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Document 32009R0505

Verordnung (EG) Nr. 505/2009 der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Anpassung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009 und im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009

ABl. L 151 vom 16.6.2009, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/505/oj

16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 505/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Anpassung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009 und im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 153 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 (2) regelt die Festsetzung der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Diese Mengen wurden vorläufig mit der Verordnung (EG) Nr. 403/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 zur vorläufigen Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009 (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1088/2008 der Kommission vom 5. November 2008 zur vorläufigen Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009 (4) festgesetzt.

(3)

In Artikel 7 Absätze 1 und 2 des AKP-Protokolls sind die Modalitäten bei Nichtlieferung der vereinbarten Menge durch einen AKP-Staat vorgesehen.

(4)

Die zuständigen Behörden von Barbados, Kongo, Jamaika, Mauritius, Tansania sowie Trinidad und Tobago haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die vereinbarte Menge für die beiden betreffenden Lieferzeiträume nicht in voller Höhe liefern können.

(5)

Nach Konsultation der betreffenden AKP-Staaten ist die nicht gelieferte Menge zur Lieferung im Lieferzeitraum 2008/09 neu zuzuteilen.

(6)

Die Lieferverpflichtungen für den Lieferzeitraum 2008/2009 und den Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009 sind entsprechend Artikel 12 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 anzupassen und die Verordnungen (EG) Nr. 403/2008 und (EG) Nr. 1088/2008 sind daher aufzuheben.

(7)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Absatz 1 desselben Artikels nicht für eine Menge, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des AKP-Protokolls neu zugeteilt wurde. Die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge ist daher vor dem 30. Juni 2009 einzuführen. Diese Neuzuteilung umfasst aber auch die Übertragung von Mengen aus dem Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009. Daher sollte die Möglichkeit von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 auch auf die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge Anwendung finden.

(8)

Gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Artikel 153 Absatz 1 derselben Verordnung eingeführt werden dürfen. Gemäß Artikel 155 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission jedoch Maßnahmen zur Abweichung von Artikel 153 Absatz 3 derselben Verordnung erlassen, um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker in die Gemeinschaft zu den Bedingungen eingeführt wird, die in dem AKP-Protokoll und in dem Abkommen mit Indien aufgeführt sind. Für den Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009 können diese Bedingungen unter Berücksichtigung der Preissenkung für eingeführten Rohrohrzucker ab 1. Oktober 2009 nur erfüllt werden, wenn alle Händler Zugang zu Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker haben. Daher ist vom Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 abzuweichen, gemäß dem Anträge für zur Raffination bestimmten Zucker nur von Vollzeitraffinerien eingereicht werden dürfen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2008/09 und im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009 werden für die betreffenden Ausfuhrländer entsprechend dem Anhang angepasst.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte und nach dem 30. Juni 2009 eingeführte Menge.

Artikel 3

Für die Lieferverpflichtungen des Lieferzeitraums ab dem 1. Juli 2009 und abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 dürfen alle Antragsteller, die die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (5) erfüllen, Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker in dem Mitgliedstaat stellen, in dem sie für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.

Artikel 4

Die Verordnungen (EG) Nr. 403/2008 und (EG) Nr. 1088/2008 werden aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 6.

(4)  ABl. L 297 vom 6.11.2008, S. 12.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent:

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien

Lieferverpflichtungen 2008/2009

Barbados

25 491,36

Belize

72 069,06

Kongo

5 213,50

Côte-d’Ivoire

10 695,41

Fidschi

169 837,06

Guyana

166 683,92

Indien

10 485,19

Jamaika

101 765,52

Kenia

4 979,51

Madagaskar

10 766,70

Malawi

44 331,43

Mauritius

456 811,21

Mosambik

22 517,62

Uganda

0,00

St. Kitts und Nevis

0,00

Suriname

0,00

Swasiland

171 933,98

Tansania

0,00

Trinidad und Tobago

12 265,90

Sambia

25 322,72

Simbabwe

56 685,68

Insgesamt

1 367 855,75

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent:

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien

Lieferverpflichtungen für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2009

Barbados

8 024,35

Belize

11 670,03

Kongo

2 546,53

Côte-d’Ivoire

2 546,53

Fidschi

41 337,08

Guyana

41 282,85

Indien

2 500,00

Jamaika

30 558,58

Kenia

1 250,00

Madagaskar

2 690,00

Malawi

5 206,10

Mauritius

122 757,63

Mosambik

1 500,00

Uganda

0,00

St. Kitts und Nevis

0,00

Suriname

0,00

Swasiland

29 461,13

Tansania

1 941,63

Trinidad und Tobago

10 937,75

Sambia

1 803,75

Simbabwe

7 556,20

Insgesamt

325 570,14


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