe „Korruption“

    2011/C 286/03

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags hat die Europäische Union innerhalb des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten und anderer Arten der Kriminalität, einschließlich Korruption, erforderlich.

    (2)

    Im Stockholmer Programm Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger  (1), das vom Europäischen Rat am 10./11. Dezember 2009 angenommen wurde, wird die Kommission ersucht, auf der Grundlage bestehender Systeme und gemeinsamer Kriterien Indikatoren zu entwickeln, um die Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere in den zum Besitzstand gehörenden Bereichen (öffentliche Aufträge, Finanzkontrolle usw.), zu messen.

    (3)

    In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 22. November 2010EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa  (2) wird hervorgehoben, dass es eines nachhaltigen politischen Willens zur Bekämpfung der Korruption bedarf und dass auf Unionsebene ein Austausch über bewährte Praktiken durchgeführt und die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden müssen. Zudem wird angekündigt, dass die Kommission 2011 einen Vorschlag für die Unterstützung der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und deren Überwachung vorlegen wird.

    (4)

    In dem Beschluss der Kommission zur Einführung eines Berichterstattungsmechanismus für die regelmäßige Bewertung der Korruptionsbekämpfung in der EU („Korruptionsbekämpfungsbericht der EU“) (3) vom 6. Juni 2011 sind die Ziele und die für die Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsberichts erforderlichen Instrumente festgelegt. Gemäß dem Beschluss wird der Bericht ab 2013 im Zweijahresrhythmus veröffentlicht. Die Verwaltung des Berichts obliegt der Kommission, die dabei durch eine von der Kommission im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Interessensbekundung benannte Expertengruppe unterstützt wird. Die Mitglieder der Expertengruppe müssen über unbestrittenes Fachwissen, ein hohes Maß an Integrität und einen ausgezeichneten Ruf im Bereich der Korruptionsbekämpfung verfügen.

    (5)

    Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 6. Juni 2011Korruptionsbekämpfung in der EU  (4) sieht vor, dass die Experten, die der Kommission bei der Ausarbeitung des Korruptionsbekämpfungsberichts zur Seite stehen werden, aus ganz unterschiedlichen Bereichen wie Strafverfolgung, Korruptionsverhütung, Zivilgesellschaft kommen können. Sie müssen sich verpflichten, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als unabhängige Experten tätig zu werden.

    (6)

    Aus diesem Grund muss eine Expertengruppe im Bereich Korruptionsbekämpfung eingerichtet werden, deren Aufgaben und Struktur festzulegen sind.

    (7)

    Die Gruppe sollte die Arbeit der Kommission bezüglich des Korruptionsbekämpfungsberichts der EU und der damit verbundenen künftigen Unionsmaßnahmen unterstützen. Sie sollte die Kommission insbesondere zu folgenden Themen beraten: Ermittlung länderspezifischer und bereichsübergreifender Probleme, die in jedem Bericht zu behandeln sind; Festlegung von Indikatoren; Bewertung der von den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Leistungen hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung; Ermittlung bewährter Praktiken; Ermittlung von EU-Trends; Vorlage von Empfehlungen und Unterbreitung etwaiger Vorschläge für neue EU-Maßnahmen.

    (8)

    Die Gruppe sollte aus 17 Mitgliedern bestehen und hinsichtlich der vertretenen Einrichtungen sowie der geografischen Herkunft und der Tätigkeitsbereiche der Mitglieder ausgewogen sein.

    (9)

    Für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe sollten Vorschriften festgelegt werden.

    (10)

    Die personenbezogenen Daten der Mitglieder der Gruppe sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet werden.

    (11)

    Das Mandat der Mitglieder gilt für vier Jahre und ist erneuerbar —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Durch den vorliegenden Beschluss wird die Expertengruppe „Korruption“ (nachstehend „die Gruppe“) eingesetzt.

    Artikel 2

    Aufgaben

    Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

    (a)

    die Kommission zu Themen in Verbindung zum EU-Korruptionsbekämpfungsbericht, einschließlich der Arbeitsmethode, und zur EU-Korruptionsbekämpfungspolitik zu beraten. Die Beratung erfolgt, je nach Vereinbarung mit der Kommission, in mündlicher oder schriftlicher Form;

    (b)

    die Kommission dabei zu unterstützen, die Entwicklung der Korruptionsbekämpfungspolitik auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zu bewerten und ihr bei der Ermittlung unionsweiter Trends bei der Korruptionsbekämpfung zur Seite zu stehen;

    (c)

    die Kommission bei der Festlegung von Standards gegen Korruption und von messbaren Indikatoren, auf deren Grundlage die Bewertungen im Rahmen des EU-Korruptionsbekämpfungsberichts vorgenommen werden können, zu unterstützen;

    (d)

    die Kommission bei der Ermittlung verschiedener Möglichkeiten zur Vereinfachung des Informationsaustauschs über die Art, das Ausmaß und die Ursachen von Korruption in den Mitgliedstaaten und über die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen;

    (e)

    die Kommission bei der Ermittlung bereichsübergreifender und länderspezifischer Probleme im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung, die für die Union und die Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, zu unterstützen und gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben, die in den EU-Korruptionsbekämpfungsbericht aufzunehmen sind;

    (f)

    die Kommission bei der Ausarbeitung von Methoden zur Bewertung der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen der EU-27 zu beraten;

    (g)

    der Kommission bei der Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung der Korruption auf europäischer und nationaler Ebene zur Seite zu stehen;

    (h)

    die Kommission bei der Ermittlung bewährter Praktiken zu unterstützen und Möglichkeiten des Erfahrungsaustauschs und des Peer-Learning zu entwickeln, die auf Unionsebene ausgebaut werden können.

    Artikel 3

    Konsultation

    Die Kommission kann die Gruppe zu jedem Thema, das in Verbindung zum EU-Korruptionsbekämpfungsbericht und zur EU-Korruptionsbekämpfungspolitik steht, konsultieren.

    Artikel 4

    Mitgliedschaft — Ernennung

    (1)   Die Gruppe besteht aus 17 Mitgliedern.

    (2)   Die Mitglieder müssen ausgewiesene Fachkenntnisse und Erfahrung bezüglich der Verhütung und Bekämpfung von Korruption im öffentlichen und privaten Sektor sowie bezüglich des Monitorings und/oder der Bewertung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und -praktiken vorweisen können.

    (3)   Die Gruppe muss sowohl hinsichtlich des Fachwissens im Bereich der Korruptionsbekämpfung als auch hinsichtlich der multidisziplinären Fachkenntnisse (z. B. Strafverfolgung, Justiz, Korruptionsverhütung, Politikformulierung, Monitoring und/oder Aufsicht, Trendforschung, Strategien und/oder Indikatoren, öffentlicher und privater Sektor, Strafrecht sowie wirtschaftliche und soziale Aspekte/Auswirkungen — diese Aufzählung ist nicht erschöpfend) ausgewogen zusammengesetzt sein.

    (4)   Die Mitglieder sind Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

    (5)   Die Mitglieder werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Inneres der Kommission aus dem Kreis der Personen ernannt, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben (siehe Anhang zum vorliegenden Beschluss).

    (6)   Auf der Grundlage der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden für geeignet erachtete Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Expertengruppe ernannt wurden, mit ihrem Einverständnis in eine Reserveliste aufgenommen. Die Kommission wird gegebenenfalls auf diese Liste zurückgreifen, wenn Mitglieder zu ersetzen sind. Falls die Kommission die Reserveliste für nicht ausreichend erachtet, kann sie die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erneut veröffentlichen, um daraufhin eine neue Liste zu erstellen.

    (7)   Die Mitglieder werden ad personam für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Sie handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse und bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet. Ihr Mandat kann verlängert werden.

    (8)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Expertengruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die in diesem Artikel oder in Artikel 339 AEUV genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

    (9)   Die Namen der Mitglieder der Gruppe werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachstehend „das Register“) (6) sowie auf der Internetseite der Generaldirektion Inneres der Kommission veröffentlicht.

    (10)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

    Artikel 5

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

    (2)   In Abstimmung mit der Kommission können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen zur Prüfung besonderer Fragen eingesetzt werden. Diese Gruppen werden nach Ablauf ihres Mandats aufgelöst.

    (3)   Der Vertreter der Kommission kann ad hoc externe Experten mit besonderem Fachwissen über eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder einer Untergruppe teilzunehmen.

    (4)   Die Kommission kann Vertretern von internationalen und zwischenstaatlichen Organisationen sowie Vertretern von Nichtregierungsorganisationen Beobachterstatus gewähren.

    (5)   Bei der Festlegung der Arbeitsprioritäten der Gruppe ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass es zur Bekämpfung aller Formen der Korruption abgestimmter, interdisziplinärer und kohärenter politischer Maßnahmen bedarf.

    (6)   Die Mitglieder der Gruppe sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind gemäß den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (8) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen ergreifen.

    (7)   Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

    (8)   Die Gruppe legt der Kommission Stellungnahmen und Berichte vor. Die Kommission kann eine Frist für die Vorlage einer Stellungnahme oder eines Berichts festlegen.

    (9)   Die Gruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, wobei die für Expertengruppen geltende Standardgeschäftsordnung als Grundlage dienen kann.

    (10)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register oder auf der Webseite der Generaldirektion Inneres der Kommission, auf die vom Register aus verwiesen wird.

    Artikel 6

    Sitzungskosten

    (1)   Die Mitglieder der Gruppe werden für ihre Tätigkeit in der Gruppe nicht vergütet.

    (2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern in Verbindung mit der Tätigkeit der Gruppe entstehen, werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

    (3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 7

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für die Dauer von acht Jahren.

    Brüssel, den 28. September 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

    (2)  KOM(2010) 673 endg.

    (3)  K(2011) 3673 endg.

    (4)  KOM(2011) 308 endg. (nicht veröffentlicht). Siehe Ratsdokument 11580/11.

    (5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (6)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellt oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Vgl. Fußnote 5.

    (8)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).


    ANHANG

    Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von ad personam ernannten Experten

    Mit dem Beschluss (2011/C 286/03) der Kommission vom 28. September 2011 (1) wurde die Expertengruppe „Korruption“ eingesetzt. Die Kommission führt den Vorsitz der Gruppe und kann sie zu jedem Thema, das in Verbindung zum EU-Korruptionsbekämpfungsbericht oder zur EU-Korruptionsbekämpfungspolitik steht, konsultieren.

    Die Expertengruppe hat folgende Aufgaben:

    a)

    die Kommission zu Themen in Verbindung zum EU-Korruptionsbekämpfungsbericht, einschließlich der Arbeitsmethode, und zur EU-Korruptionsbekämpfungspolitik zu beraten. Die Beratung erfolgt, je nach Vereinbarung mit der Kommission, in mündlicher oder schriftlicher Form;

    b)

    die Kommission dabei zu unterstützen, die Entwicklung der Korruptionsbekämpfungspolitik auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zu bewerten und der Kommission bei der Ermittlung von unionsweiten Trends bei der Korruptionsbekämpfung zur Seite zu stehen;

    c)

    die Kommission bei der Festlegung von Standards gegen Korruption und von messbaren Indikatoren, auf deren Grundlage die Bewertungen im Rahmen des EU-Korruptionsbekämpfungsberichts vorgenommen werden, zu unterstützen;

    d)

    die Kommission bei der Ermittlung verschiedener Möglichkeiten zur Vereinfachung des Informationsaustauschs über die Art, das Ausmaß und die Ursachen von Korruption in den Mitgliedstaaten und über die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen;

    e)

    die Kommission bei der Ermittlung bereichsübergreifender und länderspezifischer Probleme im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung, die für die Union und die Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, zu unterstützen und gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben, die in den EU-Korruptionsbekämpfungsbericht aufzunehmen sind;

    f)

    die Kommission bei der Ausarbeitung von Methoden zur Bewertung der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen der EU-27 zu beraten;

    g)

    der Kommission bei der Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung der Korruption auf europäischer und nationaler Ebene zur Seite zu stehen;

    h)

    die Kommission bei der Ermittlung bewährter Praktiken zu unterstützen und Möglichkeiten des Erfahrungsaustauschs und des Peer-Learning zu entwickeln, die auf Unionsebene ausgebaut werden können.

    Die Kommission fordert daher zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl der Mitglieder der Expertengruppe auf.

    Gemäß Artikel 4 des vorstehenden Beschlusses besteht die Expertengruppe aus 17 ad personam ernannten Mitgliedern.

    Die Kommission ernennt die Mitglieder für ein vierjähriges, erneuerbares Mandat. Die Mitglieder der Expertengruppe beraten die Kommission unabhängig von Weisungen Dritter und wahren die in Artikel 5 des Kommissionsbeschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe festgelegten Grundsätze der Vertraulichkeit. Sie handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Bei der Prüfung der Bewerbungen wird die Kommission folgende Kriterien zugrunde legen:

    a)

    ausgewiesene Fachkompetenz, fachliche Leistung auf hohem Niveau und Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren — auch auf europäischer und/oder internationaler Ebene — in den Bereichen Verhütung und Bekämpfung von Korruption und/oder verwandten Bereichen;

    b)

    fundierte Kenntnisse der EU-Rechtsvorschriften und -Strategien im Bereich der Korruptionsbekämpfung sowie der auf europäischer und internationaler Ebene bestehenden Rechtsinstrumente zur Bekämpfung von Korruption und der einschlägigen Monitoring- und Bewertungsverfahren;

    c)

    nachweisliche Fähigkeit, in englischer Sprache zu arbeiten;

    d)

    das Erfordernis der ausgewogenen Zusammensetzung der Expertengruppe in Bezug auf die vertretenen Einrichtungen sowie den beruflichen Hintergrund, das Geschlecht und die geografische Herkunft der Bewerber (2);

    e)

    das Erfordernis der ausgewogenen Zusammensetzung der Expertengruppe in Bezug auf Fachwissen über Korruptionsbekämpfung und multidisziplinäre Kenntnisse (z. B. Strafverfolgung, Justiz, Korruptionsverhütung, Politikformulierung, Monitoring und/oder Aufsicht, Trendforschung, Politikformulierung und/oder Indikatoren, öffentlicher und privater Sektor, Strafrecht sowie wirtschaftliche und soziale Aspekte/Auswirkungen — diese Aufzählung ist nicht erschöpfend);

    f)

    die Mitglieder der Gruppe müssen Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein.

    Anhand des ausgefüllten Lebenslaufs und des Bewerbungsformulars wird beurteilt, ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Zur Einreichung der Bewerbungen sind ausschließlich das Bewerbungsformular (Anhang II) und der Musterlebenslauf auszufüllen (3). Die Bewerber und Bewerberinnen werden gebeten, in ihrer Bewerbung anzugeben, in welchem Bereich der Korruptionsbekämpfung sie über besondere Kenntnisse verfügen.

    Die ordnungsgemäß unterzeichneten Bewerbungen sind innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union per E-Mail oder Post an folgende Anschrift zu senden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Inneres

    Referat A2 Sekretariat

    LX 46 3/131

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    HOME-CORRUPTION@ec.europa.eu

    Bei einer Bewerbung per E-Mail gilt das Absendedatum der E-Mail. Bei einer Bewerbung per Post gilt das Datum des Poststempels.

    Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Expertengruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den in der Kommission geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der Haushaltsmittel erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

    Das Verzeichnis der Mitglieder der Expertengruppe wird im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (das „Register“) (4) sowie auf der Internetseite der Generaldirektion Inneres der Kommission veröffentlicht.

    Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

    Weitere Auskünfte erteilt Frau Raluca STEFANUC, Tel. +32 22953152, E-Mail: raluca.stefanuc@ec.europa.eu

    Die Ergebnisse der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden auf der Internetseite der Generaldirektion Inneres und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.


    (1)  ABl. C 286 vom 30.9.2011, S. 4.

    (2)  Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).

    (3)  Der Lebenslauf ist im Format des europäischen Lebenslaufs vorzulegen: http://www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp

    (4)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellt oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    Anlage

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