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Document 32009R0781

    Verordnung (EG) Nr. 781/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen

    ABl. L 226 vom 28.8.2009, p. 8–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32012R0385

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/781/oj

    28.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 226/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 781/2009 DER KOMMISSION

    vom 27. August 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 der Kommission (2) wurde der Inhalt der zu benutzenden Betriebsbögen festgelegt.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (3) ist die Art und Weise, wie Subventionen an die Landwirte gezahlt werden, geändert worden. Diesen Änderungen muss im Betriebsbogen Rechnung getragen werden, damit die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen ordnungsgemäß verfolgt und eine ausreichende Grundlage für die Analyse der Tätigkeit der Betriebe geschaffen werden kann.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (4) wurde eine Klassifizierungsvariable eingeführt, die die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit widerspiegelt. Diese Klassifizierungsvariable sollte in den Betriebsbogen aufgenommen werden.

    (4)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (5) wurde die Art der Erfassung von Weihnachtsbäumen in der Betriebsstrukturerhebung geändert. Aus Gründen der Kohärenz mit der Betriebsstrukturerhebung sollte die Eintragung von Weihnachtsbäumen im Betriebsbogen angepasst werden.

    (5)

    In der aktuellen Fassung des Betriebsbogens ist keine Angabe für den Fall vorgesehen, dass der größte Teil der landwirtschaftlichen Fläche eines Betriebs nicht in einem Gebiet der Strukturfonds liegt. Zur Präzisierung der Anweisungen sollte die Möglichkeit der Angabe, dass Betriebe nicht in einem Gebiet liegen, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (6) fällt, hinzugefügt werden.

    (6)

    In der aktuellen Fassung des Betriebsbogens ist keine Angabe dafür vorgesehen, dass Pilze unter Schutz angebaut werden. Da Pilze häufig in Kellern oder Hallen gezogen werden, sollte es möglich sein, auf dem Betriebsbogen anzugeben, dass Pilze unter Schutz angebaut werden.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 868/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. August 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

    (2)  ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 18.

    (3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

    (4)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3.

    (5)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

    (6)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


    ANHANG

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    In Tabelle A (ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN BETRIEB) erhält Rubriknummer 9 folgende Fassung:

    „9.   

    Andere Angaben hinsichtlich des Betriebs

    Bewässerte LF

    40

    Höhenzone

    41

    Weidetage auf Almen oder anderen nicht in die LF einbezogenen Weideflächen

    42

    Bruttofläche unter Schutz

    43

    Gebiet der Strukturfonds

    44

    Gebiet mit umweltspezifischen Beschränkungen

    45

    Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten

    46

    ‚Frei‘

    47“

    b)

    Tabelle M (DIREKTZAHLUNGEN) erhält folgende Fassung:

    „M.   AUSGEWÄHLTE DIREKTZAHLUNGEN gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (1) (Rubriken 600 bis 680 und 700 bis 742)

    Erzeugnis oder Kombination von Erzeugnissen

    (Rubrik)

     

     

    Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

    Gesamtbeihilfe

     

     

     

     

     

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9)

    (10)

    xxx

    ‚Frei‘

    ‚Frei‘

     

     

    ‚Frei‘

    2.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Beschreibung zu Ordnungsnummer 43 erhält folgende Fassung:

    Ordnungsnummer 43 — Bruttofläche unter Schutz: Fläche, in Ar angegeben, die es grundsätzlich erlaubt, Kulturen des Typs 5 zu erzeugen, d. h. die Kulturen 138, 141 und 156 sowie die Kulturen 143, 139, 285 und 157 des Typs 5.

    ‚Unter Schutz‘: Gewächshäuser, feste Kästen und begehbare Tunnel; nicht als Flächen unter Schutz gelten unbegehbare Plastiktunnel, Glocken oder tragbare Kästen (siehe Definition der Kulturen 138, 141 und 156 in der Tabelle K).

    ‚Bruttofläche‘: gesamte Bodenfläche ‚unter Schutz‘, gleich welcher Nutzung (d. h. einschließlich Wege); bei mehrstöckigen Gewächshäusern zählt die Bodenfläche nur einmal.“

    b)

    Die Beschreibung zu Ordnungsnummer 44 erhält folgende Fassung:

    Ordnungsnummer 44 — Gebiet der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 fällt. Folgende Codes sind zu verwenden:

    5= Der größte Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 fällt.

    6= Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels ‚Konvergenz‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 5.

    7= Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 6.

    8= Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für eine Übergangsunterstützung im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommt.“

    c)

    Nach der Ordnungsnummer 45 wird folgende Beschreibung mit der Ordnungsnummer 46 angefügt:

    Ordnungsnummer 46 — Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sind zu verwenden:

    1= ≥ 0 bis ≤ 10 %

    2= > 10 % bis ≤ 50 %

    3= > 50 % bis < 100 %“

    d)

    Rubrik 113 erhält folgende Fassung:

    „113.   Davon: Einzelheiten zu dem Betrag unter Rubrik 112

    1.

    Tierarten (Codes 22 bis 50 entsprechend den jeweiligen Rubriken von Tabelle D), ausschließlich der Rinderprämien unter Code 700.

    2.

    Erzeugnisse (Codes 120 bis 314 entsprechend den Rubriken und Unterrubriken von Tabelle K), ausschließlich der Prämie für Eiweißpflanzen unter Code 600 und der Zahlungen unter den Codes 670 und 680. Zur Vermeidung einer Doppelverbuchung sollten die Zahlungen nur einmal angegeben werden (unter der einschlägigen Rubrik oder Unterrubrik).

    3.

    Spezielle Codes gemäß der folgenden Liste:

    Code 600 umfasst die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Dieser Betrag wird ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

    Code 670 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

    Code 680 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese Summe wird ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

    Code 700 umfasst die Summe der Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

    Code 800 umfasst die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

    Code 810 umfasst die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und die Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG;

    Code 820 umfasst die Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und die Zahlungen in anderen benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

    Code 830 umfasst die Beihilfe für die Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

    Code 835 umfasst die Beihilfe für die Kosten der Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

    Code 840 umfasst die Beihilfe für die Teilnahme von Landwirten an Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

    Code 900 umfasst die Beihilfe für die Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

    Code 910 umfasst die anderen Beihilfen für die Forstwirtschaft (Zahlungen im Rahmen von Natura 2000, Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen, Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

    Code 921 umfasst die Stützung für den Milchsektor gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

    Code 922 umfasst die Stützung für den Rindfleischsektor gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

    Code 923 umfasst die Stützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

    Code 924 umfasst die Stützung für den Reissektor gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

    Code 925 umfasst die Stützung für andere Kulturen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

    Code 926 umfasst die Stützung für sonstige Tiere gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

    Code 927 umfasst sonstige Stützungen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die nicht unter die Codes 921 bis 926 oder 928 fallen;

    Code 951 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die tierische Erzeugung, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

    Code 952 umfasst die Beihilfen und Subventionen für Kulturen, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

    Code 953 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

    Code 998 umfasst die Entschädigungen durch die Behörden für Einbußen bei Produktion oder Produktionsmitteln infolge von Naturkatastrophen. (Die Entschädigungen aus privaten Versicherungen sind unter Rubrik 181 in der Tabelle K anzugeben);

    Code 999 umfasst außergewöhnliche Zahlungen (z. B. agromonetäre Ausgleichsbeihilfen). Angesichts ihres außergewöhnlichen Charakters werden sie anhand der gezahlten Summe verzeichnet;

    Codes 1052 und 2052 umfassen die Ausgleichszahlungen für die Aufgabe der Milcherzeugung, entweder in Form von jährlichen Zahlungen (Code 1052) oder in Form einer pauschaler Zahlung (Code 2052);

    Code 950 umfasst die allgemeinen Subventionen, die keiner Tätigkeit zugeordnet bzw. unter keinem der vorstehenden Codes verzeichnet werden können.“

    e)

    Rubrik 115 erhält folgende Fassung:

    „115.

    Davon: Einzelheiten des Betrags der Rubrik 114:

    1.

    Nach Aufwandsarten (zu verwendende Codes: 59 bis 82, 84, 85, 87 und 89)

    2.

    Spezielle Codes gemäß der folgenden Liste:

    Code 928 umfasst die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.“

    f)

    Nach Rubrik 119 erhält der zweite Absatz in Tabelle „K. ERZEUGUNG (außer Vieh)“ folgende Fassung:

    „Getrennte Einträge sollten verwendet werden, wenn die gleiche Kultur sowohl mit Bewässerung als auch ohne Bewässerung vorliegt.“

    g)

    Rubrik 146 erhält folgende Fassung:

    „146.

    Stillgelegte Flächen: Alle Flächen, die der Fruchtfolge unterliegen, bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt werden soll. Zusätzlich alle Ackerflächen, die in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates erhalten werden, sofern auf diesen Flächen für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt werden sollte.

    Unterrubriken der Rubrik 146 ‚Stillgelegte Flächen‘:

    315.

    Stillgelegte Flächen, für die keine Beihilfe gewährt wird

    316.

    Stillgelegte Flächen, für die eine Beihilfe gezahlt wird“

    h)

    Rubrik 158 erhält folgende Fassung:

    „158.

    Sonstige Dauerkulturen (Korbweiden, Schilfrohr, Bambus, Salix, Weihnachtsbäume usw.)“

    i)

    In dem Unterabschnitt SPALTEN DER TABELLE K erhält der Wortlaut zu „Anbauart (Spalte 2)“ und „Fehlende Angaben (Spalte 3)“ folgende Fassung:

    Anbauart (Spalte 2)

    Man unterscheidet folgende Anbauarten und Codenummern:

    Codenummer 0: Diese Codenummer ist für tierische Erzeugnisse, weiterverarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden.

    A.   Feldanbau (einschließlich frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren in Freilandkultur in Fruchtfolge mit landwirtschaftlichen Kulturen).

    Codenummer 1

    :

    Hauptkulturen (unbewässert)

    Die Hauptkulturen umfassen:

    Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;

    Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;

    von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht.

    Codenummer 2

    :

    Vergesellschaftete Kulturen (unbewässert)

    Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahrs normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt.

    Codenummer 3

    :

    Folgekulturen (Zwischenfrüchte) (unbewässert)

    Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut werden und nicht als Hauptkulturen gelten.

    Codenummer 6

    :

    Bewässerte Hauptkulturen oder vergesellschaftete Kulturen

    Codenummer 7

    :

    Bewässerte Folgekulturen

    Eine Kultur gilt als bewässert, wenn normalerweise eine künstliche Wasserzufuhr besteht.

    Diese beiden Anbauarten sind anzugeben, wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.

    B.   Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland

    Codenummer 4

    :

    Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Freilandanbau (siehe Rubrik 137), Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau (siehe Rubrik 140).

    C.   Anbau unter Witterungsschutz

    Codenummer 5

    :

    Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz (siehe Rubrik 138), Blumen und Zierpflanzen (einjährig oder ganzjährig) unter Schutz (siehe Rubrik 141), Dauerkulturen unter Schutz (siehe Rubrik 156). Gegebenenfalls auch die Rubriken 139, 143, 285 und 157.

    D.   Energiepflanzen

    Codenummer 10

    :

    Energiepflanzen

    Fehlende Angaben (Spalte 3)

    Codenummer 0

    :

    Die Codenummer 0 ist einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

    Codenummer 1

    :

    Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist (siehe Spalte 4), z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, oder bei einer Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse.

    Codenummer 2

    :

    Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte 5).

    Codenummer 3

    :

    Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Kulturen, die nicht unter Vertrag stehen, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.

    Codenummer 4

    :

    Einzutragen, wenn Flächen und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen.

    Codenummer 5

    :

    Einzutragen für junge Anlagen, die noch keine Ernten erbringen.

    Codenummer 6

    :

    Einzutragen bei Ernteausfällen z. B. infolge ungünstiger Witterungsbedingungen.

    j)

    Tabelle M. DIREKTZAHLUNGEN gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung:

    600.

    Prämie für Eiweißpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

    Die Prämie für Eiweißpflanzen muss ebenfalls mit Code 600 in die Tabelle J eingetragen werden.

    670.

    Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

    In Spalte 4 ‚Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen‘: Summe der Rubriken 671 und 672. In Spalte 5 ‚Gesamtbeihilfe‘: Summe der Rubriken 671 bis 674.

    Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung muss ebenfalls mit Code 670 in die Tabelle J eingetragen werden.

    Aufgliederung der Rubrik 670

    Rubriken

    Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

    Gesamtbeihilfe

    671

    Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung (außer jenen unter den Rubriken 672 und 674); bezieht auch Zahlungen für Grünland/Dauergrünland ein, falls nicht differenziert

    Obligatorisch

    Obligatorisch

    672

    Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Grünland/Dauergrünland

    Fakultativ

    Fakultativ

    674

    Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung, die auf besonderen Zahlungsansprüchen beruhen

    Obligatorisch

    Obligatorisch

    680.

    Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

    Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung muss ebenfalls mit Code 680 in die Tabelle J eingetragen werden.

    700.

    Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

    Die Summe der Direktzahlungen für Rindfleisch muss ebenfalls mit Code 700 in die Tabelle J eingetragen werden.

    Die nachstehende Tabelle gibt Rubriken für alle Arten von Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an:

    Rubriken

    Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

    Gesamtbeihilfe

    700

    Gesamtzahlungen für Rindfleisch

    (Summe der Rubriken 710, 730 und 740)

    Obligatorisch

    710

    Sonderprämie

    (Summe der Rubriken 711 und 715)

    Obligatorisch

    Obligatorisch

    711

    Sonderprämie für Bullen

    Obligatorisch

    Obligatorisch

    715

    Sonderprämie für Ochsen

    Obligatorisch

    Obligatorisch

    730

    Mutterkuhprämie

    (Summe der Rubriken 731 und 735)

    Obligatorisch

    731

    Mutterkuhprämie für Mutterkühe und Färsen

    Obligatorisch

    Obligatorisch

    735

    Mutterkuhprämie: zusätzliche nationale Prämie

    Obligatorisch

    Obligatorisch

    740

    Schlachtprämie

    (Summe der Rubriken 741 und 742)

    Obligatorisch

    741

    Schlachtprämie: 1 bis 7 Monate

    Fakultativ

    Obligatorisch

    742

    Schlachtprämie: 8 Monate und darüber

    Obligatorisch

    Obligatorisch

    SPALTEN DER TABELLE M

    Erzeugnis oder Kombination von Erzeugnissen (Spalte 1)

    (Spalten 2 und 3): ‚Frei‘.

    Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen (Spalte 4)

    Unter den Rubriken 600 bis 634 sowie 680 ist die Fläche in Ar anzugeben, für die der Erzeuger die Beihilfen erhält. Unter den Rubriken 710 bis 742 ist die Anzahl der Tiere anzugeben, für die Zahlungen bezogen werden. Unter den Rubriken 670 bis 672 ist die Anzahl der aktivierten Ansprüche in Ar anzugeben. Unter der Rubrik 674 ist die Anzahl der besonderen Ansprüche einzutragen.

    Gesamtbeihilfe (Spalte 5)

    Gesamtbetrag der Beihilfen oder Beihilfeansprüche im Rechnungsjahr.

    (Spalten 6 bis 10): ‚Frei‘.“


    (1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“


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