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Document 32010D0732

2010/732/EU: Beschluss der Kommission vom 30. November 2010 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2010 sowie zur Änderung der Entscheidung 2009/883/EG in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Union an Programmen, die mit der genannten Entscheidung genehmigt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8290)

ABl. L 315 vom 1.12.2010, pp. 43–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/732/oj

1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/43


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2010

zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2010 sowie zur Änderung der Entscheidung 2009/883/EG in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Union an Programmen, die mit der genannten Entscheidung genehmigt wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8290)

(2010/732/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

In der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) ist festgelegt, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Maßnahmen vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen nur genehmigt werden, sofern sie mindestens den im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG genannten Kriterien genügen.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/883/EG der Kommission vom 26. November 2009 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2010 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (3) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem einzelnen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme festgesetzt.

(4)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für das Jahr 2010 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(5)

Das Ziel der Programme zur Tilgung der Tollwut, nämlich das von dieser Seuche ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschalten, ist in den meisten Mitgliedstaaten fast erreicht. Es empfiehlt sich, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Tilgung dieser Seuche durch eine zusätzliche finanzielle Förderung in Form einer Erhöhung des Finanzierungsanteils zu unterstützen.

(6)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass der in den vergangenen Jahren geltende Erstattungshöchstbetrag je Überwachungstest für transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Rindern nicht mehr der Realität entspricht. Untersuchungen dieses Sachverhalts durch die Kommission haben ergeben, dass es angemessen ist, den Erstattungshöchstbetrag für diese Tests anzuheben, um den tatsächlich von den Mitgliedstaaten für die Durchführung dieser Test aufgewendeten Kosten näher zu kommen.

(7)

Die Finanzhilfe der Union für einige nationale Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung voraussichtlich überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten basieren.

(8)

Des Weiteren hat Portugal ein geändertes Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose vorgelegt, Spanien, die Niederlande, Österreich und Portugal haben geänderte Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten vorgelegt, und Bulgarien und Polen geänderte Programme zur Tilgung der Tollwut.

(9)

Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen und insbesondere die Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG erfüllen. Daher sollten die geänderten Programme genehmigt werden.

(10)

Folglich sollte die Entscheidung 2009/833/EG entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Programms für die Rinderbrucellose

Das von Portugal am 25. Mai 2010 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.

Artikel 2

Genehmigung der von bestimmten Ländern vorgelegten geänderten Programme für die Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten

Folgende geänderte Programme für die Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt:

a)

das von Spanien am 17. Mai 2010 vorgelegte Programm;

b)

das von den Niederlanden am 20. September 2010 vorgelegte Programm;

c)

das von Österreich am 29. März 2010 vorgelegte Programm;

d)

das von Portugal am 12. Mai 2010 vorgelegte Programm.

Artikel 3

Genehmigung der von Bulgarien und Polen vorgelegten geänderten Programme für Tollwut

Folgende geänderte Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt:

a)

das von Bulgarien am 29. September 2010 vorgelegte Programm;

b)

das von Polen am 28. September 2010 vorgelegte Programm.

Artikel 4

Änderung der Entscheidung 2009/883/EG

Die Entscheidung 2009/883/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe b wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „3 600 000 EUR“.

b)

Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

1 200 000 EUR für Portugal;

f)

1 700 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulintests, Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

12 500 000 EUR für Irland,

b)

10 100 000 EUR für Spanien,

c)

2 800 000 EUR für Italien,

d)

1 000 000 EUR für Portugal,

e)

27 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

3 000 000 EUR für Spanien“.

4.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe c wird der Betrag „1 600 000 EUR“ ersetzt durch „1 650 000 EUR“;

b)

in Buchstabe e wird der Betrag „16 800 000 EUR“ ersetzt durch „1 700 000 EUR“;

c)

die Buchstaben i und j erhalten folgende Fassung:

„i)

19 000 000 EUR für Spanien,

j)

33 500 000 EUR für Frankreich,“;

d)

die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„l)

20 000 EUR für Lettland,

m)

10 000 EUR für Litauen,“;

e)

in Buchstabe o wird der Betrag „780 000 EUR“ ersetzt durch „70 000 EUR“;

f)

in Buchstabe q wird der Betrag „110 000 EUR“ ersetzt durch „130 000 EUR“;

g)

in Buchstabe t wird der Betrag „5 200 000 EUR“ ersetzt durch „2 100 000 EUR“;

h)

in Buchstabe v wird der Betrag „590 000 EUR“ ersetzt durch „40 000 EUR“;

i)

die Buchstaben x und y erhalten folgende Fassung:

„x)

20 000 EUR für Finnland,

y)

850 000 EUR für Schweden.“.

5.

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“;

b)

die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

400 000 EUR für Dänemark,

e)

25 000 EUR für Estland,“;

c)

in Buchstabe i wird der Betrag „2 500 000 EUR“ ersetzt durch „1 400 000 EUR“;

d)

in Buchstabe k wird der Betrag „1 250 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“;

e)

die Buchstaben m und n erhalten folgende Fassung:

„m)

50 000 EUR für Lettland,

n)

10 000 EUR für Litauen,“;

f)

die Buchstaben t und u erhalten folgende Fassung:

„t)

4 600 000 EUR für Polen,

u)

55 000 EUR für Portugal,“;

g)

die Buchstaben x und y erhalten folgende Fassung:

„x)

600 000 EUR für die Slowakei,

y)

80 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“.

6.

Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Betrag „240 000 EUR“ ersetzt durch „120 000 EUR“;

b)

in Buchstabe f wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“;

c)

in Buchstabe i wird der Betrag „515 000 EUR“ ersetzt durch „250 000 EUR“.

7.

In Artikel 7 Absatz 2 wird der Betrag „450 000 EUR“ ersetzt durch „250 000 EUR“.

8.

Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe e wird der Betrag „350 000 EUR“ ersetzt durch „450 000 EUR“;

b)

in Buchstabe k wird der Betrag „650 000 EUR“ ersetzt durch „1 300 000 EUR“;

c)

in Buchstabe t wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „40 000 EUR“.

9.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Schnelltests bei Tieren gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Teile I und II Nummern 1 bis 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, der Durchführung von Bestätigungstests und primären molekularen Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstehen, auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten für die Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer entsprechend ihren Programmen zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit gekeulten und beseitigten Tiere jeweils entstehen, sowie auf 50 % der Kosten für die Probenanalyse zur Genotypisierung, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von

a)

2 340 000 EUR für Belgien,

b)

440 000 EUR für Bulgarien,

c)

1 380 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

1 420 000 EUR für Dänemark,

e)

11 260 000 EUR für Deutschland,

f)

300 000 EUR für Estland,

g)

4 700 000 EUR für Irland,

h)

2 000 000 EUR für Griechenland,

i)

6 480 000 EUR für Spanien,

j)

16 980 000 EUR für Frankreich,

k)

7 210 000 EUR für Italien,

l)

70 000 EUR für Zypern,

m)

360 000 EUR für Lettland,

n)

700 000 EUR für Litauen,

o)

100 000 EUR für Luxemburg,

p)

1 230 000 EUR für Ungarn,

q)

30 000 EUR für Malta,

r)

3 370 000 EUR für die Niederlande,

s)

1 510 000 EUR für Österreich,

t)

4 930 000 EUR für Polen,

u)

1 640 000 EUR für Portugal,

v)

1 000 000 EUR für Rumänien,

w)

240 000 EUR für Slowenien,

x)

650 000 EUR für die Slowakei,

y)

610 000 EUR für Finnland,

z)

970 000 EUR für Schweden,

za)

5 920 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“.

b)

In Absatz 3 Buchstabe a wird „5 EUR je Test“ ersetzt durch „8 EUR je Test“.

10.

In Artikel 10 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 75 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen zum Nachweis von Tollwutantigenen oder -antikörpern, der Isolierung und Charakterisierung des Tollwutvirus, dem Biomarker-Nachweis, der Titration von Impfködern, der Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von

a)

1 870 000 EUR für Bulgarien,

b)

680 000 EUR für Ungarn,

c)

7 380 000 EUR für Polen,

d)

820 000 EUR für Rumänien,

e)

490 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen serologischen Test: 12 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen: 12 EUR je Test,

c)

für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT): 18 EUR je Test.“

11.

Artikel 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe b wird der Betrag „20 000 EUR“ ersetzt durch „40 000 EUR“;

b)

in Buchstabe d wird der Betrag „1 400 000 EUR“ ersetzt durch „650 000 EUR“.

12.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von

a)

25 000 EUR für Bulgarien,

b)

300 000 EUR für Ungarn,

c)

1 000 000 EUR für Polen,

d)

700 000 EUR für Spanien.“

13.

In Artikel 13 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 75 % der Kosten festgesetzt, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen zum Nachweis von Tollwutantigenen oder -antikörpern, der Charakterisierung des Tollwutvirus, dem Biomarker-Nachweis, der Altersbestimmung und der Titration von Impfködern, der Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von

a)

1 360 000 EUR für Estland,

b)

1 400 000 EUR für Lettland,

c)

540 000 EUR für Litauen,

d)

200 000 EUR für Österreich,

e)

830 000 EUR für Slowenien,

f)

150 000 EUR für Finnland.

(4)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen serologischen Test: 12 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen: 12 EUR je Test,

c)

für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT): 18 EUR je Test.“

14.

In Artikel 14 Absatz 2 wird der Betrag „262 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“.

15.

Artikel 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „600 000 EUR“;

b)

in Buchstabe c wird der Betrag „750 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“.

16.

In Artikel 16 Absatz 2 wird im Einleitungssatz der Betrag „8 200 000 EUR“ ersetzt durch „4 000 000 EUR“.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

(3)   ABl. L 317 vom 3.12.2009, S. 36.


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