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Document 32009R0824

    Verordnung (EG) Nr. 824/2009 der Kommission vom 9. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 39 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 239 vom 10.9.2009, p. 48–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/824/oj

    10.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 239/48


    VERORDNUNG (EG) Nr. 824/2009 DER KOMMISSION

    vom 9. September 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 39 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 7

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

    (2)

    Am 27. November 2008 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Accounting Standard 39 und International Financial Reporting Standard 7 (Umgliederung finanzieller Vermögenswerte — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften), nachfolgend „Änderungen an IAS 39 und IFRS 7“. Die Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 geben Aufschluss über den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften für die Änderungen an diesen Standards, die der IASB am 13. Oktober 2008 veröffentlicht hat.

    (3)

    Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Da diese Verordnung nicht rückwirkend angewandt werden muss, müssen bereits auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1004/2008 (4) der Kommission erstellte und vorgelegte Abschlüsse nicht rückwirkend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission werden der International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und der International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente: Angaben gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Hat ein Unternehmen seinen Abschluss bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1004/2008 der Kommission vorgelegt, muss es keinen neuen Abschluss vorlegen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. September 2009

    Für die Kommission

    Charlie McCREEVY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

    (3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.

    (4)  ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 37.


    ANHANG

    INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

    IAS 39 und IFRS 7

    Umgliederung finanzieller Vermögenswerte — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben)

    Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

    Umgliederung finanzieller Vermögenswerte — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben)

    Änderungen an IAS 39

    Paragraph 103G wird gestrichen und die Paragraphen 103H und 103I werden hinzugefügt.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    103H

    Durch Umgliederung finanzieller Vermögenswerte (im Oktober 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurden die Paragraphen 50 und A8 geändert und die Paragraphen 50B—50F hinzugefügt. Diese Änderungen sind ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden. Umgliederungen gemäß den Paragraphen 50B, 50D oder 50E dürfen nicht vor dem 1. Juli 2008 vorgenommen werden. Umgliederungen ab dem 1. November 2008 dürfen erst an dem Tag wirksam werden, an dem sie tatsächlich vorgenommen wurden. Umgliederungen gemäß den Paragraphen 50B, 50D oder 50E dürfen nicht rückwirkend auf Perioden vor dem 1. Juli 2008 angewandt werden.

    103I

    Durch Umgliederung finanzieller Vermögenswerte — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (im November 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurde Paragraph 103H geändert. Diese Änderung ist ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden.

    Änderungen an IFRS 7

    Paragraph 44E wird geändert und Paragraph 44F wird hinzugefügt.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    44E

    Durch Umgliederung finanzieller Vermögenswerte (im Oktober 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurde Paragraph 12 geändert und Paragraph 12A hinzugefügt. Diese Änderungen sind ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden.

    44F

    Durch Umgliederung finanzieller Vermögenswerte — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (im November 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurde Paragraph 44E geändert. Diese Änderung ist ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden.


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