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Document 32010D0424(10)

    Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz

    ABl. C 106 vom 24.4.2010, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    24.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/40


    BESCHLUSS Nr. S3

    vom 12. Juni 2009

    zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen

    (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

    2010/C 106/10

    DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

    gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,

    gestützt auf die Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat,

    gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß den Artikeln 19 Absatz 1 und 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat ein Versicherter, der sich in einem anderen als dem Wohnmitgliedstaat vorübergehend aufhält, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind.

    (2)

    Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind Sachleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um dort die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.

    (3)

    Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist so auszulegen, dass alle im Zusammenhang mit chronischen oder bereits bestehenden Krankheiten erbrachten Sachleistungen unter diese Bestimmung fallen. Der Gerichtshof (3) hat entschieden, dass der Begriff „erforderliche Behandlung“„nicht dahin ausgelegt werden [darf], dass der Anspruch auf die Fälle beschränkt wäre, in denen die gewährte Behandlung durch eine plötzliche Erkrankung erforderlich wurde.“ Insbesondere bedeutet der Umstand, dass die durch die Entwicklung des Gesundheitszustands des Sozialversicherten während seines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Behandlung möglicherweise mit einer bestehenden und dem Versicherten bekannten Krankheit — etwa einer chronischen Erkrankung — zusammenhängt, nicht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

    (4)

    Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist so auszulegen, dass im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung erbrachte Sachleistungen unter diese Bestimmung fallen. Ausgenommen sind Fälle, bei denen die Entbindung Zweck des vorübergehenden Auslandsaufenthalts ist.

    (5)

    Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstellt die Verwaltungskommission eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können.

    (6)

    Zweck dieser vorherigen Vereinbarung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist es, die Kontinuität der von einem Versicherten benötigten Behandlung während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat zu gewährleisten.

    (7)

    Diesem Zweck entsprechend sind die Sachleistungen, für die eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Patienten und der die Leistung in einem anderen Mitgliedstaat erbringenden Einrichtung erforderlich ist, anhand folgender Hauptkriterien zu bestimmen: die medizinische Behandlung ist lebenswichtig und sie ist nur in spezialisierten medizinischen Einrichtungen verfügbar und/oder in Einrichtungen, die entsprechend mit Geräten und/oder Fachpersonal ausgestattet sind. Eine nicht erschöpfende Liste auf der Grundlage dieser Kriterien ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

    In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen —

    BESCHLIESST:

    1.

    Die Sachleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 umfassen Leistungen, die in Zusammenhang mit einer chronischen oder bereits bestehenden Krankheit sowie im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Entbindung erbracht werden.

    2.

    Sachleistungen — auch die im Zusammenhang mit einer chronischen oder bereits bestehenden Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Entbindung erbrachten — fallen nicht unter diese Bestimmungen, wenn die Inanspruchnahme dieser Behandlungen Zweck des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat ist.

    3.

    Für eine lebenswichtige medizinische Behandlung, die nur in spezialisierten medizinischen Einrichtungen verfügbar ist und/oder in Einrichtungen, die mit entsprechenden Geräten und/oder entsprechendem Fachpersonal ausgestattet sind, ist grundsätzlich eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der die medizinische Leistung erbringenden Einrichtung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Behandlung während des Aufenthalts des Versicherten in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem Wohnmitgliedstaat verfügbar ist.

    Eine nicht abschließende Liste der Behandlungen, die diese Kriterien erfüllen, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

    4.

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

    Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

    Gabriela PIKOROVÁ


    (1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

    (3)  Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00, Ioannidis.


    ANHANG

    Nierendialyse

    Sauerstofftherapie

    spezielle Asthmatherapie

    Echokardiographie bei chronischen Autoimmunkrankheiten

    Chemotherapie.


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