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Document 32010R0554

Verordnung (EU) Nr. 554/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

ABl. L 159 vom 25.6.2010, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/10/2014; Aufgehoben durch 32014R1145

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/554/oj

25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 554/2010 DES RATES

vom 24. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/599/GASP des Rates vom 9. Oktober 2000 betreffend die Unterstützung für eine demokratische Bundesrepublik Jugoslawien und die sofortige Aufhebung bestimmter restriktiver Maßnahmen (1) und auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP des Rates vom 10. November 2000 zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds (2),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds (3) wurden bestimmte restriktive Maßnahmen im Einklang mit den Gemeinsamen Standpunkten 2000/599/GASP und 2000/696/GASP bestätigt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, zum einen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden angeht und zum anderen hinsichtlich des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder der Kommission mitzuteilen.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis müssen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen,

a)

dem auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für das Land, in dem sie wohnhaft oder ansässig sind, unverzüglich alle Informationen liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 1 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde der Kommission übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenarbeiten.

(2)   Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

3.

Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang I unter Berücksichtigung der Beschlüsse zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zu ändern;

b)

in Ausnahmefällen Befreiungen von Artikel 1 für rein humanitäre Zwecken zu gewähren;

c)

Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(3)   Anträge einer Person auf Gewährung einer Befreiung nach Absatz 2 Buchstabe b oder auf Änderung des Anhangs I sind über die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden einzureichen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen so umfassend wie möglich die von den Antragstellern gelieferten Informationen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II angegebenen Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II angegebenen Websites, bevor die Änderung wirksam wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten zuständigen dieser Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

6.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO LÓPEZ


(1)  ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 19.


ANHANG

„ANHANG II

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen und Anträge an die Europäische Kommission

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

 

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/SancionesInternacionales/Paginas

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/

Anschrift für Notifikationen und Anfragen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A: Krisenplattform — Politikkoordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Referat A.2: Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/106

B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgium)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. +32 2 295 55 85

Fax +32 2 299 08 73“


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