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Document 32009R0304

Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission vom 14. April 2009 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung von persistente organische Schadstoffe enthaltenden Abfällen bei thermischen und metallurgischen Herstellungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 96 vom 15.4.2009, p. 33–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2019; Aufgehoben durch 32019R1021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/304/oj

15.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 304/2009 DER KOMMISSION

vom 14. April 2009

zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung von persistente organische Schadstoffe enthaltenden Abfällen bei thermischen und metallurgischen Herstellungsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSTION DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der achten Tagung der Konferenz der Parteien des Basler Übereinkommens wurden aktualisierte allgemeine technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, angenommen (Beschluss VIII/16). Dem Abschnitt IV.G.2 über die Zerstörung und unumkehrbare Umwandlung wurde ein Unterabschnitt über die thermische und metallurgische Metallerzeugung angefügt.

(2)

Die aktualisierten Leitlinien sollten in die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eingearbeitet werden, da sie eine maßgebliche Quelle für den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Behandlung von persistente organische Schadstoffe enthaltenden Abfällen darstellen.

(3)

In den aktualisierten Leitlinien werden auch die Grade der Zerstörung und der unumkehrbaren Umwandlung festgelegt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass keine Merkmale von persistenten organischen Schadstoffen mehr vorhanden sind. Die Verfahren sollten unter anderem nicht dazu führen, dass der für die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) in die Atmosphäre auf 0,1 ng TEQ/Nm3 festgesetzte Grenzwert überschritten wird. Dieser Wert entspricht dem in der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (2) festgesetzten Grenzwert für Emissionen in die Luft. Da es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Anlagen, die persistente organische Schadstoffe enthaltende Abfälle behandeln, die in der Richtlinie 2000/76/EG festgesetzten PCDD- und PCDF-Grenzwerte einhalten, sollten diese Grenzwerte gelten, auch wenn die Verfahren nicht unter die genannte Richtlinie fallen.

(4)

In den aktualisierten allgemeinen technischen Leitlinien für persistente organische Schadstoffe wird in Abschnitt IV.G.1 auch empfohlen, die Teile von Altgeräten, die persistente organische Schadstoffe enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, abzusondern. Durch diese Vorschrift wird die Durchführung der in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 beschriebenen Vorbehandlung präzisiert. Anhang V Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zur Berechnung der Konzentrationsgrenzen für PCDD und PCDF verwendeten Toxizitätsäquivalenzfaktoren wurden 2005 von der Weltgesundheitsorganisation auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert. Dies sollte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zum Ausdruck kommen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen sind am besten geeignet, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Der gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzte Ausschuss hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag über diese Maßnahmen vorlegte. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, sollten sie gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (4) von der Kommission erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.

(2)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(3)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

Die Fußnote (**) erhält folgende Fassung:

„(**)

Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003“

2.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Nach „R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme PCB-haltiger Abfälle“ wird Folgendes eingefügt:

“R4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung wie Stäuben oder Schlämmen aus der Gasreinigung oder Walzzunder oder zinkhaltigen Filterstäuben aus Stahlwerken, Stäuben aus den Gasreinigungsanlagen von Kupferschmelzen und ähnlichen Abfällen sowie bleihaltigen Laugungsrückständen aus der NE-Metallerzeugung. PCB-haltige Abfälle sind ausgenommen. Die Vorgänge beschränken sich auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen), sofern die betreffenden Anlagen als Mindestanforderung die in der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (1) festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen einhalten, unabhängig davon, ob die Anlagen unter die genannte Richtlinie fallen, und unbeschadet der sonstigen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG und der Bestimmungen der Richtlinie 96/61/EG.

ii)

Vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß dieser Verordnung entsorgt.“;

b)

In Teil 2 erhält die Fußnote 6 folgende Fassung:

‘(6)

Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003“


(1)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.“


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