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Document 32010R0395
Commission Regulation (EU) No 395/2010 of 7 May 2010 amending Commission Regulation (EC) No 1010/2009 as regards administrative arrangements on catch certificates
Verordnung (EU) Nr. 395/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen
Verordnung (EU) Nr. 395/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen
ABl. L 115 vom 8.5.2010, p. 1–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32009R1010 | Änderung | Anhang 9 | 01/01/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32010R0395R(01) | (HR) |
8.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 395/2010 DER KOMMISSION
vom 7. Mai 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verwaltungsvereinbarungen, nach denen Fangbescheinigungen elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, durch die gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können, sind in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (2) aufzuführen. Da neue Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen abgeschlossen worden sind, sollte der Anhang aktualisiert werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 ist entsprechend zu ändern. |
(3) |
Die im Anhang aufgeführten Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen basieren auf elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingeführt wurden. Daher sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gelten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird entsprechend dem Anhang geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.
ANHANG
Dem Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 werden folgende Abschnitte angefügt:
„Abschnitt 4
ISLAND
FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung ab dem 1. Januar 2010 — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Islands tätigen — durch eine isländische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das isländische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der isländischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.
Die Anlage enthält das Muster einer isländischen Fangbescheinigung.
Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.
Island verlangt für Anlandungen in und Einfuhren nach Island von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigen, eine Fangbescheinigung.
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Islands und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.
Anlage
Abschnitt 5
KANADA
FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kanadas tätigen — durch kanadische Fangbescheinigungen ersetzt, die sich auf das (in Anlage 3 beschriebene) kanadische Fischereibescheinigungssystem (FCS) stützen; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der kanadischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.
Die Anlagen 1 und 2 enthalten Muster der kanadischen Fangbescheinigungen, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2010 ersetzen.
Fängen, die aus indigener Fischerei oder von Fischereifahrzeugen gemäß der Definition in Artikel 6 dieser Verordnung stammen, wird eine vereinfachte kanadische Fangbescheinigung gemäß dem Muster in Anlage 2 beigefügt.
Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Kanadas und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Das kanadische Fischereibescheinigungssystem (FCS) sieht die Erteilung von Standardfangbescheinigungen und vereinfachten Fangbescheinigungen vor.
Das FCS wird verwendet, um für Sendungen herkömmlicher Fischereierzeugnisse (einschließlich lebender, frischer, gefrorener, gesalzener, und/oder geräucherter und getrockneter Fische sowie von Fischereierzeugnissen in Dosen), deren Ausgangsgangserzeugnisse aus der Fischerei ohne Boote, aus der indigenen Fischerei oder von kleinen und großen Fischereifahrzeugen stammen und/oder deren Herstellung mehrere Produktionsschritte erfordert, bei der Ausfuhr aus Kanada in die Europäische Union Fangbescheinigungen zu erteilen und zu validieren.
Zur Maximierung der Effizienz fasst Kanada auf vereinfachten Bescheinigungen bestimmte Fischereifahrzeuge zu Gruppen zusammen. Das FCS sichert jedoch die Verbindung zu den einzelnen Schiffen in den Gruppen sowie die Verbindung zu ihren Lizenz- und Registrierungsdaten und dem auf der Bescheinigung gemeldeten Fang.
Dieses Gruppierungsverfahren wird bei bestimmten Produktformen angewendet und insbesondere bei der Fischerei mit Sammelschiffen, die Fänge von mehreren Fischereifahrzeugen kaufen und auf See Verkaufsbelege ausstellen, bei der Fischerei ohne Boote wie mit Strandwaden, Sammeln von Strandmuscheln, Eisfischen, bei bestimmten Binnenfischereien und bei gemeinschaftlich betriebener indigener Fischerei. Die Gruppierung erfolgt für einzelne Exportunternehmen und wird je nach Bedarf für jede Sendung geändert.
Dank des Gruppierungsverfahrens ist Kanada in der Lage, eine einzige Bescheinigung je Sendung zu erteilen und gleichzeitig alle mit der Bescheinigung zusammenhängenden Angaben (Lizenz/Registrierung des Schiffs) in der Datenbank bereitzuhalten.
Diese Informationen stehen den Behörden der EU-Mitgliedstaaten in den Einfuhrländern über unsere Website oder direkten Telefonkontakt mit unserer Bescheinigungsstelle zur Verfügung.
Auch Drittländer können mit unserer Bescheinigungsstelle Kontakt aufnehmen, um Auskünfte über indirekte Ausfuhren einzuholen.
Abschnitt 6
Färöer
FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer tätigen — durch eine färöische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das färöische System von Verkaufsbelegen und Logbüchern stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der färöischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.
Die Anlage enthält das Muster einer färöischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigungen und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2010 ersetzt.
Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Färöer und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.
Anlage