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Document 32009R0586

Verordnung (EG) Nr. 586/2009 der Kommission vom 6. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 in Bezug auf die Gültigkeitsdauer bestimmter Erstattungsbescheinigungen

ABl. L 176 vom 7.7.2009, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/586/oj

7.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 586/2009 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 in Bezug auf die Gültigkeitsdauer bestimmter Erstattungsbescheinigungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), ist festgelegt, dass Erstattungsbescheinigungen, die nach Artikel 33 Buchstabe a oder nach Artikel 38a bis spätestens 7. November beantragt wurden, bis zum letzten Tag des zehnten Monats gelten, der dem Monat der Antragstellung folgt.

(2)

Die zehnmonatige Gültigkeitsdauer für bis 7. November beantragte Bescheinigungen wurde eingeführt, um die Anwendung des Erstattungssystems unter den besonderen Umständen zu erleichtern, zu denen es durch die vorgezogene Aussetzung der Ausfuhrerstattungen für Zucker infolge der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker gekommen ist. Die Bestimmung, mit der eine zehnmonatige Gültigkeitsdauer festgelegt wird, sollte daher nur für den Haushaltszeitraum 2009 und für bis spätestens 7. November 2008 beantragte Bescheinungen gelten. Diese Bestimmung ist nicht mehr erforderlich und sollte daher gestrichen werden.

(3)

Da die Verordnung (EG) Nr. 585/2009 der Kommission vom 6. Juli 2009 über Sondermaßnahmen hinsichtlich Erstattungsbescheinigungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), nur für die zwischen dem 8. Juli und dem 7. November 2008 nach Artikel 33 Buchstabe a oder nach Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 beantragten Erstattungsbescheinigungen gilt, sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) Nr. 585/2009 von den mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen unberührt bleibt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich des zweiten Unterabsatzes gelten Erstattungsbescheinigungen bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt.“

2.

Der zweite Unterabsatz wird gestrichen.

Artikel 2

Die in der Verordnung (EG) Nr. 585/2009 festgelegte Gültigkeitsdauer gilt für die nach Artikel 33 Buchstabe a oder nach Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen dem 8. Juli und dem 7. November 2008 beantragten Erstattungsbescheinigungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.


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