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Document 32010D0309

    2010/309/: Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2010 zur Änderung des Beschlusses 2008/721/EG in Bezug auf Entschädigungen für Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie für Sachverständige im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt

    ABl. L 138 vom 4.6.2010, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/06/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32024D1514

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/309/oj

    4.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 138/24


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 3. Juni 2010

    zur Änderung des Beschlusses 2008/721/EG in Bezug auf Entschädigungen für Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie für Sachverständige im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt

    (2010/309/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 168 und 169,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 19 des Beschlusses 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (1) haben die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater aus dem Pool wissenschaftlicher Berater für die Risikobewertung (nachfolgend „Pool“) sowie die externen Sachverständigen für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, an themenbezogenen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen und an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Entschädigung.

    (2)

    In Anhang III des Beschlusses 2008/721/EG sind die Beträge der an die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater aus dem Pool und die externen Sachverständigen zu zahlenden Entschädigungen festgesetzt.

    (3)

    Derzeit können Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen nur Sachverständigen gezahlt werden, die auf der betreffenden Sitzung physisch anwesend waren. Die moderne Technik ermöglicht es Sachverständigen, sich mithilfe von Audio- oder Videoanlagen bzw. Online-Anwendungen auf virtuellen Sitzungen auszutauschen. Die Nutzung dieser Tools würde eine breitere Mitwirkung von Sachverständigen an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Ausschüsse ermöglichen und gleichzeitig die Umweltauswirkungen und die Kosten sowie den für die Reisen einzukalkulierenden Zeitaufwand für die Sachverständigen verringern.

    (4)

    Bei einer Fernteilnahme auf elektronischem Wege sollte der Betrag der Entschädigung im Verhältnis zur Sitzungsdauer stehen (Kurzzeitanwesenheit, ganztägige Sitzung oder nur Vormittags- bzw. Nachmittagssitzung).

    (5)

    Die Bestimmungen für die Entschädigung von Mitgliedern, Beratern und externen Sachverständigen sind daher anzupassen. Artikel 19 und Anhang III des Beschlusses 2008/721/EG sollten entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2008/721/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater aus dem Pool und die externen Sachverständigen haben für ihre Teilnahme, sowohl bei Teilnahme vor Ort als auch bei Fernteilnahme auf elektronischem Wege, an den Sitzungen der Ausschüsse, an themenbezogenen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen und an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Anhang III.“

    2.

    Anhang III wird durch den Wortlaut des Anhangs dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 3. Juni 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.


    ANHANG

    „ANHANG III

    ENTSCHÄDIGUNGEN

    1.

    Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, wissenschaftliche Berater aus dem Pool und externe Sachverständige haben wie folgt Anspruch auf Entschädigung für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, an themenbezogenen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen sowie an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen:

    a)

    bei Teilnahme vor Ort in Höhe von 385 EUR für jeden Tag der Anwesenheit;

    b)

    bei Fernteilnahme in Höhe von 100 EUR je angefangene Stunde der Anwesenheit bis zu einem Höchstbetrag von:

    i)

    385 EUR bei Anwesenheit am Vor- und am Nachmittag und

    ii)

    195 EUR bei Anwesenheit am Vor- oder am Nachmittag;

    2.

    Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, wissenschaftliche Berater aus dem Pool und externe Sachverständige haben wie folgt Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit als Berichterstatter:

    a)

    Die Höhe der Entschädigung wird nach Maßgabe der folgenden Faktoren festgelegt: Arbeitsaufwand (je nach der Komplexität des Sachverhalts), für die Erarbeitung des Gutachtens benötigte Zeit, Umfang und Zugänglichkeit von Daten, wissenschaftlicher Literatur und zu beschaffenden und zu verarbeitenden Informationen, Umfang und Komplexität der erforderlichen Konsultationen von Stakeholdern bzw. der Öffentlichkeit sowie notwendige Kontakte zu anderen Stellen. Als Richtschnur dienen die folgenden Kriterien:

    Betrag

    Richtkriterien

    385 EUR

    einfache Thematik, Routinefrage

    Gutachten basiert auf der Prüfung von Unterlagen sowie auf einer begrenzten Datenrecherche und Literaturauswertung

    keine öffentliche Konsultation

    Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt höchstens 5 Monate

    770 EUR

    komplexe Thematik

    Gutachten basiert auf umfangreicher Daten- und Literaturrecherche und -auswertung

    Konsultation von Stakeholdern und/oder der Öffentlichkeit, begrenzter Arbeitsaufwand für die Auswertung des Feedbacks

    Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt zwischen 5 und 9 Monaten

    1 155 EUR

    sehr komplexe Thematik

    umfangreiche Daten- und Literaturrecherche und -analyse erforderlich

    umfangreiche, komplexe Konsultationen von Stakeholdern, der Öffentlichkeit und weiterer wissenschaftlicher Gremien, Auswertung umfassenden Feedbacks

    Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt mehr als 9 Monate

    b)

    Die Kommission legt in jedem einzelnen Fall auf Grundlage der unter Buchstabe a genannten Kriterien fest, welchen der Entschädigungsbeträge der Berichterstatter erhält, und gibt dies jeweils in der Anforderung des Gutachtens an. Die Kommission kann den ausgewählten Betrag während der Vorarbeiten für das angeforderte Gutachten ändern, wenn unvorhergesehene Veränderungen bei den relevanten Kriterien dies rechtfertigen.“


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