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Document 32010D0264

2010/264/: Beschluss der Kommission vom 4. Mai 2010 über den Antrag Bulgariens auf Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine Abweichung von Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2688)

ABl. L 113 vom 6.5.2010, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/264/oj

6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/56


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2010

über den Antrag Bulgariens auf Schutzmaßnahmen in Bezug auf eine Abweichung von Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2688)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2010/264/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf den Antrag Bulgariens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (2) ist die Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und Staub aus Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 50 Megawatt (MW) oder mehr in die Luft. Hierzu werden mit der Richtlinie Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen sowie Überwachungs- und Berichterstattungspflichten festgelegt. Die Emissionsgrenzwerte für bestehende Anlagen gelten seit dem 1. Januar 2008.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG können bestimmte bestehende Anlagen von der Einhaltung der Grenzwerte ausgenommen werden. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass der Betreiber der Anlage sich den zuständigen Behörden gegenüber verpflichtet hat, die Anlage in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 nicht länger als 20 000 Stunden zu betreiben. Für diese ausgenommenen Anlagen gelten die Emissionsgrenzwerte der Richtlinie nicht.

(3)

Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen wurden Bulgarien für vier Feuerungsanlagen (TPP „Varna“, TPP „Bobov dol“, TPP „Ruse East“ und TPP „Lukoil Neftochim“) Abweichungen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2001/80/EG eingeräumt.

(4)

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2009 beantragte Bulgarien bei der Kommission die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 36 der Beitrittsakte für fünf Feuerungsanlagen (TPP „Bobov dol“, Brikel SJSC, Maritza 3 SJSC, TPP „Republika“ and TPP „Sliven“) bis zum 31. Dezember 2014.

(5)

Im Rahmen des Beitrittsvertrags gilt für die Feuerungsanlage TPP „Bobov dol“ eine Abweichung für zwei Blöcke bis zum 31. Dezember 2011 bzw. bis zum 31. Dezember 2014. Der dritte Block sollte die Anforderungen der Richtlinie 2001/80/EG bereits seit dem 1. Januar 2008 erfüllen.

(6)

Brikel SJSC und Maritza 3 SJSC sind gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG ausgenommen und können daher in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 nicht länger als 20 000 Stunden betrieben werden.

(7)

Die bulgarischen Behörden begründen ihren Antrag damit, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten die zur Nachrüstung oder Ersetzung der betreffenden Anlagen notwendigen Investitionen erheblich verzögert haben. Daher könnten die Anlagen die Anforderungen der Richtlinie 2001/80/EG nicht in dem (in der Richtlinie 2001/80/EG oder im Beitrittsvertrag) vorgesehenen zeitlichen Rahmen erfüllen und müssten abgeschaltet werden. Dem Antrag Bulgariens zufolge würde die Abschaltung der Anlagen die Versorgung mit Elektrizität und Fernwärme im Südosten und Südwesten Bulgariens gefährden. Sie würde auch zur Schließung der nahe gelegenen Bergwerke führen, deren Betrieb vom Kohlebedarf der Feuerungsanlagen abhängt.

(8)

Artikel 36 der Beitrittsakte betrifft nur erhebliche Schwierigkeiten, die als Folge der Anwendung der Binnenmarktvorschriften durch einen neuen Mitgliedstaat entweder für diesen Mitgliedstaat selbst oder für einen Mitgliedstaat der EU-25 auftreten. Er soll die Auswirkungen der Vorschriften auf die Wirtschaft eines Landes vorübergehend mildern, erlaubt aber keine Abweichungen vom EU-Recht in anderen Politikbereichen wie dem Umweltrecht.

(9)

Die angeführten Schwierigkeiten Bulgariens sind keine Folge der Binnenmarktvorschriften der EU, sondern hängen mit der Einhaltung der EU-Umweltvorschriften zusammen. Es handelt sich nicht um kurzfristige Schwierigkeiten, die in den drei Jahren seit dem EU-Beitritt Bulgariens aufgetreten sind. Sie bestanden bereits zur Zeit der Ausarbeitung der Beitrittsakte und des Anhangs VI mit Übergangsmaßnahmen für Bulgarien, auch bezüglich der Richtlinie 2001/80/EG.

(10)

Bulgariens Antrag fällt daher nicht unter Artikel 36 der Beitrittsakte und sollte als unzulässig abgewiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag Bulgariens auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 36 der Beitrittsakte, mit dem eine Abweichung von den Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2001/80/EG erlangt werden soll, wird abgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2010

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(2)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.


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