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Document 32011D0709

    2011/709/: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 283 vom 29.10.2011, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/709/oj

    Related international agreement

    29.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 283/25


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 20. Oktober 2011

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (2011/709/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten („Abkommen“) ausgehandelt.

    (3)

    Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2011/94/EU des Rates (1) im Namen der Union am 15. Dezember 2010 unterzeichnet.

    (4)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (2).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. SAWICKI


    (1)  ABl. L 38 vom 12.2.2011, S. 33.

    (2)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 38 vom 12.2.2011, S. 34, veröffentlicht.


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