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Document 32010R0585

Verordnung (EU) Nr. 585/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und der Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

ABl. L 169 vom 3.7.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/585/oj

3.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 585/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und der Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 (2) sind die Zollkontingente genannt, die nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) zu verwalten sind. Zu diesen Zollkontingenten gehören auch die Kontingente, die in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen (4), vorgesehen sind.

(2)

Im Jahr 2008 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits geschlossen. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels, nachstehend „Abkommen“ genannt, wurde mit dem Beschluss 2009/855/EG des Rates (5) genehmigt.

(3)

Das Abkommen sieht neue Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Israel vor.

(4)

In diesem Zusammenhang wurde in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 durch Änderung mittels der Verordnung (EG) Nr. 1154/2009 der Kommission (6) ab 1. Januar 2010 eine Anhebung des Zollkontingents für das Milcherzeugnis des KN-Codes 0404 10 vorgenommen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die geplante Änderung sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gelten, da das Abkommen zu diesem Zeitpunkt in Kraft trat und gleichzeitig die betreffende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wirksam wurde.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VIIa der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erhält Ziffer 2 folgende Fassung:

„2.   Zollkontingent im Rahmen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 betreffend bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (7)

Anwendbarer Zollsatz

Jahresmenge in Tonnen

(Grundlage: Kalenderjahr)

09.1302

0404 10

Molke und modifizierte Molke

frei

1 300

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(5)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 81.

(6)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 52.

(7)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ angegeben, so erfolgt die Zulassung zur Präferenzregelung aufgrund des KN-Codes zusammen mit der zugehörigen Warenbezeichnung.“


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