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Document 32010D0284
Decision No 284/2010/EU of the European Parliament and of the Council of 25 March 2010 amending Decision No 1672/2006/EC establishing a Community Programme for Employment and Social Solidarity — Progress
Beschluss Nr. 284/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress
Beschluss Nr. 284/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress
ABl. L 87 vom 7.4.2010, p. 6–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32006D1672 | Ersetzung | Artikel 17.1 | 08/04/2010 |
7.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/6 |
BESCHLUSS Nr. 284/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. März 2010
zur Änderung des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, Artikel 149 und Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 3. Juni 2009 hat die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel „Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung“ angenommen, die auf eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Union bei drei Schlüsselprioritäten abzielt: Aufrechterhaltung der Beschäftigung; Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung der Mobilität; Verbesserung von Qualifikationen und ihre Anpassung an die Erfordernisse des Arbeitsmarkts sowie leichterer Zugang zur Beschäftigung. |
(2) |
Um Arbeitslosen die Chance auf einen Neuanfang zu geben und für einige der in Europa am stärksten benachteiligten Gruppen, darunter Frauen und junge Menschen, den Weg zum Unternehmertum zu ebnen, hat die Kommission im Rahmen einer gemeinsamen Initiative mit internationalen Finanzinstituten, insbesondere der Europäischen Investitionsbank-Gruppe, ein neues europäisches Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung vorgeschlagen, das beim Aufbau von Kleinstunternehmen und bei der Weiterentwicklung der Sozialwirtschaft Hilfestellung leisten soll. |
(3) |
Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) sollten Mittel aus dem Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress, das durch den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde, neu zugewiesen werden, um das neue europäische Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung zu finanzieren, das durch den Beschluss Nr 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtet wurde. |
(4) |
Nach Prüfung aller Optionen sollte der Betrag von 60 Mio. EUR vom Programm Progress dem neuen europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument zugewiesen werden. |
(5) |
Der Beschluss Nr. 1672/2006/EG sollte entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen der Union wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 683 250 000 EUR festgelegt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. März 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 84.
(2) Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2010
(4) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(5) ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.
(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.