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Document 32010R0756

    Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 223 vom 25.8.2010, p. 20–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2019; Aufgehoben durch 32019R1021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/756/oj

    25.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 223/20


    VERORDNUNG (EU) Nr. 756/2010 DER KOMMISSION

    vom 24. August 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 5 sowie Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (2), sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Protokoll“ genannt), genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (3), in EU-Recht umgesetzt.

    (2)

    Nachdem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Mexiko neue Stoffe im Hinblick auf eine Einstufung vorgeschlagen hatten, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe seine Arbeiten zu den neun vorgeschlagenen Stoffen abgeschlossen und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie die Kriterien des Übereinkommens erfüllen. Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4.-8. Mai 2009 (nachstehend „COP4“ genannt) wurde vereinbart, alle neun Stoffe in die Anlagen des Übereinkommens aufzunehmen.

    (3)

    Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sind zu ändern, damit die auf der COP4 aufgelisteten Stoffe mit berücksichtigt werden.

    (4)

    Auf der COP4 wurde beschlossen, Chlordecon, Hexabrombiphenyl und Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan, in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Diese Stoffe sind aufgrund ihrer Auflistung im Protokoll in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgeführt.

    (5)

    Auf der COP4 wurde beschlossen, Pentachlorbenzol in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Infolgedessen sollte Pentachlorbenzol in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden mit Angabe der jeweiligen Konzentrationshöchstgrenzen, die anhand der Methodik für die Festsetzung der Grenzwerte für persistente organische Schadstoffe (nachstehend „POP“ genannt) in der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (4) und in der Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (5) festgesetzt wurden. Diese vorläufigen Konzentrationshöchstgrenzen sollten im Lichte der Ergebnisse einer im Auftrag der Kommission durchzuführenden Studie über die Anwendung der abfallbezogenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 überprüft werden.

    (6)

    Auf der COP4 wurde beschlossen, Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (nachstehend „PFOS“ genannt) — mit einigen verwendungsspezifischen Ausnahmeregelungen — in Anlage B (Beschränkung) des Übereinkommens aufzunehmen. Die Verwendung von PFOS ist derzeit für einige besondere Verwendungszwecke gestattet. PFOS enthaltende Artikel werden aufgrund ihrer Lebensdauer für einige Jahre — wenngleich in rückläufigen Mengen — weiterhin in den Abfallstrom gelangen. Die Identifizierung bestimmter PFOS enthaltender Materialien in einem gegebenen Abfallstrom kann praktische Probleme bereiten. Derzeit liegen noch keine ausreichenden Daten zu den Mengen und Konzentrationen von PFOS in Artikeln und Abfällen vor. Die Ausweitung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 bestehenden Verpflichtung, nach der POP in Abfällen mit einem über den Konzentrationsgrenzen von Anhang IV liegenden Gehalt an POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden müssen, auf PFOS könnte Auswirkungen auf bestehende Verwertungsregelungen haben, die einer anderen Umweltpriorität — der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen — abträglich sein könnten. Infolgedessen wird PFOS in den Anhängen IV und V ohne Angabe von Konzentrationsgrenzen aufgeführt.

    (7)

    Auf der COP4 wurde beschlossen, Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether (nachstehend „polybromierte Diphenylether“ genannt) in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pentabromdiphenylether und Octabromdiphenylether sind in der Union gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (6) beschränkt, wobei eine Konzentrationshöchstgrenze von 0,1 Gew.-% gilt. Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Tetrabromdiphenylether werden in der Union derzeit nicht in Verkehr gebracht, da sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (7) sowie gemäß der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (8) Beschränkungen unterliegen. Aufgrund der Lebensdauer von Produkten, die diese polybromierten Diphenylether enthalten, werden Altprodukte, die diese Stoffe enthalten, jedoch für einige Jahre weiterhin in den Abfallstrom gelangen. Da die Identifizierung von polybromierte Diphenylether enthaltenden Materialien in einer gemischten Fraktion von Abfällen praktische Probleme bereitet und derzeit keine umfassenden wissenschaftlichen Daten zu den Mengen und Konzentrationen von polybromierten Diphenylethern in Artikeln und Abfällen vorliegen, könnten bestehende Verwertungsregelungen beeinträchtigt und somit die nachhaltige Nutzung von Ressourcen behindert werden, wenn die Verpflichtung, nach der POP in Abfällen mit einem über den Konzentrationsgrenzen von Anhang IV liegenden Gehalt an POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden müssen, auf diese neuen Stoffe ausgedehnt wird. Dieses Problem wurde auf der COP4 erkannt, und es wurden besondere Ausnahmeregelungen für die weitere Verwertung von Abfällen beschlossen, die aufgelistete polybromierte Diphenylether enthalten, auch wenn dies die Verwertung von POP zur Folge haben kann. Diese Ausnahmeregelungen sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden.

    (8)

    Zur Vermeidung von Verzerrungen des Binnenmarkts sind einheitliche Konzentrationshöchstgrenzen in der Union erforderlich. Für Pentachlorbenzol wurden in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 anhand verfügbarer Daten und in Anwendung des Vorsorgeprinzips vorläufige Konzentrationsgrenzen festgesetzt.

    (9)

    Da keine umfassenden wissenschaftlichen Informationen zu Mengen und Konzentrationen in Artikeln und Abfällen und keine Expositionsszenarien vorliegen, können in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 derzeit keine Konzentrationshöchstgrenzen für PFOS und polybromierte Diphenylether festgesetzt werden. Vorbehaltlich neu verfügbar werdender Informationen und einer Überprüfung durch die Kommission sollen unter Berücksichtigung der Ziele der POP-Verordnung Konzentrationshöchstgrenzen für die neun POP festgesetzt werden.

    (10)

    Nach Artikel 22 des Übereinkommens treten Änderungen der Anlagen A, B und C des Übereinkommens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Beschluss mitgeteilt hat, in Kraft, das heißt am 26. August 2010. Infolgedessen sollte diese Verordnung aus Gründen der Kohärenz ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (9) eingesetzten Ausschusses. Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 26. August 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. August 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

    (2)  ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35.

    (4)  ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1.

    (5)  ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 1.

    (6)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 7.

    (8)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

    (9)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.


    ANHANG I

    „ANHANG IV

    Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

    Stoff

    CAS-Nr.

    EG-Nr.

    Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

    Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O

     

     

     

    Pentabromdiphenylether C12H5Br5O

     

     

     

    Hexabromdiphenylether C12H4Br6O

     

     

     

    Heptabromdiphenylether C12H3Br7O

     

     

     

    Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X

    (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

     

     

     

    Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

     

     

    15 μg/kg (1)

    DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

    50-29-3

    200-024-3

    50 mg/kg

    Chlordan

    57-74-9

    200-349-0

    50 mg/kg

    Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan

    58-89-9

    210-168-9

    50 mg/kg

    319-84-6

    200-401-2

    319-85-7

    206-270-8

    608-73-1

    206-271-3

    Dieldrin

    60-57-1

    200-484-5

    50 mg/kg

    Endrin

    72-20-8

    200-775-7

    50 mg/kg

    Heptachlor

    76-44-8

    200-962-3

    50 mg/kg

    Hexachlorbenzol

    118-74-1

    200-273-9

    50 mg/kg

    Chlordecon

    143-50-0

    205-601-3

    50 mg/kg

    Aldrin

    309-00-2

    206-215-8

    50 mg/kg

    Pentachlorbenzol

    608-93-5

    210-172-5

    50 mg/kg

    Polychlorierte Biphenyle (PCB)

    1336-36-3 und andere

    215-648-1

    50 mg/kg (2)

    Mirex

    2385-85-5

    219-196-6

    50 mg/kg

    Toxaphen

    8001-35-2

    232-283-3

    50 mg/kg

    Hexabrombiphenyl

    36355-01-8

    252-994-2

    50 mg/kg


    (1)  Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

    PCDD

    TEF

    2,3,7,8-TeCDD

    1

    1,2,3,7,8-PeCDD

    1

    1,2,3,4,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDD

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

    0,01

    OCDD

    0,0003

    PCDF

    TEF

    2,3,7,8-TeCDF

    0,1

    1,2,3,7,8-PeCDF

    0,03

    2,3,4,7,8-PeCDF

    0,3

    1,2,3,4,7,8-HxCDF

    0,1

    PCDD

    TEF

    1,2,3,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDF

    0,1

    2,3,4,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

    0,01

    1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

    0,01

    OCDF

    0,0003

    (2)  Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.“


    ANHANG II

    In Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält die Tabelle folgende Fassung:

    „Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG

    Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe (1)

    Verfahren

    10

    ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

    Aldrin: 5 000 mg/kg;

    Chlordan: 5 000 mg/kg;

    Chlordecon:

    5 000 mg/kg;

    DDT (1,1,1-trichlor-2,2-bis (4-chlorphenyl) ethan): 5 000 mg/kg;

    Dieldrin: 5 000 mg/kg;

    Endrin: 5 000 mg/kg;

    Heptabromdiphenylether (C12H5Br7O);

    Heptachlor: 5 000 mg/kg;

    Hexabrombiphenyl: 5 000 mg/kg;

    Hexabromdiphenylether (C12H5Br6O);

    Hexachlorbenzol: 5 000 mg/kg;

    Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan:

    5 000 mg/kg;

    Mirex: 5 000 mg/kg;

    Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O);

    Pentachlorbenzol: 5 000 mg/kg;

    Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

    (C8F17SO2X)

    (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere);

    Polychlorierte Biphenyle (PCB) (5): 50 mg/kg;

    Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) (6): 5 mg/kg;

    Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O);

    Toxaphen: 5 000 mg/kg;

    Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    1.

    Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:

    unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;

    in Salzbergwerken;

    auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

    2.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (3) und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates (4) wurden eingehalten.

    3.

    Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.

    10 01

    Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

    10 01 14 * (2)

    Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 01 16 *

    Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 02 *

    Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

    10 02 07 *

    Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 03

    Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

    10 03 04 *

    Schlacken aus der Erstschmelze

    10 03 08 *

    Salzschlacken aus der Zweitschmelze

    10 03 09 *

    Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

    10 03 19 *

    Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    10 03 21 *

    Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

    10 03 29 *

    Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

    10 04

    Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

    10 04 01 *

    Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

    10 04 02 *

    Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

    10 04 04 *

    Filterstaub

    10 04 05 *

    Andere Teilchen und Staub

    10 04 06 *

    Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

    10 05

    Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

    10 05 03 *

    Filterstaub

    10 05 05 *

    Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

    10 06

    Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

    10 06 03 *

    Filterstaub

    10 06 06 *

    Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

    10 08

    Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

    10 08 08 *

    Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

    10 08 15 *

    Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    10 09

    Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

    10 09 09 *

    Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    16

    ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

    16 11

    Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

    16 11 01 *

    Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

    16 11 03 *

    Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

    17

    BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

    17 01

    Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

    17 01 06 *

    Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

    17 05

    Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

    17 05 03 *

    Anorganischer Anteil von Boden und Steinen, die gefährliche Stoffe enthalten

    17 09

    Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

    17 09 02 *

    Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten

    17 09 03 *

    Sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    19

    ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

    19 01

    Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

    19 01 07 *

    Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

    19 01 11 *

    Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 01 13 *

    Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    19 01 15 *

    Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    19 04

    Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

    19 04 02 *

    Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

    19 04 03 *

    Nicht verglaste Festphase


    (1)  Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

    (2)  Sämtliche mit einem Sternchen * gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 91/689/EWG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

    (3)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

    (4)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27.

    (5)  Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.

    (6)  Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

    PCDD

    TEF

    2,3,7,8-TeCDD

    1

    1,2,3,7,8-PeCDD

    1

    1,2,3,4,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDD

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

    0,01

    OCDD

    0,0003

    PCDF

    TEF

    2,3,7,8-TeCDF

    0,1

    1,2,3,7,8-PeCDF

    0,03

    2,3,4,7,8-PeCDF

    0,3

    1,2,3,4,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDF

    0,1

    PCDD

    TEF

    2,3,4,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

    0,01

    1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

    0,01

    OCDF

    0,0003“


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