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Document 32009R0113

    Verordnung (EG) Nr. 113/2009 der Kommission vom 6. Februar 2009 über die Verwendung bestimmter traditioneller Begriffe auf den Etiketten von aus den Vereinigten Staaten eingeführtem Wein

    ABl. L 38 vom 7.2.2009, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/113/oj

    7.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 38/25


    VERORDNUNG (EG) Nr. 113/2009 DER KOMMISSION

    vom 6. Februar 2009

    über die Verwendung bestimmter traditioneller Begriffe auf den Etiketten von aus den Vereinigten Staaten eingeführtem Wein

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Teil A Nummer 2.1 Buchstabe f des Protokolls über die Weinetikettierung (2), auf das in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (3) Bezug genommen wird, sowie Nummer 2 von Anlage I zu dem Protokoll lässt die Gemeinschaft die Verwendung der Begriffe „chateau“, „classic“, „clos“, „cream“, „crusted/crusting“, „fine“, „late bottled vintage“, „noble“, „ruby“, „superior“, „sur lie“, „tawny“, „vintage“ und „vintage character“ für Weine mit Ursprung in den USA zu, wenn die Begriffe zum Zeitpunkt der Einfuhr für die Verwendung auf amerikanischen Weinetiketten in den Vereinigten Staaten auf einer COLA (Certificate of Label Approval-Bescheinigung der Genehmigung des Etiketts) genehmigt worden sind.

    (2)

    Gemäß Anlage I Nummer 5 des Protokolls über die Weinetikettierung bleibt die Zulassung bis 10. März 2009 in Kraft und wird automatisch um weitere aufeinander folgende Zweijahreszeiträume verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung, dass der Zeitraum nicht verlängert werden sollte.

    (3)

    Die Kommission hat den Vereinigten Staaten mit Schreiben vom 8. September 2008 mitgeteilt, dass der Zeitraum nicht über den 10. März 2009 hinaus verlängert werden sollte.

    (4)

    Es sollte eine Übergangsregelung eingeführt werden, damit die Bestände der vor dem 10. März 2009 eingeführten amerikanischen Weine, die infolge der Nichtverlängerung der Zulassung nicht mehr den geltenden Etikettierungsvorschriften entsprechen, erschöpft werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Wein mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein vor dem 10. März 2009 in die Gemeinschaft eingeführt wird und für den die Begriffe verwendet werden, die gemäß Anlage I zu dem in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens genannten Protokoll über die Weinetikettierung zugelassen sind, darf zum Verkauf vorrätig gehalten und in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Februar 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 65.

    (3)  ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 2.


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