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Document 32009R0013
Council Regulation (EC) No 13/2009 of 18 December 2008 amending Regulations (EC) No 1290/2005 on the financing of the common agricultural policy and (EC) No 1234/2007 establishing a common organisation of agricultural markets and on specific provisions for certain agricultural products (Single CMO Regulation) in order to set up a School Fruit Scheme
Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms
Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms
ABl. L 5 vom 9.1.2009, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2015
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32005R1290 | Vervollständigung | Artikel 3.1 | 08/01/2009 | |
Modifies | 32005R1290 | ||||
Modifies | 32007R1234 | Vervollständigung | Artikel 103NO | 16/01/2009 | |
Modifies | 32007R1234 | Vervollständigung | Artikel 184 | 16/01/2009 | |
Modifies | 32007R1234 | Zusatz | Artikel 103OCBI | 16/01/2009 | |
Modifies | 32007R1234 | Änderung | Artikel 180 | 16/01/2009 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32009R0013R(01) | (FI) | |||
Modified by | 32013R1306 | Teilweise Aufhebung | |||
Modified by | 32013R1308 | Teilweise Aufhebung |
9.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 5/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 13/2009 DES RATES
vom 18. Dezember 2008
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates (2) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor erfolgte eine umfassende Reform dieses Sektors mit dem Ziel, dessen Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung zu fördern und ihn stärker mit den anderen Bereichen der reformierten gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Einklang zu bringen. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktorganisation besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren. |
(2) |
Es ist wünschenswert, den geringen Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, anzugehen und den Obst- und Gemüseanteil in der Ernährung der Kinder nachhaltig zu erhöhen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen abzugeben, sollten junge Verbraucher veranlasst werden, Geschmack an Obst und Gemüse zu finden, und dadurch sollte in der Zukunft der Verbrauch dieser Erzeugnisse gesteigert werden. Das Schulobstprogramm würde damit den Zielen der GAP dienen, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung. |
(3) |
Gemäß Artikel 35 Buchstabe b des Vertrags können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse vorgesehen werden. |
(4) |
Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 des Vertrags bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen gesundheitlichen Vorteile eines Schulobstprogramms belegen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die bei der Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden sollte. |
(5) |
Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung zu kofinanzieren. |
(6) |
Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft sollte unbeschadet nationaler Schulobstprogramme, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, gelten, damit deren positive Auswirkungen erhalten bleiben. Das Programm sollte die Vielfalt der Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten respektieren. Daher könnten zu den Bildungseinrichtungen, die das Schulobstprogramm in Anspruch nehmen können, auch Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen zählen. |
(7) |
Mitgliedstaaten, die an dem Schulobstprogramm teilnehmen möchten, sollten dazu in der Lage sein, zusätzlich zur Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Bereitstellung der gesunden Erzeugnisse und für bestimmte damit zusammenhängende Kosten zu gewähren. Um das Programm effizient zu gestalten, werden flankierende Maßnahmen erforderlich sein; für deren Finanzierung sollten die Mitgliedstaaten deshalb eine nationale Beihilfe gewähren können. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zum Schulobstprogramm durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen können. |
(8) |
Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten. |
(9) |
Das Programm sollte sich nicht auf ungesunde Erzeugnisse erstrecken, die beispielsweise einen hohen Fettanteil oder einen hohen Prozentsatz beigefügten Zuckers aufweisen. Die Kommission sollte deshalb eine Liste mit Erzeugnissen oder Zutaten erstellen, die von dem Schulobstprogramm auszuschließen sind. In den Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten bei ihrer Produktauswahl sollte ansonsten nicht unnötigerweise eingegriffen werden. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Erzeugnisse sollten sich die Mitgliedstaaten somit auf objektive Kriterien stützen können, darunter jahreszeitliches Angebot, Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen. In diesem Zusammenhang können sie Erzeugnissen gemeinschaftlichen Ursprungs den Vorzug geben. Um der Klarheit willen sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie ihre Strategie ausarbeiten, eine Liste der für ihr Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse erstellen. |
(10) |
Im Interesse einer verantwortungsvollen Verwaltung und ordnungsgemäßen Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jedes Jahr Gemeinschaftsbeihilfe beantragen. Anhand dieser Anträge der Mitgliedstaaten sollte die Kommission dann im Rahmen der entsprechenden verfügbaren Haushaltsmittel über die endgültigen Zuweisungen entscheiden. |
(11) |
Die Gemeinschaftsbeihilfe sollte den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an Kindern in der Zielgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen zugewiesen werden. Diese Altersgruppe ist zum einen aus Haushaltsgründen, aber auch wegen des Umstandes ausgewählt worden, dass die Essgewohnheiten in einem frühen Alter geprägt werden. Allerdings sollte die beschränkte Bevölkerungsgröße eines Mitgliedstaats diesen nicht daran hindern, ein kosteneffizientes Programm durchzuführen. Daher sollte jeder Mitgliedstaat, der sich an dem Programm beteiligt, eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe eines bestimmten Mindestbetrags erhalten. |
(12) |
Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen, und der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm sollte der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen. |
(13) |
Angesichts der sozialen, strukturellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der betreffenden Regionen ist es angemessen, für im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähige Regionen nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4) und für Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags eine höhere Kofinanzierungsrate vorzusehen. |
(14) |
Um die allgemeine Effizienz des Schulobstprogramms nicht zu beeinträchtigen, sollte die Gemeinschaftsbeihilfe nicht dazu verwendet werden, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme oder anderer für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, zu ersetzen. Die bestehenden Fortschritte bei der Einführung nationaler Schulobstprogramme sollten erhalten bleiben. Daher sollte eine Gemeinschaftsbeihilfe auch dann in Betracht kommen, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein schon bestehendes Programm, das ansonsten in Betracht käme, auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, sofern gewisse Höchstsätze für die Kofinanzierung hinsichtlich des Anteils der Gemeinschaftsbeihilfe am gesamten nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall sollte der Mitgliedstaat in seiner Strategie angeben, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will. |
(15) |
Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009—2010 gelten. Nach drei Jahren ist ein Bericht über seine Umsetzung vorzulegen. |
(16) |
Um die Effizienz des Programms zu steigern, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren. Dies sollte unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft geschehen, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (5) flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren. |
(17) |
Die Kommission sollte die Durchführungsbestimmungen für das Schulobstprogramm festlegen, einschließlich der Bestimmungen für die Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, das Finanz- und Haushaltsmanagement, die nationalen Strategien, damit verbundene Kosten, flankierende Maßnahmen sowie Informations-, Überwachungs-, Bewertungs- und Netzwerkmaßnahmen. |
(18) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (6) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates (7) einbezogen. |
(19) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird folgender Buchstabe angefügt:
„f) |
der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm gemäß Artikel 103ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8). |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa:
|
2. |
In Artikel 180 wird vor „Artikel 182“„Artikel 103ga und“ eingefügt. |
3. |
Dem Artikel 184 wird folgende Nummer angefügt:
|
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER
(1) Stellungnahme vom 18. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.
(3) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(4) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
(5) Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).
(6) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(7) ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1.
(8) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“
(9) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.“