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Document 32009R1047
Council Regulation (EC) No 1047/2009 of 19 October 2009 amending Regulation (EC) No 1234/2007 establishing a common organisation of agricultural markets as regards the marketing standards for poultrymeat
Verordnung (EG) Nr. 1047/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Verordnung (EG) Nr. 1047/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
ABl. L 290 vom 6.11.2009, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32007R1234 | Änderung | Anhang 14 | 01/05/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32009R1047R(01) | (NL, PT) | |||
Repealed by | 32013R1308 |
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1047/2009 DES RATES
vom 19. Oktober 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) (2) sind Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs XIV der Verordnung vermarktet. |
(3) |
Die Vermarktungsnormen wurden festgelegt, um zur Verbesserung der Geflügelfleischqualität und der diesbezüglichen Information beizutragen und insofern den Verkauf dieses Fleisches zu fördern. Insbesondere wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (3) mit Wirkung vom 1. Juli 1991 eine Begriffsbestimmung für frisches Geflügelfleisch eingeführt, die präziser als die in den Rechtsvorschriften über Lebensmittelsicherheit enthaltene Begriffsbestimmung ist. Die Erfahrungen zeigen, dass es notwendig ist, den strengen Grundsatz, auf dem diese Begriffsbestimmung beruht, zu bekräftigen und noch expliziter zu formulieren. |
(4) |
Da Geflügelfleisch in zunehmendem Maße in Form von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen verzehrt wird, sollte der Anwendungsbereich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch auf Zubereitungen aus Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse ausgedehnt werden. |
(5) |
Darüber hinaus sollte Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39 in den Anwendungsbereich der Vermarktungsnormen einbezogen werden. |
(6) |
Die Erfahrungen zeigen, dass in bestimmten Fällen Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch leicht durch frisches Geflügelfleisch ersetzt werden können, wenn sie dem Verbraucher zum Kauf angeboten werden. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen frischem Geflügelfleisch und Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch zu vermeiden, ist es angebracht, den Grundsatz, auf dem die Begriffsbestimmung für frisches Geflügelfleisch beruht, auf Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch auszudehnen. |
(7) |
Gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der diese vorgenommen wird, nicht geeignet sein, den Käufer in die Irre zu führen, insbesondere was die Eigenschaften des Lebensmittels und namentlich seine Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, den Ursprung oder die Herkunft sowie die Herstellungs- oder Gewinnungsart anbelangt. |
(8) |
Geflügelfleisch, das gefroren oder tiefgefroren wurde, muss im selben Angebotszustand verkauft werden oder in Zubereitungen, die in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand vermarktet werden, oder in Fleischerzeugnissen verwendet werden. |
(9) |
Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Unterteilung der Kategorie A in A1 und A2 und die Einstufung von gefrorenem Geflügelfleisch in Gewichtsklassen in der Praxis nicht häufig angewendet werden und daher überflüssig sind, sollten diese Vorschriften aus Gründen der Vereinfachung gestrichen werden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Mai 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) Stellungnahme vom 5. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(3) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 1.
ANHANG
Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt I Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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2. |
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
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3. |
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
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