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Document 32011D0818

2011/818/EU: Beschluss des Rates vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

ABl. L 327 vom 9.12.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/818/oj

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9.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2011

zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

(2011/818/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen ihnen fortzusetzen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2010/676/EU des Rates (1) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde („das Abkommen“), am 15. April 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde („das Abkommen“), wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die Hinterlegung der im Abkommen vorgesehenen Genehmigungsurkunde durchzuführen, um der Zustimmung der Union, durch dieses Abkommen (2) gebunden zu sein, Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 1.

(2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.


Top

9.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/2


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

Sehr geehrter Herr …,

ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den bilateralen Agrarhandel, die am 28. Januar 2010 abgeschlossen wurden.

Auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das EWR-Abkommen) wurden neue Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und dem Königreich Norwegen über Agrarhandel aufgenommen, um die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (die Vertragsparteien) auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklung bei der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich des Ausbaus des bilateralen Handels, sowie Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern weltweit gebührend berücksichtigt wurden.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.

Norwegen verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang I aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren.

2.

Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang II aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen.

3.

Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang III aufgeführt sind, Einfuhrzölle zu senken.

4.

Die Europäische Union verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang IV aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren.

5.

Die Europäische Union verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang V aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen.

6.

Die in den Anhängen I bis V aufgeführten Zolltarif-Kennziffern bezeichnen die Kennziffern, die am 1. Januar 2009 für die Vertragsparteien gelten.

7.

Wird ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt, so werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen von Schweinefleisch in Höhe von 600 t, Geflügelfleisch in Höhe von 800 t und Rindfleisch in Höhe von 900 t gemäß Anhang II im Einklang mit den entsprechenden Schritten bei der Einführung der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt.

8.

Die Vertragsparteien konsolidieren baldmöglichst alle (bereits bestehenden und in diesem Briefwechsel vorgesehenen) bilateralen Zugeständnisse in einem neuen Briefwechsel, der bestehende bilaterale Agrarabkommen ersetzen sollte.

9.

Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis V genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 anzuwenden.

10.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.

11.

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können.

12.

Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung des Handels mit Produkten mit einer geografischen Angabe ein. Die Vertragsparteien führen weitere bilaterale Gespräche, um die jeweiligen Gesetzgebungs- und Eintragungsverfahren besser kennen zu lernen und so Wege zu finden, den Schutz der jeweiligen geografischen Angaben in ihren Hoheitsgebieten zu verbessern, und sie prüfen die Möglichkeit, zu diesem Zweck ein bilaterales Abkommen zu erzielen.

13.

Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über gehandelte Erzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

14.

Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Bei Schwierigkeiten bezüglich der Umsetzung solcher Ergebnisse werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

15.

Die Vertragsparteien merken an, dass die norwegischen Zollbehörden beabsichtigen, die Struktur von Kapitel 6 im norwegischen Zolltarif zu überprüfen. Wenn diese Überprüfung Einfluss auf die bilateralen Präferenzen hat, werden mit der Europäischen Kommission Konsultationen durchgeführt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass diese Konsultationen fachlicher Natur sind.

16.

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 19 des EWR-Abkommens, ihre Bemühungen für eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um mögliche Zugeständnisse zu ermitteln.

17.

Im Hinblick auf das derzeitige Zollkontingent von 4 500 t Käse für Einfuhren nach Norwegen erkennen die Vertragsparteien an, dass die derzeitige Verwaltung dieses Zollkontingents auf der Grundlage historischer Rechte und nach dem Neuzugangsgrundsatz ab dem Jahr 2014 durch ein anderes Verwaltungssystem als Versteigerungen abgelöst werden sollte, beispielsweise durch eine Lizenzregelung oder ein Windhundverfahren. Die Modalitäten für ein solches System sollten von den norwegischen Behörden nach Konsultationen mit der Europäischen Kommission mit Blick auf das Erzielen eines gegenseitigen Einverständnisses festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass Einfuhren regelmäßig stattfinden und die für die Einfuhr vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können. Die derzeitige Verwaltung auf der Grundlage einer Liste der Käsesorten, wie im Briefwechsel vom 11. April 1983 erwähnt, ist abzuschaffen.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auf die Verwaltung des neuen Zollkontingents von 2 700 t Käse für Einfuhren nach Norwegen ein Versteigerungssystem anwendbar ist. Die Verwaltung durch Versteigerung wird wie in den voranstehenden Absätzen dargelegt überprüft. Insbesondere werden die Ausschöpfung des Kontingents und die Versteigerungsgebühren geprüft.

Die Zollkontingente von 7 200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union und Norwegen gelten für alle Käsesorten.

18.

Bei einer erneuten Erweiterung der EU überprüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und Beitrittsländern fortgesetzt werden können.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Union mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Utferdiget i Brussel, den

Image

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Гια την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

Image

ANHANG I

Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen

Norwegischer Zolltarif

Warenbezeichnung

Kapitel 1:   

Lebende Tiere

0106

Andere lebende Tiere

0106.39.10

Fasane

Kapitel 2:   

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

0208.90.60

Froschschenkel

Kapitel 5:   

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

0511.99.21

Blutmehl (ungenießbar), außer zur Verwendung als Futtermittel

0511.99.40

Fleisch und Tierblut, außer zur Verwendung als Futtermittel

Kapitel 6:   

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

0601.10 01

Bulben für den Gartenbau

0601.10 02

Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke für den Gartenbau

0601.10 09

Andere

0601.20 00

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0602.10.10

Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Grünpflanzen, vom 15. Dezember bis 30. April, für den Gartenbau

0602.10.22

Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Veilchen, Scaevola und Drehfrüchten (Streptocarpus) für den Gartenbau

0602.10.23

Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Chrysanthemen (Dendranthema x grandiflora und Chrysanthemum x morifolium), vom 1. April bis 15. Oktober, für den Gartenbau

0602.10.91

Andere unbewurzelte Stecklinge als Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, für Gartenbauzwecke

0602.10.92

Pfropfreiser

0602.20.00

Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

0602.30.11

Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum), auch veredelt, in Blüte

0602.30.12

Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum), auch veredelt, nicht in Blüte, vom 15. November bis 23. Dezember

0602.30.90

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt, ausgenommen Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum)

0602.90.20

Rosenstöcke

0602.90.30

Araucarie (Araucaria), Aucuba (Aucuba), Buchsbaum (Buxus), Kamelie (Camelia), Drachenbaum (Dracaena), Zauberhasel (Hamamelis), Stechpalme (Ilex), Kalmia, Lorbeerbaum (Laurus), Magnolien, Palmen (Palmae), Pieris, Feuerdorn (Pyracantha) und Stranvaesia, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien

0602.90.41

Anderweit weder genannte noch inbegriffene Bäume, Sträucher und Büsche, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien

0602.90.42

Sträucher, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien

0602.90.50

Grüntopfpflanzen, vom 15. Dezember bis 30. April, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien

0602.90.80

Andere, ohne Erdballen oder dergleichen oder Nährmedien

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604.10.00

Moose und Flechten

0604.91.91

Frauenhaarfarn (Adianthum) und Asparagus vom 1. November bis 31. Mai, frisch

0604.91.92

Weihnachtsbäume, frisch

0604.91.99

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, ausgenommen Frauenhaarfarn (Adianthum) und Asparagus und Weihnachtsbäume

0604.99.00

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, ausgenommen frische

Kapitel 7:   

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

ex 0703.90.01

Porree/Lauch vom 20. Februar bis 31. Mai, frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0704.10.50

Broccoli (Spargelkohl), frisch oder gekühlt

0704.90.60

Chinakohl, frisch oder gekühlt

0704.90.94

Wirsingkohl, vom 1. Juli bis 30. November, frisch oder gekühlt

0704.90.96

Grünkohl, vom 1. August bis 30. November, frisch oder gekühlt

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

0705 29 11

Endivie, vom 1. April bis 30. November, frisch oder gekühlt

0705 29 19

Chicorée, ausgenommen Chicorée-Witloof und Endivie, vom 1. April bis 30. November, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0708.90.00

Andere Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen und Bohnen, frisch oder gekühlt

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

ex 0709.40.20

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, vom 15. Dezember bis 31. Mai, frisch oder gekühlt

0709.70.10

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, vom 1. Mai bis 30. September, frisch oder gekühlt

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710.30.00

Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, gefroren

0710.80.10

Spargel und Artischocken, gefroren

0710.80.40

Pilze, gefroren

0710.80.94

Broccoli (Spargelkohl), gefroren

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0712.20.00

Speisezwiebeln, getrocknet

0712.31.00

Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet

0712.32.00

Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet

0712.33.00

Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet

0712.39.01

Trüffeln, getrocknet

0712.39.09

Andere getrocknete Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus

0713

Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (1)

0713.31.00

Bohnen der Art Vigna mungo (L..) Hepper oder Vigna radiata (L..) Wilczek, getrocknet und ausgelöst

0713.32.00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis), getrocknet und ausgelöst

0713.33.00

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris), getrocknet und ausgelöst

0713.39.00

Getrocknete und ausgelöste Bohnen, ausgenommen Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) Wilczek, Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) und Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

0713.90.00

Getrocknete und ausgelöste Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen, Kichererbsen, Bohnen, Linsen, Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

0714.10.90

Maniok, außer zur Verwendung als Futtermittel

0714.20.90

Süßkartoffeln, außer zur Verwendung als Futtermittel

Kapitel 8:   

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802.40.00

Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet

0802.50.00

Pistazien, frisch oder getrocknet

0802.60.00

Macadamianüsse, frisch oder getrocknet

0802.90.10

Pekannüsse, frisch oder getrocknet

0802.90.99

Andere Nüsse, ausgenommen Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien, Pistazien, Macadamianüsse, Pekannüsse und Pinienkerne, frisch oder getrocknet

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

0804.10.00

Datteln, frisch oder getrocknet

0804.20.10

Feigen, frisch

0804.50.01

Guaven, frisch oder getrocknet

0804.50.02

Mangofrüchte, frisch oder getrocknet

0804.50.03

Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805.40.90

Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, außer zur Verwendung als Futtermittel, frisch oder getrocknet

0805.90.90

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet, ausgenommen Orangen, Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, Zitronen und Limetten, außer zur Verwendung als Futtermittel

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0807.20.00

Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0808.20.60

Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

0809.40.60

Schlehen, frisch

0810

Andere Früchte, frisch

0810.20.91

Brombeeren, frisch

0810.20.99

Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

0810.40.90

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch, ausgenommen Preiselbeeren

0810.60.00

Durian, frisch

0810.90.90

Andere Früchte, ausgenommen Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, Kiwifrüchte, Durian, wilde Himbeeren, Stachelbeeren, schwarze Johannisbeeren, weiße und rote Johannisbeeren, frisch

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811.90.01

Preiselbeeren, gefroren

0811.90.02

Wilde Himbeeren, gefroren

0811.90.04

Heidel- oder Blaubeeren, gefroren

0903

Mate

0903.00.00

Mate

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0909.10.00

Anis- und Sternanisfrüchte

0909.20.00

Korianderfrüchte

0909.30.00

Kreuzkümmelfrüchte

0909.40.00

Kümmelfrüchte

0909.50.10

Fenchelfrüchte

0909.50.20

Wacholderbeeren

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

0910.30.00

Kurkuma

0910.91.00

Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b zu Kapitel 9

0910.99.90

Andere Gewürze, ausgenommen Ingwer, Safran, Kurkuma, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b zu Kapitel 9, Lorbeerfrüchte, Lorbeerblätter, Selleriesamen und Thymian

Kapitel 10:   

Getreide

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat, anderes Getreide

1008.30.90

Kanariensaat, außer zur Verwendung als Futtermittel

Kapitel 11:   

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet, z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet, (ausgenommen Mehl von Getreide sowie geschälter, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis)

1104.29.02

Andere bearbeitete Getreidekörner von Buchweizen, ausgenommen gequetscht oder als Flocken, außer zur Verwendung als Futtermittel

1104.29.04

Andere bearbeitete Getreidekörner von Hirse, ausgenommen gequetscht oder als Flocken, außer zur Verwendung als Futtermittel

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

1106.10.90

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, außer zur Verwendung als Futtermittel

1106.30.90

Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8, außer zur Verwendung als Futtermittel

1108

Stärke; Inulin

1108.11.90

Stärke von Weizen ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel

1108.12.90

Stärke von Mais ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel

1108.14.90

Stärke von Maniok ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel

1108.19.10

Wäschestärke

1108.19.90

Andere Stärke, ausgenommen Stärke von Weizen, Stärke von Mais, Kartoffelstärke, Stärke von Maniok und Wäschestärke, ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel

1108.20.90

Inuline, außer zur Verwendung als Futtermittel

1109

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1109.00.90

Kleber von Weizen, außer zur Verwendung als Futtermittel

Kapitel 12:   

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

1207.50.90

Senfsamen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1209.10.00

Samen von Zuckerrüben

1209.91.10

Gurken-, Blumenkohl-, Möhren-, Speisezwiebel-, Schalotten-, Lauch-, Petersilien-, Endivien- und Salatsamen

1209.91.91

Kohlsamen

1209.91.99

Andere Samen von Gemüsen, ausgenommen Gurken-, Blumenkohl-, Möhren-, Speisezwiebel-, Schalotten-, Lauch-, Petersilien-, Endivien-, Salat- und Kohlsamen

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1210.10.00

Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch zerkleinert noch in Form von Pellets

1210.20.01

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, zerkleinert oder in Form von Pellets

1210.20.02

Lupulin

Kapitel 13:   

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1302

Opium, Vanille-Oleoresin, andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1302.11.00

Opium

1302.19.09

Andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge aus Aloe, Quassia (Quassia amara) oder Manna, von Pyrethrum oder rotenonhaltigen Wurzeln; Vanille-Oleoresin

Kapitel 15:   

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

1502.00.90

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, außer zur Verwendung als Futtermittel

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1503.00.00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1504.10.20

Leberöle von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel, feste Fraktionen

1504.20.40

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel, feste Fraktionen

1504.20.99

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel und ausgenommen feste Fraktionen

1504.30.21

Fette und deren Fraktionen, von Meeressäugetieren, nicht zur Verwendung als Futtermittel

1505

Wollfett und Fettstoffe

1505.00.00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe (einschließlich Lanolin)

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1506.00.21

Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1506.00.30

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ausgenommen Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1506.00.99

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ausgenommen Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert)

1507.90.90

Sojaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508.10.90

Rohes Erdnussöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1508.90.90

Erdnussöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1511.90.20

Palmöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1512.11.90

Rohes Sonnenblumenöl und Safloröl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1512.19.90

Sonnenblumenöl und Safloröl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1512.21.90

Rohes Baumwollsamenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1512.29.20

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1512.29.99

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1513

Kokosöl, Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1513.11.90

Rohes Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1513.19.20

Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1513.19.99

Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1513.21.90

Rohes Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1513.29.20

Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1513.29.99

Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1514

Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514.19.90

Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1514.99.90

Anderes Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, ausgenommen erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1515

Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515.11.90

Rohes Leinöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1515.19.90

Leinöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1515.21.90

Rohes Maisöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1515.29.90

Maisöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1515.50.20

Rohes Sesamöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1515.50.99

Sesamöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1515.90.70

Rohes Jojobaöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1515.90.80

Jojobaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1515.90.99

Jojobaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516.10.20

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausschließlich aus Fischen oder Meeressäugetieren

1516.10.99

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausgenommen ausschließlich aus Fischen oder Meeressäugetieren

1516.20.99

Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausgenommen hydriertes Rizinusöl

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517.90.21

Genießbare flüssige Mischungen aus Pflanzenölen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1517.90.98

Genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle aus Kapitel 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen genießbare flüssige Mischungen aus Pflanzenölen, ausgenommen genießbare flüssige Mischungen aus tierischen und pflanzlichen Ölen, die vorwiegend aus Pflanzenölen bestehen, ausgenommen genießbare Gemische oder zubereitete Trennöle, ausgenommen jene mit einem Milchfettgehalt von über 10 GHT, außer zur Verwendung als Futtermittel

1518

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518.00.31

Sikkativierte Öle, außer zur Verwendung als Futtermittel

1518.00.41

Gekochtes Leinöl, außer zur Verwendung als Futtermittel

1518.00.99

Andere tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle aus Kapitel 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Tungöl oder ähnliche Holzöle, Oiticicaöl, sikkativierte Öle, gekochtes Leinöl oder Linoxyn, außer zur Verwendung als Futtermittel

Kapitel 16:   

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse, und Extrakte und Säfte von Fleisch:

1602.20.01

Aus Lebern von Gänsen oder Enten

1603

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1603.00.10

Walfleischextrakte

1603.00.20

Extrakte und Säfte aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Kapitel 17:   

Zucker und Zuckerwaren

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1701.11.90

Rohrzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1701.12.90

Rübenzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1701.91.90

Andere Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel

1701.99.91

Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, Würfel- oder Farinzucker

1701.99.95

Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, kein Würfel- oder Farinzucker und ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht von höchstens 24 kg

1701.99.99

Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, kein Würfel- oder Farinzucker und ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, als Massengut oder in Großhandelsverkaufsaufmachungen

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

1702.90.40

Karamellisierte Zucker und Melasse, einschließlich Zuckercouleur, außer zur Verwendung als Futtermittel

Kapitel 20:   

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2003.20.00

Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2003.90.09

Andere Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005.40.03

Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, außer zur Verwendung als Futtermittel

2005.91.00

Bambussprossen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2006.00.10

Ingwer, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2008.19.00

Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse, einschließlich Mischungen

ex 2008.92.09

Mischungen aus Früchten und Nüssen, die nur Zutaten aus Kapitel 8 enthalten

2008.99.02

Pflaumen, anders zubereitet oder haltbar gemacht

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2009.11.19

Orangensaft, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von unter 67

2009.11.99

Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, konzentriert, mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.19.19

Orangensaft, nicht gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.19.99

Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit einem Brixwert von mehr als 67

2009.31.91

Säfte aus einer anderen Zitrusfrucht als Orange und Pampelmuse oder Grapefruit, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit Zusatz von Zucker

2009.39.91

Säfte aus einer anderen Zitrusfrucht als Orange und Pampelmuse oder Grapefruit, mit einem Brixwert von über 20, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit Zusatz von Zucker

2009.41.90

Ananassaft, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg

2009.49.90

Ananassaft, mit einem Brixwert von über 20, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg

2009.80.94

Pfirsich- oder Aprikosensaft

Kapitel 21:   

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2106.90.31

Aromatisierte oder gefärbte Zuckersirupe

Kapitel 23:   

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

2301.20.10

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur Verwendung als Futtermittel

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

2309.10.11

Hundefutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen

2309.10.12

Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen

2309.90.11

Zubereitungen für Futtermittel für im Haushalt lebende Tiere, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen

ANHANG II

Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen

Norwegischer Zolltarif

Warenbezeichnung

Konsolidierte Zollkontingente

(jährliche Menge in Tonnen)

Davon zusätzliche Kontingente

Zollsatz innerhalb des Kontingents (NOK/kg)

0201/0202

Fleisch von Rindern:

900 (2)

900

0

0201 10 00

Ganze oder halbe Tierkörper von Rindern

0201 20 01

„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel

0201 20 02

Andere Vorderviertel

0201 20 03

Andere Hinterviertel

0201 20 04

So genannte „Pistolaschnitte“

0202 10 00

Ganze oder halbe Tierkörper

0202 20 01

„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel

0202 20 02

Andere Vorderviertel

0202 20 03

Andere Hinterviertel

0202 20 04

So genannte „Pistolaschnitte“

0203

Fleisch von Schweinen:

600 (2)

600

0

0203 11 10

Fleisch von Schweinen, frisch oder gekühlt, ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen

0203 21 10

Fleisch von Schweinen, gefroren, ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen

0206 41 00

Lebern von Schweinen, gefroren

350

100

5

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

800 (2)

800

0

0207 11 00

Von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207 12 00

Von Hühnern, unzerteilt, gefroren

0207 24 00

Von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207 25 00

Von Truthühnern, unzerteilt, gefroren

ex 0207 35 00

Brust von Enten

100

100

30

0210 11 00 (3)

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

400

200

0

0406

Käse und Quark/Topfen

7 200 (4)

2 700

0

0511 99 11/0511 99 21

Blutmehl, ungenießbar

350

50

0

0701 90 22

Frühkartoffeln: vom 1. April bis 14. Mai

2 500

2 500

0

0705 11 12/11 19

Eisbergsalat: vom 1. März bis 31. Mai

400 (5)

400

0

0811 10 01/0811 10 09

Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

2 200 (6)  (7)

300

0

1001 10 00

Hartweizen

5 000 (8)

5 000

0

ex 1002 00 00

Hybridherbstroggen

1 000 (9)

1 000

0

1005 90 10

Mais, zur Verwendung als Futtermittel

10 000

10 000

0

1103 13 10

Grobgrieß und Feingrieß von Mais, zur Verwendung als Futtermittel

10 000

10 000

0

1209 23 00

Samen von Schwingel

400 (10)

345

0

1209 24 00

Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

200 (10)

100

0

1601 00 00

Würste

400

200

0

1602 49 10

„Bacon crisp“

350

100

0

1602 50 01

Fleischbällchen

200

50

0

2009 71 00/2009 79 00

Apfelsaft, einschließlich Konzentrat

3 300 (6)

1 000

0

2005 20 91

Kartoffeln, halbfertige Lebensmittelzubereitungen für Schnellimbisse

3 000 (5)

3 000

0

2009 80 10/2009 80 20

Saft aus schwarzen Johannisbeeren

150 (6)

150

0

ex 2009 80 99

Heidel- oder Blaubeerkonzentrat

200 (6)

200

0

ANHANG III

Zollsenkungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen

Norwegischer Zolltarif

Warenbezeichnung

Neuer Wertzoll

Neuer Sonderzoll

(NOK/kg)

0209 00 00

Schweinespeck

 

10,50

0602 10 21

Begonien, alle Arten

10 %

 

0602 10 24

Pelargonien (Geraniaceae)

15 %

 

0602 90 62

Streifenfarn

15 %

 

0602 90 67

Begonien, alle Arten

30 %

 

0603 11 20

Rosen (1. April bis 31. Oktober)

150 %

 

0603 1420

Chrysanthemen (16. März bis 14. Dezember)

150 %

 

0603 19 10

Gemischte Sträuße usw. mit Blumen, die in den Kategorien der Kennziffern 06.03.1110 bis 06.03.1420 enthalten sind, wobei diese Blumen den Sträußen jedoch nicht ihren wesentlichen Charakter verleihen (Pflanzen der Kategorien mit den Kennziffern 06.03.1921 bis 06.03.1998 bleiben unter ihrer jeweiligen Kennziffer kategorisiert)

150 %

 

0603 19 92

Tulpen (Tulipa) (1. Juni bis 30. April)

150 %

 

0603 19 93

Lilien (Lilium)

150 %

 

0603 19 94

Argyranthemum (1. Mai bis 31. Oktober)

150 %

 

0603 19 95

Schleierkraut (Gypsophila)

150 %

 

0603 19 96

Inkalilien (Alstroemeria)

150 %

 

ex 0707 00 90

Cornichons (1. Januar bis 30. Juni)

 

1,60

2008 99 01

Äpfel

 

5,75

2009 80 91

Himbeersaft

 

14,50

2009 80 92

Erdbeersaft

 

14,50

ANHANG IV

Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union

KN-Code

Warenbezeichnung

Kapitel 2:   

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

0208 90 70

Froschschenkel

Kapitel 5:   

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

0511 99 39

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; ausgenommen Rindersperma; ausgenommen Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, nichtlebende Tiere des Kapitels 3; ausgenommen Sehnen, Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle; ausgenommen natürliche Schwämme tierischen Ursprungs; ausgenommen roh

Kapitel 6:   

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

0601 10 10

Hyazinthen

0601 10 20

Narzissen

0601 10 30

Tulpen

0601 10 40

Gladiolen

0601 10 90

Andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

0601 20 30

Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

0601 20 90

Andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0602 90 10

Pilzmycel

0602 90 41

Waldbäume

0602 90 50

Andere Freilandpflanzen

0602 90 91

Blühende Pflanzen mit Blütenknospen oder Blüten, ausgenommen Kakteen

0602 90 99

Andere

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

0604 10 90

Moose und Flechten, ausgenommen Rentierflechte

0604 91 20

Weihnachtsbäume

0604 91 40

Nadelholzzweige

0604 99 90

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, frisch, zu Binde- oder Zierzwecken (ausgenommen Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige)

Kapitel 7:   

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

ex07041000

Broccoli (Spargelkohl), frisch oder gekühlt

0704 90 10

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 90

Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol, Rosenkohl/Kohlsprossen, Weißkohl und Rotkohl)

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten.), frisch oder gekühlt

0705 29 00

Andere Chicorée-Arten, ausgenommen Chicorée-Witloof

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0708 90 00

Andere Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen und Bohnen

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

0709 70 00

Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

071030.00

Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 80 61

Pilze der Gattung Agaricus

0710 80 69

Andere Pilze

0710 80 80

Artischocken

0710 80 85

Spargel

ex07108095

Broccoli (Spargelkohl), gefroren

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0712 20 00

Speisezwiebeln

0712 31 00

Pilze der Gattung Agaricus

0712 32 00

Judasohrpilze (Auricularia spp.)

0712 33 00

Zitterpilze (Tremella spp.)

0712 39 00

Trüffeln und andere getrocknete Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus

0713

Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equine, Vicia faba var. minor)

0713 90 00

Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (ausgenommen Erbsen, Kichererbsen, Bohnen, Linsen, Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen)

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

0714 10 91

Maniok, für den menschlichen Verzehr, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz oder ohne Schale und gefroren, auch in Scheiben geschnitten

0714 10 98

Maniok: andere

0714 20 10

Süßkartoffeln; frisch, ganz, für den menschlichen Verzehr

0714 20 90

Süßkartoffeln; andere

Kapitel 8:   

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802 40 00

Esskastanien (Castanea-Arten)

0802 50 00

Pistazien

0802 60 00

Macadamianüsse

0802 90 50

Pinienkerne

0802 90 85

Andere Nüsse, ausgenommen Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien, Pistazien, Macadamianüsse, Pekannüsse und Pinienkerne

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

0804 10 00

Datteln

0804 20 10

Frische Feigen

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos

0805 90 00

Zitrusfrüchte, ausgenommen Orangen, Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, Zitronen und Limetten

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0806 10 10 (11)

Tafeltrauben

0806 10 90

Andere frische Trauben

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0808 20 90

Quitten

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

0809 40 90

Schlehen

0810

Andere Früchte, frisch

0810 20 90

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

0810 40 30

Früchte der Gattung Vaccinium myrtillus

0810 40 50

Früchte der Gattungen Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

0810 40 90

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, ausgenommen Früchte der Gattungen Vaccinium vitis-idaea, myrtillus, macrocarpon und corymbosum.

0810 60 00

Durian

0810 90 50

Schwarze Johannisbeeren

0810 90 60

Rote Johannisbeeren

0810 90 70

Frische weiße Johannisbeeren und Stachelbeeren

0810 90 95

Frische Früchte, genießbar (ausgenommen Nüsse, Bananen, Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschuäpfel, Jackfrüchte, Litschis, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Zitrusfrüchte, Trauben, Melonen)

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 90 95

Preiselbeeren, wilde Himbeeren, Heidelbeeren, gefroren

Kapitel 9:   

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

0904

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904 12 00

Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert

0904 20 10

Gemüsepaprika, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0904 20 90

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert

0905

Vanille

0905 00 00

Vanille

0907

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

0910 20 90

Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 91 90

Gemahlene oder sonst zerkleinerte Mischungen verschiedener Gewürzarten

0910 99 33

Sand-Thymian (Thymus serpyllum), ausgenommen gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 99 39

Thymian (ausgenommen gemahlen oder sonst zerkleinert und Sand-Thymian)

0910 99 50

Lorbeerblätter

0910 99 99

Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert (ausgenommen Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, Vanille, Zimt, Zimtblüten, Gewürznelken, Nelkenstiele, Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen, Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Korianderfrüchte, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte und Wacholderbeeren, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und Samen von Bockshornklee und Mischungen verschiedener Gewürzarten)

Kapitel 11:   

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet, z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet, (ausgenommen Mehl von Getreide sowie geschälter, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis)

1104 29 01

Geschälte [ausgelöste] Gerstenkörner

1104 29 03

Geschälte und geschnittene oder geschrotete Gerstenkörner („Grütze“)

1104 29 05

Perlförmig geschliffene Gerstenkörner

1104 29 07

Gerstenkörner, nur geschrotet

1104 29 09

Gerstenkörner (ausgenommen geschält [ausgelöst] und geschnitten oder geschrotet („Grütze“), perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet)

1104 29 11

Geschälte [ausgelöste] Weizenkörner

1104 29 18

Geschälte [ausgelöste] Getreidekörner (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis oder Weizen)

1104 29 30

Perlförmig geschliffene Getreidekörner (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais oder Reis)

1104 29 51

Getreidekörner von Weizen, nicht anders als geschrotet bearbeitet

1104 29 55

Getreidekörner von Roggen, nicht anders als geschrotet bearbeitet

1104 29 59

Getreidekörner, nicht anders als geschrotet bearbeitet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen)

1104 29 81

Getreidekörner von Weizen (ausgenommen geschält [ausgelöst], geschnitten oder geschrotet, perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet)

1104 29 85

Getreidekörner von Roggen (ausgenommen geschält [ausgelöst], geschnitten oder geschrotet, perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet)

1104 29 89

Getreidekörner (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen, geschält [ausgelöst], geschnitten oder geschrotet, perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet)

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

1106 10 00

Mehl, Grieß und Pulver von Erbsen, Bohnen, Linsen und den anderen getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

1106 30 10

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

1106 30 90

Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 „Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen“ (ausgenommen Bananen)

1108

Stärke; Inulin

1108 11 00

Stärke von Weizen

1108 12 00

Stärke von Mais

1108 14 00

Stärke von Maniok

1108 19 10

Stärke von Reis

1108 19 90

Stärke (ausgenommen von Weizen, Mais, Kartoffeln, Maniok und Reis)

1108 20 00

Inuline

1109

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

Kapitel 12:   

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben

1209 91 10

Samen von Kohlrabi der Gattungen Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes l., zur Aussaat

1209 91 30

Samen von Salat-Rübe oder Rote Beete der Gattung Beta vulgaris var. conditiva, zur Aussaat

1209 91 90

Samen von Gemüse zur Aussaat (ausgenommen Kohlrabi der Gattungen Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes l.)

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1210 10 00

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet (ausgenommen gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets)

1210 20 10

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, mit höherem Lupulingehalt; Lupulin

1210 20 90

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets (ausgenommen mit höherem Lupulingehalt)

Kapitel 13:   

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1302

Opium, Vanille-Oleoresin, andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1302 19 05

Vanille-Oleoresin

Kapitel 15:   

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

1502 00 90

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen (ausgenommen zu industriellen Zwecken, Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet)

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1503 00 19

Schmalzstearin und Oleostearin (ausgenommen zu industriellen Zwecken und emulgiert, vermischt oder anders verarbeitet)

1503 00 90

Talgöl, Oleomargarin und Schmalzöl (ausgenommen emulgiert, vermischt oder anders verarbeitet, und Talgöl zu industriellen Zwecken)

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1504 10 10

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen, mit einem Vitamin A-Gehalt von ≤ 2 500 internationalen Einheiten pro Gramm, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert)

1504 10 99

Fette und Öle sowie deren flüssige Fraktionen, von Fischen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert und Leberöle)

1505

Wollfett und Fettstoffe

1505 00 10

Wollfett, roh

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert)

1507 10 10

Rohes Sojaöl, auch entschleimt, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1507 10 90

Rohes Sojaöl, auch entschleimt (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1507 90 10

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen chemisch modifiziert, roh und zum Herstellen von Lebensmitteln)

1507 90 90

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken, chemisch modifiziert und roh)

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508 10 90

Rohes Erdnussöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1508 90 10

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, zu industriellen Zwecken (ausgenommen chemisch modifiziert, roh und zum Herstellen von Lebensmitteln)

1508 90 90

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert, roh und zu technischen oder industriellen Zwecken)

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1509 10 10

Lampantöl, das ausschließlich mit mechanischen oder anderen physikalischen Mitteln unter Bedingungen, die nicht zu einer Qualitätsminderung des Öls führen, aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde

1509 10 90

Olivenöl, das ausschließlich mit mechanischen oder anderen physikalischen Mitteln unter Bedingungen, die nicht zu einer Qualitätsminderung des Öls führen, aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde, unbehandelt (ausgenommen Lampantöl)

1509 90 00

Olivenöl und seine Fraktionen, das ausschließlich mit mechanischen oder anderen physikalischen Mitteln unter Bedingungen, die nicht zu einer Qualitätsminderung des Öls führen, aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde (ausgenommen nativ und chemisch modifiziert)

1510

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1510 00 10

Rohe Öle

1510 00 90

Andere

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1511 10 90

Rohes Palmöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1511 90 11

Feste Palmölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in Umschließungen von ≤ 1 kg

1511 90 19

Feste Palmölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen

1511 90 91

Palmöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh)

1511 90 99

Palmöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu industriellen Zwecken und roh)

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1512 11 10

Rohes Sonnenblumen- oder Safloröl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1512 11 91

Rohes Sonnenblumenöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1512 11 99

Rohes Safloröl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1512 19 10

Sonnenblumen- oder Safloröl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln)

1512 19 90

Sonnenblumen- oder Safloröl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1512 21 10

Rohes Baumwollsamenöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1512 21 90

Rohes Baumwollsamenöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1512 29 10

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln)

1512 29 90

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1513

Kokosöl, Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1513 11 10

Rohes Kokosöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1513 11 91

Rohes Kokosöl, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1513 11 99

Rohes Kokosöl, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1513 19 11

Feste Kokosölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg

1513 19 19

Feste Kokosölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg

1513 19 30

Kokosöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh)

1513 19 91

Kokosöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1513 19 99

Kokosöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1513 21 10

Rohes Palmkernöl und Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1513 21 30

Rohes Palmkernöl und Babassuöl, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1513 21 90

Rohes Palmkernöl und Babassuöl, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen Öle zu technischen oder industriellen Zwecken)

1513 29 11

Feste Palmkernöl- und Babassuölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg

1513 29 19

Feste Palmkernöl- und Babassuölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen

1513 29 30

Palmkernöl und Babassuöl und ihre flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh)

1513 29 50

Palmkernöl und Babassuöl und ihre flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1513 29 90

Palmkernöl und Babassuöl und ihre flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1514

Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514 11 10

Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %“, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1514 11 90

Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %“, roh (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1514 19 10

Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %“, und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh)

1514 19 90

Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %“, und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1514 91 10

Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %“, und Senföl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1514 91 90

Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %“, und Senföl, roh (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1514 99 10

Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %“, und Senföl, und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh)

1514 99 90

Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %“, und Senföl, und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1515

Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515 11 00

Rohes Leinöl

1515 19 10

Leinöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln)

1515 19 90

Leinöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1515 21 10

Rohes Maisöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1515 21 90

Rohes Maisöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1515 29 10

Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln)

1515 29 90

Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu industriellen Zwecken und roh)

1515 30 90

Rizinusöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zum Herstellen von Aminoundecansäure zur Herstellung von Kunstfasern oder Kunststoff)

1515 50 11

Rohes Sesamöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1515 50 19

Rohes Sesamöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1515 50 91

Sesamöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh)

1515 50 99

Sesamöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1515 90 29

Rohes Tabaksamenöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken)

1515 90 39

Tabaksamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh)

1515 90 40

Rohe pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Raps-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba-, Oiticica-, Myrten-, Japanwachs- und Tabaksamenöl)

1515 90 51

Feste rohe pflanzliche Fette und Öle, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Raps-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba-, Oiticica-, Myrten-, Japanwachs- und Tabaksamenöl)

1515 90 59

Rohe pflanzliche Fette und Öle, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder roh, flüssig (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken; Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba- oder Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs und Tabaksamenöl)

1515 90 60

Pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert), zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, rohe Fette und Öle, Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba- oder Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs und Tabaksamenöl)

1515 90 91

Feste pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg, a.n.g. (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und rohe Fett und Öle)

1515 90 99

Feste pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg, a.n.g. (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und rohe Fett und Öle)

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

1516 10 10

Tierische Fette, Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg

1516 10 90

Tierische Fette, Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen

1516 20 91

Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen hydriertes Rizinusöl, sog. „Opal wax“ und nicht weiterverarbeitet)

1516 20 95

Raps-, Rübsen-, Lein-, Sonnenblumen-, Bassia-, Shea-, afrikanisches Mahagoni-, Carpasamen oder Babassuöl sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, zu technischen oder industriellen Zwecken, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg oder anders zubereitet (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1516 20 96

Erdnuss-, Baumwollsamen-, Soja- oder Sonnenblumenöl und deren Fraktionen (ausgenommen jene der Position 1516 20 95); andere Öle und deren Fraktionen mit einem Gehalt von < 50 GHT an freien Fettsäuren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg oder anders zubereitet (ausgenommen Palmkern-, Bassia-, Kokos- oder „Kopra-“, Raps- oder Kopaivaöl und Öle der Position 1516 20 95)

1516 20 98

Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder in anderer Form (ausgenommen Fette und Öle sowie deren Fraktionen, weiterverarbeitet, hydriertes Rizinusöl sowie Position 1516 20 95 und 1516 20 96)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

1517 90 91

Genießbare Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 10 GHT (ausgenommen Öle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, und Mischungen von Olivenölen)

1517 90 99

Genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie genießbare Fraktionen verschiedener Fette oder Öle, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 10 GHT (ausgenommen genießbare Mischungen von flüssigen, pflanzlichen Ölen oder zubereitete Trennöle und feste Margarine)

1518

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1518 00 31

Mischungen von rohen, flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, ungenießbar, a.n.g., zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1518 00 39

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, ungenießbar, a.n.g., zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1518 00 91

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

1518 00 95

Ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

Andere

Kapitel 16:   

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

1602 20 10

Lebern von Gänsen oder Enten

1603

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1603 00 10

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg

Kapitel 20:   

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2003 20 00

Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2003 90 00

Andere Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005 40 00

Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, außer zur Verwendung als Futtermittel

2005 91 00

Bambussprossen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2008 19 11

Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse, einschließlich Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen mit >= 50 GHT, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg (ausgenommen mit Zucker haltbar gemacht)

2008 19 13

Geröstete Mandeln und Pistazien, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg

2008 19 19

Nüsse und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg (ausgenommen mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zucker haltbar gemacht, jedoch nicht in Sirup, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten eingelegt, durch Kochen hergestellt, Erdnüsse, geröstete Mandeln und Pistazien und Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse und Mischungen mit >= 50 GHT tropischen Früchten und Nüssen)

2008 19 91

Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse, einschließlich Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen mit >= 50 GHT, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg, a.n.g.

2008 19 93

Geröstete Mandeln und Pistazien, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg

2008 19 95

Geröstete Nüsse, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg (ausgenommen Erdnüsse, Mandeln, Pistazien, Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse)

2008 19 99

Nüsse und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zucker haltbar gemacht, jedoch nicht in Sirup, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten eingelegt, durch Kochen hergestellt, Erdnüsse, geröstete Nüsse und Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse und Mischungen mit >= 50 GHT tropischen Früchten und Nüssen)

2008 92 12

Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 Masseeinheiten

2008 92 14

Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen)

2008 92 16

Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten

2008 92 18

Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen)

2008 92 32

Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT)

2008 92 34

Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen)

2008 92 36

Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT)

2008 92 38

Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen)

2008 92 51

Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg

2008 92 59

Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg (ausgenommen Mischungen aus tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10)

2008 92 72

Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts überschreitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg

2008 92 74

Mischungen aus Früchten, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts überschreitet, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10)

2008 92 76

Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg (ausgenommen Mischungen, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts der Früchte überschreitet)

2008 92 78

Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Mischungen, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts der Früchte überschreitet, und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10)

2008 92 92

Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 5 kg

2008 92 93

Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 5 kg, a.n.g. (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10)

2008 92 94

Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 4,5 kg, jedoch < 5 kg

2008 92 96

Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 4,5 kg, jedoch < 5 kg, a.n.g. (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10)

2008 92 97

Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von < 4,5 kg

2008 92 98

Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von < 4,5 kg, a.n.g. (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten der Gattung, die in der zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 1904 20 10)

2008 99 45

Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg

2008 99 67

Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg (ausgenommen mit Zucker haltbar gemacht, jedoch nicht in Sirup, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten eingelegt, durch Kochen hergestellt, Erdnüsse und andere Samen, Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Erdbeeren, Ingwer, Maracujas, Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschuäpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas)

2008 99 72

Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 5 kg

2008 99 78

Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von < 5 kg

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2009 11 91

Gefrorener Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen mit Alkohol)

2009 11 99

Gefrorener Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg und mit Zusatz von Zucker von > 30 %)

2009 19 11

Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol und gefroren)

2009 19 19

Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol und gefroren)

2009 31 11

Saft aus einer anderen Zitrusfrucht, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

2009 31 51

Zitronensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol)

2009 31 91

Saft aus einer anderen Zitrusfrucht, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen, Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

2009 39 91

Saft aus einer anderen Zitrusfrucht, nicht gegoren, mit einem Brixwert von mehr als 20, aber höchstens 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen, Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits)

2009 41 10

Ananassaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol)

2009 41 91

Ananassaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol)

2009 41 99

Ananassaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol)

2009 80 11

Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 22 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol)

2009 80 19

Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von > 22 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol)

2009 80 34

Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen Mischungen)

2009 80 35

Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Maracujas, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Jackfrüchten, Guaven, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Sapotpflaumen, Karambolen oder Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben, Äpfeln und Birnen)

2009 80 36

Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Alkohol und Mischungen)

2009 80 38

Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft)

2009 80 50

Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von > 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol)

2009 80 61

Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen mit Alkohol)

2009 80 63

Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen mit Alkohol)

2009 80 69

Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol)

2009 80 71

Kirschsaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg Nettogewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol)

2009 80 73

Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg Nettogewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol)

2009 80 79

Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft, Birnensaft und Kirschsaft)

2009 80 85

Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol)

2009 80 86

Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft)

2009 80 88

Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol)

2009 80 89

Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft)

2009 80 95

Saft aus Früchten der Gattung Vaccinium macrocarpum, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder Alkohol)

2009 80 96

Kirschsaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol)

2009 80 97

Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol)

2009 80 99

Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Birnen, Kirschen und aus Früchten der Gattung Vaccinium macrocarpum)

ANHANG V

Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union

KN-Code

Warenbezeichnung

Konsolidierte Zollkontingente

(jährliche Menge in Tonnen)

Davon zusätzliche Mengen

Zollsatz innerhalb des Kontingents

(EUR/kg)

0406

Käse und Quark/Topfen

7 200 (12)

3 200

0

0810 20 10

Himbeeren, frisch

400

400

0

2005 20 20

Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

200

200

0

0809 20 05

0809 20 95

Kirschen, frisch (13)

900

0

0

2309 10 13

2309 10 15

2309 10 19

2309 10 33

2309 10 39

2309 10 51

2309 10 53

2309 10 59

2309 10 70

2309 10 90

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

13 000

13 000

0

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den bilateralen Agrarhandel, die am 28. Januar 2010 abgeschlossen wurden.

Auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das EWR-Abkommen) wurden neue Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und Norwegen über Agrarhandel aufgenommen, um die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (die Vertragsparteien) auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklung bei der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich des Ausbaus des bilateralen Handels, sowie Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern weltweit gebührend berücksichtigt wurden.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.

Norwegen verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang I aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren.

2.

Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang II aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen.

3.

Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang III aufgeführt sind, Einfuhrzölle zu senken.

4.

Die Europäische Union verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang IV aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren.

5.

Die Europäische Union verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang V aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen.

6.

Die in den Anhängen I bis V aufgeführten Zolltarif-Kennziffern bezeichnen die Kennziffern, die am 1. Januar 2009 für die Vertragsparteien gelten.

7.

Wird ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt, so werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen von Schweinefleisch in Höhe von 600 t, Geflügelfleisch in Höhe von 800 t und Rindfleisch in Höhe von 900 t gemäß Anhang II im Einklang mit den entsprechenden Schritten bei der Einführung der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt.

8.

Die Vertragsparteien konsolidieren baldmöglichst alle (bereits bestehenden und in diesem Briefwechsel vorgesehenen) bilateralen Zugeständnisse in einem neuen Briefwechsel, der bestehende bilaterale Agrarabkommen ersetzen sollte.

9.

Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis V genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 anzuwenden.

10.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.

11.

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können.

12.

Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung des Handels mit Produkten mit einer geografischen Angabe ein. Die Vertragsparteien führen weitere bilaterale Gespräche, um die jeweiligen Gesetzgebungs- und Eintragungsverfahren besser kennen zu lernen und so Wege zu finden, den Schutz der jeweiligen geografischen Angaben in ihren Hoheitsgebieten zu verbessern, und sie prüfen die Möglichkeit, zu diesem Zweck ein bilaterales Abkommen zu erzielen.

13.

Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über gehandelte Erzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

14.

Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Bei Schwierigkeiten bezüglich der Umsetzung solcher Ergebnisse werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

15.

Die Vertragsparteien merken an, dass die norwegischen Zollbehörden beabsichtigen, die Struktur von Kapitel 6 im norwegischen Zolltarif zu überprüfen. Wenn diese Überprüfung Einfluss auf die die bilateralen Präferenzen hat, werden mit der Europäischen Kommission Konsultationen durchgeführt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass diese Konsultationen fachlicher Natur sind.

16.

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 19 des EWR-Abkommens, ihre Bemühungen für eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um mögliche Zugeständnisse zu ermitteln.

17.

Im Hinblick auf das derzeitige Zollkontingent von 4 500 t Käse für Einfuhren nach Norwegen erkennen die Vertragsparteien an, dass die derzeitige Verwaltung dieses Zollkontingents auf der Grundlage historischer Rechte und nach dem Neuzugangsgrundsatz ab dem Jahr 2014 durch ein anderes Verwaltungssystem als Versteigerungen abgelöst werden sollte, beispielsweise durch eine Lizenzregelung oder ein Windhundverfahren. Die Modalitäten für ein solches System sollten von den norwegischen Behörden nach Konsultationen mit der Europäischen Kommission mit Blick auf das Erzielen eines gegenseitigen Einverständnisses festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass Einfuhren regelmäßig stattfinden und die für die Einfuhr vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können. Die derzeitige Verwaltung auf der Grundlage einer Liste der Käsesorten, wie im Briefwechsel vom 11. April 1983 erwähnt, ist abzuschaffen.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auf die Verwaltung des neuen Zollkontingents von 2 700 t Käse für Einfuhren nach Norwegen ein Versteigerungssystem anwendbar ist. Die Verwaltung durch Versteigerung wird wie in den voranstehenden Absätzen dargelegt überprüft. Insbesondere werden die Ausschöpfung des Kontingents und die Versteigerungsgebühren geprüft.

Die Zollkontingente von 7 200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union und Norwegen gelten für alle Käsesorten.

18.

Bei einer erneuten Erweiterung der EU überprüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und Beitrittsländern fortgesetzt werden können.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.“

Ich beehre mich, das Einverständnis der Regierung des Königreichs Norwegen mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Utferdiget i Brussel, den

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

For Kongeriket Norge

За Кралство Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské království

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Гια τо Βασίλειо της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Ghar- Renju tan-Norveġja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

Image


(1)  Diese Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt. Dennoch behält sich Norwegen das Recht vor, einen Zoll zu erheben, wenn die Erzeugnisse als Futtermittel eingeführt werden.

(2)  Wenn ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt wird, werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Schritten für das Einführen der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt.

(3)  Die Aufstockung des Kontingents entspricht der Position 02.10.1100 zum Zeitpunkt des ursprünglichen Zugeständnisses von 2003.

(4)  Hinsichtlich der Käsesorten, die nach Norwegen importiert werden können, gibt es keinerlei Beschränkungen mehr.

(5)  Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: verarbeitende Industrie.

(6)  Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: Obst- und Gemüsekonservenindustrie.

(7)  Zusammenlegung bestehender Kontingente.

(8)  Endbenutzerkriterien: Herstellung von Pasta.

(9)  Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: zur Aussaat.

(10)  Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: nur für Rasen.

(11)  Einfuhrpreissystem beibehalten.

(12)  Das Zollkontingent von 7 200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union gilt für alle Käsesorten.

(13)  Der Kontingentszeitraum wird vom 16. Juli-31. August auf den 16. Juli-15. September verlängert.

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