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Document 32011D0830

    2011/830/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Länder, die ab 1. Januar 2012 in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates kommen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9044)

    ABl. L 329 vom 13.12.2011, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/830/oj

    13.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/19


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 9. Dezember 2011

    über die Länder, die ab 1. Januar 2012 in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates kommen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9044)

    (2011/830/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen ab 1. Januar 2009 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 bis zum 31. Dezember 2013 oder bis zu einem mit der Folgeverordnung festgelegten Zeitpunkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, verlängert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sieht vor, dass Entwicklungsländern, die die Anforderungen der Artikel 8 und 9 dieser Verordnung erfüllen, eine Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt werden kann.

    (3)

    Alle Entwicklungsländer, die diese Sonderregelung ab 1. Januar 2012 in Anspruch nehmen wollen, mussten bis zum 31. Oktober 2011 einen entsprechenden Antrag einreichen und umfassende Angaben vorlegen zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen sowie zu ihrer Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen vorgesehen sind, zu akzeptieren und uneingeschränkt zu befolgen. Um in den Genuss der Sonderregelung kommen zu können, muss das antragstellende Land auch ein gefährdetes Land im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sein.

    (4)

    Bei der Kommission ging bis zum Stichtag 31. Oktober 2011 ein Antrag der Republik Kap Verde (im Folgenden „Kap Verde“) auf Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung ab dem 1. Januar 2012 ein.

    (5)

    Der Antrag wurde nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 geprüft.

    (6)

    Die Prüfung ergab, dass Kap Verde alle zwingenden Anforderungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 erfüllt. Mithin sollte Kap Verde die Sonderregelung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 oder bis zu einem mit der Folgeverordnung festgelegten Zeitpunkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zugestanden werden.

    (7)

    Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 ist Kap Verde dieser Beschluss mitzuteilen.

    (8)

    Die Maßnahmen nach diesem Beschluss stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen.

    (9)

    Dieser Beschluss lässt den Begünstigtenstatus der Länder unberührt, die in der Entscheidung 2008/938/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen (3), geändert durch die Entscheidung 2009/454/EG (4), und im Beschluss 2010/318/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die Länder, die in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen (5), aufgeführt sind —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 oder bis zu einem mit der Folgeverordnung festgelegten Zeitpunkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, kommt der Republik Kap Verde die Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates zugute.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Kap Verde gerichtet.

    Brüssel, den 9. Dezember 2011

    Für die Kommission

    Karel DE GUCHT

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

    (2)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 28).

    (3)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 90.

    (4)  ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 78.

    (5)  ABl. L 142 vom 10.6.2010, S. 10.


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