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Document 32010D0309
2010/309/: Commission Decision of 3 June 2010 amending Decision 2008/721/EC as regards indemnities paid to members of scientific committees and experts in the field of consumer safety, public health and the environment
2010/309/: Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2010 zur Änderung des Beschlusses 2008/721/EG in Bezug auf Entschädigungen für Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie für Sachverständige im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt
2010/309/: Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2010 zur Änderung des Beschlusses 2008/721/EG in Bezug auf Entschädigungen für Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie für Sachverständige im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt
ABl. L 138 vom 4.6.2010, p. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 19/06/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32024D1514
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008D0721 | Änderung | Artikel 19 | 05/06/2010 | |
Modifies | 32008D0721 | Ersetzung | Anhang 3 | 05/06/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32024D1514 | 20/06/2024 |
4.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/24 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. Juni 2010
zur Änderung des Beschlusses 2008/721/EG in Bezug auf Entschädigungen für Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie für Sachverständige im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt
(2010/309/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 168 und 169,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 19 des Beschlusses 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (1) haben die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater aus dem Pool wissenschaftlicher Berater für die Risikobewertung (nachfolgend „Pool“) sowie die externen Sachverständigen für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, an themenbezogenen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen und an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Entschädigung. |
(2) |
In Anhang III des Beschlusses 2008/721/EG sind die Beträge der an die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater aus dem Pool und die externen Sachverständigen zu zahlenden Entschädigungen festgesetzt. |
(3) |
Derzeit können Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen nur Sachverständigen gezahlt werden, die auf der betreffenden Sitzung physisch anwesend waren. Die moderne Technik ermöglicht es Sachverständigen, sich mithilfe von Audio- oder Videoanlagen bzw. Online-Anwendungen auf virtuellen Sitzungen auszutauschen. Die Nutzung dieser Tools würde eine breitere Mitwirkung von Sachverständigen an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Ausschüsse ermöglichen und gleichzeitig die Umweltauswirkungen und die Kosten sowie den für die Reisen einzukalkulierenden Zeitaufwand für die Sachverständigen verringern. |
(4) |
Bei einer Fernteilnahme auf elektronischem Wege sollte der Betrag der Entschädigung im Verhältnis zur Sitzungsdauer stehen (Kurzzeitanwesenheit, ganztägige Sitzung oder nur Vormittags- bzw. Nachmittagssitzung). |
(5) |
Die Bestimmungen für die Entschädigung von Mitgliedern, Beratern und externen Sachverständigen sind daher anzupassen. Artikel 19 und Anhang III des Beschlusses 2008/721/EG sollten entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2008/721/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater aus dem Pool und die externen Sachverständigen haben für ihre Teilnahme, sowohl bei Teilnahme vor Ort als auch bei Fernteilnahme auf elektronischem Wege, an den Sitzungen der Ausschüsse, an themenbezogenen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen und an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Anhang III.“ |
2. |
Anhang III wird durch den Wortlaut des Anhangs dieses Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 3. Juni 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.
ANHANG
„ANHANG III
ENTSCHÄDIGUNGEN
1. |
Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, wissenschaftliche Berater aus dem Pool und externe Sachverständige haben wie folgt Anspruch auf Entschädigung für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, an themenbezogenen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen sowie an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen:
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2. |
Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, wissenschaftliche Berater aus dem Pool und externe Sachverständige haben wie folgt Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit als Berichterstatter:
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