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Document 32010R0408
Council Regulation (EU) No 408/2010 of 11 May 2010 amending Council Regulation (EC) No 194/2008 renewing and strengthening the restrictive measures in respect of Burma/Myanmar
Verordnung (EU) Nr. 408/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
Verordnung (EU) Nr. 408/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
ABl. L 118 vom 12.5.2010, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 02/05/2013; Aufgehoben durch 32013R0401
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R0194 | Zusatz | Artikel 2.5 | 13/05/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32013R0401 |
12.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 118/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 408/2010 DES RATES
vom 11. Mai 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (1),
gestützt auf einen gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 des Beschlusses 2010/232/GASP sind der Erwerb, die Einfuhr und die Beförderung aus Birma/Myanmar in die Union von Gütern bestimmter spezifizierter Kategorien untersagt. |
(2) |
Nach Artikel 8 des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates werden die nichthumanitäre Hilfe und Entwicklungsprogramme ausgesetzt, wobei jedoch Ausnahmen für Projekte und Programme zur Unterstützung bestimmter einzeln aufgeführter Ziele gemacht werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (2) setzt mit Artikel 2 Absatz 2 das Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und der Beförderung von Gütern der spezifizierten Kategorien um. Es sollte jedoch deutlich gemacht werden, dass das Verbot des Erwerbs dieser Güter in Birma/Myanmar keine Anwendung finden sollte, wenn dieser Erwerb im Rahmen eines Projekts oder Programms der humanitären Hilfe oder eines nichthumanitären Entwicklungsprojekts oder -programms erfolgt, mit dem die in Artikel 8 Buchstaben a, b und c des Beschlusses 2010/232/GASP genannten Ziele unterstützt werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Das Verbot des Erwerbs von Restriktionen unterliegenden Gütern nach Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Projekte und Programme der humanitären Hilfe und nichthumanitäre Entwicklungsprojekte und -programme, die in Birma/Myanmar durchgeführt werden, um Folgendes zu unterstützen:
a) |
Menschenrechte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Konfliktverhütung und Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft, |
b) |
Gesundheit und Bildung, Armutsbekämpfung und insbesondere die Sicherung des Grundbedarfs und des Lebensunterhalts der ärmsten und am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen oder |
c) |
Umweltschutz und insbesondere Programme, die sich gegen die unnachhaltige, übermäßige Holzgewinnung richten, die zur Vernichtung der Wälder führt. |
Die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde muss den Erwerb der betreffenden Restriktionen unterliegenden Güter zuvor genehmigen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Á. GONZÁLEZ-SINDE REIG
(1) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 22.
(2) ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.