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Document 32009R0585

Verordnung (EG) Nr. 585/2009 der Kommission vom 6. Juli 2009 über Sondermaßnahmen hinsichtlich Erstattungsbescheinigungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

ABl. L 176 vom 7.7.2009, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/585/oj

7.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 585/2009 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2009

über Sondermaßnahmen hinsichtlich Erstattungsbescheinigungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sieht vor, dass Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 33 Buchstabe a oder Artikel 38a bis spätestens 7. November beantragt wurden, bis zum letzten Tag des zehnten Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, gelten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sieht ferner vor, dass die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung ihren Inhaber dazu verpflichtet, für Ausfuhren während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung Ausfuhrerstattungen in Höhe des Betrags, auf den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen.

(3)

Wurde die Pflicht zur Beantragung von Erstattungen nicht erfüllt, so verfällt die Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen 95 % des Betrags, über den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, und dem tatsächlich beantragten Betrag. Aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Märkte in Drittländern während des Haushaltszeitraums 2009 war die zehnmonatige Gültigkeitsdauer bestimmter ab dem 1. Oktober 2008 ausgestellter Bescheinigungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren für die Wirtschaftsakteure mit einem hohen Maß an Risiko und Unsicherheit verbunden. Diese erhöhte Unsicherheit beeinträchtigt fast alle Ausfuhren, für die Erstattungsbescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. Oktober 2008 ausgestellt wurden. Verglichen mit Grundnahrungsmitteln handelt es sich bei den meisten nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, nicht um lebenswichtige Erzeugnisse, weshalb sie besonders anfällig auf Rückgänge des Verbrauchs in den Einfuhrländern reagieren.

(4)

Die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftkrise sind ab Ende September 2008 deutlich zutage getreten. Infolge der Krise sind Inhaber von Ausfuhrerstattungsbescheinigungen, die zur Verwendung ab dem 1. Oktober 2008 mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Monaten ausgestellt wurden und zur Deckung von Ausfuhren bis zum 31. Juli 2009 bestimmt waren, nun mit einer Situation konfrontiert, in der sie nicht alle diese Ausfuhrerstattungen vollständig nutzen können.

(5)

Deshalb sollte abweichend von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und von Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) die Gültigkeitsdauer von Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 33 Buchstabe a oder Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen dem 8. Juli und dem 26. September 2008 zur Verwendung ab dem 1. Oktober 2008 beantragt worden sind, bis zum 30. September 2009 verlängert werden, um den Schaden für die Ausführer zu begrenzen.

(6)

Die Bestimmungen von Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sollten in dem vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der betroffenen Erstattungsbescheinigungen nicht aus Gründen der höheren Gewalt erfolgen soll. Deshalb ist eine ausdrückliche Abweichung von Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erforderlich, damit Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung 376/2008 keine Anwendung auf den vorliegenden Fall findet.

(7)

Bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung sind möglicherweise einige Erstattungsbescheinigungen mit zehnmonatiger Gültigkeit, die gemäß Artikel 33 Buchstabe a oder Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen dem 8. Juli und dem 7. November 2008 beantragt worden sind, bereits gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 an die erteilende Stelle zurückgegeben worden. Um für die gleiche Behandlung aller Inhaber dieser Erstattungsbescheinigungen zu sorgen, sollte es der erteilenden Stelle ermöglicht werden, die zurückgegebenen Bescheinigungen oder Teilbescheinigungen erneut auszustellen und die entsprechenden Sicherheiten erneut zu stellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird die Gültigkeitsdauer derjenigen Erstattungsbescheinigungen mit zehnmonatiger Gültigkeitsdauer, die zwischen dem 8. Juli und dem 7. November 2008 gemäß Artikel 33 Buchstabe a oder Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 beantragt worden sind, bis zum 30. September 2009 verlängert.

Artikel 2

Auf schriftlichen Antrag des Inhabers werden Bescheinigungen oder Teilbescheinigungen mit zehnmonatiger Gültigkeit, die zwischen dem 8. Juli und dem 7. November 2008 gemäß Artikel 33 Buchstabe a oder Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 beantragt worden sind und die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 an die erteilende Stelle zurückgegeben wurden, in Höhe der ungenutzten Beträge erneut ausgestellt, nachdem gegenüber der erteilenden Behörde eine entsprechende Sicherheit gestellt worden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.


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