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Document 32011D0629

2011/629/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der von den Besamungsstationen und Samendepots versandt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6425) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 247 vom 24.9.2011, p. 22–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/629/oj

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der von den Besamungsstationen und Samendepots versandt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6425)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/629/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 88/407/EWG werden die tierseuchenrechtlichen Anforderungen u. a. an den Handel mit Samen von Rindern innerhalb der Union sowie die Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel mit dieser Ware festgelegt.

(2)

Mit der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates (2) wird ein vereinfachtes Verfahren für das Auflisten von Besamungsstationen und Samendepots in den Mitgliedstaaten eingeführt.

(3)

Außerdem sieht die Richtlinie 88/407/EWG vor, dass die Mitgliedstaaten die Zulassung von Samen von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig machen, die gemäß Anhang D von einem amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem der Samen entnommen wurde. Dieser Anhang enthält drei verschiedene Muster für Tiergesundheitsbescheinigungen (D1, D2 und D3) für den Handel mit Samen von Rindern innerhalb der Union.

(4)

Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG sollte daher dahingehend geändert werden, dass das vereinfachte Verfahren für das Auflisten von Besamungsstationen und Samendepots in den Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.

(5)

Mit dem Beschluss 2010/470/EU der Kommission (3) werden Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen festgelegt. Ziel dieses Beschlusses war es, die vollständige Rückverfolgbarkeit der betroffenen Waren sicherzustellen, die in einer Besamungsstation entnommen und von einem Samendepot versandt werden, unabhängig davon, ob letzteres Teil einer unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassenen Besamungsstation ist.

(6)

Im Interesse der Konsistenz des Unionsrechts sollte die Struktur der Muster-Veterinärbescheinigungen im Beschluss 2010/470/EU bei den Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel mit Samen von Rindern innerhalb der Union berücksichtigt werden.

(7)

Insbesondere betrifft die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang D3 den Handel innerhalb der Union mit Samen von Rindern und Beständen an Samen von Rindern, der/die von den Besamungsstationen und Samendepots versandt wird/werden.

(8)

Damit eine vollständige Rückverfolgbarkeit des Samens sichergestellt ist, sollte die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang D3 um zusätzliche Bescheinigungsanforderungen ergänzt und nur für den Handel mit Samen verwendet werden, der in einer Besamungsstation entnommen und von einem Samendepot versandt wird, unabhängig davon, ob letzteres Teil einer unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassenen Besamungsstation ist.

(9)

Außerdem müssen die Daten in den Titeln der Bescheinigungen in den Anhängen D2 und D3, die für die vor dem 31. Dezember 2004 entnommenen, aufbereiteten und gelagerten Bestände an Samen gelten, dahingehend angepasst werden, dass sie mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (4) in Einklang stehen.

(10)

Ferner sollten die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen D1 und D2 an die Struktur der Muster-Veterinärbescheinigungen des Beschlusses 2010/470/EU angepasst werden.

(11)

Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß Anhang D der Richtlinie 88/407/EG ausgestellt wurden und bis 31. Oktober 2011 gelten, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang D der Richtlinie 88/407/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Samen von Rindern und Beständen an Samen von Rindern, dem/denen eine spätestens am 31. Oktober 2011 gemäß den Mustern in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG ausgestellte und bis 31. Oktober 2011 geltende Veterinärbescheinigung beiliegt, zulassen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2011.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(3)  ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15.

(4)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.


ANHANG

ANHANG D

MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL INNERHALB DER UNION

ANHANG D1

Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und von einer Besamungsstation versandt wird, in der er entnommen wurde

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ANHANG D2

Ab 1. Januar 2005 geltende Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Beständen an Samen, der vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates, die bis zum 1. Juli 2004 galten, entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, mit dem nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG gehandelt wurde und der aus einer Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandt wurde

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ANHANG D3

Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie mit Beständen von Samen, der vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG, die bis 1. Juli 2004 galten, entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und mit dem nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG gehandelt wurde und der von einem Samendepot versandt wird

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