Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0156

    2010/156/GASP: Beschluss 2010/156/GASP des Rates vom 16. März 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    ABl. L 67 vom 17.3.2010, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/08/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/156/oj

    17.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 67/6


    BESCHLUSS 2010/156/GASP DES RATES

    vom 16. März 2010

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 17. Oktober 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/724/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Erwan FOUÉRÉ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen.

    (2)

    Am 15. September 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/706/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. März 2010 angenommen.

    (3)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2010 verlängert werden. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Erwan FOUÉRÉ als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird bis zum 31. August 2010 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

    Artikel 2

    Politisches Ziel

    Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf dem politischen Ziel der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid beizutragen, wodurch weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer europäischen Integration im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses gefördert werden.

    Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region.

    Artikel 3

    Mandat

    Zur Erreichung dieses politischen Ziels hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

    a)

    Er pflegt enge Kontakte mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und mit den am politischen Prozess beteiligten Parteien;

    b)

    er bietet Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

    c)

    er trägt für die Koordinierung der Bemühungen der Staatengemeinschaft Sorge, um damit zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 13. August 2001, wie in dem Abkommen und seinen Anhängen dargelegt, beizutragen;

    d)

    er verfolgt genau Fragen, die die Sicherheit und die Beziehungen zwischen den Volksgruppen betreffen, und erstattet darüber Bericht und pflegt zu diesem Zweck mit allen einschlägigen Gremien Kontakt;

    e)

    er leistet einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Einklang mit der EU-Menschenrechtspolitik und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 340 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. April 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

    Artikel 7

    Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

    Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Sicherheit von EU-Verschlusssachen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

    Artikel 9

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 10

    Sicherheit

    Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

    a)

    Er stellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

    b)

    er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

    c)

    er stellt sicher, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

    d)

    er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

    Artikel 12

    Koordinierung

    (1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Unionsinstrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter der Union, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

    (2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 13

    Überprüfung

    Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Artikel 15

    Veröffentlichung

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 16. März 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. SALGADO


    (1)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 26.

    (2)  ABl. L 244 vom 16.9.2009, S. 25.

    (3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


    Top