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Document 32009R0439

Verordnung (EG) Nr. 439/2009 des Rates vom 23. März 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit in der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee

ABl. L 129 vom 28.5.2009, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/439/oj

Related international agreement

28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 439/2009 DES RATES

vom 23. März 2009

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit in der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Regierung der Russischen Föderation haben ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee ausgehandelt und paraphiert.

(2)

Das Abkommen sieht zur Erhaltung sowie zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung aller gebietsübergreifenden, vergesellschafteten und abhängigen Ostseebestände eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor, die auf dem Grundsatz von Gerechtigkeit und gegenseitigem Nutzen beruht.

(3)

Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 86.


Top

28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/2


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE REGIERUNG der RUSSISCHEN FÖDERATION

(im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten (Danziger Konvention) von 1973 seit 1. Januar 2007 nicht mehr angewendet wird;

EINGEDENK der Tatsache, dass nach dem Beitritt Schwedens und Finnlands zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 und Estlands, Lettlands, Litauens und Polens am 1. Mai 2004 Teile der Fischereiabkommen über die Seefischerei in der Ostsee, die die Regierungen der Republik Lettland, des Königreichs Schweden, der Republik Finnland, der Republik Estland, der Republik Polen und der Republik Litauen jeweils mit der Regierung der Russischen Föderation geschlossen hatten, jetzt von der Gemeinschaft verwaltet werden;

ANGESICHTS der Notwendigkeit, diese Fischereiabkommen hinsichtlich der Seefischerei in der Ostsee und die Danziger Konvention von 1973 durch ein neues Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation zu ersetzen;

IN BEKRÄFTIGUNG ihres gemeinsamen Wunsches, die Erhaltung und langfristige nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der Fischbestände in der Ostsee sicherzustellen;

GELEITET von den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen vom 4. Dezember 1995;

GELEITET von dem am 24. Juni 1994 unterzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, im Folgenden „PKA“ genannt, und vom gemeinsamen Willen, diese Beziehungen zu vertiefen;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, den der Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen 1995 auf der FAO-Konferenz angenommen hat;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung durch den Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vom September 2002;

ANGESICHTS der Tatsache, dass es sich bei einem Teil der lebenden Meeresressourcen der Ostsee um gebietsübergreifende Bestände handelt, die zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen der beiden Vertragsparteien wandern, sowie um vergesellschaftete und abhängige Bestände, und dass eine wirksame Erhaltung und nachhaltige Nutzung dieser Bestände deswegen nur durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien beim Fischereimanagement sowie durch Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen erreicht werden können;

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einen Ökosystem-Ansatz im Fischereimanagement zu entwickeln, der die Verpflichtungen des Küstenstaates miteinbezieht, gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 angemessene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone zu treffen;

IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit im Rahmen der zuständigen internationalen Fischereiorganisationen zur gemeinsamen Erhaltung sowie nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaft aller einschlägigen Fischereiressourcen fortzusetzen, und unter Bekräftigung der Absicht der Vertragsparteien, die in der Danziger Konvention verankerten Grundsätze weiter auszubauen;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Erhaltung sowie die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, insbesondere im Rahmen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), und in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Ausschließliche Wirtschaftszone der Vertragsparteien“: die ausschließliche Wirtschaftszone der Russischen Föderation beziehungsweise die ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft;

b)   „Hoheitsgewässer der Vertragsparteien“: die Hoheitsgewässer der Russischen Föderation beziehungsweise die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,

c)   „lebende Meeresressourcen“: die verfügbare lebende Meeresfauna, einschließlich anadromer und katadromer Arten;

d)   „Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien“: Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Russischen Föderation beziehungsweise Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die für den Fang lebender Meeresressourcen ausgerüstet sind und hierzu gewerblich genutzt werden;

e)   „nachhaltige Nutzung“: die Nutzung eines Bestands in der Weise, dass auch künftige Erträge aus diesem Bestand nicht gefährdet sind und negative Auswirkungen auf die marinen Ökosysteme ausgeschlossen sind;

f)   „gebietsübergreifende Bestände“: jeder Fischbestand, der regelmäßig über die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen der Vertragsparteien in der Ostsee hinweg wandert;

g)   „Fischereiaufwand“: das Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fischereifahrzeugen die Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge in der Gruppe;

h)   „Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“: der Grundsatz, wonach das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Gewissheit kein Grund dafür sein darf, Maßnahmen zu unterlassen oder aufzuschieben, die der Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten sowie deren Lebensräumen dienen.

Artikel 2

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Der geografische Geltungsbereich dieses Abkommens, im Folgenden „die Ostsee“ genannt, umfasst sämtliche Gewässer der Ostsee und der Belte, mit Ausnahme von Binnengewässern, und wird im Westen durch eine Linie vom Kap Hasenöre bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt.

Artikel 3

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Russischen Föderation.

Artikel 4

Ziele

(1)   Ziel des Abkommens ist es, zur Erhaltung sowie nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung aller gebietsübergreifenden, vergesellschafteten und abhängigen Ostseebestände eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sicherzustellen, die auf dem Grundsatz von Gerechtigkeit und gegenseitigem Nutzen beruht.

(2)   Dieses Abkommen enthält die Grundsätze und Verfahren für die enge Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Nutzung der gebietsübergreifenden, vergesellschafteten und abhängigen Ostseebestände nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedingungen schafft.

(3)   Die Vertragsparteien stützen ihre Zusammenarbeit auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder andere einschlägige Daten, wenden das Vorsorgeprinzip an und vereinbaren, einen Ökosystem-Ansatz im Fischereimanagement zu entwickeln.

Artikel 5

Gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei kann auf der Grundlage des Prinzips des gegenseitigen Nutzens und unter Beachtung ihrer eigenen Rechtsvorschriften in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee den Fischfang durch Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei erlauben.

(2)   Die Vertragsparteien können auf Grundlage der Gegenseitigkeit Fangquoten in der Ostsee tauschen.

(3)   Um die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen, treffen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der vergesellschafteten und abhängigen Arten Maßnahmen, um die Nutzung der gebietsübergreifenden Ostseebestände zu regeln. Die Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

zulässige Gesamtfangmengen (TAC) für gebietsübergreifende Bestände und Gruppen von gebietsübergreifenden Beständen sowie Quotenzuteilungen zwischen den Vertragsparteien. Den Quotenzuteilungen liegt die historische Verteilung der Fangmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer vom ICES empfohlenen bestandsspezifischeren Bewirtschaftung zugrunde;

b)

langfristige Bewirtschaftungspläne für die Fischereien, die gebietsübergreifende Bestände betreffen;

c)

Beschränkung des Fischereiaufwands und

d)

technische Maßnahmen.

(4)   Die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels wird in dem in Artikel 14 dieses Abkommens genannten gemeinsamen Ostsee-Fischereiausschuss geregelt.

Artikel 6

Autonome Bewirtschaftungsmaßnahmen der Vertragsparteien

(1)   Jede Vertragspartei legt für nicht gebietsübergreifende Ostseebestände die zulässige Gesamtfangmenge fest und stellt langfristige Bewirtschaftungspläne für sie auf; dabei berücksichtigt sie die vergesellschafteten und abhängigen Arten.

(2)   Konnte im Rahmen des gemeinsamen Ostsee-Fischereiausschusses nach Artikel 14 keine Einigung über geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen erzielt werden, die den jeweiligen Behörden zu empfehlen sind, so stellt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der vergesellschafteten und abhängigen Arten autonome Maßnahmen auf, um sicherzustellen, dass die Ziele des Artikels 4 für die Nutzung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen der Ostsee verwirklicht werden.

(3)   Die gemäß Absatz 2 getroffenen Maßnahmen müssen auf objektiven wissenschaftlichen Kriterien beruhen und dürfen die andere Vertragspartei weder de facto noch de jure benachteiligen.

(4)   Zusätzlich zu den vom gemeinsamen Ostsee-Fischereiausschuss ausgesprochenen Empfehlungen für Maßnahmen kann jede Vertragspartei die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen treffen, die sie zur Verwirklichung der in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Ziele für erforderlich hält.

(5)   Die von einer Vertragspartei unter Berücksichtigung der vergesellschafteten und abhängigen Arten in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und in ihren Hoheitsgewässern getroffenen Erhaltungsmaßnahmen müssen auf objektiven, wissenschaftlichen Kriterien beruhen und dürfen die andere Vertragspartei weder de facto noch de jure benachteiligen.

Artikel 7

Lizenzen

(1)   Jede Vertragspartei macht den Fischfang in ausgewiesenen Gebieten ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee durch Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei von der Erteilung einer Lizenz (Fangerlaubnis) abhängig.

(2)   Die zuständigen Stellen jeder Vertragspartei übermitteln der anderen Vertragspartei rechtzeitig Namen, Registriernummer und sonstige sachdienliche Merkmale der Fischereifahrzeuge, die zur Fangtätigkeit in den ausgewiesenen Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone der anderen Vertragspartei zugelassen werden sollen.

(3)   Die Bedingungen für die Lizenzvergabe werden im Einklang mit den Empfehlungen des in Artikel 14 genannten gemeinsamen Ostsee-Fischereiausschusses aufgestellt.

(4)   Nach Erhalt des Antrags auf eine Fanglizenz (Fangerlaubnis) stellt jede Vertragspartei nach ihrem eigenen geltenden Recht die für den Fischfang in ausgewiesenen Gebieten ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee erforderliche Lizenz (Erlaubnis) aus.

Artikel 8

Beachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie anderer Fischereivorschriften

(1)   Jede Vertragspartei trifft nach Maßgabe ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereifahrzeuge die Regeln und Rechtsvorschriften einhalten, welche die andere Vertragspartei für die Nutzung der Fischereiressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee erlassen hat.

(2)   Jede Vertragspartei kann für ihre ausschließliche Wirtschaftszone in der Ostsee nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und des Völkerrechts die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens beachten.

(3)   Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf angemessene Weise im Voraus über Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung des Fischfangs sowie über jede Änderung solcher Vorschriften und Maßnahmen.

(4)   Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und in ihren Hoheitsgewässern beachtet werden.

Artikel 9

Zusammenarbeit bei Kontrolle und Durchsetzung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle und Durchsetzung in der Ostsee zusammen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die Aufstellung eines Plans für den Austausch von Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen.

Artikel 10

Inspektionen

Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Fischereifahrzeuge von den Stellen der anderen Vertragspartei, die für Fangeinsätze in deren ausschließlicher Wirtschaftszone in der Ostsee zuständig sind, inspiziert werden. Die Vertragsparteien unterstützen solche Inspektionen mit dem Ziel, die Einhaltung der in Artikel 8 genannten Maßnahmen und Vorschriften zu überwachen.

Artikel 11

Aufbringen und Festhalten von Fischereifahrzeugen

(1)   Die zuständigen Stellen jeder Vertragspartei unterrichten im Fall einer Aufbringung oder des Festhaltens von Fischereifahrzeugen der anderen Vertragspartei die zuständigen Stellen dieser Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege oder über andere amtliche Wege über die ergriffenen Maßnahme und weiterhin etwa verhängte Strafen.

(2)   Die zuständigen Stellen jeder Vertragspartei geben bzw. lassen festgehaltene Schiffe und Besatzungsmitglieder unverzüglich frei, sobald der Reeder oder sein Vertreter eine angemessene Kaution gezahlt oder eine sonstige Sicherheit hinterlegt hat, die nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt wird.

Artikel 12

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien bitten den ICES, wissenschaftliche Gutachten für gebietsübergreifende, vergesellschaftete und abhängige Ostseebestände als Grundlage für gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Bestände zu erstellen.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich bei wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, zur Zusammenarbeit im Rahmen des ICES.

(3)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftlern und Sachverständigen bei Fischereifragen von gegenseitigem Interesse, einschließlich im Bereich der Aquakultur.

Artikel 13

Anadrome und katadrome Arten

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Rahmen dieses Abkommens und einschlägiger internationaler Vereinbarungen zur Erhaltung der anadromen und katadromen Arten zusammen, um die Erhaltung, Wiederauffüllung, Stärkung und rationelle Bewirtschaftung dieser Bestände in der Ostsee zu fördern.

(2)   Unbeschadet des in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten geografischen Geltungsbereichs dieses Abkommens können die Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung anadromer und katadromer Arten auszudehnen, wobei Arten, deren ganzer Lebenszyklus in Binnengewässern abläuft, hiervon ausgeschlossen sind.

Artikel 14

Gemeinsamer Ostsee-Fischereiausschuss

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen gemeinsamen Ostsee-Fischereiausschuss (im Folgenden „der Ausschuss“ genannt) ein.

(2)   Jede Vertragspartei ernennt ihren Vertreter und stellvertretenden Vertreter in den Ausschuss und teilt dies der anderen Vertragspartei auf amtlichem Wege mit.

(3)   Der Ausschuss befasst sich mit allen in den Geltungs- und Anwendungsbereich dieses Abkommens fallenden Fragen und richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien.

(4)   Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:

a)

Untersuchung der Entwicklung und Dynamik der gebietsübergreifenden, vergesellschafteten und abhängigen Ostseebestände und der Fischereien, die sie nutzen;

b)

Überwachung der Durchführung, Auslegung und reibungslosen Anwendung des Abkommens, insbesondere der Bestimmungen über Kontrollen, Durchsetzung und Inspektionen;

c)

Sicherstellung der notwendigen Kontakte für Fischereiangelegenheiten von gemeinsamem Interesse;

d)

bei etwaigen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Förderung von Verhandlungen zur gütlichen Beilegung.

(5)   Der Ausschuss tritt nach Vereinbarung der Parteien mindestens einmal jährlich abwechselnd im Gebiet jeder Vertragspartei zusammen, um den jeweils für die betreffenden Fischereien und Bestände in der Ostsee zuständigen Behörden Maßnahmen gemäß Artikel 5 dieses Abkommens zu empfehlen. Auf Antrag einer Vertragspartei tritt der Ausschuss zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

(6)   Der Ausschuss setzt gegebenenfalls zusätzliche Gremien zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein.

(7)   Der Ausschuss gibt sich auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Gegenseitige Konsultationen der Vertragparteien

Eine Vertragspartei konsultiert die andere zu Fragen nach der Durchführung und reibungslosen Anwendung dieses Abkommens oder im Falle eines Streits über dessen Auslegung oder Anwendung.

Artikel 16

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse zusammen, die die Bewirtschaftung oder Erhaltung betreffen und mit denen sich diese internationalen Organisationen befassen.

Artikel 17

Öffnungsklausel

(1)   Der Inhalt dieses Abkommens berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Standpunkte oder Ansichten der einen oder anderen Vertragspartei zu den Rechten oder Pflichten, die ihnen aus internationalen Fischereiabkommen erwachsen, und ihre Standpunkte oder Ansichten zu Seerechtsfragen.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen der Vertragsparteien.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen wird ab dem Tag der Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung eingeht, dass die Vertragsparteien alle für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben.

(2)   An dem Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ersetzt es die die Seefischerei in der Ostsee betreffenden Teile des am 21. Juli 1992 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Russischen Föderation, des am 11. Dezember 1992 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Russischen Föderation, des am 11. März 1994 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Russischen Föderation, des am 4. Mai 1994 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Republik Estland und der Regierung der Russischen Föderation, des am 5. Juli 1995 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Russischen Föderation und des am 29. Juni 1999 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Russischen Föderation.

Artikel 19

Geltungsdauer der Vereinbarungen

Dieses Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Tag seines Inkrafttretens geschlossen. Wird es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt, so verlängert es sich um zusätzliche Zeiträume von jeweils drei Jahren, wenn es nicht mindestens neun Monate vor Ablauf eines dieser Zeiträume gekündigt wird.

Artikel 20

Sprachen

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April 2009 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Differenzen sind der englische und der russische Wortlaut maßgebend.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

За Европейское сообшество

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За правителството на Руската федерация

Por el Gobierno de la Federación de Rusia

Za vládu Ruské federace

På regeringen for Den Russiske Føderations vegne

Für die Regierung der Russischen Föderation

Venemaa Föderatsiooni valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Ρωσικής Ομοσπονδίας

For the Government of the Russian Federation

Pour le gouvernement de la Fédération de Russie

Per il Governo della Federazione russa

Krievijas Federācijas valdības vārdā

Rusijos Federacijos Vyriausybės vardu

Az Orosz Föderáció részéről

Għall-Gvern tal-Federazzjoni Russa

Voor de regering van de Russische Federatie

W imieniu rządu Federacji Rosyjskiej

Pelo Governo da Federação da Rússia

Pentru Guvernul Federației Ruse

Za vládu Ruskej federácie

Za Vlado Ruske federacije

Venäjän federaation hallituksen puolesta

För Ryska federationens regering

За Правителъство Российской Федерации

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