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Document 32010D0439

    2010/439/GASP: Beschluss 2010/439/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

    ABl. L 211 vom 12.8.2010, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/439/oj

    12.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 211/17


    BESCHLUSS 2010/439/GASP DES RATES

    vom 11. August 2010

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 22. März 2010 den Beschluss 2010/168/GASP (1) angenommen, mit dem Herr Vygaudas USACKAS für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. August 2010 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan ernannt wurde.

    (2)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

    (3)

    Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Vygaudas USACKAS als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Afghanistan wird bis zum 31. August 2011 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    Der Sonderbeauftragte vertritt die Europäische Union (im Folgenden „EU“ oder „Union“) und fördert die politischen Ziele der EU in Afghanistan in enger Abstimmung mit den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a)

    Er trägt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans bei und leitet die Umsetzung des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, insoweit dieser Afghanistan betrifft, und arbeitet dabei mit den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan zusammen;

    b)

    er unterstützt die zentrale Rolle der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) in Afghanistan und leistet insbesondere einen Beitrag zu einer besser koordinierten internationalen Hilfe, wodurch die Umsetzung des Kommuniqués der Londoner Konferenz, des „Afghanistan Compact“ und der einschlägigen VN-Resolutionen gefördert werden soll.

    Artikel 3

    Mandat

    Zur Erfüllung seines Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan:

    a)

    die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan fördern;

    b)

    enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden unterhalten und deren Entwicklung unterstützen. Kontakte sollten auch zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan unterhalten werden;

    c)

    enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen unterhalten;

    d)

    zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, soweit dieser Afghanistan betrifft, des „Afghanistan Compact“ und des Kommuniqués der Londoner Konferenz Stellung nehmen, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:

    ziviler Kapazitätenaufbau, insbesondere auf subnationaler Ebene,

    verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen, insbesondere einer unabhängigen Justiz,

    Wahlreformen,

    Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Stärkung der Justizorgane, der nationalen Armee und der nationalen Polizei,

    Förderung des Wachstums, insbesondere durch Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

    Achtung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Achtung der Rechte von Personen, die zu einer Minderheit gehören, und der Rechte der Frauen und Kinder,

    Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit,

    Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft,

    Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel sowie Verbreitung von Waffen und Massenvernichtungswaffen und dazugehörigem Material,

    Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, und

    Verstärkung der Effizienz der Präsenz und der Tätigkeiten der Union in Afghanistan und Beitrag zur Erstellung der vom Rat geforderten regelmäßigen Halbjahresberichte über die Umsetzung des EU-Aktionsplans;

    e)

    sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamem Koordinierungs- und Überwachungsrat (JCMB) beteiligen und dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse unterrichten;

    f)

    Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der Union erteilen und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beitragen.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden: „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 4 515 000 EUR.

    (2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die gemäß dem Mandat erforderliche Fachkompetenz in bestimmten politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

    Artikel 7

    Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

    Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Sicherheit von EU-Verschlusssachen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

    Artikel 9

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 10

    Sicherheit

    Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

    a)

    auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

    b)

    sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

    c)

    sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

    d)

    gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

    Artikel 12

    Koordinierung

    (1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien und mit der Vertretung der Union in Pakistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

    (2)   Er hält vor Ort engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 13

    Überprüfung

    Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. VANACKERE


    (1)  ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 22.

    (2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


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