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Document 32010D0698
Council Decision of 21 October 2010 on the position to be taken by the European Union within the Association Council set up by the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Tunisia, of the other part, with regard to the adoption of provisions on the coordination of social security systems
Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingerichtet worden ist, zur Annahme von Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingerichtet worden ist, zur Annahme von Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ABl. L 306 vom 23.11.2010, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Oktober 2010
über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingerichtet worden ist, zur Annahme von Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(2010/698/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 67 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) („Abkommen“) sieht vor, dass der Assoziationsrat spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten Grundsätze für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erlässt. |
(2) |
Ziel 29 zweiter Gedankenstrich des Aktionsplans EU-Tunesien, den der Assoziationsrat am 4. Juli 2005 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik angenommen hat, sieht vor, dass der Assoziationsrat einen Beschluss zur Durchführung des Artikels 65 des Abkommens erlässt. |
(3) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(4) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Assoziationsrat gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 67 des Abkommens einnimmt, beruht auf dem Entwurf eines diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Assoziationsrates.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. MILQUET
(1) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
23.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/9 |
Entwurf
BESCHLUSS Nr. …/…. DES ASSOZIATIONSRATES,
der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingerichtet worden ist,
vom …
zu den im Europa-Mittelmeer-Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
DER ASSOZIATIONSRAT —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1), insbesondere auf Artikel 67,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Artikel 65 bis 68 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits („Abkommen“) sehen die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Tunesiens und der Mitgliedstaaten vor. Artikel 65 legt die Grundsätze dieser Koordinierung fest. |
(2) |
Artikel 67 des Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens einen Beschluss zur Anwendung der in Artikel 65 genannten Grundsätze erlässt. |
(3) |
Ziel 29 zweiter Gedankenstrich des Aktionsplans EU-Tunesien, den der Assoziationsrat am 4. Juli 2005 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik angenommen hat, sieht vor, dass der Assoziationsrat einen Beschluss zur Durchführung des Artikels 65 des Abkommens erlässt. |
(4) |
Hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sollten nach diesem Beschluss aus dem Eintritt bestimmter Sachverhalte und Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei nicht berücksichtigt werden, keine anderen zusätzlichen Rechte als die Ausfuhr bestimmter Leistungen entstehen. |
(5) |
Nach diesem Beschluss sollte ein tunesischer Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn seine Familienangehörigen zusammen mit ihm einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem er beschäftigt ist. In Bezug auf Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat, z. B. in Tunesien, haben, sollte der Beschluss keine Ansprüche auf Familienleistungen begründen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 (2) erweitert bereits den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die tunesische Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens festgelegt ist. |
(7) |
Es könnte erforderlich sein, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den Besonderheiten der Rechtsvorschriften Tunesiens gerecht werden, damit die Durchführung der Koordinierungsvorschriften erleichtert wird. |
(8) |
Damit die reibungslose Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Tunesiens gewährleistet wird, ist es erforderlich, eigene Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Tunesien sowie über die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Personen und den Trägern des zuständigen Staates zu erlassen. |
(9) |
Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit die von diesem Beschluss erfassten Personen geschützt werden und ihnen durch sein Inkrafttreten keine Ansprüche verloren gehen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Abkommen“ das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits; |
b) |
„Verordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3), in der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeweils geltenden Fassung; |
c) |
„Durchführungsverordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4); |
d) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; |
e) |
„Arbeitnehmer“
|
f) |
„Familienangehöriger“
|
g) |
„Rechtsvorschriften“
|
h) |
„Leistungen“
|
i) |
„exportierbare Leistungen“
|
(2) Für die sonstigen Ausdrücke, die in diesem Beschluss verwendet werden, gelten
a) |
in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Begriffsbestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung; |
b) |
in Bezug auf Tunesien die Begriffsbestimmungen der einschlägigen in Tunesien geltenden Rechtsvorschriften. |
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für:
a) |
Arbeitnehmer, die tunesische Staatsangehörige sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen, |
b) |
Familienangehörige von Arbeitnehmern im Sinne des Buchstabens a, wenn diese Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat dort einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten, |
c) |
Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet Tunesiens beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften Tunesiens gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen, und |
d) |
Familienangehörige von Arbeitnehmern im Sinne des Buchstabens c, wenn diese Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung in Tunesien dort einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten. |
Artikel 3
Gleichbehandlung
(1) Arbeitnehmern, die tunesische Staatsangehörige sind und rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, und allen Familienangehörigen, die rechtmäßig bei ihnen wohnhaft sind, wird hinsichtlich der Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen diese Arbeitnehmer beschäftigt sind, bewirkt.
(2) Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und rechtmäßig im Hoheitsgebiet Tunesiens beschäftigt sind, und allen Familienangehörigen, die rechtmäßig bei ihnen wohnhaft sind, wird hinsichtlich der Leistungen im Sinne des Artikels1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen Tunesiens bewirkt.
TEIL II
BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND TUNESIEN
Artikel 4
Aufhebung der Wohnortklauseln
(1) Exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i, auf die die Personen im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a und c Anspruch haben, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Leistungsempfänger
i) |
für die Zwecke einer Leistungsgewährung gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet Tunesiens hat oder |
ii) |
für die Zwecke einer Leistungsgewährung gemäß den Rechtsvorschriften Tunesiens seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. |
(2) Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b haben Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i wie Familienangehörige eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Tunesiens haben.
(3) Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d haben Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i wie Familienangehörige eines Arbeitsnehmers der tunesischer Staatsangehöriger ist, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.
TEIL III
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten und Tunesien unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Durchführung dieses Beschlusses berühren können.
(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses unterstützen sich die Behörden und die Träger der Mitgliedstaaten und Tunesiens, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Tunesiens können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(3) Die Behörden und die Träger der Mitgliedstaaten und Tunesiens können für die Zwecke dieses Beschlusses miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Träger und die Personen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sind zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten.
(5) Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder Tunesiens, wenn Tunesien der zuständige Staat ist, und des Wohnsitzmitgliedstaats oder Tunesiens, wenn Tunesien der Wohnsitzstaat ist, so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche gemäß diesem Beschluss auswirkt.
(6) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 kann angemessene Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände nach dem einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diesen Beschluss eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(7) Die Mitgliedstaaten und Tunesien können nationale Bestimmungen zur Festlegung der Voraussetzungen für die Überprüfung eines Leistungsanspruchs erlassen, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Leistungsempfänger ihren Aufenthalts- oder Wohnort außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates haben, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet. Derartige Bestimmungen müssen verhältnismäßig sein, mit den Grundsätzen dieses Beschlusses im Einklang stehen und dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung bewirken. Sie sind dem Assoziationsrat mitzuteilen.
Artikel 6
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
(1) Dieser Artikel gilt für Personen im Sinne des Artikels 2, die exportierbare Leistungen nach Artikel 1 Buchstabe i erhalten, und für die für die Anwendung dieses Beschlusses zuständigen Träger.
(2) Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in Tunesien befindet, oder hält er sich in Tunesien auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger am Aufenthalts- oder Wohnort des Leistungsempfängers entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.
Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger am Aufenthalts- oder Wohnort mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.
Der Träger am Aufenthalts- oder Wohnort erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht.
Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungsempfänger durch einen Arzt seiner Wahl entweder in dem Hoheitsgebiet, in dem der Antragsteller oder Leistungsempfänger sich aufhält oder wohnt, oder in dem Land, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass dies seine Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.
(3) Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in Tunesien befindet, oder hält er sich in Tunesien auf oder wohnt dort, während sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger am Aufenthalts- oder Wohnort des Leistungsempfängers durchgeführt.
Der Träger am Aufenthalts- oder Wohnort erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um die verwaltungsmäßige Kontrolle ersucht hat, Bericht.
Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, die Situation des Leistungsempfängers durch einen Experten seiner Wahl prüfen zu lassen. Allerdings kann der Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass dies seine Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.
(4) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten und Tunesien können weitere Verwaltungsbestimmungen vereinbaren, sofern sie den Assoziationsrat darüber unterrichten.
(5) Abweichend vom Grundsatz der kostenfreien Amtshilfe nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den Untersuchungen und Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der sie angefordert hatte, erstattet.
Artikel 7
Anwendung des Artikels 90 des Abkommens
Artikel 90 des Abkommens gilt für den Fall, dass eine der Vertragsparteien der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 nicht nachgekommen ist.
Artikel 8
Besondere Bestimmungen über die Durchführung der Rechtsvorschriften Tunesiens
Der Assoziationsrat kann erforderlichenfalls besondere Bestimmungen über die Durchführung der Rechtsvorschriften Tunesiens in Anhang II festlegen.
Artikel 9
Verwaltungsverfahren im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen
Verwaltungsverfahren, die in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und Tunesien vorgesehen sind, dürfen weiterhin angewendet werden, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen gemäß dem vorliegenden Beschluss nicht beeinträchtigt werden.
Artikel 10
Ergänzende Vereinbarungen zur Durchführung dieses Beschlusses
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten und Tunesien können zusätzliche Vereinbarungen über die verwaltungstechnische Durchführung dieses Beschlusses und insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug und Irrtümern schließen.
TEIL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Übergangsbestimmungen
(1) Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch gemäß diesem Beschluss auch für Ereignisse vor seinem Inkrafttreten begründet.
(3) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Betroffenen nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf dessen Antrag ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.
(4) Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Tunesiens entgegengehalten werden können.
(5) Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Tunesiens — vom Tag der Antragstellung an erworben.
Artikel 12
Anhänge dieses Beschlusses
(1) Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses.
(2) Auf Antrag Tunesiens können die Anhänge durch Beschluss des Assoziationsrates geändert werden.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident
(1) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(2) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.
(3) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
ANHANG I
VERZEICHNIS DER BESONDEREN BEITRAGSUNABHÄNGIGEN GELDLEISTUNGEN TUNESIENS
…
ANHANG II
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN TUNESIENS
…