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Document 32010D0277

2010/277/: Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3040) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 121 vom 18.5.2010, p. 16–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/277/oj

18.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/16


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2010

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3040)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/277/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 letzter Satz,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis ist in Anhang I der genannten Entscheidung enthalten.

(2)

Der Inspektionsdienst der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) führte eine Inspektion an der Grenzkontrollstelle des Hafens von Antwerpen in Belgien durch. Die Ergebnisse dieser Inspektion waren zufriedenstellend. Daher sollte für diese Grenzkontrollstelle ein zusätzliches Kontrollzentrum in das Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden. Ferner sollten die Kategorien der bestehenden Kontrollzentren an dieser Grenzkontrollstelle geändert werden.

(3)

Der Inspektionsdienst der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) führte eine Inspektion an der Grenzkontrollstelle des Hafens von Danzig in Polen durch. Die Ergebnisse dieser Inspektion waren zufriedenstellend. Daher sollte für diese Grenzkontrollstelle ein zusätzliches Kontrollzentrum in das Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden.

(4)

Nach Mitteilungen Dänemarks und Polens sollten bestimmte Kontrollzentren an Grenzkontrollstellen für diese Mitgliedstaaten aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

(5)

Nach einer Mitteilung Frankreichs sollte die Grenzkontrollstelle am Flughafen Brest aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. Ferner sollten bestimmte Kategorien an den Grenzkontrollstellen der Flughäfen Lyon-Saint Exupéry, Marseille Aéroport und Nizza im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden.

(6)

Nach einer Mitteilung Italiens sollten bestimmte Kategorien an den Grenzkontrollstellen der Flughäfen Milano-Linate, Milano-Malpensa, Palermo, Reggio Calabria und Rimini im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG ausgesetzt werden. Ferner sollten bestimmte Kategorien an der Grenzkontrollstelle des Hafens von Neapel im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden.

(7)

Nach einer Mitteilung Lettlands sollte die Grenzkontrollstelle des Hafens von Riga (Baltmarine Terminal) aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. Ferner sollte die Auflistung der Kategorien für die zwei Kontrollzentren an der zugelassenen Grenzkontrollstelle des Hafens von Riga (Riga port) im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG berichtigt werden.

(8)

Nach einer Mitteilung Spaniens sollte das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diesen Mitgliedstaat geändert werden, um Folgendes zu berücksichtigen: die Aussetzung zweier seiner Grenzkontrollstellen, die Aufhebung der Aussetzung bestimmter Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die an einer seiner Grenzkontrollstellen kontrolliert werden können, und die Beschränkung der Zulassungskategorien für Erzeugnisse tierischen Ursprungs an einer anderen seiner bereits gemäß Entscheidung 2009/821/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen.

(9)

Nach einer Mitteilung der Niederlande sollte der Name eines Kontrollzentrums am Hafen von Rotterdam im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden.

(10)

Das Verzeichnis der zentralen Einheiten, der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten in TRACES wurde in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG festgelegt.

(11)

Nach Mitteilungen Dänemarks, Deutschlands, Irlands, Italiens, Lettlands und Finnlands sollten bestimmte Änderungen an den zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG für diese Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

(12)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

(2)   Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


ANHANG I

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.

In dem Belgien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Antwerpen folgende Fassung:

„Antwerpen

Anvers

BE ANR 1

P

GIP LO

HC(2), NHC

 

Kaai 650

HC(2)

 

Afrulog

HC(2), NHC“

 

2.

In dem Dänemark betreffenden Teil wird der Eintrag für das Kontrollzentrum Centre 1, SAS 1 (North) des Flughafens Kopenhagen (København) gestrichen.

3.

Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für den Flughafen Almeria erhält folgende Fassung:

„Almeria (*)

ES LEI 4

A

 

HC(2) (*), NHC(2) (*)

O (*)“

b)

der Eintrag für den Flughafen Asturias erhält folgende Fassung:

„Asturias (*)

ES AST 4

A

 

HC(2) (*)“

 

c)

der Eintrag für den Flughafen Palma de Mallorca erhält folgende Fassung:

„Palma de Mallorca

ES PMI 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O“

d)

der Eintrag für den Flughafen Vitoria erhält folgende Fassung:

„Vitoria

ES VIT 4

A

Productos

HC(2), NHC-NT(2), NHC-T(CH)(2)

 

Animales

 

U, E, O“

4.

Der Frankreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für die Grenzkontrollstelle am Flughafen Brest wird gestrichen;

b)

der Eintrag für den Flughafen Lyon-Saint Exupéry erhält folgende Fassung:

„Lyon-Saint Exupéry

FR LIO 4

A

 

HC-T(1), HC-NT, NHC“

 

c)

der Eintrag für den Flughafen Marseille erhält folgende Fassung:

„Marseille Aéroport

FR MRS 4

A

 

HC-T(1), HC-NT“

 

d)

der Eintrag für den Flughafen Nizza erhält folgende Fassung:

„Nice

FR NCE 4

A

 

HC-T(CH) (1) (2)

O (14)“

5.

Der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für den Flughafen Milano-Linate erhält folgende Fassung:

„Milano-Linate

IT LIN 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O (*)“

b)

der Eintrag für den Flughafen Milano-Malpensa erhält folgende Fassung:

„Milano-Malpensa

IT MXP 4

A

Magazzini aeroportuali ALHA

HC(2), NHC(2)

 

SEA

 

U, E

Cargo City MLE

HC, NHC (*)

O“

c)

der Eintrag für den Hafen von Neapel erhält folgende Fassung:

„Napoli

IT NAP 1

P

Molo Bausan

HC, NHC-NT“

 

d)

der Eintrag für den Flughafen Palermo erhält folgende Fassung:

„Palermo (*)

IT PMO 4

A

 

HC-T (*)“

 

e)

der Eintrag für den Flughafen Reggio Calabria erhält folgende Fassung:

„Reggio Calabria (*)

IT REG 4

A

 

HC (*), NHC (*)“

 

f)

der Eintrag für den Flughafen Rimini erhält folgende Fassung:

„Rimini (*)

IT RMI 4

A

 

HC(2) (*), NHC(2) (*)“

 

6.

Der Lettland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für den Hafen von Riga (Riga port) erhält folgende Fassung:

„Riga (Riga port)

LV RIX 1a

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Kravu termināls

HC-T(FR)(2), HC-NT(2)“

 

b)

der Eintrag für die Grenzkontrollstelle des Hafens von Riga (Baltmarine Terminal) wird gestrichen.

7.

In dem die Niederlande betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Rotterdam folgende Fassung:

„Rotterdam

NL RTM 1

P

Eurofrigo Karimatastraat

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

 

Eurofrigo, Abel Tasmanstraat

HC

 

Frigocare Rotterdam B.V.

HC-T(FR)(2)

 

Wibaco

HC-T(FR)(2), HC-NT(2)“

 

8.

Der Polen betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für den Hafen von Danzig erhält folgende Fassung:

„Gdańsk

PL GDN 1

P

IC 1

HC(2), NHC

 

IC 2

HC(2), NHC(2)“

 

b)

der Eintrag für den Hafen von Gdynia erhält folgende Fassung:

„Gdynia

PL GDY 1

P

IC 1

HC, NHC

U, E, O“


ANHANG II

Anhang II wird wie folgt geändert:

1.

In dem Dänemark betreffenden Teil erhalten die Einträge für die derzeitigen drei regionalen Einheiten NORD, SYD, ØST und die örtlichen Einheiten folgende Fassung:

DK00001     REGION VEST

DK00800

HADERSLEV

DK00900

ESBJERG

DK01000

VEJLE

DK01100

HERNING

DK01200

ÅRHUS

DK01300

VIBORG

DK01400

AALBORG

DK00002     REGION ØST

DK00100

RØDOVRE

DK00400

RINGSTED

DK00700

ODENSE“

2.

In dem Deutschland betreffenden Teil wird der Eintrag für „NIEDERSACHSEN“ wie folgt geändert:

a)

ZWECKVERBAND JADE-WESER erhält folgende Fassung:

„DE14103

ZWECKVERBAND VETERINÄRAMTRAMT JADEWESER“

b)

BRAKE, ZWECKVERBAND JADE-WESER erhält folgende Fassung:

„DE46103

BRAKE, ZWECKVERBAND VETERINÄRAMT JADEWESER“

c)

WITTMUND, ZWECKVERBAND JADE-WESER erhält folgende Fassung:

„DE46903

WITTMUND, ZWECKVERBAND VETERINÄRAMT JADEWESER“

3.

In dem Irland betreffenden Teil werden die folgenden Einträge für die örtlichen Einheiten gestrichen:

„IE00100

CARLOW

IE00300

CLARE

IE01000

KILKENNY

IE01400

LONGFORD

IE01500

LOUTH

IE02100

TIPPERARY NORTH

IE01200

SLIGO“

4.

In dem Italien betreffenden Teil erhält in der Region „LOMBARDIA“ der Eintrag für die örtliche Einheit MILANO 3 folgende Fassung:

„IT02903

MONZA e BRIANZA“

5.

Der Lettland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für die örtliche Einheit RIGA (BFT) erhält folgende Fassung:

„LV00028

RIGA-MN“

b)

der Eintrag für die folgende örtliche Einheit wird gestrichen:

„LV00030

BALTMARINE TERMINAL“

6.

Der Finnland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für die zentrale Einheit erhält folgende Fassung:

„FI00000

ELINTARVIKETURVALLISUUSVIRASTO EVIRA“

b)

die Einträge für die örtlichen Einheiten erhalten folgende Fassung:

„FI00100

ETELÄ-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO, HELSINKI

FI00200

LOUNAIS-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO

FI00300

AHVENANMAAN VALTIONVIRASTO

FI00400

ETELÄ-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO, HÄMEENLINNA

FI00402

LÄNSI-JA SISÄ-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO, TAMPERE

FI00500

ETELÄ-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO, KOUVOLA

FI00600

ITÄ-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO, MIKKELI

FI00700

ITÄ-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO, JOENSUU

FI00800

ITÄ-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO, KUOPIO

FI00900

LÄNSI-JA SISÄ-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO, JYVÄSKYLÄ

FI01000

LÄNSI-JA SISÄ-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO, VAASA

FI01100

POHJOIS-SUOMEN ALUEHALLINTOVIRASTO

FI01200

LAPIN ALUEHALLINTOVIRASTO“


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